Leitsatz

Unter Verwerfung der weitergehenden Berufung wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20.- DM verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, jedoch wird die Berufungsgebühr um 1/3 ermäßigt. Insoweit fallen sie der Landeskasse zur Last; ebenso die notwendigen Auslagen des Angeklagten in der Berufungsinstanz in entsprechender Höhe.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Durch Urteil des AG – Schöffengericht – Hannover vom 26.04.1991 ist der Angeklagte wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Die Strafvollstreckung ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Ziel eines Freispruchs.

Die Berufung hatte nur im Rechtsfolgenausspruch teilweise Erfolg.

II.

Der Angeklagte wurde am 12.09.1967 in Bremen geboren. Da seine Eltern zu dieser Zeit getrennt lebten, wuchs der Angeklagte bei seiner Mutter in Bremen auf. Als der Angeklagte neun Jahre alt war, starb seine Mutter. Nach dem Tode der Mutter lebte er bei Pflegeeltern. Der Angeklagte wurde normal eingeschult und beendete die Schule mit dem Abitur im Jahre 1988. Der Angeklagte lebt derzeit in Hannover und absolviert eine Ausbildung als Tischler. Der Ausbildungslohn des Angeklagten und die von ihm bezogene Waisenrente betragen monatlich insgesamt 900.- DM netto. Der Angeklagte ist ledig, hat keine Kinder und ist bislang nicht bestraft.

III.

Auf seinen Antrag vom 01.02.1988 wurde der Angeklagte durch Bescheid des Bundesamtes für Zivildienst vom 17.05.1988 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Mit Bescheid vom 15.11.1988 wurde er zur Dienstleistung 01.03.1989 bis 31.10.1990 bei der Zivildienststelle Nordseeklinik Kaiserhof in Borkum einberufen. Dort trat er den Dienst ordnungsgemäß an. Nachdem er am 01.06.1989 seinem Dienst eigenmächtig ferngeblieben war, was ihn zum Nachdienen dieses Tages verpflichtete, wurde durch Bescheid des Bundesamtes vom 16.08.1989 als Ende der Dienstzeit der 01.10.1990 festgesetzt. Seit dem 01.02.1990 leistete der Angeklagte nach einer Versetzung durch das Bundesamt seinen weiteren Dienst bei den ambulanten Hilfsdiensten in Hannover ab. Seine Tätigkeit bestand darin, einen querschnittsgelähmten Menschen zu Hause zu betreuen.

Obwohl der Angeklagte seine caritative Tätigkeit im Rahmen des Zivildienstes als sehr sinnvoll ansah, änderte sich bereits kurze Zeit nach seinem Dienstantritt seine Vorstellung über den Sinn und Zweck des Zivildienstes. Nach seiner früheren Vorstellung sollte der Zivildienst nur ein Friedensdienst sein. Während eines Einführungslehrganges hatte der Angeklagte über die Position des Zivildienstes im Verteidigungsfall erfahren. Durch den Gedanken, als Zivildienstleistender im Kriegsfall eingeplant zu sein, kam der Angeklagte zu der Überzeugung, daß nur der Abbruch des Zivildienstes die einzige konsequente Haltung für ihn sein könne. Der Zivildienst sei kein Friedensdienst, sondern ein Kriegsdienst ohne Waffe. Zivildienstleistende müßten im Verteidigungsfall Aufgaben der zivilen Verteidigung übernehmen und seien daher unmittelbar in das Verteidigungskonzept des Staates eingebunden. Durch die Einbeziehung der Zivildienstleistenden in Kriegsplanungen würden Kriege erst führbar gemacht. Der Zivildienst sei sowohl tatsächlich als auch gesetzlich eine Ausgestaltung der allgemeinen Wehrpflicht. Nach seiner Überzeugung gehöre die Wehrpflicht "zur Kriegsvorbereitung", also auch der Zivildienst als Kriegsdienst ohne Waffe. Trotz seines Entschlusses, den Zivildienst abzubrechen, setzte der Angeklagte aus Angst vor den strafrechtlichen Konsequenzen seinen Dienst auf Borkum fort. Während seiner Zeit in Borkum schloß er sich mit anderen Zivildienstleistenden zusammen und diskutierte mit diesen über die Möglichkeit einer Totalverweigerung. Am 01.05.1989 organisierte der Angeklagte mit den anderen Zivildienstleistenden einen Zivildienstleistenden-Streik, mit dem gegen die Einplanung von Zivildienstleistenden im Kriegsfall protestiert werden sollte.

Während seiner Zivildienstzeit in Hannover im März 1990 faßte der Angeklagte den endgültigen Entschluß, den Zivildienst zu beenden. Nach langen Gesprächen mit der Zeugin N., mit der der Angeklagte seit 2 ½ Jahren eng befreundet ist, war er zu der Überzeugung gelangt, daß er es der "Achtung vor sich selbst schulde", den Rest seines Dienstes zu verweigern. Zur Begründung führte der Angeklagte weiter aus, daß er sich nicht mehr ernst nehmen könne, wenn er entgegen der von ihm gewonnenen Erkenntnisse den Dienst zu Ende führe. Seine jetzt feststehenden Überzeugungen erforderten von ihm den offenen Konflikt mit dem Gesetz und damit zugleich die Bereitschaft, notfalls Freiheitsstrafe in Kauf zu nehmen. Die Konsequenzen einer Verweigerung, eine drohende Freiheitsstrafe, schätzte der Angeklagte als noch tragbar ein, während er als Folge einer Verweigerung im Verteidigungsfall wesentlich schwerere Sanktionen bis hin zu "Folter oder Todesstrafe" befürchtete. Der Angeklagte teilte seinen Entschluß in einem persönlichen Gespräch dem von ihm betreuten Patienten sowie seiner Dienststelle mit, die ihm zunächst den ihm noch zustehenden Urlaub gewährte, damit er die Sache noch einmal überdenken könne. Mit Schreiben vom 22.05.1990 teilte er dem Bundesamt für Zivildienst mit, daß er am 29.05.1990 den Zivildienst "Kriegsdienst ohne Waffen" – abbrechen und den "kriegsdienst" total verweigern werde. Seit diesem Tag hat der Angeklagte keinen Zivildienst mehr geleistet.

In der Zeit von März bis Ende Mai 1990 ist der Angeklagte seinen Dienstpflichten noch nachgekommen. Er tat dies zum einen, weil er seiner Dienststelle eine Anpassung an die neue Situation ermöglichen wollte. Zum anderen wollte der Angeklagte sich vor dem tatsächlichen Abbruch des Dienstes auf die dann für ihn entstehende Situation (Wohnungssuche, Beschäftigung nach dem Abbruch usw.) vorbereiten. Diese Vorbereitung umfaßte auch die Zusammenarbeit mit anderen künftigen Totalverweigerern, mit welchen er dann schließlich gemeinsam den 29.05.1990 als Abbruchstermin festsetzte. Mit diesen gemeinsamen, zeitlich koordinierten Abbruch wollte der Angeklagte die Presse für die Thematik der Totalverweigerung interessieren, um so an die breite Öffentlichkeit zu kommen.

Der Angeklagte ist auch in Zukunft nicht bereit, den Zivildienst zu Ende abzuleisten. Zwischenzeitlich hat sich die Dienstzeit für Zivildienstleistende verkürzt. Der Angeklagte hat seinen Zivildienst zu einer Zeit angetreten, in der dieser 20 Monate betrug. Nach heutiger Regelung sind nur noch 15 Monate abzuleisten.

IV.

Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr das Gericht gefolgt ist, seiner Begründung der Totalverweigerung, die er mit Schreiben vom 22.05.1990 dem Bundesamt für Zivildienst zugesandt hat sowie der uneidlichen Aussage der Zeugin N.

Entscheidungsgründe

V.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte der Dienstflucht gem. § 53 Abs. 1 ZDG schuldig gemacht.

Dem steht insbesondere nicht entgegen, daß der Angeklagte sich darauf beruft, er habe aus Gewissensgründen gehandelt.

Zwar hat die Kammer nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung die Überzeugung gewonnen, daß der Dienstverweigerung des Angeklagten eine fortdauernde und ernsthafte, an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung seines Gewissens zugrunde lag (vgl. BVerfGE 23, 191, 203 ff.; 12, 45, 55). Der Angeklagte will sich hier nicht aus irgendwelchen nicht billigenswerten Gründen vor der weiteren Ableistung des Zivildienstes drücken, um so vielleicht persönliche Vorteile zu haben. Vielleicht ist davon auszugehen, daß der Angeklagte aufgrund seiner Überzeugung, Zivildienst sei Vorbereitung auf Kriegsdienst ohne Waffen, eine moralische und politisch motivierte Gewissensentscheidung getroffen und fest Position dahin bezogen hat, den Zivildienst nicht zu beenden.

Nach Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte dadurch eine ernste sittliche Entscheidung getroffen, die für ihn als innerer Zwang verbindlich ist, so daß ein Zuwiderhandeln seine sittliche Persönlichkeit schwer beeinträchtigen würde. Dies ergab sich zum einen aus den Angaben des Angeklagten und zum anderen aus der Aussage der Zeugin N. Der Angeklagte hat angegeben, daß er, wenn er entgegen seiner tiefsten Überzeugung den Zivildienst zu Ende geführt hätte, für immer seine Glaubwürdigkeit, insbesondere seine Selbstachtung, verloren hätte. Er hätte sich immer Vorwürfe gemacht und lange Zeit gebraucht, um dies überhaupt zu verarbeiten und zu überwinden. Die mit dem Angeklagten seit 2 ½ Jahren eng befreundete Zeugin N. schilderte den Angeklagten in ihrer glaubhaften Aussage als eine starke, aber sensible, politisch und ökologisch engagierte Persönlichkeit, die früher oder später auf jeden Fall den Schritt zur Totalverweigerung getan hätte. Andernfalls war die Zeugin der Auffassung, daß der Angeklagte sich wegen seiner eigenen Unglaubwürdigkeit depressiv zurückgezogen hätte und diese Inkonsequenz nie verwunden hätte.

Auch hat der Angeklagte hier eine fortwirkende prinzipielle, d.h. eine ein für allemal feststehende und konsequent durchgeführte Gewissensentscheidung gegen jeden Wehr- und Zivildienst getroffen, wobei dieser ein längerer Entwicklungsprozeß zugrunde lag. Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte sich bereits im März 1990 endgültig gegen eine weitere Ableistung seines Zivildienstes entschieden, den Dienst jedoch erst seit dem 29.05.1990 tatsächlich nicht mehr geleistet hat. Vielmehr sprachen die Gründe für dieses Verhalten des Angeklagten nicht gegen die Annahme eines inneren Zwanges beim Angeklagten. Es stellte insoweit keine inkonsequente Entscheidung des Angeklagten dar, wenn dieser trotz seiner bereits im März getroffenen endgültigen Entscheidung während seines Urlaubs noch weiterhin Dienst bis zum 29.05.1990 geleistet hat, obwohl er mit anderen Zivildienstleistenden den 29.05.1990 als gemeinsamen Verweigerungstermin abgesprochen hatte. Bei einer moralischen und politisch motivierten Gewissensentscheidung ist es nur konsequent, sich mit anderen zusammenzuschließen und einen gemeinsamen Verweigerungstermin abzusprechen, um sich eine gemeinsame politische Zielrichtung zu geben. Der Umstand, daß der Angeklagte während der Zeit zwischen den beiden Terminen weiterhin Dienst geleistet hat, sprach für und nicht gegen den Angeklagten. Denn dieser hat durch eine rechtzeitige Ankündigung des Abbruchs des Zivildienstes und seine weitere Dienstleistung trotz seines Urlaubes seiner Dienststelle ermöglicht, bei der Betreuung des Behinderten für eine Ersatzkraft zu sorgen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berechtigt das Grundrecht der Gewissensfreiheit jedoch nicht zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes (BVerfG NJW 1965, 2195; BVerfG NJW 1968, 979; BVerfG NJW 1968, 1211). Art. 4 Abs. 3 GG konkretisiert und beschränkt für den Fall der Wehrpflicht abschließend die Reichweite der freien Gewissensentscheidung. Aus diesem Grunde schließt die Begrenzung der Gewissensfreiheit durch Art. 4 Abs. 3 GG die Berücksichtigung der die Ersatzdienstverweigerung motivierenden Gewissensentscheidung auch im Bereich der strafrechtlichen Schuld aus (BVerfG NJW 1968, 979). Art. 4 Abs. 3 und Art. 12 a Abs. 2 GG legen fest, daß derjenige, der aus Gewissensgründen glaubt, seinem Land nicht mit der Waffe dienen zu können, dazu herangezogen werden kann, seinen Dienst auf andere Weise zu verrichten. An die Verletzung einer solchen Dienstpflicht können deshalb auch dann strafrechtliche Folgen geknüpft werden, wenn das Verhalten des Dienstpflichtigen auf einer Gewissensentscheidung beruht (BVerfG NJW 1989, 1211 unter Hinweis auf BVerfG NJW 1965, 2195; BVerfG NJW 1968, 979).

VI.

Nach § 53 Abs. 1 ZDG war die Strafe dem Strafrahmen von 1 Monat bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe zu entnehmen.

Bei der Strafzumessung war zunächst festzustellen, daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten allgemeinen "Wohlwollensgebotes" gegenüber Gewissenstätern nicht gegeben waren. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit ist als eine wertentscheidende Grundsatznorm höchstverfassungsrechtlichen Ranges auch bei der Strafzumessung zu beachten und entfaltet dort wesentliche Wertmaßstäbe setzende Kraft (BVerfG NJW 1968, 979, 981). Danach setzen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Übermaßverbot den Sanktionen gegen Ersatzdienstverweigerer enge Grenzen. Sie verbieten Strafen, die durch ihre Härte geeignet sind, die Persönlichkeit des Gewissenstäters zu brechen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall unter Abwägung der Bedeutung der Tat für die Rechtsordnung gegenüber der Stärke des Gewissensdrucks und der dadurch geschaffenen Zwangslage zu treffen (BVerfG NJW 1968, 979).

Zwar beruhte hier das Verhalten des Angeklagten auf einer politischen, durch ernste innere Auseinandersetzung gewonnenen Gewissensentscheidung, jedoch konnte das Gericht nicht feststellen, daß hier die Verhängung einer Strafe die Persönlichkeit des Angeklagten brechen würde. Dies ergab sich zum einen aus den Angaben des Angeklagten und zum anderen aus der Aussage der Zeugin N. Der Angeklagte hat angegeben, daß die seit März 1990 bei ihm bestehenden Überzeugungen von ihm den offenen Konflikt mit dem Gesetz erforderten und damit zugleich die Bereitschaft, notfalls Freiheitsstrafe in Kauf zu nehmen. Zudem hat der Angeklagte ausgesagt, daß die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ihn zwar möglicherweise hart treffen werde, er sich jedoch sicher sei, daß seine eigene Identität und Integrität unangetastet bliebe, wenn er seinen Überzeugungen folge. Die mit dem Angeklagten seit 2 ½ Jahren befreundete Zeugin N. hat diese Angaben des Angeklagten glaubhaft in ihrer Aussage bestätigt. Sie hat ausgesagt, daß der Angeklagte ihr gegenüber diese Angaben während diverser Gespräche im März 1990 gemacht habe. Die Zeugin N. hat hierbei zwar versucht, den Angeklagten von seinem Entschluß abzubringen, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Auch schilderte die Zeugin N. den Angeklagten in ihrer Aussage nicht als eine Persönlichkeit, die durch die Verhängung einer Strafe in ihrem Kernpunkt angegriffen würde.

Abgesehen davon, daß die Voraussetzungen eines verfassungsrechtlich zwingenden allgemeinen "Wohlwollensgebotes" nicht vorlagen, war bei der gegen den Angeklagten zu verhängenden Strafe strafmildernd zu berücksichtigen, daß er bislang unbestraft ist. Er ist sozial eingegliedert, wobei sein gesellschaftspolitisches Engagement hervorzuheben ist. Für ihn sprach auch, daß er den Zivildienst nicht bereits von Beginn an verweigert hat, als seine Gewissensentscheidung noch nicht in vollem Umfange getroffen war. Er hat sich nicht etwa im Laufe des Verfahrens eine Begründung für sein Tun einfallen lassen, sondern den Zivildienst fast fünfzehn Monate lang unbeanstandet verrichtet, bis er sich über seine Motivation im klaren war. Er hat dann dem Träger der Einrichtung vorher seine Entscheidung bekanntgegeben und zudem trotz Urlaubes weiterhin Dienst geleistet, so daß Vorkehrungen getroffen werden konnten, den Ausfall seiner Arbeitskraft zu ersetzen. Auch war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er nicht aus Lust oder Interessenlosigkeit den Zivildienst verweigert, sondern weil sein Gewissen ihn aufgrund reiflich bedachter sittlich-ethischer Gründe dazu anhält. Da straferschwerende Umstände nicht ersichtlich waren, haben die strafmildernden ein solches Gewicht, daß ein Strafmaß im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens ausreichend erschien. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war insoweit eine Freiheitsstrafe von vier Monaten tat- und schuldangemessen, aber auch bei diesem Angeklagten erforderlich.

Gem. § 47 Abs. 2 StGB ist anstelle einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten in der Regel eine Geldstrafe zu verhängen. Davon konnte trotz der Bestimmungen des § 47 Abs. 1 StGB und § 56 ZDG Gebrauch gemacht werden. Nach § 47 Abs. 1 StGB wird eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur verhängt, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen. Weder in der Tat noch in der Persönlichkeit des Angeklagten waren solche Umstände erkennbar.

Besondere Umstände in der Tat waren nicht in der Tatsache begründet, daß sich der Angeklagte dauernd der Verpflichtung zum Zivildienst entziehen will und auch jetzt nicht bereit ist, unter dem Druck des Strafverfahrens den Zivildienst wieder aufzunehmen. Denn der Vorsatz, sich dem Zivildienst dauernd zu entziehen, ist Tatbestandsvoraussetzung der Strafbarkeit gem. § 53 Abs. 1 ZDG, muß also in jedem Fall vorliegen. Die fehlende Bereitschaft, nunmehr unter dem Druck des Strafverfahrens zu weiterer Zivildienstleistung bereit zu sein, folgt aus der einmal nach reiflicher Überlegung getroffenen Gewissensentscheidung, die der Angeklagte für sich als bindend betrachtet. Dieser Umstand darf jedoch bei der Strafzumessung nicht gegen den Angeklagten verwendet werden, da bei der Strafzumessung insbesondere der grundrechtliche Schutz von Gewissenstätern besonders zu beachten ist (BayObLG NJW 1980, 2424, 2425).

Besondere Umstände konnten auch durch die Folgen der Tat für die Einrichtung, in der der Angeklagte tätig war, nicht gesehen werden. Wie bereits oben dargelegt, hat der Angeklagte durch die rechtzeitige Ankündigung des Abbruchs des Zivildienstes und durch seine weitere freiwillige Mitarbeit trotz Urlaubs seiner Dienststelle die erforderlichen Umstellungen ermöglicht.

Besondere Umstände der Persönlichkeit des Angeklagten waren, daß er hier nicht aus materiellem Eigennutz und nicht aus staatsfeindlicher Gesinnung gehandelt hat, sondern nur aufgrund einer festen, ihn bindenden moralischen und politisch motivierten Gewissensentscheidung.

Auch war die Verhängung einer Freiheitsstrafe weder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich (§ 47 Abs. 1 StGB) noch zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst geboten (§ 56 ZDG). Die Regelung des § 56 ZDG konkretisiert hierbei letztlich, was § 47 Abs. 1 StGB unter der Verteidigung der Rechtsordnung versteht. Zwar ist zuzugeben, daß eine solche Totalverweigerung, die aus Gewissensgründen erfolgt, einen erheblichen Nachahmungseffekt haben kann. Der Angeklagte hat jedoch seinen Dienst zu einer Zeit angetreten, in der dieser 20 Monate betrug. Nach heutiger und auch für den Angeklagten maßgebender Regelung sind nur noch 15 Monate abzuleisten. Da der Angeklagte demnach nur noch vier Tage Zivildienst leisten müßte, ist nicht zu erwarten, daß in einem Falle wie dem vorliegenden sowohl für die Allgemeinheit als auch für andere Zivildienstleistende ein Bedarf zur Verhängung einer Freiheitsstrafe besteht. Eine fühlbare, aber erhebliche Geldstrafe war daher auch geeignet, dem Angeklagten die Grenzen seines Handelns aufzuzeigen und dem Zivildienst bei der Allgemeinheit, insbesondere bei anderen Zivildienstleistenden die nötige Beachtung zu verschaffen.

Die verhängte Geldstrafe von 120 Tagessätzen entspricht insoweit der tat- und schuldangemessenen Freiheitsstrafe von vier Monaten. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe war die Strafkammer davon ausgegangen, daß der Ausbildungslohn des Angeklagten und die von ihm bezogene Waisenrente monatlich insgesamt 800.- DM netto betragen. Dementsprechend wurde die Tagessatzhöhe auf 20.- DM festgelegt. Da der Angeklagte eine Geldstrafe von 2 400.- DM nicht auf einmal bezahlen kann – die Geldstrafe überschreitet das Netto-Monatseinkommen des Angeklagten erheblich –, hat das Gericht ihm gem. § 42 StGB eine Teilzahlungsbefugnis eingeräumt.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.

11. große Strafkammer des Landgerichts Hannover, Vorsitzender Richter am Landgericht Schacht als Vorsitzender, Richter am Landgericht Loeven und Richter Ritoff als beisitzende Richter.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).