Leitsatz
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der am 11.02.1963 in Königslutter geborene Angeklagte wuchs in einem Elternhaus auf, in dem sämtliche Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehörten. Der Angeklagte wurde mit 6 Jahren in die Grundschule eingeschult. Die Schulzeit verlief problemlos. Er erhielt nach 9 Schuljahren das Abschlußzeugnis der Hauptschule. Von August 1978 bis Ende Juli 1980 absolvierte er bei der Firma (...) in Braunschweig eine Lehre als Verkäufer in der Modellbauabteilung. Sodann wurde er von seinem Arbeitgeber als Verkäufer übernommen. Um diesem entgegenzukommen, war der Angeklagte bereit, Ende 1983/Anfang 1984 zu der Filiale der Firma (...) in Wolfsburg zu wechseln und dort die Modellbauabteilung zu leiten. Bis zum Wechsel nach Wolfsburg hatte er ein monatliches Einkommen von ca. 1200.- bis 1300.- DM netto, heute eins von ca. 1500.- DM netto. Der Angeklagte besucht einen Abend-Realschul-Kurs, bei dem die Prüfung im Herbst 1988 ansteht. Er ist nicht vorbestraft.
Im Alter von 14 Jahren bekannte sich der Angeklagte offen zur Religion seiner Eltern, da er diese als »wahre Religion« erkannte. Als Mitglied der Zeugen Jehovas hielt er von diesem Zeitpunkt an Ansprachen und übernahm erste Hausbesuche. Getauft wurde er am 12.11.1982, also mit 19 Jahren. Bereits beim Beitritt zur Glaubensgemeinschaft hat der Angeklagte die Entscheidung gefällt, keinen Wehrdienst zu leisten und auch den Zivildienst zu verweigern, da dieser seiner Überzeugung nach aufgrund der Ausgestaltung des § 3 WPflG dazu führe, im Kriegsfall als Sanitäter in die Planung zur Pflege von verwundeten Soldaten mit einbezogen zu werden. Für den Angeklagten stellt sich der Zivildienst als Kriegsdienst ohne Waffe dar. Der Angeklagte hat insofern erläuternd ausgeführt, als Zeuge Jehovas sei er verpflichtet, Frieden mit allen zu halten, jede Art von Tätlichkeiten zu unterlassen, die Krieg förderten, und zudem habe er sich dem Staat gegenüber neutral zu verhalten, da er nicht »Sklave zweier Herren« sein dürfe. Mit der Taufe als Erwachsener werde die bereits bei Eintritt in die Glaubensgemeinschaft gegebene Entscheidung durch ein öffentliches Symbol für die Hingabe an Gott erneuert. Bereits mit 14 Jahren war er soweit in dem Glauben gefestigt gewesen, daß für ihn die Entscheidung, Totalverweigerer zu sein, festgestanden habe. Nach der Musterung habe er daher folgerichtig und zwingend den Kriegsdienst verweigert und ist daraufhin als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden.
Als anerkannter Kriegsdienstverweigerer unterlag der Angeklagte gemäß § 1 ZDG der Verpflichtung, Zivildienst zu leisten. Mit Schreiben vom 03.10.1983 schrieb das Bundesamt für den Zivildienst den Angeklagten als anerkannten Kriegsdienstverweigerer an und wies ihn darauf hin, daß nach § 15a ZDG von seiner Heranziehung zum Zivildienst abgesehen werden könne, falls er freiwillig in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einer Kranken- oder Heil- und Pflegeanstalt tätig werden würde. Der Angeklagte schrieb unter dem 27.10.1983 dem Bundesamt für den Zivildienst, daß er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wolle und nach drei Monaten mitteilen werde, ob er ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a ZDG begründet habe. Der Angeklagte übersandte sodann mit Schreiben vom 09.01.1984 die Mitteilung von 22 Krankenhäusern bzw. Pflegeheimen und caritativen Einrichtungen, sowie städtischen Behörden, die Krankenhausträger sind, in denen übereinstimmend mitgeteilt wurde, daß leider keine Beschäftigungsmöglichkeit gegeben sei und ein Arbeitsverhältnis im vorgenannten Sinne nicht begründet werden könne. Unter dem 15.02.1984 teilte er erneut mit, daß es ihm nicht gelungen sei, ein Arbeitsverhältnis zu begründen und beantragte zugleich »die Freistellung von der Verpflichtung des Arbeitswechsels«. Das Bundesamt für den Zivildienst erwiderte, daß der Angeklagte Gelegenheit erhalte, bis zum 23. Lebensjahr den Nachweis über ein freies Arbeitsverhältnis zu erbringen, er andernfalls zum Zivildienst einberufen werde. Zudem wurde der Angeklagte darauf hingewiesen, daß von ihm gefordert werde, sich notfalls im gesamten Bundesgebiet auch durch Hilfe von Annoncen, Bewerbungen und seitens des Arbeitsamtes zu bewerben. Der Angeklagte übersandte daraufhin mit Datum vom 09.03.1984 weitere fünf Absagen, unter anderem aus Herdecke an der Ruhr und Hagen. Zudem überreichte er Bewerbungsschreiben an das Klinikum Mannheim, die Unfallklinik Ludwigshafen und das Kreiskrankenhaus Soltau. Das Bundesamt für den Zivildienst forderte den Angeklagten mit Schreiben vom 03.03.1986 auf nachzuweisen, daß er ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 15a ZDG in einer Kranken-, Heil- und Pflegeanstalt begründet habe. Der Angeklagte antwortete mit Schreiben vom 21.03.1986, daß es ihm aufgrund der Arbeitsmarktlage nicht möglich sei, eine derartige Anstellung zu finden und übersandte weitere Absagen aus dem gesamten Bundesgebiet, wobei er insgesamt etwa 85 Absagen einreichte. Das vorgenannte Schreiben beendete der Angeklagte mit der Bitte, man möge berücksichtigen, daß er unter gar keinen Umständen den Zivildienst durchführen werde, wenn ihm eine Zivildienststelle zugewiesen werde, da er damit seine neutrale Haltung gegenüber dem Staat aufgeben müßte. Das Bundesamt für den Zivildienst verlängerte daraufhin die Frist zur Begründung eines freien Arbeitsverhältnisses bis einschließlich 30.09.1986. Der Angeklagte entgegnete, daß er nach wie vor keine Anstellung gefunden habe, er infolge der erfolglosen vorangegangenen Bemühungen, mögliche Arbeitgeber aus dem Telefonbuch herauszusuchen und anzuschreiben, nunmehr dazu übergegangen sei, sich auf Zeitungsanzeigen zu bewerben, was indessen deswegen erfolglos verlaufen sei, weil stets gelerntes Personal gesucht werde, er als Verkäufer jedoch in Kranken- und Pflegehäusern nicht benötigt werde. Der Angeklagte hatte inzwischen mit dem Arbeitsamt Wolfsburg Kontakt aufgenommen und von einer Mitarbeiterin erfahren, daß es völlig aussichtslos sei, sich als Arbeitssuchender für eine Stelle nach § 15a ZDG zu bewerben, da eine Vermittlung nur aussichtsreich erscheine, falls er eine Prüfung in der Krankenpflegeschule nach vorangegangener Ausbildung nachweisen könne. Der Angeklagte unterließ er daraufhin, sich beim Arbeitsamt in Helmstedt als Arbeitssuchender zu melden. Anzeigen in überörtlichen Tageszeitungen gab der Angeklagte aufgrund seiner Einkommensverhältnisse und der Kosten für derartige Inserate nicht auf.
Das Bundesamt für den Zivildienst erließ gegen den Angeklagten einen Einberufungsbescheid unter Zuweisung der Dienststelle Niedersächsisches Landeskrankenhaus Königslutter mit Dienstantritt 01.09.1987. Gegen diesen Einberufungsbescheid legte der Angeklagte Einspruch ein und erklärte, daß er unter keinen Umständen dem Einberufungsbescheid Folge leisten werde, selbst wenn er mit Freiheitsentzug rechnen müsse, da die dann von ihm zu begehende Tat in seinen Augen kein »Verbrechen« darstelle. Gegen den Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für Zivildienst ging der Angeklagte nicht vor, weil – wie er mit Schreiben vom 25.05.1987 darlegte – eine Klage aus seiner Sicht erfolglos sein würde. Zudem bekräftigte er sein »festes Bestreben«, seine Lauterkeit zu Jehova, seinem Gott, zu bewahren. Seine Einstellung und Gewissensentscheidung habe sich nur noch durch das bisherige Verfahren verstärkt. Im übrigen bat er darum, das Landeskrankenhaus Königslutter hiervon zu unterrichten, daß nicht auf sein Eintreffen gewartet werde. Nachdem der Angeklagte den Zivildienst nicht antrat, um der getroffenen Gewissensentscheidung zu entsprechen, wurde er vom Bundesamt für den Zivildienst noch einmal darauf hingewiesen, daß er unmittelbar nach Erhalt des entsprechenden Schreibens vom 15.09.1987 verpflichtet sei, den Dienst aufzunehmen, ansonsten strafrechtliche Maßnahmen eingeleitet würden. Der Angeklagte versuchte gegenüber dem Bundesamt für den Zivildienst im Schreiben vom 20.09.1987, das 4 Seiten umfaßt, noch einmal darzulegen, aus welchen Gründen er verweigere, daß er aufrichtig bemüht gewesen sei, ein Dienstverhältnis im Sinne des § 15a ZDG zu begründen, ihm dies jedoch aufgrund der Bedingungen des Arbeitsmarktes nicht gelungen sei und richtete letztendlich den Appell an das Bundesamt für den Zivildienst, von einer strafrechtlichen Verfolgung abzusehen, da er sich »leider erfolglos bemüht habe, eine passende Anstellung zu finden«.
Kriegsdienstverweigerer aus dem Bereich Niedersachsen haben besondere Schwierigkeiten, nachdem sie gemäß § 15a ZDG vorläufig nicht zum Zivildienst herangezogen werden können, ein freies Arbeitsverhältnis im Sinne vorgenannter Vorschrift zu begründen. Im vorgenannten Bereich werden nur sehr wenige Stellen angeboten. Von etwa 1800 Stellensuchenden, also solchen, die gemäß § 15a Abs. 1 ZDG vorläufig nicht zum Zivildienst herangezogen werden – die Zahl blieb im Zeitraum 1984-Ende 1986 relativ konstant –, fanden 1984 255, 1985 212, 1986 262 ein freies Arbeitsverhältnis, leisteten dieses ab und wurden sodann gemäß § 15a Abs. 2 ZDG endgültig nicht mehr zum Zivildienst herangezogen. Im Bereich von Ost-Niedersachsen waren sämtliche Totalverweigerer Mitglieder der Glaubensgemeinschaft Zeugen Jehovas. Diejenigen, die nach vorläufiger Freistellung einen Einberufungsbescheid zum Zivildienst erhalten hatten, traten den Dienst regelmäßig nicht an.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten, der Aussage der Zeugin Regierungsamtsfrau (...) in Verbindung mit dem Telegramm des Bundesamtes für den Zivildienst vom 13.04.1988, den genannten Bescheiden und Schriftwechseln, sowie der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 24.11.1987.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte war aus Rechtsgründen freizusprechen, denn er handelte nicht schuldhaft.
1.
§ 53 ZDG stellt in der durch die Anklageschrift dem Angeklagten vorgeworfene Alternative jene unter die Strafdrohung, die eigenmächtig dem Zivildienst fernbleiben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist, daß der Täter überhaupt zivildienstfähig ist. Damit wird nach Auffassung des erkennenden Gerichts negatives Tatbestandsmerkmal, daß die Pflicht, Zivildienst zu leisten, nicht gemäß § 15a Abs. 2 S. 1 ZDG erloschen ist. Dies hat zur Folge, daß sich der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nur dann in der Absicht, sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen, dem Zivildienst fernbleibt, wenn er schuldhaft nicht das ihm Zumutbare zur Begründung eines freien Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 15a ZDG unternimmt. Soweit er trotz der zumutbaren Anstrengungen keinen freien Arbeitsvertrag begründet, handelt der Täter hingegen nicht vorsätzlich und nicht schuldhaft.
Das Gericht sieht sich zu der einschränkenden Auslegung des § 53 ZDG veranlaßt, um eine verfassungskonforme Auslegung dieses Straftatbestandes auf solche anerkannten Kriegsdienstverweigerer zu gewährleisten, die aus Gewissensgründen gehindert sind, Zivildienst zu leisten und denen es trotz erheblicher Anstrengung ohne eigenes Verschulden nicht gelingt, ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 15a ZDG zu begründen. Wäre das Nichtvorliegen der Ausnahmebestimmung des § 15a ZDG lediglich eine objektive Bedingung der Strafbarkeit und damit verschuldens- und vorsatzunabhängig, so wäre angesichts des Stellenangebots auf dem gegenwärtigen Arbeitsmarkt die Frage der Strafbarkeit des Täterkreises von Umständen abhängig, die weder im Einflußbereich staatlicher Stellen liegen und den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit unterworfen sind, noch die von dem einzelnen als potentiellen Adressaten der Strafnorm des § 53 ZDG beeinflußbar sind. Dies würde dem im allgemeinen Rechtsstaatsprinzip begründeten Verfassungssatz nicht entsprechen, daß jede Bestrafung Schuld des Täters voraussetzt. Aus der Aussage der als Zeugin vernommenen Regierungsamtsfrau (...), die beim Bundesamt für den Zivildienst Bezirk Ost-Niedersachsen in dem in Rede stehenden Zeitraum zuständig war und die Korrespondenz des Bundesamtes mit dem Angeklagten entworfen hat, ergibt sich, daß weit mehr Totalverweigerer nach § 15a Abs. 1 ZDG vorläufig nicht herangezogen werden, als jene, denen es gelingt, ein freies Arbeitsverhältnis zu begründen. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen der Zeugin, die dargelegt hat, daß die vorläufig Freigestellten regelmäßig sich ernsthaft – zum Teil mit mehr als 400 Bewerbungen – vergeblich bemühen, ein derartiges Arbeitsverhältnis zu begründen. Das Bundesamt für den Zivildienst hat auf gerichtliche Anfrage aufgrund der dort gespeicherten Zahlen mitgeteilt, daß monatlich zum jeweiligen Stichtag ca. 1800 anerkannte Kriegsdienstverweigerer vorläufig freigestellt sind, diese Zahl in dem hier interessierenden Zeitraum 1984 bis einschließlich 1986 konstant blieb und im Jahr 1984 255, im Jahr 1985 212 und im Jahr 1986 262 Kriegsdienstverweigerer, die aus Gewissensgründen gehindert sind, Zivildienst zu leisten, gemäß § 15a Abs. 2 ZDG nicht mehr zum Zivildienst herangezogen werden, weil sie die dortigen Voraussetzungen erfüllt hatten. Da die Zahl der vorläufig Freigestellten konstant blieb, geht das Gericht davon aus, daß ständig so viele Totalverweigerer die Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 ZDG erfüllen, wie andere die Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 S. 1 ZDG erfüllen, so daß deren Pflicht, Zivildienst zu leisten, erlischt. Das Gericht folgt auch den überzeugenden Darstellungen der Zeugin (...), wenn diese darstellt, daß in »ihrem« Bereich Ost-Niedersachsen nahezu jeder vorläufig Freigestellte sich ernsthaft um ein freies Arbeitsverhältnis bemühte und entsprechende Nachweise erbrachte. Anhaltspunkte dafür, daß insofern Ost-Niedersachsen im Verhältnis zum übrigen Geltungsbereich des Zivildienstgesetzes abweiche, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Damit steht fest, daß auf jede freie Stelle, die am Arbeitsmarkt angeboten wird, etwa 9 Bewerbungen sogenannter Totalverweigerer kommen. Der jeweilige Arbeitgeber entscheidet damit bei Abschluß des Dienstvertrages zugleich über die Möglichkeit des Totalverweigerers, den Freistellungstatbestand des § 15a Abs. 2 S. 1 ZDG zu erfüllen und zudem als notwendige Nebenfolge für die übrigen Bewerber, daß es bei einer lediglich vorläufigen Nichtheranziehung zum Zivildienst verbleibt. Nach Ablauf der Altersgrenze zur Begründung des Dienstverhältnisses, also mit Ablauf des 24. Lebensjahres, bedeutet dies zugleich, daß diejenigen Mitbewerber, die abgelehnt wurden, unabhängig davon, wie »gerecht« die Stellenvergabe erfolgte, der Strafnorm des § 53 Abs. 1 ZDG unterliegen. Da die Freistellungsnorm des § 15a Abs. 1 ZDG bereits voraussetzt, daß jene anerkannten Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gehindert sind, Zivildienst zu leisten – zum ganz überwiegenden Teil Mitglieder der Zeugen Jehovas – wird zukünftig die vorgenannte Strafnorm aufgrund der einmal getroffenen Gewissensentscheidung regelmäßig durch Fernbleiben vom Zivildienst von sämtlichen nicht angenommenen Stellenbewerbern erfüllt. Im Ergebnis entscheidet gegenwärtig eine willkürliche, im rechtsfreien Raum der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen stattfindende Vergabe von Arbeitsplätzen über die Frage der Strafbarkeit des jeweiligen Mitgliedes der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas oder anderer Totalverweigerer, die sämtlichst bereit wären, wie der Angeklagte ein freies Arbeitsverhältnis zu begründen und die erforderliche Mindestdauer zu leisten. Mit dem Rechtsstaatsprinzip ist die Strafbarkeit jener nur vereinbar, wenn der Täter es schuldhaft versäumt, ein freies Arbeitsverhältnis zu begründen oder, soweit ihm dies gelungen ist, abzuleisten.
Eine derartige Auslegung übersieht nicht, daß die gesetzliche Vollziehbarkeit des Einberufungsbescheides Tatbestandswirkung entfaltet und das Gericht bindet. Die Tatbestandswirkung des Einberufungsbescheides erstreckt sich auf die Verpflichtung zum Zivildienst. Mit Rechtskraft des Bescheides ist diese Verpflichtung festgestellt. Die vorgenannte Auslegung hat lediglich zum Inhalt, daß es ausschließlich für die Frage der Strafbarkeit zusätzlich auf das subjektive Element der Vorwerfbarkeit insoweit ankommt, als es um die Frage geht, aus welchen Gründen die Pflicht, Zivildienst zu leisten, nicht erloschen ist.
2.
Der Angeklagte hat unter Anwendung der vorgenannten Voraussetzungen nicht schuldhaft gehandelt.
a)
Bei ihm handelt es sich um einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer, der als Zeuge Jehovas aus Gewissensgründen gehindert ist, Zivildienst zu leisten. Daß es sich bei dem Angeklagten um einen Gewissenstäter handelt, steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Dabei hat das Gericht den Lebenslauf des Angeklagten, seine Schriftwechsel mit dem Bundesamt für den Zivildienst, sowie seine Erläuterungen zu der Gewissensentscheidung in der Hauptverhandlung umfassend gewürdigt. Das Gericht ist so zu der Überzeugung gelangt, daß sich der Angeklagte aufgrund der einmal getroffenen Gewissensentscheidung zur Totalverweigerung und zum Fernbleiben vom Zivildienst entschlossen hat und es für glaubhaft befunden, wenn der Angeklagte äußert, selbst wenn er Freiheitsstrafe zu verbüßen hätte, würde er auch künftigen Einberufungsbescheiden nicht folgen.
b)
Indem der Angeklagte aus Telefonbüchern Adressen möglicher Arbeitgeber zur Begründung eines freien Arbeitsverhältnisses herausgesucht und diese angeschrieben und ihnen Bewerbungsunterlagen zugesandt hat und daraufhin über 80 Absagen erhielt, hat der Angeklagte alles ihm Zumutbare zur Begründung eines freien Arbeitsverhältnisses getan. Daß der Angeklagte in den ersten Monaten weit größere Anstrengungen unternahm, als unmittelbar vor Vollendung des 24. Lebensjahres, ist ihm nicht vorzuwerfen. In den ersten 4 Monaten erhielt er bereits 50 Absagen. Aus dem Schriftwechsel ergibt sich, daß der Angeklagte zunehmend aufgrund dessen, daß die Stellensuche sich ihm als nahezu aussichtslos darstellte, leidensbereiter wurde und sich mit der aus seiner Sicht notwendigen Bestrafung abfand. Im Schriftwechsel mit dem Bundesamt für den Zivildienst, in dem er zunächst darauf hinwies, Klarheit haben zu wollen und dann deutlicher äußerte, nachdem alle Bemühungen erfolglos waren, er werde selbst dem Zivildienst fernbleiben, wenn dies zur Verhängung von Freiheitsstrafe führe. Die Mutlosigkeit des Angeklagten bei der Stellensuche ist diesem Gericht so nachvollziehbar, daß es sich außerstande sieht, hieran einen Verschuldensvorwurf zu knüpfen, zumal dem Angeklagten auch von Seiten des Arbeitsamtes die Auskunft erteilt wurde, als »ungelernter« – als Kaufmann in Krankenhäusern nicht zu verwenden – sei er nicht ohne weitere Lehrgänge vermittelbar.
In dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte den Einberufungsbescheid erhielt, hat die zuvor getroffene Gewissensentscheidung bei ihm zu einer Denkhaltung geführt, die es ihm unmöglich machte, den Zivildienst anzutreten. In diesem Moment ist dem Angeklagten nicht vorzuwerfen, sich bewußt für das Unrecht entschieden zu haben. In seiner Steuerungsfähigkeit war der Angeklagte aufgrund der Gewissensentscheidung determiniert. Wie im übrigen nahezu jedes Mitglied der Zeugen Jehovas war der Angeklagte nicht in der Lage, sich noch frei zu entscheiden. Dem Glaubensgebot, Zivildienst als Kriegsdienst ohne Waffe verweigern zu müssen, fühlte er sich unterworfen. Er war durch die einmal getroffene Entscheidung in seinem Handeln determiniert, ohne daß von einer Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB ausgegangen werden kann, der für den Ausschluß der Schuldfähigkeit voraussetzt, daß der Täter wegen eines der sogenannten biologischen Merkmale unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen, ohne nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Entscheidungs- und Steuerungsfähigkeit hatte der Angeklagte lediglich in dem Zeitraum, in dem es für ihn um die Entscheidung ging, ein freies Arbeitsverhältnis zu begründen oder – durch Fernbleiben vom Zivildienst zwangsläufig – strafrechtliche Konsequenzen auf sich zu nehmen. In diesem Zeitraum entschied sich der Angeklagte eindeutig, die vom Gesetzgeber für sogenannte Totalverweigerer, insbesondere die Zeugen Jehovas, eingeräumte Möglichkeit des § 15a ZDG zu nutzen, was ihm ohne eigenes Verschulden nicht gelang. (...)
Schöffengericht Helmstedt, Richter am Amtsgericht Dr. Willers als Vorsitzender.
Verteidigerin: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).