Leitsatz
Der Angeklagte wird auf seine Kosten wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung wird zur Bewährung ausgesetzt.
Volltext
Zum Sachverhalt
I.
Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Derzeit absolviert er ein Berufsgrundbildungsjahr. Er erhält Leistungen in Höhe von 500.- DM nach dem BAföG und bezieht zusätzlich eine Waisenrente in Höhe von 244.- DM.
Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.
II.
Auf seinen Antrag vom 01.02.1988 wurde der Angeklagte durch Bescheid des Bundesamtes für Zivildienst vom 17.05.1988 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Mit weiterem Bescheid vom 15.11.1988 berief ihn das Bundesamt für den Zivildienst zum 01.03.1989 zur Dienstleistung bei der Nordseeklinik Kaiserhof in Borkum ein. Seinen Dienst in Borkum trat der Angeklagte fristgerecht an. Seit dem 02.01.1990 leistete er nach einer Versetzung durch das Bundesamt seinen weiteren Dienst bei den ambulanten Hilfsdiensten Hannover ab. Weil er am 01.06.1989 seinem Dienst eigenmächtig ferngeblieben war, was ihn zum Nachdienen dieses Tages verpflichtete, hatte das Bundesamt mit Bescheid vom 16.08.1989 als Ende der Dienstzeit den 01.11.1990 festgesetzt.
Der Angeklagte hatte sich schon länger mit Verbindungen von Wehr- und Zivildienst beschäftigt. Obwohl er seine karitative Tätigkeit im Rahmen des Zivildienstes als für sich genommen sinnvoll anerkannte, war er zu der Überzeugung gekommen, daß viele Zivildienstleistungen eine direkte Vorbereitung auf einen, wenn auch waffenlosen, Einsatz im Kriegsfalle darstellten. Nach seiner Überzeugung diente letztlich jede Tätigkeit irgendwie indirekt auch der Verteidigung. Der Angeklagte war sich zwar der Tatsache bewußt, daß er sich solcher indirekter Unterstützung der Landesverteidigung nicht vollständig entziehen könne. Er wollte aber auf eine andere gesellschaftliche Struktur hinarbeiten, in der keine Gewalt mehr nötig sein würde. Deshalb kam er zu der Überzeugung, sich überall dort verweigern zu müssen, wo er für militärische Belange eingeplant werde, derzeit also im Zivildienst. Die Konsequenzen einer Verweigerung, eine drohende Freiheitsstrafe, schätzte der Angeklagte dabei als noch tragbar ein, während er als Folge einer Verweigerung im Verteidigungsfall wesentlich schwerere Sanktionen bis hin zu Folter oder Todesstrafe befürchtete.
Der Gedanke, in Kriegsplanungen einbezogen zu sein, die Kriege erst führbar machten, führte den Angeklagten schließlich im März 1990 zu dem endgültigen Entschluß, den Zivildienst zu beenden. Der Angeklagte teilte diesen Entschluß in einem persönlichen Gespräch dem von ihm betreuten Patienten sowie seiner Dienststelle mit, die ihm zunächst den ihm noch zustehenden Urlaub gewährte, damit er die Sache noch einmal überdenken könne. Mit Schreiben vom 22.05.1990 teilte er dem Bundesamt für Zivildienst seinen Entschluß zum Abbruch des Zivildienstes mit und kündigte seine Totalverweigerung zum 29.05.1990 an. Seit diesem Tag hat er keinen Zivildienst mehr geleistet.
In der Zeit von März bis Ende 1990 ist der Angeklagte dagegen seinen Dienstpflichten nachgekommen. Er tat dies zum einen, weil er seiner Dienststelle eine Anpassung an die neue Situation ermöglichen wollte. Auch wollte er sich vor dem tatsächlichen Abbruch des Dienstes noch um Unterstützung anderer bemühen. Den 29.05.1990 setzte er schließlich gemeinsam mit anderen Zivildienstleistenden fest, die ebenfalls ihren Dienst an diesem Tag abbrechen wollten; durch diesen gemeinsamen, zeitlich koordinierten Abbruch wollte der Angeklagte ein politisches Signal setzen.
Der Angeklagte will auch künftigen Einberufungen zum Zivildienst bzw. Aufforderungen, die noch offenen fünf Monate seiner Dienstzeit nachzudienen, nicht nachkommen.
III.
Dieser Sachverhalt ist in der Hauptverhandlung festgestellt worden. Er beruht auf der Einlassung des Angeklagten sowie auf seiner Begründung der Totalverweigerung, die er mit Schreiben vom 22.05.1990 dem Bundesamt für Zivildienst zugesandt hat.
Außerdem wurden ergänzend zur Bestimmung einzelner Daten die Zivildienstakten in die Hauptverhandlung eingeführt.
Entscheidungsgründe
Durch sein Fernbleiben vom Dienst hat der Angeklagte den Tatbestand der Dienstflucht nach § 53 I ZDG erfüllt. Sein Verhalten ist auch rechtswidrig und schuldhaft.
Dem steht insbesondere nicht entgegen, daß der Angeklagte sich darauf beruft, er habe aus Gewissensgründen gehandelt. Zwar verpflichtet die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG den Staat dazu, auch die Betätigung von Glauben und Gewissen zu respektieren. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß dies bis zu einem Zurückweichen des Strafrechts dann führen kann, wenn seine Überzeugungen den Täter in eine seelische Bedrängnis bringen, dergegenüber sich die kriminelle Bestrafung als übermäßige und daher seine Menschenwürde verletzende soziale Reaktion darstellen würde (BVerfGE 32, 98 [109]).
Dies ist jedoch nach der ausdrücklichen, neuestens wieder bestätigten, Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes auf den speziellen Fall gewissensmotivierter Zivildienstverweigerung nicht übertragbar, weil hier die Verfassung selbst die Reichweite und Wirkung der Gewissensentscheidung begrenzt: Art. 4 Abs. 3 GG und Art. 12 a Abs. 2 GG legen fest, daß derjenige, der aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, dazu herangezogen werden kann, seinen Dienst auf andere Weise zu verrichten. An die Verletzung einer solchen Dienstpflicht können deshalb auch dann strafrechtliche Folgen geknüpft werden, wenn das Verhalten des Dienstpflichtigen auf einer Gewissensentscheidung beruht (BVerfG NJW 1989, 1211 unter Verweis auf BVerfGE 19, 135 [138] = NJW 1965, 2195; BVerfGE 23, 127 [132 f.] = NJW 1968, 979). Weder kann deshalb das Grundrecht der Gewissensfreiheit zur Verweigerung des Zivildienstes berechtigen, noch kann eine dahingehende Gewissensentscheidung die strafrechtliche Schuld ausschließen (BVerfG NJW 1968, 979, Leitsätze b und c).
Eine Rechtfertigung zur Zivildienstverweigerung kann auch nicht mit der Erwägung begründet werden, der Zivildienst weise verfassungsrechtlich unzulässige Verflechtungen mit dem Wehrdienst auf, denn die Organisation des Zivildienstes ist nach der Überzeugung des Gerichtes verfassungsgemäß.
Zwar hat das LG Ravensburg kürzlich die Auffassung vertreten, § 3 WPflG, demzufolge mit dem Zivildienst die Wehrpflicht erfüllt wird, verstoße gegen Art. 12 a Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 GG. Das im Wege der Richtervorlage mit der Sache befaßte Bundesverfassungsgericht hat die Frage in der Sache nicht beantwortet, sondern die Vorlage als unzulässig verworfen, weil es in dem Ausgangsverfahren auf die gestellte Frage nicht ankam (Beschluß v. 24.02.1988, 2 BvL 3/87 = UrIS-Nr. 23 – d.Red.). Das erkennende Gericht bezweifelt aber nicht, daß das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage seiner früheren Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit des § 3 WPflG bejaht hätte. Der Kerngehalt des Art. 4 Abs. 3 GG besteht nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes – nur – darin, "den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung einen anderen töten zu müssen". Die Vorschrift schütze dagegen nicht schlechthin davor, Wehrdienst in Friedenszeiten zu leisten, vielmehr lasse erst Art. 12 a Abs. 2 GG "erkennen", daß das Grundgesetz den Verweigerer auch in Friedenszeiten nicht zum Wehrdienst herangezogen wissen will (BVerfGE 48, 127 [128]). Art. 12 a Abs. 2 GG verlangt jedoch nur, daß der Ersatzdienst in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht. Dieser Forderung ist dadurch Genüge getan, daß der Zivildienstleistende – wie auch der Angeklagte nicht bezweifelt – außerhalb der Organisation der Bundeswehr und ihrer Befehlsgewalt steht. Weitergehende Ansprüche an eine Trennung von Wehrpflicht und Zivildienst können sich demzufolge nur noch aus Art. 4 Abs. 3 GG ergeben, der nach dem Ausgeführten indes eine solche radikale Trennung gerade nicht verlangt.
Schließlich kann sich eine Berechtigung zur Verweigerung des Zivildienstes auch nicht daraus ergeben, daß Zivildienstleistende im Rahmen des Konzeptes der Gesamtverteidigung für den Verteidigungsfall zur Katastrophenhilfe, Sanitätsdienstleistung und ähnlichem eingeplant worden sind.
Zum einen ergibt die soeben angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, daß Art. 4 Abs. 3 GG den Verweigerer vor dem Zwang zum Töten, aber damit eben nicht vor dem Zwang zur Katastrophenhilfe oder ähnlichem bewahren will.
Zum anderen kann der Angeklagte nicht mit der Erwägung durchdringen, solche Tätigkeiten stellten eine indirekte Unterstützung der kämpfenden Truppe dar, weil sein Einsatz Kräfte für den direkten Kriegseinsatz freistelle oder doch die "Heimatfront" stabilisiere und dadurch den Krieg erst führbar mache. Eine solche Argumentation übersieht, daß unter den Bedingungen der arbeitsteiligen Industriegesellschaft jede Tätigkeit in solche indirekten Zusammenhänge mit der Landesverteidigung gebracht werden kann. Sowohl dem Verfassungsgeber als auch dem Bundesverfassungsgericht waren aber diese notwendig bestehenden Zusammenhänge bekannt. Wenn sie trotzdem eine nicht auf den Friedenszustand beschränkte Pflicht zur Zivildienstleistung statuierten bzw. billigten, kann dem nur entnommen werden, daß der Zivildienst ungeachtet solcher indirekter Auswirkungen auf die Landesverteidigung abzuleisten ist, ein Recht zur Verweigerung des Zivildienstes also auch unter diesem Aspekt nicht besteht.
V.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht sich nicht verfassungsrechtlich verpflichtet gesehen, dem Angeklagten besonderes Wohlwollen entgegenzubringen. Voraussetzung eines solchen, aus der Gewissensfreiheit als wertentscheidender Grundsatznorm sich ergebenden "Wohlwollensgebotes" ist nämlich das Vorliegen einer Gewissensentscheidung, die eine dann zu berücksichtigende psychische Zwangslage nach sich zieht (BVerfG NJW 1968, 979 [981]). Eine Gewissensentscheidung des Angeklagten konnte das Gericht hier aber nicht feststellen.
Als Gewissensentscheidung ist nur diejenige ernste, sittliche, das heißt an den Kategorien von "gut" und "böse" orientierte Entscheidung anzusehen, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (BVerfG NJW 1968, 982 [984]). Entscheidend kommt es dabei auf das Moment des inneren Zwanges an, während rein ethische oder politische Überlegungen und deren Ergebnis einer Gewissensentscheidung noch nicht gleichgesetzt werden können (BayObLG Strafverteidiger 1983, 369 [371]). Schon die karitative oder soziale Tätigkeit aufgrund verbindlicher Anordnung im Rahmen des Zivildienstes als solche muß den Betroffenen in einen schweren inneren Konflikt führen, in dem er sich aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes entscheidet (BVerfG 1984, 1975 [1976]).
Einen derartigen inneren Zwang zur Aufgabe des Zivildienstes konnte das Gericht bei dem Angeklagten nicht feststellen. Die bloße Bereitschaft, eine Freiheitsstrafe auf sich zu nehmen bzw. zu riskieren, trägt den Schluß auf eine solche Gewissensentscheidung nicht (BayObLG Strafverteidiger 1983, 369 [370 f.]; bestätigt durch BVerfG 1984, 1975 [1976]). Das Vorliegen einer Gewissensentscheidung ist vielmehr auch unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Angeklagten und dessen Motivation festzustellen (vgl. BayObLG Strafverteidiger 1983, 369 [371]). Danach konnte hier vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung nicht ausgegangen werden. Denn der Angeklagte hatte sich – seiner eigenen Aussage zufolge – bereits im März 1990 endgültig gegen die weitere Ableistung seines Zivildienstes entschieden, den Dienst jedoch erst seit dem 29.05.1990 tatsächlich nicht mehr geleistet. Während der ca. zwei Monate zwischen diesen beiden Terminen hat der Angeklagte nicht nur Urlaub gemacht, sondern auch noch weiterhin Dienst geleistet. Damit hat er durch sein Verhalten bewiesen, daß ihm eine weitere Dienstleistung nicht aufgrund eines inneren Zwanges unmöglich gewesen ist.
Dies ergibt sich bereits aus seiner – sicherlich ehrenwerten – Absicht, seiner Dienststelle erforderliche Anpassungen und Umstellungen zu ermöglichen. Denn schon die Tatsache, daß dem Angeklagten solche Rücksichtnahme auf seine Dienststelle und den von ihm betreuten Patienten möglich war, spricht gegen einen inneren Zwang zur Verweigerung des Zivildienstes. Zum anderen ist zu berücksichtigen, daß der Angeklagte seinen Dienst bis zu einem Termin geleistet hat, den er als gemeinsamen Verweigerungstermin mit anderen Zivildienstleistenden abgesprochen hatte. Um der Signalwirkung willen, die von einer solchen zeitlich koordinierten Verweigerung ausging, konnte der Angeklagte damit zunächst die weitere Dienstleistung in Kauf nehmen. Wenn ihm aber Rücksichtnahmen dieser Art möglich waren, kann nicht davon ausgegangen werden, daß er eine unbedingt verpflichtende Entscheidung gegen die weitere Dienstleistung getroffen hatte und dieser damit schlechthin ein innerer Zwang entgegenstand.
Unabhängig vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen eines verfassungsrechtlich zwingenden Wohlwollensgebotes hat das Gericht aber dem Angeklagten bei der Strafzumessung dennoch zugute gehalten, daß seine Motive nicht eigennütziger Natur waren, sondern er dem Zivildienst deshalb ferngeblieben ist, weil er der Überzeugung war, auf diese Weise die Entstehung einer gewaltfreien Gesellschaft fördern zu können. Zu seinen Gunsten war auch zu berücksichtigen, daß er sich bemüht hat, seiner Dienststelle und dem von ihm betreuten Patienten die erforderliche Umstellung möglichst zu erleichtern.
Eine Orientierung der Strafe an der Dauer des Zivildienstes kam hier zwar nicht in Frage, weil Freiheitsstrafe und ihrem Wesen nach nicht miteinander vereinbar sind (OLG Hamm, Strafverteidiger 1981, 75). Dies schließt aber nicht aus, zugunsten des Angeklagten strafmildernd zu berücksichtigen, daß er den weit überwiegenden Teil der ihm obliegenden Dienstpflicht bereits abgeleistet hat (so auch LG Hannover, Urteil v. 31.07.1989 [33 b 45/89], S. 12 = UrIS-Nr. 90; OLG Celle, Urteil v. 10.02.1987 [1 Ss 595/86], S. 4 = UrIS-Nr. 5). Ein Strafmaß im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens schien dem Gericht deshalb auch ausreichend zu sein, weil der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.
Allerdings konnte auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe hier nicht zugunsten einer Geldstrafe verzichtet werden, weil der Angeklagte seine Dienstflucht zeitlich mit anderen Zivildienstleistenden im Bundesgebiet koordiniert hat, um auf diese Weise ein politisches Signal zu setzen. Dieses Verhalten ist geeignet, andere Zivildienstleistende ebenfalls zur Dienstflucht anzuregen, so daß gem. § 56 ZDG die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin geboten war.
Unter Abwägung aller genannten Gesichtspunkte erschien dem Gericht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als tat- und schuldangemessen.
Diese Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, weil zu erwarten ist, daß der bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getretene Angeklagte auch künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Dem steht die Erklärung des Angeklagten, auch künftig den Zivildienst verweigern zu wollen, nicht entgegen. Zwar wäre eine Bestrafung wegen erneuter Dienstflucht hier nicht von Verfassungs wegen ausgeschlossen, da es hier – wie ausgeführt – an einer ernsthaften Gewissensentscheidung fehlt, die eine entsprechende Sperrwirkung auslösen könnte (vgl. BVerfG NJW 1989, 1211; OLG Oldenburg NJW 1989, 1231; Hanseat. OLG, Beschluß v. 01.06.1989 [Ss 49/86], S. 5 = UrIS-Nr. 64, d. Red.). Nach Einschätzung des Gerichtes ist aber bereits aus tatsächlichen Gründen nicht zu erwarten, daß der Angeklagte sich erneut einer Dienstflucht schuldig machen wird. Eine erneute Einberufung zum "Nachdienen" des bislang nicht abgeleisteten Zivildienstes, die schon üblicherweise nicht sicher zu erwarten ist, erscheint hier nämlich als unwahrscheinlich: Der Angeklagte hat seinen Zivildienst zu einer Zeit angetreten, in der dieser 20 Monate betrug, während nach heutiger Regelung nur noch 13 Monate abzuleisten sind: diese Zeitspanne hat der Angeklagte aber – bis auf einen Rest von vier Tagen – bereits absolviert. Mit einer erneuten Einberufung wird in dieser Situation auch eine erneute Dienstflucht unwahrscheinlich, zudem vor diesem, auch dem Angeklagten bekannten Hintergrund trotz seiner entsprechenden Erklärung nicht feststeht, daß der Angeklagte einer erneuten Einberufung tatsächlich keine Folge leisten würde.
Auch zur Verteidigung der Rechtsordnung im Sinne des § 56 Abs. 3 StGB ist hier die Strafvollstreckung nicht erforderlich. Allein die Tatsache, daß der Angeklagte seine Dienstflucht mit anderen Verweigerern zeitlich koordiniert hat, stellt keine so schwerwiegende Besonderheit des Falles dar, daß eine Strafaussetzung als für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müßte; andere Besonderheiten dieser Art sind hier nicht ersichtlich. Nur solch schwerwiegende tat- und täterbezogene Besonderheiten des Einzelfalles können aber das Absehen von einer Strafaussetzung gebieten (Hanseat. OLG, Beschluß v. 01.06.1989 [Ss 49/86], S. 8).
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
Schöffengericht Hannover, Richterin am Amtsgericht Homann als Vorsitzende.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).