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175
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LG Hannover
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30.09.1991 |
Unter Verwerfung der weitergehenden Berufung wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20.- DM verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, jedoch wird die Berufungsgebühr um 1/3 ermäßigt. Insoweit fallen sie der Landeskasse zur Last; ebenso die notwendigen Auslagen des A...
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