Leitsatz
Der Angeklagte, der keine echte Gewissensentscheidung getroffen hat, wird wegen fortgesetzter Gehorsamsverweigerung zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Weil er auch in Zukunft bei seiner ablehnenden Haltung des Wehr- und Zivildienstes bleiben will, kann die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.
Volltext
Zum Sachverhalt
Das AG Göttingen verurteilte den Angeklagten am 29.05.1990 wegen fortgesetzter Gehorsamsverweigerung gemäß §§ 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG, 52 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten ohne Bewährung. Hiergegen hat der Angeklagte am 31.05.1990 rechtzeitig ein Rechtsmittel eingelegt. Mit Schriftsatz vom 03.08.1990 hat er es als Berufung bezeichnet, mit der er seinen Freispruch erstrebt.
Die Berufung ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Die Hauptverhandlung vor der Kammer hat zu folgenden Feststellungen geführt:
Der bisher unbestrafte ledige Angeklagte ist jetzt 22 Jahre alt. Bevor er Anfang April 1990 zur Bundeswehr einberufen wurde, war er in H. bei einem Chemieunternehmen als Chemiewerker beschäftigt.
Im Zusammenhang mit seiner Musterung hat er vor etwa 2 bis 3 Jahren einen Antrag auf Wehrdienstverweigerung [!] gestellt, diesen aber aus freien Stücken nicht weiterverfolgt. Er wurde Anfang 1990 von der Bundeswehr zur Ableistung seines Grundwehrdienstes herangezogen und erhielt die Aufforderung, sich am 02.04.1990 bis 18.00 Uhr bei der 3. Batterie des Panzerartilleriebataillons 242 in Göttingen, Ziethenkaserne, zum Dienstantritt zu melden.
An diesem Tage suchte der Angeklagte gegen Abend die seinem Wohnort nahegelegene Bundeswehreinrichtung in K. auf, meldete sich dort beim Unteroffizier vom Dienst und teilte mit, daß er den Dienst total verweigere. Er stelle sich jedoch hiermit. Er sei entschlossen, den Dienst bei der Bundeswehr auf keinen Fall zu verrichten. Ihm wurde daraufhin der Befehl erteilt, sich am nächsten Vormittag in der Ziethenkaserne in Göttingen zu melden. Der Angeklagte reiste am 03.04.1990 nach Göttingen und erschien gegen 11.30 Uhr bei seiner zuständigen Truppeneinheit. Hier teilte er dem Batteriechef, dem Zeugen Hauptmann Koch, mit, daß er aus Gewissens- und Überzeugungsgründen sowohl den Dienst bei der Bundeswehr als auch den Ersatzdienst ablehne. Der Zeuge Koch wies ihn auf die wehrstrafrechtlichen Folgen eines solchen Verhaltens hin und räumte ihm bis zum nächsten Morgen Bedenkzeit ein. Am 04.04.1990 erhielt der Angeklagte gegen 08.30 Uhr den Befehl, seine persönliche Ausrüstung in Empfang zu nehmen und anschließend seinen Dienst unverzüglich und ordnungsgemäß aufzunehmen. Der Angeklagte verweigerte diesen Befehl. Er blieb auch bei dieser Verweigerung, als der Batteriechef den Befehl wiederholte. Der Angeklagte gab nochmals zu erkennen, daß er sowohl den Dienst bei der Bundeswehr wie auch den zivilen Ersatzdienst total verweigere. Daraufhin verhängte der Batteriechef als Disziplinarvorgesetzter am 05.04.1990 gegen den Angeklagten 7 Tage Disziplinararrest, der sofort vollstreckt wurde. Nach der Entlassung erhielt der Angeklagte am 11.04.1990 von seinem Batteriechef erneut den Befehl, seine Ausrüstungsgegenstände zu empfangen und den Dienst unverzüglich aufzunehmen. Der Angeklagte verweigerte auch diesen Befehl. Der Befehl wurde wiederholt. Der Angeklagte weigerte sich erneut, dem Befehl nachzukommen. Daraufhin verhängte der Disziplinarvorgesetzte des Angeklagten gegen ihn wiederum einen sofort vollstreckbaren Disziplinararrest, diesmal zur Dauer von 14 Tagen. Der Angeklagte verbüßte diesen Disziplinararrest ab 12.04.1990. Nach der Verbüßung wurde ihm am 25.04.1990 erneut der vorstehend beschriebene Befehl erteilt. Der Angeklagte blieb bei seiner Verweigerung. Der Befehl wurde wiederholt. Der Angeklagte verweigerte erneut. Nunmehr wurde gegen ihn ein dreiwöchiger Disziplinararrest verhängt und sogleich vollstreckt.
Daraufhin wurde dem Angeklagten von seinem zuständigen Vorgesetzten am 16.05.1990 gemäß § 22 SG die Ausübung des Dienstes und das Tragen von Uniform bis auf weiteres verboten. Außerdem wurde ihm unter Hinweis auf seine fortbestehenden Rechte und Pflichten als Soldat gestattet, sich an seinem Wohnort aufzuhalten. Das tut der Angeklagte seitdem. Eine feste Arbeit hat er bisher nicht aufgenommen, da ihm dies nach seinen Angaben seitens der Bundeswehr versagt worden ist. Er erhält monatlich Wehrsold von 600.- bis 650.- DM.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des Geständnisses des Angeklagten sowie der gem. § 325 StPO verlesenen erstinstanzlichen Aussage des Zeugen R.
Der Angeklagte hält sein Verhalten für entschuldigt und hat vorgetragen, er sei von klein auf zur Gewaltlosigkeit erzogen worden und lehne deshalb die Gewalt in jeder Form ab. Seine beiden Großväter hätten den Zweiten Weltkrieg als Soldaten miterlebt und ihm ihre furchtbaren Erlebnisse geschildert. Hieraus habe sich bei ihm die Überzeugung ergeben, daß er den Wehrdienst ablehnen müsse. Er müsse aber nicht nur den Wehrdienst, sondern auch den Ersatzdienst ablehnen. Das schreibe ihm sein Gewissen vor. Im Falle der Ableistung des Ersatzdienstes müsse er damit rechnen, zu Tätigkeiten herangezogen zu werden, die der kämpfenden Truppe dienten. So müsse er als Ersatzdienstangehöriger damit rechnen, im Kriegsfalle sowohl verwundeten Soldaten helfen zu müssen wie auch Zivilpersonen, die bei einem Angriff möglicherweise verletzt würden. Wenn er aber bei der Heilung von Soldaten helfe, unterstütze er damit die Kampfhandlungen, weil die Soldaten durch seine Heilungsmaßnahmen geheilt werden und damit wieder an die Front zurückkehren könnten. Wenn er jedoch den zivilen Ersatzdienst nicht ableiste und im Kriegsfalle als Privatmann verwundete Soldaten oder verwundete Zivilpersonen vorfinde, habe er keine Bedenken, diesen Personen zu helfen, weil er in diesem Falle nicht unter obrigkeitlichem Zwang handeln müsse.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte hat sich danach der fortgesetzten Gehorsamsverweigerung gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG schuldig gemacht. Er war wirksam als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr eingezogen worden und hatte am 02.04.1990 seinen Dienst anzutreten. Dreimal war er den wiederholten Befehlen, seine persönliche Ausrüstung in Empfang zu nehmen und anschließend seinen Dienst unverzüglich und ordnungsgemäß aufzunehmen, nicht nachgekommen. Diese Befehle waren wirksam und lösten seine Gehorsamspflicht aus. Der Angeklagte hat jeweils nach Wiederholung des Befehls darauf beharrt, den Befehl nicht zu befolgen.
Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Gegenüber dem zivilen Ersatzdienst ist eine Berufung auf Art. 4 Abs. 3 GG, auf Glaubens- und Gewissensfreiheit unzulässig (BVerfGE 19, 135 ff).Selbst wenn man aber mit der Gegenmeinung davon ausginge, daß eine gewissensmotivierte Totalverweigerung des Wehr- und Ersatzdienstes entschuldbar ist, liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Die Ausführungen des Angeklagten, weshalb er auch den zivilen Ersatzdienst nicht leisten könne, zeigen deutlich, daß es hier nicht um eine echte Gewissensentscheidung bei ihm geht. Er hat betont, daß er die humanitären Maßnahmen, die der zivile Ersatzdienst im Kriegs- und Verteidigungsfalle von ihm fordere, selbstverständlich als Privatperson ausführen würde, selbst wenn damit die Gesundheit verwundeter Soldaten wiederhergestellt und auf diesem Wege mittelbar die Front gestärkt würde. Er lehne es lediglich ab, zu derartigen Maßnahmen von einer Organisation wie derjenigen des zivilen Ersatzdienstes gezwungen zu werden. Das zeigt deutlich, daß der Angeklagte den zivilen Ersatzdienst nicht etwa deshalb ablehnt, weil er dadurch mittelbar zur Verlängerung eines Krieges beitragen könne. Er ist nach eigenen Worten durchaus bereit, diese Maßnahmen durchzuführen, wenn er nur dazu nicht gezwungen werde. Daraus ergibt sich, daß der Angeklagte lediglich jede Unterordnung unter eine Organisation ablehnt, die ihm das vorstehend beschriebene humanitäre Verhalten abverlangt. Er scheut also lediglich den Zwang und verfolgt seinen Anspruch auf schrankenlose Eigenentscheidung. Seine derartigen Überlegungen zeigen, daß es sich insoweit nicht um tiefgehende, die Persönlichkeit und damit den Kern des Gewissens betreffende Überlegungen und Entscheidungen handelt, sondern nur an der Oberfläche bleibende theoretische Erwägungen.
Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er bisher unbestraft ist, sich tadelsfrei geführt hat und seine Weigerung, den Wehrdienst mit der Waffe zu leisten, auf ethisch billigenswerten Erwägungen beruht. Auch hat er durch den bereits vollstreckten insgesamt sechswöchigen Disziplinararrest einen fühlbaren Nachteil erlitten. Andererseits handelt es sich um einen in drei Akten begangenen Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG. Zwischen allen drei Teilakten besteht Fortsetzungszusammenhang. Es ist davon auszugehen, daß der Angeklagte entsprechend seiner Darstellung von vorneherein entschlossen war, sowohl den Grundwehrdienst wie auch den zivilen Ersatzdienst zu verweigern. Sein Vorsatz bezog sich mithin auf sämtliche Teilakte. Zu seinen Lasten mußte ferner berücksichtigt werden, daß er vor Verweigerung des ersten Befehls ausreichend Zeit hatte, über seine Haltung nachzudenken, zumal ihm sein Kompaniechef am 03.04.1990 eine Nacht Überlegungsfrist eingeräumt hatte. Trotz des erlittenen Disziplinararrestes wiegt die Wiederholung seines rechtswidrigen Verhaltens schwer. Zugunsten des Angeklagten ist berücksichtigt worden, daß nach der Darstellung des Zeugen R. das Verhalten des Angeklagten nur anfänglich in der Truppe für Aufsehen gesorgt hat und die Sache später im Sande verlaufen ist.
Da der Angeklagte nach wie vor entschlossen ist, Wehrdienst und zivilen Ersatzdienst zu verweigern, war bei ihm mit einer Geldstrafe nicht auszukommen. Durch eine Geldstrafe wäre er angesichts der Hartnäckigkeit seines Verhaltens nicht zu beeindrucken.
Unter Abwägung aller Umstände mußte auf eine fühlbare Freiheitsstrafe erkannt werden, die zur Dauer von 6 Monaten schuldangemessen erschien.
Strafaussetzung zur Bewährung konnte dem Angeklagten nicht zugebilligt werden. Der Angeklagte hat erklärt, daß er auch nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe weiterhin bei seiner ablehnenden Haltung auch des zivilen Ersatzdienstes bleiben werde. Die Kammer ist aufgrund dessen der Überzeugung, daß der Angeklagte sich nicht schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird, sondern daß er bei Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung sein rechtswidriges Verhalten unverzüglich fortsetzen wird.
Nach allem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
3. kleine Strafkammer des Landgerichts Göttingen, Vorsitzender Richter am Landgericht Staron als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Ulricht Amthauer, Göttingen (im Ruhestand).