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LG Braunschweig
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12.08.1988 |
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengerichts – Helmstedt vom 15.04.1988 aufgehoben. Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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