Leitsatz
Der Angeklagte wird freigesprochen. Er hat die Dienstflucht nicht schuldhaft begangen, weil er trotz Einsicht aus psychischen Gründen nicht anders handeln konnte.
Volltext
Zum Sachverhalt
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, als anerkannter Kriegsdienstverweigerer zwar der Einberufung zum Zivildienst am 02.05.1990 gefolgt zu sein, dann aber ab 31.12.1991 der zugewiesenen Dienststelle in Hamburg ferngeblieben zu sein und auch trotz Aufforderung danach nicht wieder den Zivildienst aufgenommen zu haben. (...)
Entscheidungsgründe
Die Einlassung des Angeklagten und die Ausführung der Verteidigung zur Begründung des Antrages auf Freispruch führen dazu, daß der Angeklagte und die Verteidigung sein Handeln durch das Grundrecht auf Gewissensfreiheit gem. Art. 4 I GG als gerechtfertigt ansieht. Die tatbestandsmäßige Dienstflucht des Angeklagten ist aber auch rechtswidrig.
Zwar ist es offensichtlich, daß der Angeklagte eine ernsthafte Gewissensentscheidung getroffen hat. Diese hat dazu geführt, daß er jegliches militärische Handeln deswegen ablehnt und als schlecht bezeichnen muß, weil es neben der Machtausübung zur Tötung anderer Menschen im Kriegsfall führen muß. Diese Gewissensentscheidung wird, wie es allgemein offensichtlich ist, von zahlreichen anderen Menschen geteilt. Das Ergebnis der Gewissensentscheidung wird zudem von zahlreichen Schriftstellern und sonstigen Vertretern im öffentlichen Meinungsbild in der Vergangenheit und Gegenwart vertreten. Der Angeklagte bezieht die von ihm getroffene Gewissensentscheidung auf den ihm auferlegten Zivildienst unmittelbar, indem er darlegt, daß der Zivildienst untrennbar mit dem militärischen Handeln des Staates verbunden sei. Deswegen werde seine grundlegende Gewissensentscheidung, sich gegen den Kriegsdienst zu wenden, verletzt. Es kommt nicht darauf an, mit welchen Beispielen der Angeklagte diese Verzahnung zwischen militärischem Handeln und Zivildienst darlegt. Dies geschah während der Hauptverhandlung durch mehrere Beweisanträge. Diese mußten zurückgewiesen werden, weil sie teilweise offenkundige Tatsachen betrafen oder als wahr unterstellt werden konnten. Es kommt aber auf diese Einzeltatsachen auch gar nicht an. Keine der behaupteten Beweistatsachen betraf einen Punkt, durch den der Angeklagte derart unmittelbar betroffen wäre, daß das von ihm verlangte Handeln unmittelbar mit dem militärischen Handeln des Staates verknüpft gewesen wäre.
Für die Entscheidung, ob dem Angeklagten ein Rechtfertigungsgrund aus Art. 4 I GG zur Seite steht, kommt es nur darauf an, ob der ihm auferlegte Dienst unmittelbar seine Gewissensentscheidung betrifft. Durch Verfassung und ausführende Gesetze ist klargestellt worden, daß der Zivildienst kein Alternativdienst zum Wehrdienst ist, sondern ein Ersatzdienst. [...] Besonders deutlich zeigt sich die Anknüpfung des Zivildienstes an den Wehrdienst in § 79 ZDG mit der Ausdehnung des Zivildienstes für den Verteidigungsfall. Selbst Zivildienstpflichtige, die diesen Dienst aus Gewissensgründen wiederum ablehnen, werden von dieser Ausdehnung im Verteidigungsfall mit betroffen, vgl. §§ 15a und 79 Ziff. 6 ZDG. Dennoch folgt aus dieser durch Verfassung und Gesetz geschaffenen Lage nicht, daß der Angeklagte unmittelbar mit dem militärischen Handeln des Staates als aktiver Teilnehmer verbunden wird. Art. 12a II 2 GG hat den Gesetzgeber verpflichtet, eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorzusehen, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht. Dafür steht die Möglichkeit gem. § 15a ZDG zur Verfügung. Von dieser Möglichkeit, die im Verlaufe des Hauptverfahrens angesprochen wurde, macht der Angeklagte keinen Gebrauch. Sein Vorbringen ist so zu interpretieren, daß er dies für eine Scheinlösung hält. Diese Schlußfolgerung kann das erkennende Gericht nicht ziehen. Es besteht bei sorgfältiger Abwägung der vom Angeklagten sehr ernsthaft vorgetragenen Gründe und der Überzeugung des Gerichtes, daß bei ihm eine entsprechende Gewissensentscheidung vorliegt, doch die Auffassung, daß Verfassung und Gesetzgeber dem Grundsatz der Gewissensfreiheit soweit Rechnung getragen haben, wie der einzelne davon betroffen ist, d.h. daß die Gewissensfreiheit uneingeschränkt dann zu verwirklichen ist, wenn ein Kriegsdienstverweigerer wie der Angeklagte unmittelbar von dem dann eintretenden Ersatzdienst betroffen ist. Dem Angeklagten steht nicht gewissermaßen ein Popularklagerecht zur Verfügung, das auch sonst unserer Rechtsordnung fremd ist. Er kann nur dann sein Recht, d.h. in diesem Fall die Berücksichtigung seiner Gewissensentscheidung durchsetzen, wenn er davon betroffen ist. Der Angeklagte will aber für sich als Ergebnis seiner Gewissensentscheidung die gesetzliche Grundlage insgesamt angreifen, soweit sie die Auswirkungen einer Kriegsdienstverweigerung auf den dann an die Stelle tretenden zivilen Ersatzdienst betreffen. Das würde in der Konsequenz bedeuten, daß die verfassungsmäßige und gesetzliche Gestaltung des Ersatzdienstrechtes zur Disposition des Gewissens des Angeklagten stehen würde. Dieses Ergebnis würde den grundlegenden Gestaltungsprinzipien des gesellschaftlichen Zusammenlebens im Staat widersprechen und würde mit Art. 20 GG nicht zu vereinen sein.
Dem Angeklagten wurde im Zivildienst aufgegeben, in einer Altenpflege-Pension zu arbeiten. Es ist weder behauptet noch ersichtlich, daß diese Tätigkeit in irgendeiner Weise mit der Gewissensentscheidung des Angeklagten, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, kollidiert. Der Angeklagte hat auch nach dem Verlassen des Zivildienstes in einem ambulanten Altenpflegedienst gearbeitet. Tatsächlich also ist der Angeklagte unmittelbar in seiner Gewissensfreiheit nicht verletzt worden, so daß ihm ein entsprechender Rechtfertigungsgrund aus Art. 4 I GG nicht zur Seite steht.
Der Angeklagte hat nicht schuldhaft gehandelt. Darüber ist das Gutachten von Prof. Dr. Ekkert eingeholt worden, das er in der Hauptverhandlung erläuterte. Das Gutachten gibt Aufschluß darüber, daß der Sachverständige sich behutsam, aber nachdrücklich mit der Psyche des Angeklagten beschäftigte. Der Sachverständige hat sich insbesondere über Tatsachen der Gewissensbildung bei dem Angeklagten in seiner bisherigen Entwicklung Aufschluß verschafft. Er hat die Situation der Ablösung des Angeklagten aus dem Elternhaus und während der ersten Monate des Zivildienstes erforscht. Er konnte feststellen und hat dies auch dargelegt, daß ein Konflikt zwischen Identitätsentwicklung und Gewissensbildung vorliege. Diese sei in der Entwicklung des Angeklagten zeitlich als etwas verzögert anzusehen. Es hat sich dann für den Sachverständigen herausgestellt, und dies konnte er zur selbständigen Meinungsbildung des Gerichtes überzeugend darlegen, daß der Angeklagte seine Entscheidung der Dienstflucht im objektiven Sinne aus einem spezifischen Konflikt zwischen Identitätsentwicklung und Gewissensbildung heraus getroffen habe. Dieser Konflikt hat dann eine solche Qualität entwickelt, daß der Angeklagte sich zur Rettung seiner psychischen Identität dem durch den Zivildienst ausgeübten Zwang aus seelischen Gründen nur dadurch widersetzen konnte, daß er den Dienst verließ. Dieses Ergebnis konnte von dem Gericht deswegen in die eigene Meinungsbildung übernommen werden, weil es der laienhaft getroffenen Erkenntnis des Gerichtes durchaus entsprach. Bezogen auf die vorgeworfene Tat muß daraus folgen, daß der Angeklagte insoweit nicht schuldhaft handelte, weil er trotz Einsicht aus psychischen Gründen nicht anders handeln konnte, § 20 StGB.
Der Angeklagte war daher mit der Kostenfolge aus § 467 StPO freizusprechen.
Bezirksjugendgericht Hamburg, Richter am AG Klammt.
Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.
Anmerkung
Es handelt sich bei diesem Urteil um den, soweit ersichtlich, ersten rechtskräftig gewordenen Freispruch in einem Strafverfahren gegen einen totalen Kriegsdienstverweigerer. Insofern lohnt es sich, die Entscheidung näher zu betrachten und zu prüfen, inwieweit sie für gleichgelagerte Verfahren relevant sein könnte.
Um es gleich vorwegzunehmen: Das Urteil ist – trotz des Freispruchs – ein typisches Beispiel politischer Justiz gegen Antimilitaristen. Dazu ist es, sowohl in den Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Verweigerung, als auch in der Begründung des Schuldausschlusses nachgerade peinlich. Verständlich ist es freilich nur aus dem offenkundigen Willen des Richters, eine Verurteilung zu vermeiden, und dabei als letztes Schlupfloch für diesen Willen die Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen nach § 20 StGB zu finden. Der hier angeklagte Verweigerer hat, wie sich aus der Urteilsbegründung zweifelsfrei ergibt, die enge Verknüpfung des Zivildienstes mit Gesamtverteidigung und Militär deutlich gemacht. Aus dieser Verknüpfung ergibt sich seine, auch vom Gericht konzedierte, Gewissensentscheidung gegen jede Form des Kriegsdienstes. Daraus ergibt sich direkt die Anwendung von Art. 4 Abs. 1 GG, die Unverletzlichkeit der Gewissensfreiheit, die gem. Art. 1 Abs. 3 GG die Rechtsordnung als unmittelbar geltendes Recht bindet. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Wirkung der Gewissensfreiheit im Bereich der Wehrpflicht durch Art. 4 Abs. 3 GG abschließend geregelt. Darauf beruft sich das Gericht aber nicht. Vielmehr macht es die Anwendung von Art. 4 Abs. 1 GG als Rechtfertigungsgrund davon abhängig, ob der Zivildienst die Gewissensentscheidung des Verweigerers unmittelbar betreffe. Dies könne aber deshalb nicht sein, weil das Grundgesetz in Art. 12a Abs. 2 vorschreibe, daß es eine Möglichkeit des Ersatzdienstes geben müsse, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte stehe. Diese Möglichkeit sei das sog. freie Arbeitsverhältnis nach § 15a ZDG, von der der Angeklagte keinen Gebrauch mache. Diese Begründung ist zwar neu, entbehrt aber nicht einer gewissen Originalität. Aber natürlich ist sie ausgemachter Humbug. Das Arbeitsverhältnis nach § 15a ZDG ist ein tatsächliches mit allen Kündigungsmöglichkeiten und ohne die für ZDL obligatorischen Grundrechtseinschränkungen. Es ist rechtlich gerade kein Dienst, mithin auch kein Ersatzdienst. Seine Wirkung für den Zivildienst hat es nur, daß staatlich anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die aus Gewissensgründen gehindert sind, Zivildienst zu leisten, zu diesem dann nicht herangezogen werden, wenn sie ein mindestens 27monatiges Arbeitsverhältnis z.B. in einem Krankenhaus eingehen. Gewissensfreiheit für Gegenleistung. Die in diesem Verfahren verteidigende Rechtsanwältin Gabi Heinecke hat in ihrer Urteilsanmerkung (Demokratie und Recht 1/93, S. 71) zu Recht auf die Unzulässigkeit dieser Gleichung hingewiesen.
Ultima ratio der Entscheidung ist schließlich die Staatsraison. Das Gericht sieht die Staatsordnung bedroht, wenn der Gewissensfreiheit der Rang zukäme, den ihr das Grundgesetz zuweist.
So lobenswert die Absicht sein mag, einen totalen Kriegsdienstverweigerer dennoch nicht kriminalisieren zu wollen, so unerquicklich ist dann aber das Ausweichen auf § 20 StGB. Das Gericht spricht von seiner laienhaft getroffenen Erkenntnis. Wie wahr! Denn worin ein Konflikt zwischen Identitäts- und Gewissensbildung liegen soll, ist schleierhaft, wenn doch Gewissen gerade den Kern der personalen Identität ausmacht. Fraglich bleibt, ob man in der Verteidigung totaler Kriegsdienstverweigerer wirklich den Weg psychiatrischer Begutachtung wählen sollte. Wie sehr das in's Auge gehen kann, beweist einmal mehr dieses Urteil.
Stefan Philipp, in: 4/3 – Fachzeitschrift zu Kriegsdienstverweigerung, Wehrdienst und Zivildienst, 1993, 52.