ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
564 LG Göttingen 23.09.1997 Die Berufungen werden verworfen, jedoch wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgeausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Kassel vom 20. Mai 1997 – 302 Js 319052/90 – 9 (8) Ns – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Berufung und seine insoweit ents...
145 LG Göttingen 08.11.1990 Der Angeklagte, der keine echte Gewissensentscheidung getroffen hat, wird wegen fortgesetzter Gehorsamsverweigerung zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Weil er auch in Zukunft bei seiner ablehnenden Haltung des Wehr- und Zivildienstes bleiben will, kann die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.