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LG Göttingen
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08.11.1990 |
Der Angeklagte, der keine echte Gewissensentscheidung getroffen hat, wird wegen fortgesetzter Gehorsamsverweigerung zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Weil er auch in Zukunft bei seiner ablehnenden Haltung des Wehr- und Zivildienstes bleiben will, kann die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.
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