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137
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AG Lörrach
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19.06.1990 |
Der Angeklagte ist einer Dienstflucht schuldig. Ihm wird die Weisung erteilt, bis zum 31.12.1990 nachzuweisen, daß er nach Abbruch des Zivildienstes 11 Monate soziale Arbeit geleistet hat. Darüber hinaus muß er bis zum 31.12.1991 weitere 4 Monate Arbeit in einer sozialen Einrichtung leisten. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
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