Leitsatz
Der Angeklagte, der unter dem Eindruck des Golfkrieges eine ein für allemal getroffene Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst getroffen hat, wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35.– DM verurteilt.
Volltext
Zum Sachverhalt
I.
Der 22jährige ledige Angeklagte arbeitet in einer Zimmerei und erhält als Teilzeitkraft ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1000.– DM. Am 01.10.1991 beginnt er eine Zimmererlehre bei seinem Arbeitgeber. Der Angeklagte ist in verschiedenen Umweltschutzgruppen engagiert und ist seit zehn Jahren Mitglied bei den Pfadfindern.
II.
Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid vom 25.07.1989 wurde er zur Dienstleistung vom 01.03.1990 bis 31.10.1991 bei der Karl-Heinrich-Rösch-Schule in Waldshut-Tiengen einberufen. Das Dienstende wurde aufgrund der allgemeinen Wehrdienstverkürzung auf den 31.05.1991 neu festgesetzt. Der Angeklagte hatte bereits im Einführungsdienst für Zivildienstleistende erste Zweifel gefaßt, ob der Ersatzdienst mit seinem Gewissen vereinbar ist. Er hielt eine Zwangsverpflichtung von Menschen nicht für vereinbar mit einem wahren Friedensdienst. Der Angeklagte selbst fühlt sich seit Beginn seiner Pfadfindermitgliedschaft in hohem Maße moralisch dazu verpflichtet, dem Frieden zu dienen und sich für die Gemeinschaft einzusetzen. Ein weiteres hohes Ziel ist für den Angeklagten der Schutz der Umwelt vor deren Zerstörung. Im Rahmen seines Zivildienstes hat der Angeklagte die Einsicht gewonnen, daß der Einsatz von Zivildienstleistenden insbesondere im Pflegebereich zur billigen Arbeitskräftebeschaffung dient, die weitere Gelder für die Rüstungsindustrie freisetzt und somit nicht den Frieden, sondern mittelbar kriegerische Auseinandersetzungen fördert. Letzter Anstoß war für den Angeklagten die Golfkrise. Unter deren Eindruck ist der Angeklagte zu seiner Überzeugung gelangt, daß auch der Wehrdienst ohne Waffen [?!] letztlich Bestandteil der militärischen Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und damit passiver Kriegsdienst ist. Unmittelbar nach Ausbruch des Golfkrieges hat er sich dazu entschlossen, den Zivildienst zu verlassen, da er aus ethisch-moralischen und historisch-philosophischen Gründen in keinster Weise in irgendwelche Kriegsplanungen oder Kriegsaktivitäten verstrickt werden wollte, andernfalls er für vermeidbares Töten und Leidzufügen verantwortlich oder mitschuldig wäre. Am 23.01.1991 sandte er gemäß seinem Entschluß ein Schreiben entsprechenden Inhalts an das Bundesamt für Zivilschutz [!], in dem er erklärt, daß er hiermit eigenmächtig den Zivildienst verläßt, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Seinen Dienst leistete er noch bis zum 29.01.1991. Am gleichen Tage lehnte er in einem Gespräch mit der Einrichtung ab, den Zivildienst wieder aufzunehmen. Er bot an, aus humanitären und sozialen Gründen seine bisherige Arbeit ohne Bezahlung fortzusetzen. Dies wurde vom Rektor der Einrichtung abgelehnt und dem Angeklagten Hausverbot erteilt [!].
III.
Dieser Sachverhalt beruht auf den Einlassungen des Angeklagten, auf dem Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 25.07.1989 und dem Schreiben des Landratsamtes Waldshut vom 01.02.1991.
Entscheidungsgründe
IV.
Der Angeklagte hat sich somit eines Vergehens der Dienstflucht nach dem ZDG, § 53 Abs. 1 schuldig gemacht. Er hat eigenmächtig den Zivildienst verlassen, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen.
V.
Bei der Strafzumessung war das Grundrecht der Gewissensfreiheit als wertentscheidende Grundsatznorm zu Gunsten des Angeklagten besonders zu beachten. Das Gericht ist zu der Auffassung gelangt, daß der Angeklagte unter dem Eindruck des Golfkriegs eine ein für allemal getroffene Gewissensentscheidung gefaßt hat. Der Angeklagte hat eine pazifistische Lebenseinstellung. Er hat eine Abscheu vor Vernichtung von Leben und Natur. Der Angeklagte ist ehrlich davon überzeugt, daß auch der Zivildienst passiver Kriegsdienst ist und unmittelbar Tötung anderen Lebens sowie Umweltzerstörung fördert und unterstützt.
Nach seiner Auffassung konnte er den Zivildienst nicht fortsetzen, ohne in ernste Gewissensnot zu geraten. Zu seinen Gunsten sprach auch, daß er nur noch vier Monate Zivildienst abzuleisten hatte. Zu seinen Gunsten war außerdem zu berücksichtigen, daß er angeboten hatte, unentgeltlich weiterhin Pflegeleistungen an der Einrichtung zu erbringen. Ferner war er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände konnten keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden, daß die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst geboten wäre. Insbesondere hatte die Tat des Angeklagten keine unmittelbare Vorbildwirkung bei der Einrichtung, bei der er tätig war. Dort war er als einziger Zivildienstleistender eingesetzt worden.
Unter Abwägung vorstehender Gesichtspunkte hielt das Gericht eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Der einzelne Tagessatz war bei den Einkommensverhältnissen des Angeklagten, der sein Nettoeinkommen mit etwa 1000.– DM angab, mit 35.– DM zu bemessen. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten hat das Gericht von seiner Befugnis nach § 42 StGB Gebrauch gemacht und dem Angeklagten gestattet, die Strafe in Teilbeträgen zu 150.– DM monatlich zu zahlen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Amtsgericht Waldshut-Tiengen, Richterin Knoll als Strafrichterin.
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