Leitsatz
Der Angeklagte ist einer Dienstflucht schuldig. Ihm wird die Weisung erteilt, bis zum 31.12.1990 nachzuweisen, daß er nach Abbruch des Zivildienstes 11 Monate soziale Arbeit geleistet hat. Darüber hinaus muß er bis zum 31.12.1991 weitere 4 Monate Arbeit in einer sozialen Einrichtung leisten.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Angeklagte ist am 27.06.1968 in L. als zweites Kind der Eheleute (...) geboren worden. Er hat die Grundschule und anschließend bis 1988 das Gymnasium besucht. Im Mai 1988 hat er das Abitur bestanden. Bereits während der beiden letzten Schuljahre reifte in ihm der Plan, den Kriegsdienst zu verweigern. Zwei Monate nach dem Abitur hat er am 01.07.1988 als anerkannter Zivildienstleistender [!] seinen Ersatzdienst angetreten.
Während seiner Zivildienstzeit hat er sich immer mehr mit Problemen der Gewissensfreiheit, der Kriegsverhinderung und der Friedenspolitik befaßt und kam allmählich zu der Auffassung, daß auch der Zivildienst seiner Struktur nach gleichfalls ein Teil des Wehrdienstes sei.
Obwohl ihm die Arbeit, in der er eine Gruppe von 4 behinderten Frauen und 8 behinderten Männern den ganzen Tag über zu betreuen hatte, gefiel, kam es zu einem ersten Konflikt, als er aus Protest gegen die Einbindung von Zivildienstleistenden in ein Militärmanöver am 27.02.1989 einen Tag gestreikt hat. Aus diesem Grunde wurde sein Zivildienst um einen Tag verlängert.
Mitte April 1989 faßte er den Entschluß, aus grundsätzlichen Erwägungen den Zivildienst zum 01.06.1989 abzubrechen. Er teilte dies 6 Wochen vor dem geplanten Abbruch seiner Dienststelle mit, damit diese sich auf sein Ausscheiden einstellen konnte. Seiner Absicht entsprechend hat er am 01.06.1989 die Fortsetzung des Zivildienstes verweigert.
Seine Handlungsweise hat er wie folgt begründet:
"Prozeßerklärung"
Die Wehrpflichtverweigerung, so möchte ich die Verweigerung sowohl des Wehrdienstes als auch des Zivildienstes bezeichnen, war für mich die Konsequenz aus folgenden Überlegungen und der daraufhin getroffenen Gewissensentscheidung.
Dem Grundsatz des § 1 KDVNG entsprechend verweigerte ich mit dem Antrag vom 05.06.1987 den Kriegsdienst mit der Waffe, um mich der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten zu widersetzen. Dieser Grundsatz gilt für mich noch heute. Auffällig ist jedoch, daß er den Grundgesetzartikel 4 Abs. 3 unzulässig einschränkt. Eine situative KDV ist hiernach nicht möglich. Auch das Bundesverfassungsgericht hält eine situative KDV für nicht möglich. Obiger Grundsatz ist aber gerade deswegen besonders interessant, weil er eklatante Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten in Fragen der KDV reflektiert.
Die situative KDV ist nicht möglich, d.h. ein Antragsteller hat keinen Erfolg mit seinem Antrag auf KDV, wenn er ausführt, er könne den Dienst in der Bundeswehr nicht leisten, weil diese in die NATO integriert sei, und diese wiederum den Ersteinsatz von Atomwaffen vorsehe. Eine solche Entscheidung kann ebenfalls auf einer Gewissensentscheidung beruhen, ebenso kann der Antragsteller in innere Konflikte geraten, wenn er dennoch zur Bundeswehr einberufen würde, was der Fall wäre. Daraus ist zu folgern, daß offensichtlich zwischen einem ungenügenden und einem ganzheitlichen Gewissen unterschieden wird. Und nur letzteres berechtigt zur Kriegsdienstverweigerung mit der Waffe. Diese Gewissensunterscheidung trifft das Grundgesetz aber nicht, folglich müßte auch eine situative Kriegsdienstverweigerung möglich sein. Daß sie es nicht ist, liegt, so möchte ich behaupten, im Interesse der Bundeswehr und ihrer Verfechter. Eine situative Kriegsdienstverweigerung ermöglicht nämlich massive Kritik an der Bundeswehr und der NATO, die eine äußerst aggressive Politik betreibt. Dies ist aber nicht erwünscht. Denn entgegen einer anderen möglichen Auslegung des Grundgesetzes (Art. 4 GG) wird der Wehrdienst gegenüber dem Zivildienst bzw. der Kriegsdienstverweigerung überbewertet. Eine grundsätzliche Kritik an Bundeswehr und NATO, die durch eine situative Kriegsdienstverweigerung eben möglich wäre, soll unterdrückt werden. Dies ergibt sich offensichtlich aus der Entscheidung für die Aufstellung von Streitkräften durch Art. 87 a GG, die nun vollste Souveränität erlangt. In der Entstehungsphase der Bundesrepublik Deutschland ist jedoch eine solche gar nicht unbedingt ersichtlich. Vielmehr gibt es Hinweise im Grundgesetz, die einen anderen Weg ermöglicht hätten. Das "Deutsche Volk" ist schon in der Präambel des Grundgesetzes aufgefordert, "dem Frieden der Welt zu dienen", es erlaubt ausdrücklich die Kriegsdienstverweigerung (Art. 4 Abs. 3), es verbietet den Angriffskrieg und Handlungen, die geeignet sind, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (Art. 26 GG). Auf beide Artikel möchte ich zu einem späteren Zeitpunkt nochmals eingehen.
Zunächst möchte ich aber festhalten, daß der Dienst in der Bundeswehr der primär zu leistende Dienst ist, dem die Wehrpflichtigen nachzukommen haben. Ein Wehrpflichtiger, der den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert hat, hat Zivildienst zu leisten und erfüllt durch diesen die Wehrpflicht (§ 3 WPflG). Ein Zivildienstleistender ist so verpflichtet, die Wehrpflicht, wenn schon nicht im Rahmen der Bundeswehr, so doch wenigstens im Rahmen des Zivildienstes zu leisten. Neben der Gewissensentscheidung, die schriftlich geprüft wird, und der längeren Dauer des Zivildienstes bleibt der Kriegsdienstverweigerer entgegen seiner Absicht immer noch Wehrpflichtiger, ist also aufgefordert, auf eine andere Weise an der "Verteidigung" mitzuwirken. Und dies ist ein herausragender Widerspruch. Wir haben festgestellt, daß eine situative Kriegsdienstverweigerung nicht möglich ist, sie muß sich vielmehr an dem Grundsatz orientieren, sich jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten zu widersetzen.
Eine solche "Waffenanwendung zwischen den Staaten", eine verharmlosende Bezeichnung für einen militärischen Konflikt oder Krieg, ist genauestens geplant. Sich ihr zu widersetzen bedeutet, über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe hinauszugehen. Es schließt die Verweigerung jeglicher Kriegsdienste ein, zu dem ich auch den Zivildienst zähle. Ebenso ist die Verweigerung sämtlicher Dienste, die direkt oder indirekt mit der Wehrpflicht zusammenhängen, geboten, will man sich erwähnter "Waffenanwendung" widersetzen. Denn erst mit der Wehrpflicht zusammenhängende Dienste ermöglichen eine Kriegführung oder stellen zumindest in Aussicht, erfolgreich aus einem Krieg hervorzugehen.
Betrachten wir in diesem Zusammenhang nun das Konzept der Gesamtverteidigung. Gesamtverteidigung meint eine umfassende Kriegsplanung und beruht auf einer militärischen und einer "zivilen" Verteidigungsplanung. Neben der Bundeswehr soll die "zivile Verteidigung" die Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen, den Zivilschutz, die Versorgung und die Unterstützung der Streitkräfte sicherstellen und somit die Armee wesentlich entlasten. Geriete die Bundesrepublik Deutschland in einen solchen militärischen Konflikt, würde immer auch die zivile Verteidigung greifen, die unverzichtbarer Bestandteil der Gesamtverteidigung ist.
Weiter haben wir festgestellt, daß der Zivildienst Erfüllung der Wehrpflicht ist, er verfolgt also kein eigenes positives Ziel, sondern soll Kriegsdienstverweigerer auf eine "sinnvolle" Weise verpflichten – für militärische Belange. Die Wehrpflicht nämlich beinhaltet in erster Linie, in der Bundeswehr zur Verteidigung beizutragen, und in zweiter Linie, die Bundeswehr bei ihrem "Verteidigungsauftrag" zu unterstützen. Ein Kriegsdienstverweigerer beteiligt sich also in jedem Fall an der Waffenanwendung zwischen den Staaten, weil die Gesamtverteidigung eben so ausgerichtet ist. Dies bedeutet auf den Punkt gebracht, daß ich in der Theorie zwar eine generelle Gewissensentscheidung gegen jeden militärischen Akt erbringen muß, aber faktisch gezwungen bin, an der Gesamtverteidigung mitzuwirken. Dies ist in zweierlei Hinsicht untragbar. Erstens wird der Zivildienst der Forderung, die man dem Zivildienstleistenden stellt, nicht gerecht, und zweitens wird das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung verstümmelt, was uneinsichtig ist. Es ist deshalb uneinsichtig, weil das Grundgesetz unter dem Eindruck der gerade "überstandenen" Naziherrschaft nun den Freiheitsgedanken und damit das Gewissen des einzelnen besonders schützen wollte und im besonderen Rahmen auch forderte, um eine Wiederholung solch einer Terrorherrschaft, die fast vom ganzen Volk mitgetragen wurde, unmöglich zu machen. Neben dem Freiheitsgedanken taucht auch der Gedanke an die Friedensliebe des deutschen Volkes auf (siehe Präambel des Grundgesetzes). Insbesondere soll, und jetzt komme ich wieder auf Art. 26 GG zu sprechen, von deutschem Boden nie wieder Krieg ausgehen. Gerade die Führung eines Angriffskrieges, aber auch Handlungen, die geeignet sind, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, sind verboten. Objektiv betrachtet sind Handlungen aggressiver Art, die von deutschem Boden ausgehen könnten, möglich. Die Bundeswehr ist eine starke und modern ausgerüstete Armee und wäre durchaus in der Lage, militärische Konflikte hinaufzubeschwören. Rein technisch wäre also ein Angriff auf ein Nachbarland möglich. Ob die Absicht dazu besteht, ist objektiv nicht genau festzustellen, dies ist ein subjektiver Eindruck, den jeder entweder vermittelt bekommt oder eben nicht. Die Herrschenden können im wesentlichen dazu beitragen, daß der Eindruck ein positiver ist. Es könnte nun der Verdacht aufkommen, nun jemandem bewußt die Planung eines Angriffskrieges zuschieben zu wollen, doch weit gefehlt, ich möchte lediglich zum Ausdruck bringen, daß die Wirkung, die die Herrschenden auf den einzelnen Menschen haben, in großem Maße von dem einzelnen selbst abhängig ist. Im übrigen möchte ich sowieso nicht zwischen einem Angriffs- und Verteidigungskrieg unterscheiden, denn das suggeriert, daß es so etwas wie einen gerechten Krieg gibt, den man rechtfertigen könnte. Das Individuum kann, geprägt durch Erziehung, Umwelt, Informationsstand einen ganz unterschiedlichen Eindruck von den Herrschenden gewinnen – es ist in jedem Fall zunächst eine subjektive Betrachtungsweise. Der so gewonnene Eindruck vermischt sich mit den Realitäten bzw. den für jedermann nachvollziehbaren Gegebenheiten, die dann im günstigen Fall an den eigenen Wertmaßstäben gemessen werden. Die Gesamtheit der gebildeten Werte ergeben das Gewissen, an welchem ich mich orientieren muß. Die nachvollziehbaren Gegebenheiten, z.B. die allgemeine Wehrpflicht, die technische Möglichkeit zum Krieg, die gegebene Unterordnung unter das Gehorsamsprinzip bei Bundeswehr und Zivildienst widerstreben mir zutiefst. Sie sind auf politische Entscheidungen zurückzuführen. Folglich beinhaltet eine Gewissensentscheidung, die zur Kriegsdienstverweigerung veranlaßt, auch, daß die eigenen Werte anerkannt und respektiert werden. Sie beinhaltet ebenfalls die Weitergabe eigener Werte, um die Kriegsdienstverweigerung auch tatsächlich durchzusetzen. Doch auch hierzu später mehr. Der Versuch, Gewissen und Politik voneinander zu trennen, verkennt den Zusammenhang zwischen selbigem und negiert generell ein politisches Gewissen. Ein weiterer uneinsichtiger Versuch wird nun unternommen. Dem Gewissen räumt man nur einen passiven Raum ein, was zur Folge hat, daß man Gewissenstäter vermeintlich nur daran erkennen kann, wenn sie bei der Verletzung ihres Gewissens psychischen Schaden nehmen würden oder gar mit Selbstmordgedanken ernsthaft "spielen". Beides kann tatsächlich einem Gewissenstäter widerfahren, wenn er gezwungen würde, seinem Gewissen entgegenzuhandeln, jedoch nicht zwangsläufig die Folge. Gewissen orientiert sich weder an Gesetzesvorlagen (situative KDV), noch läßt es sich auf irgendeine andere Weise einordnen, es ist vielmehr eine Instanz, die den Träger auffordert, aktiv Gewissensverletzungen entgegenzuwirken. Nicht in jedem Fall ist also ein kaputter Mensch Indikator für eine Gewissensentscheidung, wenngleich das offensichtlich praktisch wäre, wenn ein kaputter Mensch hat keine Kraft mehr, Mechanismen konstruktiv zu bekämpfen, die ihn zerstört haben. Der offensive Gewissenstäter sehr wohl, und deshalb streitet man hier sehr oft das Vorliegen einer Gewissensentscheidung ab. Ein weiterer willkürlicher Akt also.
Eine Orientierung an dem vom Bundesverfassungsgericht geprägten Gewissensbegriff halte ich deshalb für äußerst bedenklich. Gewissen läßt sich nicht prüfen, ebensowenig läßt es sich an bestimmten Punkten festmachen (schon gar nicht an einer von einem kleinen Kreis festgemachten Definition), d.h. Gewissen muß sich nicht an irgendeinem Grundsatz (KDVNG) orientieren, sondern vielmehr umgekehrt, der Grundsatz an dem Gewissen. Schließlich hat Gewissen nicht nur etwas mit tiefer Innerlichkeit zu tun, sondern kann den Gewissensträger zum aktiven Handeln veranlassen.
Mit dieser Vorgabe möchte ich nun nochmals auf Artikel 4 GG zu sprechen kommen. "Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden." Der 3. Absatz des Artikels läßt nun folgende Vermutungen zu.
1. Nur der Kriegsdienst mit der Waffe darf verweigert werden. Ausgeschlossen davon bleiben andere Dienste, also auch ein Kriegsdienst ohne Waffe.
2. Die Gewissensfreiheit wird bewußt eingeschränkt. Es ist faktisch keine generelle und situative Kriegsdienstverweigerung möglich.
3. Die Kriegsdienstverweigerung ist eine Möglichkeit, seine Gewissensfreiheit in Anspruch zu nehmen.
Zu 1. sei gesagt, daß eine Kriegsdienstverweigerung, die sich auf die Verweigerung eines Dienstes an der Waffe beschränkt, keine Kriegsdienstverweigerung ist. Ein Krieg würde heute sowieso nicht mehr an einer Front, an der sich Soldaten gegenüberstehen, stattfinden, er wäre vielmehr total, und deshalb wäre eine Front völlig verwischt. Angesichts des modernen Kriegsgerätes, der umfassenden Kriegsplanung, der Erfassung und Verpflichtung von "Menschenmaterial" für einen Krieg würde zwangsläufig jeder am Krieg beteiligt. Ein Soldat mit der Waffe in der Hand übernimmt schon lange nicht mehr eine kriegsentscheidende Rolle, er ist vielmehr ein funktionierendes Rädchen in der Mühle der Vernichtungsmaschinerie Krieg. Eine auf die Bundeswehr beschränkte Verweigerung hat nicht viel mit Kriegsdienstverweigerung zu tun, wenn ich anderswo als "ziviler" Soldat verpflichtet werde. Krieg heute beinhaltet die Gesamtverteidigung und meint auch und gerade Krieg im "Hinterland" (zivile Verteidigung), deshalb macht eine "Kriegsdienstverweigerung mit der Waffe", die in einem Krieg aus der Zeit der Keulen und Messer Sinn gehabt hätte, heute eben keinen Sinn mehr. Kriegsdienstverweigerung muß heute, um diesen Sinn wieder zu bekommen, eine generelle Verweigerung von Kriegsdiensten einschließen. Die "Totale Kriegsdienstverweigerung" ist der Versuch, der "Kriegsdienstverweigerung" wieder diesen Sinn zu geben.
Um nochmals auf den "zivilen Soldaten" zu sprechen zu kommen: Eine Arbeitsfront hat es auch schon im 2. Weltkrieg gegeben. Diese hat ebenfalls ohne Waffen die Kriegsführung unterstützt, ja sogar erst möglich gemacht. Kriegsdienstverweigerung, die also auf die Verweigerung des Waffendienstes beschränkt bleibt, verkennt die Ausmaße, die ein Krieg heute annehmen kann, ja sogar annehmen muß, betrachtet man das gelagerte Vernichtungspotential. Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung wird unzulässig verstümmelt, da einer entsprechenden Gewissensentscheidung nicht genügend Raum zugesichert wird.
D.h. 2., daß die Gewissensfreiheit bewußt massivst eingeschränkt wird. Dabei wird der Widerspruch, in den sich die Justiz verstrickt hat und der durch die Politik zustande kam, verdeutlicht. Der Forderung an den Kriegsdienstverweigerer, "er müsse jede Waffenanwendung zwischen den Staaten verneinen", steht das Konzept der Gesamtverteidigung gegenüber. Die Dienstverpflichtungen nach Art. 12 a GG regeln die mögliche zwangsweise Verpflichtung eines jeden Bürgers in den Krieg. Eine generelle Kriegsdienstverweigerung (s.o.) ist hiernach faktisch gar nicht möglich, obgleich sie, wie gesehen, einem Antragsteller abverlangt wird. Die Ursachen hierfür liegen in der offensichtlichen Dominanz des Wehrdienstes gegenüber dem Grundrecht auf Verweigerung. Dies ist aber inkonsequent und unverständlich, denn sowohl die Entscheidung für die Wehrpflicht und die Einführung des Zivildienstes lagen zu einem späteren Zeitpunkt als das Recht auf Kriegsdienstverweigerung. Umgekehrt beinhaltet dies, nimmt man das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung ernst, daß von Beginn an mit Kriegsdienstverweigerern gerechnet werden mußte. Weder die Wehrgerechtigkeit, die ich sowieso anzweifle und in Frage stelle, noch die Anerkennung der militärischen Landesverteidigung durch den Großteil der Bevölkerung berechtigt zu einer derartigen Degradierung des Grundrechts auf Kriegsdienstverweigerung. Wer dies tut, negiert die Errungenschaften der Französischen Revolution, die die Begriffe "Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit" geprägt hat, der mißachtet einen eingetretenen Funktionswandel der Gewissensfreiheit, der spätestens mit der Weimarer Verfassung anerkannt wurde und den einzelnen "Gewissenstäter" achten und schützen sollte. Wer aber nach der Erfahrung im 3. Reich die Gewissensfreiheit wieder einzuschränken versucht, hat den Sinn einer solchen Gesetzgebung nicht verstanden, womit wir beim 3. Punkt wären.
Die Interpretation, Auslegung und Dehnung von Gesetzestexten ist bekannt und kann durchaus auch sinnvoll sein, wenn man sich darüber streitet. Dies ist aufgrund der Einschwörung auf das Militär hier nicht der Fall. Zwar wurde erkannt, daß auch die Ableistung des Zivildienstes Gewissensnöte hervorrufen kann, weswegen der 15 a GG Artikel [sic!] eingeführt wurde, doch auch dieser wird der Kriegsdienstverweigerung nicht gerecht, da er als ein Ersatz für den Ersatzdienst angesehen werden muß. Art. 4 Abs. 3 GG wird also generell so gehandhabt, als wäre ausschließlich die Verweigerung des Waffendienstes möglich. Nach Art. 4 Abs. 1 GG müßte aber auch die Verweigerung des Zivildienstes oder irgend eines anderen Dienstes möglich sein. Besonders geschichtlich ist nicht einzusehen, daß Art. 4 Abs. 3 GG die Kriegsdienstverweigerung abschließend regelt. Ebenfalls kann die Zweckmäßigkeit des Art. 4 Abs. 3 GG in Frage gestellt werden und zwar dahingehend, daß er die moderne Kriegsführung gänzlich außer Acht läßt. Dem Zwang, eventuell einen anderen Menschen töten zu müssen, unterliegt man auch dann, wenn man Zivildienst leistet. Der Kriegsdienstverweigerer kann sich diesem Zwang gar nicht entziehen, solange die allgemeine Wehrpflicht besteht und jeder Staatsbürger zu Dienstpflichten herangezogen werden kann, die mehr oder weniger die Kriegsführung ermöglichen. Es ist völlig unverständlich, daß die Gewissensnot auf das Töten mit einer Waffe beschränkt bleibt, vielmehr ist es richtig, daß gewisse "Handlangertätigkeiten" Voraussetzung sind für die sogenannte "Gesamtverteidigung". Diese "Handlangertätigkeiten" sind im einzelnen Tätigkeiten, die im Rahmen der "zivilen Verteidigung" erbracht werden müssen. Dabei steht die "zivile Verteidigung" der militärischen in nichts nach. Sie ist vielmehr "unverzichtbarer Bestandteil der Gesamtverteidigung" und bedarf aufgrund der "Größe dieser Aufgabe" bereits der "umfangreichen und sorgfältigen Vorbereitungen im Frieden." (s. Weißbuch 1985, S. 68) Die Verteidigung wird so zur "Gesamtaufgabe von Staat und Gesellschaft", schließt also auch Kriegsdienstverweigerer mit ein. Die erforderliche Gewissensentscheidung, die zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer führt – nämlich ob man töten könne oder nicht – wird ignoriert, da die Ermöglichung (durch die zivile Verteidigung) und aktive Beihilfe (unverzichtbar) zum Töten, dies bezeichne ich als "Handlangertätigkeit", [die] der abschließenden Vollstreckung in nichts nachsteht.
Den nun erfolgten massiven Bedenken gegen die Militärdominanz allein aus rechtlichen und geschichtlichen Gründen schließt sich nun mein Verständnis von Kriegsdienstverweigerung an. Die Kriegsdienstverweigerung beinhaltet zunächst natürlich die Verweigerung von Kriegsdiensten. Positiv ausgedrückt bedeutet Kriegsdienstverweigerung aber, und das hat schließlich die Verweigerung ausgelöst, daß eine Gewissensentscheidung gegen das Töten (und/oder Morden) immer auch eine Entscheidung für das Leben ist. Neben der Tatsache also, daß ich anerkannter Kriegsdienstverweigerer bin, verbinde ich, anders ausgedrückt, mit meiner Kriegsdienstverweigerung die Chance eines grundlegend anderen Umgangs der Menschen untereinander, statt Kriegsverhinderung (Kriegsverhinderungsdienst nannte der Bundespräsident den Wehrdienst in der Bundeswehr mal) setze ich Friedensförderung und Verständigung, statt Bedrohung Vertrauen, statt Zerstörung Entwicklung. Dieser positive Ansatz ist es auch, der mich auch den Zivildienst abbrechen ließ, und er wird es auch sein, der mich hindert, den Zivildienst irgendwann mal wieder anzutreten. D.h. ich hätte auch so gehandelt, gäbe es rechtliche Grundlagen, die die oben ausgeführte Position auch zulassen, nicht. Die Kriegsdienstverweigerung ergibt sich nicht in erster Linie aus einer Gesetzesvorlage, sondern aus einer ethischen und moralischen Verpflichtung einem selbst gegenüber.
Kriegsdienstverweigerung beinhaltet für mich also, neben der Verweigerung von Kriegsdiensten, eine grundsätzliche Ursachenbekämpfung von Kriegen. Und die Ursachen von Kriegen liegen eben unter anderem darin, daß Staaten sich anmaßen, sich mit aufwendigen Armeen und einer hochentwickelten Militärtechnik zu "verteidigen". So auch die Bundesrepublik Deutschland, die als Mitglied der NATO der "flexible response" huldigt und sich die bereits erwähnte Gesamtverteidigung auf die Fahnen geschrieben hat. Die Einlassung auf eine solche Strategie hat zur Folge, daß bereits im "Frieden" – bzw. im Nicht-Krieg-Zustand umfangreiche Vorbereitungen und Planungen für einen Krieg vollzogen werden. Um also den Krieg zu verhindern, nimmt man ihn probeweise an, um an der Glaubhaftigkeit der Abschreckung keine Zweifel zu lassen. Damit begeben wir uns aber offensichtlich bereits auf die Stufe der Gewaltbereitschaft, die auch öffentlich (manchmal auf schreckliche Art und Weise) zur Schau gestellt wird. Diese grundsätzliche Gewaltbereitschaft sehe ich als Mitverursacher von Kriegen. Dies kann und will ich als Kriegsdienstverweigerer nicht akzeptieren. Deshalb also die Wehrpflichtverweigerung, mit der ich öffentlich bekunden möchte, daß ich für den sogenannten V-Fall nicht zur Verfügung stehe. Ich weigere mich, als kleines Rädchen in der Gesamtverteidigung zu funktionieren und so erst eine solche zu ermöglichen.
Nehme ich meine Kriegsdienstverweigerung ernst, muß ich, um ihr einen Sinn zu geben, auch andere anstecken, damit auch sie in den Mühlen der "zivilen und militärischen Verteidigung" nicht funktionieren. Das wiederum liegt daran, daß ich die Erkenntnis gewonnen habe, daß militärische Anstrengungen immer in einen Krieg münden werden oder doch himmelschreiendes Unrecht erzeugen, daß sie in keinem Fall tragbar sind. Diese Erkenntnis zwingt mich zum Handeln, sie zwingt mich zu einer öffentlichen Diskussion, in der über die Notwendigkeit der Idee zur Abschaffung der Armee und Wehrpflicht gestritten wird. Ich fordere diese Diskussion insbesondere, weil das Thema der Auseinandersetzung nicht ein Gegenstand ist, über den man abstimmen kann, sondern Gegenstand unterschiedlicher Erkenntnisse und Wertvorstellungen. Ziel ist also die Verschiebung von Werten zugunsten meiner Position.
In einer Demokratie, die sich auszeichnen sollte durch den "Widerstreit der Meinungen", ist eine solche Diskussion besonders zwingend. Eine Diskussion, die den gesteckten Rahmen sprengt, denn bewegen wir uns nur in diesem Rahmen, ist Demokratie tot und statisch. Gerade aber die Demokratie, die den freien Menschen verlangt, muß lebendig, also diskussionsfreudig sein. Diese Diskussionsfreudigkeit fordere ich als ein Mensch, der eine militärische Konfliktlösung generell ablehnt. Als solcher gerate ich mit der Gesamtverteidigung und der Wehrpflicht in Konflikt und möchte mich diesem auch stellen. Die Totale Kriegsdienstverweigerung bedeutet ein Vergehen gegen den § 53 ZDG, dem ich mich bewußt ausgesetzt habe, um eine solche Konfliktaustragung zu erreichen. Noch findet eine solche Konfliktaustragung in den Sälen der Gerichte statt, also zwischen einem Ankläger und einem Angeklagten, und nicht, wie es erforderlich wäre, zwischen zwei gleichberechtigten Bürgern. Erst wenn dem Grundgesetz, in dem die Gewissensfreiheit in Artikel 4 Abs. 1 absolut geregelt ist, wieder voll entsprochen wird, werden wir die Demokratie neu beleben. Auf keinen Fall dürfen wir die Auslegung des Grundgesetzes einem kleinen Kreis von Eingeweihten (Bundesverfassungsgericht) überlassen, es könnte passieren, sie treffen eine verfassungswidrige Entscheidung.
Der Angeklagte hat diese Erklärung in der Hauptverhandlung im wesentlichen vorgetragen.
Nach Abbruch des Zivildienstes hat er bereits am 01.07.1989 eine weitere Tätigkeit in einer sozialen Einrichtung begonnen, wo er bei einem Taschengeld von 300.- DM täglich von 7.00 bis etwa 23.30 Uhr, bei einer Stunde Mittagspause, geistig behinderte Menschen betreut hat [von einer Ausbeutung in die nächste! – Anm. d. Red.]. Dort hat er am 31.12.1989 aufgehört. Im Anschluß hieran hat er zwei Monate als Fahrzeugreiniger bei der Bundesbahn gearbeitet, um sich das Geld für den auf ihn zukommenden Prozeß zu verdienen. Seit dem 01.05.1990 ist er wiederum bei seiner früheren Dienststelle tätig, allerdings außerhalb des Zivildienstes. Er hat dort ein befristetes Arbeitsverhältnis bis Ende September. Er verdient 1000.- DM brutto im Monat. Am 15.10.1990 will er ein Studium an der katholischen Fachhochschule für Sozialarbeit in Freiburg beginnen mit dem Ziel, Sozialarbeiter zu werden.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte hat sich durch sein Verhalten eines Vergehens nach § 53 ZDG schuldig gemacht, denn er hat eigenmächtig den Zivildienst verlassen, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen.
Der Angeklagte bestreitet die Verfassungsmäßigkeit dieser Strafvorschrift, weil sie der Gewissensentscheidung nicht in genügender Weise Rechnung trägt. Anhaltspunkte dafür, daß § 53 ZDG gegen das Grundgesetz verstieße, ergeben sich jedoch nicht. Das Grundgesetz schützt Kriegsdienstverweigerung. Daß dieses Recht durch die gesetzlichen Regelungen beeinträchtigt sei, behauptet der Angeklagte, ohne daß nachvollzogen werden kann, weshalb sich dies dahin auswirken muß, daß er sich nunmehr aus Gewissensgründen genötigt fühlt, auch den Zivildienst abzubrechen. Die Regelung des Zivildienstes und auch § 53 ZDG begegnen verfassungsrechtlich keinen Bedenken, auch wenn immer wieder darauf hingewiesen wird, wie mißverständlich es wirkt, wenn es in § 3 WPflG heißt, daß die Wehrpflicht entweder durch den Wehrdienst oder durch den Zivildienst erfüllt wird. Den eventuell bestehenden Gewissenskonflikten hat der Gesetzgeber insoweit Rechnung getragen, daß er einen Ersatz des Zivildienstes durch die Möglichkeiten der §§ 14, 14 a, 14 b und 15 a ZDG geschaffen hat. Allerdings entfallen alle diese Möglichkeiten für denjenigen, der zunächst einmal den Zivildienst angetreten hat und erst allmählich zu der Überzeugung gelangt ist, daß er die Leistung des Zivildienstes mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann.
Dieser Gewissenskonflikt, in dem sich der Angeklagte befunden hat, stellt weder eine Rechtfertigung noch einen Schuldausschließungsgrund dar, er kann vielmehr lediglich im Bereich der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Der Angeklagte hat rechtswidrig und schuldhaft den Zivildienst verlassen. Er mußte nach § 53 ZDG schuldig gesprochen werden.
Zur Tatzeit war er noch nicht ganz 21 Jahre alt. Entgegen der schriftlichen Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe ist das Gericht davon überzeugt, daß seine Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Er hat bis zum Abitur zu Hause gelebt und hat fast unmittelbar danach den Zivildienst begonnen. Selbständig hat er noch nicht gelebt. Im übrigen zeigte gerade die Art und Weise seiner Argumentation deutliche Züge von jugendlichem Übereifer, eine jugendtypische Leidenschaftlichkeit und Egozentrik. Schon deshalb muß auf den Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet werden, so daß die Frage nicht noch überprüft werden muß, ob nicht auch seine Tat deutlich jugendtypische Züge trägt.
Bei der Prüfung, in welcher Weise nach dem JGG auf das Verhalten des Angeklagten reagiert werden mußte, war folgendes zu berücksichtigen: Der Angeklagte, der strafrechtlich bisher nicht aufgefallen ist, hat bei seinem Verhalten sicher alles andere als eigennützige Ziele verfolgt. Er hat im Gegenteil erhebliche Nachteile und die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung auf sich genommen, um, wie er es ausgedrückt hat, ein Zeichen zu setzen, da er mit seiner Gewissensentscheidung sich nicht in seinen Privatbereich zurückziehen wollte. Man mag zu seinen Motiven stehen, wie man will, man kann ihnen nicht eine große Ernsthaftigkeit absprechen. Für sie mußte auch berücksichtigt werden, daß der Angeklagte alsbald nach seinem Ausscheiden aus dem Zivildienst erneut im sozialen Bereich tätig geworden ist.
Unter diesen Umständen erschien es angemessen, einen gerechten Ausgleich gegenüber denjenigen, die den Zivildienst bis zum Ende ableisten, dadurch zu schaffen, daß ihm die Ableistung von Sozialarbeit aufgegeben wurde. Er hat 10 Monate des Zivildienstes nicht geleistet. Es erschien deshalb angemessen, ihm die Weisung zu erteilen, insgesamt 15 Monate soziale Arbeit zu leisten. Auf diese Weisung soll die soziale Arbeit, die er bisher bereits geleistet hat, angerechnet werden. Insoweit wurde ihm lediglich aufgegeben, noch die erforderlichen Nachweise vorzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.
Amtsgericht Lörrach, Richter am Amtsgericht Schrader.
Verteidiger: RA Roland Beckert, Freiburg (†).