Leitsatz

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengerichts – Helmstedt vom 15.04.1988 aufgehoben.

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Das Schöffengericht Helmstedt hat den Angeklagten am 15.04.1988 von dem ihm von der Anklage zur Last gelegten Vorwurf freigesprochen, sich seit dem 01.09.1987 der Dienstflucht schuldig gemacht zu haben. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie strebt die Verurteilung des Angeklagten zu einer angemessenen Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung an.

Die Berufung hat Erfolg.

II.

Der Angeklagte wuchs zusammen mit seinen vier Geschwistern in seinem Elternhaus in K. auf. Sein Vater und einer seiner Brüder sind als Pfleger in der Niedersächs. Krankenanstalt K. beschäftigt, seine Mutter ist Hausfrau. Der Angeklagte wurde altersgerecht eingeschult und durchlief problemlos zunächst die Grund- und später die Hauptschule, die er nach der 9. Klasse mit Abschlußzeugnis verließ. Von August 1975 an absolvierte er eine zweijährige Lehre als Verkäufer bei der Firma O. in Braunschweig. Anschließend wurde er von seiner Lehrfirma übernommen.

Bis Ende 1983 war er Verkäufer in der Modellbauabteilung der Firma O. in Braunschweig. Seit Anfang 1984 leitet er die Modellbauabteilung der Filiale dieser Firma in Wolfsburg. Sein monatlicher Nettoverdienst beläuft sich auf ca. 1500.- DM

Seit dem Herbst 1986 besucht der Angeklagte neben seiner beruflichen Tätigkeit eine Abendschule in Helmstedt, um hier den Realschulabschluß nachzuholen. Die entsprechende Prüfung steht im Herbst 1988 an. Der Angeklagte strebt diesen Abschluß an, um nach einem anschließenden Ausbilderlehrgang auch mit der Ausbildung von Lehrlingen betraut werden zu können.

Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft. Er lebt nach wie vor im Hause seiner Eltern. Seine Eltern und seine Geschwister gehören der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas an. Im Alter von 14 Jahren bekannte sich auch der Angeklagte zu dieser Gemeinschaft, deren überzeugtes Mitglied er seitdem ist. Er hält u.a. Ansprachen in Versammlungen ab und führt Hausbesuche durch. Im November 1982 wurde er getauft. Er ist jetzt »Verkünder der Botschaft«. Es besteht die Möglichkeit, daß ihm eines Tages das Amt eines Vorstehers der Versammlung der Glaubensgemeinschaft übertragen wird. Derartige Ämter werden von der Wachtturm-Bibel- und Traktatgesellschaft verliehen.

Der Angeklagte hält die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas für die »einzig wahre Glaubensgemeinschaft«. Er hat die Zugehörigkeit zu dieser Gemeinschaft durch die Taufe im Erwachsenenalter öffentlich bekräftigt. Nach der Religion dieser Gemeinschaft sind deren Mitglieder gehalten, Frieden mit allen anderen Menschen zu halten und jede Art von Tätigkeit zu unterlassen, die den Krieg fördern könnte. Diesen Geboten folgend hat der Angeklagte nach seiner Musterung den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert und ist von der Wehrverwaltung problemlos als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden.

III.

Als anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist der Angeklagte verpflichtet, Zivildienst abzuleisten. Mit Schreiben vom 03.10.1983 wies ihn das Bundesamt für den Zivildienst auf § 15 a ZDG hin, wonach von einer Heranziehung zum Zivildienst abgesehen wird, wenn der Zivildienstpflichtige freiwillig in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einer Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt tätig wird. Der Angeklagte wollte von dieser Möglichkeit der Freistellung vom Zivildienst Gebrauch machen und teilte dieses dem Bundesamt für den Zivildienst mit Schreiben vom 27.10.1983 mit. Der Angeklagte sieht den Zivildienst nämlich als einen Ersatz für den Kriegsdienst mit der Waffe an, den ihm sein Glauben als Mitglied der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas verbiete. Nach seiner Überzeugung verstößt ein Zeuge Jehovas daher auch durch die Ableistung des Ersatzdienstes gegen die biblischen Gebote, mit jedermann Frieden zu halten und alles zu unterlassen, was den Krieg fördern könne. Der Zivildienst stelle sich insbesondere deshalb als ihm von seinem Glauben untersagter Ersatz für den Kriegsdienst dar, weil Zivildienstleistende im Ernst- oder Spannungsfall wahrscheinlich einer »Verplanung« durch die Wehrverwaltung unterlägen.

Der Angeklagte bemühte sich in der Folgezeit vergeblich, ein freies Arbeitsverhältnis im Sinne von § 15 a ZDG zu begründen. Er legte dem Bundesamt für den Zivildienst am 09.01.1984 die Absagen von 22 Einrichtungen im Sinne von § 15 a ZDG vor, bei denen er sich um ein freies Arbeitsverhältnis beworben hatte. Nachdem ihm das Bundesamt für den Zivildienst mitgeteilt hatte, er müsse den Nachweis über die Begründung eines freien Arbeitsverhältnisses bis zum 23. Lebensjahr erbringen, übersandte der Angeklagte dem Bundesamt am 09.03.1984 die Absagen von fünf weiteren Einrichtungen sowie Durchschriften seiner Bewerbungsschreiben an drei Einrichtungen. Das Bundesamt für den Zivildienst verlängerte die Frist für die Erbringung des Nachweises der Begründung eines freien Arbeitsverhältnisses daraufhin immer wieder, zuletzt mit Schreiben vom 05.02.1987 bis zum 01.03.1987. In den verschiedenen Schreiben des Bundesamtes für den Zivildienst wurde der Angeklagte immer wieder darauf hingewiesen, daß er den Zivildienst ungeachtet seiner Gewissensgründe antreten müsse, wenn er nicht die Begründung eines freien Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 15 a ZDG nachweise. Der Angeklagte seinerseits erwiderte auf die Schreiben stets, er könne aus Gewissensgründen den zivilen Ersatzdienst nicht leisten. Aufgrund der Arbeitsmarktlage sei es ihm jedoch nicht gelungen, ein freies Arbeitsverhältnis zu begründen. Zur Bestätigung fügte er seinen Antwortschreiben vom 21.03.1987 die Absagen von 85 Einrichtungen bei, bei denen er sich beworben hatte.

Da der Angeklagte bis zum 01.03.1987 ein freies Arbeitsverhältnis nicht begründet hatte, rief das Bundesamt für den Zivildienst ihn mit Bescheid vom 16.03.1987 zur Ableistung des Zivildienstes mit Dienstantritt zum 01.09.1987 bei dem Niedersächs. Landeskrankenhaus K. ein. Den gegen den Einberufungsbescheid eingelegten Widerspruch des Angeklagten vom 19.03.1987 wies das Bundesamt für den Zivildienst mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.1987 zurück. Der Angeklagte sah bewußt davon ab, gegen den Widerspruchsbescheid Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben. In einem Schreiben vom 25.05.1987 teilte er dem Bundesamt für den Zivildienst mit, angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts halte er eine verwaltungsgerichtliche Klage für aussichtslos, werde aber nach wie vor dabei bleiben, den Zivildienst zu verweigern.

Der Angeklagte hat dementsprechend den Zivildienst aus den dargelegten Gewissensgründen nicht angetreten. Aufgrund derselben fortwirkenden Gewissensentscheidung ist er nach wie vor nicht bereit, der Verpflichtung zum Zivildienst nachzukommen.

IV.

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie auf dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme. Der Angeklagte hat seine Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas, seine daraus folgende Gewissenseinstellung zum Kriegs- und Zivildienst, den Schriftwechsel mit dem Bundesamt für den Zivildienst und seine Bemühungen um die Begründung eines freien Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 15 a ZDG glaubhaft so dargelegt, wie es festgestellt worden ist. Seine Angaben sind durch die Bekundungen der beim Bundesamt für den Zivildienst tätigen Zeugin Regierungsamtfrau Labs, den Schriftwechsel zwischen dem Angeklagten und dem Bundesamt für den Zivildienst sowie die schriftlichen Bewerbungsunterlagen des Angeklagten bei Einrichtungen im Sinne von § 15 a ZDG bestätigt worden.

Entscheidungsgründe

V.

Der Angeklagte hat sich hiernach der Dienstflucht nach § 53 Abs. 1 ZDG schuldig gemacht. Er war aufgrund des bestandskräftigen Einberufungsbescheides des Bundesamtes für den Zivildienst vom 16.03.1987 in Verbindung mit dem Widerspruchsbescheid vom 09.04.1987 verpflichtet, am 01.09.1987 den Zivildienst anzutreten. Er blieb dem Dienst eigenmächtig fern, weil er aufgrund einer einmal getroffenen Gewissensentscheidung seiner Verpflichtung zum Zivildienst dauerhaft nicht nachkommen wollte und auch jetzt nicht nachkommen will.

Der Angeklagte handelte rechtswidrig und vorsätzlich. Die Strafvorschrift des § 53 Abs. 1 ZDG ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Grundgesetz schützt allein die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe, berechtigt hingegen nicht zur Verweigerung des Zivildienstes aus Gewissensgründen. Die Begrenzung der Gewissensfreiheit durch Art. 4 Abs. 3 GG schließt die Berücksichtigung der die Ersatzdienstverweigerung motivierenden freien Gewissensentscheidung auch im Bereich der strafrechtlichen Schuld aus (vgl. zum Vorstehenden BVerfGE 23, 127).

Bei dem Angeklagten bestand auch weder eine »übermächtige Motivation«, noch ein »unüberwindbarer psychischer Zwang«, die eine erhebliche Minderung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gem. § 21 StGB oder gar deren Ausschluß gem. § 20 StGB zur Folge gehabt haben könnten. Von der Art der Tätigkeit her unterscheiden sich das freie Arbeitsverhältnis im Sinne von § 15 a ZDG und der Zivildienst nicht. Die Ablehnung des Angeklagten besteht aber nur gegenüber dem Zivildienst, nicht aber gegenüber einem freien Arbeitsverhältnis. Die Befürchtung des Angeklagten, im Ernst- oder Spannungsfall entgegen seiner Gewissensentscheidung der »Verplanung« durch die Wehrverwaltung zu unterliegen, kann jetzt bei ihm einen unüberwindlichen psychischen Zwang zur Ableistung des Zivildienstes nicht begründen. Zum einen steht nicht fest, welche Behörde im Ernst- oder Spannungsfall für den Einsatz von Zivildienstpflichtigen überhaupt zuständig ist, wie die Zeugin Labs glaubhaft bekundet hat. Zum anderen sind Möglichkeit und Zeitpunkt des Eintritts eines Ernst- oder Spannungsfalles völlig ungewiß. Angesichts der zunehmenden Friedensbemühungen der Großmächte ist deren Eintritt zur Zeit eher unwahrscheinlich. Schließlich könnte der Angeklagte als Zivildienstpflichtiger bei Eintritt des Ernst- oder Spannungsfalles noch immer den Gehorsam verweigern und sich erst dann mit rechtlichen Mitteln gegen eine Gestellung in einer der Wehrverwaltung unterliegenden Einrichtung zur Wehr setzen.

Die Schuld des Angeklagten wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß er sich ernsthaft vergeblich um die Begründung eines freien Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 15 a ZDG bemüht hat. Diese Vorschrift ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Sie erweitert lediglich den grundrechtlich geschützten Freiheitsraum, um Personen – insbesondere den Zeugen Jehovas – entgegenzukommen, die sich aus Gewissensgründen an der Ableistung des Zivildienstes gehindert sehen. Dieser Freiraum besteht nur im Rahmen der sozialökonomischen Möglichkeiten. Das Risiko des Fehlschlagens der Bemühungen um eine freie Arbeitsstelle trägt der Zivildienstpflichtige.

VI.

Bei der Strafzumessung sind, ausgehend von dem Strafrahmen des § 53 Abs. 1 ZDG (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren), alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände umfassend gewürdigt worden.

Zu seinen Gunsten ist gewertet worden, daß er bislang nicht bestraft worden ist und daß seine Tat auf die religiösen Gebote seiner Glaubensgemeinschaft zurückzuführen ist, denen er aus Gewissensgründen Folge leisten zu müssen glaubt. Für ihn spricht auch, daß er sich ernsthaft und nachhaltig darum bemüht hat, ein freies Arbeitsverhältnis im Sinne von § 15 a ZDG einzugehen, um auf diese Weise den Zivildienst nicht leisten zu müssen.

Andererseits mußte im Rahmen der schuldangemessenen Strafe straferhöhend berücksichtigt werden, daß es eine Vielzahl von jungen Leuten gibt, die ihrer Pflicht zum Wehr- oder zum Zivildienst nachkommen müssen und kein Verständnis dafür aufbringen würden, wenn eine – auch auf Gewissensgründen beruhende – Dienstflucht nur mit kurzzeitiger Freiheitsstrafe oder gar gem. § 47 Abs. 2 StGB nur mit Geldstrafe geahndet werden würde. Insoweit ist auch von Bedeutung, daß die Entscheidung des Angeklagten zur Verweigerung des Zivildienstes auf einer ein für allemal getroffenen und fortwirkenden Gewissensentscheidung beruht und daher eine nochmalige Bestrafung des Angeklagten wegen einer etwaigen künftigen Nichtbefolgung nicht erfolgen dürfte (vgl. BVerfGE NJW 1968, 982).

Nach Abwägung der genannten und aller sonst für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten ausreichend, aber auch erforderlich.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der bislang noch nicht bestrafte Angeklagte lebt in guten sozialen Verhältnissen, so daß ihn schon die Verhängung der Freiheitsstrafe als solche hinreichend von der erneuten Begehung von Straftaten abhalten wird. Hierbei muß allerdings eine etwaige wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum Zivildienst außer Betracht bleiben, weil insoweit eine erneute Bestrafung des Angeklagten nicht erfolgen dürfte.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

9. große Strafkammer des Landgerichts Braunschweig, Vorsitzender Richter am Landgericht Kriebel als Vorsitzender, Richter am Landgericht Stübing und Burger als beisitzende Richter.

Verteidigerin: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).