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185
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AG Waldshut-Tiengen
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27.08.1991 |
Der Angeklagte, der unter dem Eindruck des Golfkrieges eine ein für allemal getroffene Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst getroffen hat, wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35.– DM verurteilt.
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