Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen fortgesetzter Gehorsamsverweigerung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der heute 21 Jahre alte, kinderlose ledige Angeklagte besitzt die abgeschlossene Berufsausbildung eines Maschinenschlossers, war zuletzt bis zu seiner Einberufung zum Grundwehrdienst bei der Bundeswehr etwa 2 Jahre lang bei einem in H. ansässigen Chemieunternehmen als Chemiewerker beschäftigt und verfügte dabei nach eigener Darstellung über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen zwischen 1700.- und 2000.- DM.
Der Angeklagte ist ausweislich seines Zentralregisterauszugs unbestraft.
Aufgrund seiner vorangegangenen Einberufung zur Ableistung des Grundwehrdienstes hatte sich der Angeklagte, der bereits etwa 2 bis 3 Jahre zuvor anläßlich seiner Musterung einen Antrag auf Wehrdienstverweigerung gestellt, dann aber ein ihm später zugesandtes diesbezügliches Schreiben des Bundesamtes für Zivildienst in Köln nicht beantwortet haben will, am 02.04.1990 bis 18.00 Uhr bei der 3. Kompanie des Panzerartilleriebataillon 42 in Göttingen, Ziethenkaserne, zum Dienstantritt zu melden. Diesen Einberufungsbescheid befolgte der Angeklagte in der Weise, daß er am Abend des 2. April 1990 gegen 20.30 Uhr eine seinem Wohnort nahegelegene Bundeswehreinrichtung in Kilianstetten aufsuchte und dort dem Unteroffizier vom Dienst mitteilte, er verweigere total und stelle sich hiermit, woraufhin dieser mit der zuständigen Bundeswehreinheit des Angeklagten in Göttingen telefonische Rücksprache hielt und ihm danach den Befehl übermittelte, sich im Verlaufe des nächsten Vormittags in der Ziethenkaserne in Göttingen zum Dienstantritt einzufinden. Diesem Befehl kam der Angeklagte zunächst nach, reiste am 03.04.1990 nach Göttingen und erschien gegen 11.30 Uhr bei seiner zuständigen Truppeneinheit. Dort teilte er seinem Batteriechef, dem Zeugen Hauptmann R., mit, er lehne aus Gewissens- und Überzeugungsgründen den Dienst in der Bundeswehr und auch den Ersatzdienst ab und verweigere somit sowohl den Dienst in der Bundeswehr als auch den Ersatzdienst, was dieser zum Anlaß nahm, ihm unter Hinweis auf die wehrstrafrechtlichen Folgen bis zum nächsten Morgen Bedenkzeit einzuräumen. Als der Angeklagte dann am 04.04.1990 gegen 8.30 Uhr den Befehl erteilt bekam, seine persönliche Ausrüstung in Empfang zu nehmen und anschließend seinen Dienst unverzüglich und ordnungsgemäß aufzunehmen, verweigerte er dessen Befolgung und blieb auch bei seiner Befehlsverweigerung, als sein Batteriechef diesen Befehl wiederholte. Zugleich gab er nochmals zu erkennen, daß er Totalverweigerer sei. Daraufhin verhängte sein Batteriechef als sein Disziplinarvorgesetzter gegen ihn am 05.04.1990 sieben Tage Disziplinararrest, der aufgrund eines schon am Vortage erwirkten Beschlusses des Vorsitzender der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte – M 4 – ASL 37/90 – sofort vollstreckt wurde.
Nach seiner Entlassung aus dem Disziplinararrest erhielt der Angeklagte am 11.04.1990 von seinem Batteriechef erneut den Befehl, seine Ausrüstungsgegenstände zu empfangen und den Dienst ordnungsgemäß und unverzüglich aufzunehmen, und verweigerte diesen dann noch einmal wiederholten Befehl erneut. Danach verhängte sein Bataillonskommandeur als sein nächsthöherer Dienstvorgesetzter gegen ihn einen wiederum sofort vollstreckbaren Disziplinararrest von 14 Tagen, den er vom 12.04.1990 an verbüßte.
Als ihm schließlich nach der Vollstreckung dieses zweiwöchigen Disziplinararrestes am 25.04.1990 nochmals der gleiche, einmal wiederholte Befehl gegeben wurde, blieb er auch dieses Mal bei seiner gleichen Befehlsverweigerung, die die Verhängung von nunmehr 3 Wochen Disziplinararrest, der abermals sogleich vollstreckt wurde, zur Folge hatte. Nach der Verbüßung dieses letzten dreiwöchigen Disziplinararrestes wurde dem Angeklagten, der bis dahin am Dienstbetrieb seiner Einheit so gut wie überhaupt nicht teilgenommen und demgemäß fast keinen Kontakt zu den anderen grundwehrdienstleistenden Soldaten in seiner Batterie gehabt hatte, dann am 16.05.1990 seitens seines Batteriechefs gem. § 22 Soldatengesetz die Ausübung seines Dienstes und das Tragen von Uniform bis auf weiteres verboten. Außerdem wurde ihm unter Hinweis auf seine fortbestehenden Rechte und Pflichten als Soldat gestattet, sich an seinem Heimat-Wohnort in Maintal aufzuhalten.
Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der eigenen, weitgehend geständigen Angaben des Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, sowie der uneidlichen Bekundungen des Zeugen Hauptmann R.
Der Angeklagte räumt das äußere Tatgeschehen als solches ein, hält seine fortlaufende Gehorsamsverweigerung allerdings für entschuldigt und verteidigt sich insoweit im wesentlichen damit, er sei von klein auf zu Gewaltlosigkeit erzogen worden und halte deshalb die Gewalt für kein Mittel zur Lösung von Konflikten. Auch die anschaulichen Erzählungen seiner beiden Großväter, die beide den Zweiten Weltkrieg als Soldaten miterlebt und überlebt hätten, habe sich in ihm die Überzeugung verfestigt, sowohl den Wehr- als auch den Ersatzdienst ablehnen zu müssen. Der Ersatzdienst könne nicht vom Wehrdienst getrennt werden, denn im Verteidigungsfall müsse er damit rechnen, auch zu Tätigkeiten herangezogen zu werden, die die kämpfende Truppe unterstützen. Dies geschehe allein schon dadurch, daß im Ernstfall durch seine Arbeitskraft Kräfte frei würden, die aktiv am eigentlichen Kampfgeschehen teilnehmen könnten. Daraus ergebe sich für ihn, daß der Ersatzdienst nur im Zusammenhang mit dem Wehrdienst existiere und deshalb gleichfalls abgelehnt werden müsse. Überdies sei es für ihn angesichts der gegenwärtigen weltpolitischen Lage nicht mehr einsehbar, daß die Wehrpflicht fortbestehen müsse und daß die Existenz einer Armee weiterhin notwendig sein solle, zumal die dafür aufgewendeten finanziellen Mittel gerade im Sozialwesen dringender benötigt würden. Schließlich verstoße es auch gegen die grundgesetzlich verbriefte Gleichberechtigung, daß der Staat den Frauen keine der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbare Pflichten auferlege.
Entscheidungsgründe
Dieses Verteidigungsvorbringen, dem nach Einschätzung des Gerichts im Ergebnis nur die Bedeutung einer Schutzbehauptung zukommt, vermag den Angeklagten jedoch in keiner Weise zu entlasten, denn es ist nicht geeignet, sein Fehlverhalten in irgendeiner Weise zu rechtfertigen oder zu entschuldigen.
Zum einen hat sich das Gericht gerade aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks die Überzeugung bilden müssen, daß der Angeklagte in seiner eigenen Gewissensentscheidung noch unsicher und verhältnismäßig ungefestigt ist, denn er vermochte nicht schlüssig zu begründen, weshalb er seinen bereits vor etwa 2 bis 3 Jahren anläßlich seiner Musterung gestellten Antrag auf Wehrdienstverweigerung später nicht weiter verfolgt hat, und hat zudem gegenüber dem Zeugen Hauptmann R. abweichend von der in der Hauptverhandlung abgegebenen Erläuterung seines Gewissenskonfliktes auch davon gesprochen, daß der Einsatz von Zivildienstleistenden die Misere im Gesundheitswesen verdecke, und daß er dem nicht Vorschub leisten wolle, was zumindest verdeutlicht, daß ihn nicht nur Gewissensnöte bewegen. Zum anderen rechtfertigt auch sein konkretes Vorbringen, wenn man dessen Ernsthaftigkeit unterstellt, nicht die Annahme eines Entschuldigungsgrundes, wie er vereinzelt in der Rechtsprechung einiger unterer Gerichte angenommen wird, ohne daß hier abschließend auf den Meinungsstreit, ob überhaupt aus der in Art. 4 GG garantierten Glaubens- und Gewissensfreiheit ein Entschuldigungsgrund abgeleitet werden kann (vgl. Schönke-Schröder, StGB, 22. Aufl. 1985, vor §§ 32 ff., Rdnr. 118 m.w.N.), oder ob vielmehr gegenüber dem zivilen Ersatzdienst eine Berufung auf Art. 4 Abs. 3 GG an und für sich unzulässig ist (BVerfGE 19, 135 ff. [138]; 23, 127 ff. [132]), abschließend eingegangen werden soll. Selbst wenn man voraussetzt, daß eine gewissensmotivierte Totalverweigerung des Wehr- und des Ersatzdienstes entschuldbar wäre, so fehlt es im vorliegenden Fall in der Person des Angeklagten an einem solch unlösbaren inneren Gewissenskonflikt, wie ihn die Annahme eines Entschuldigungsgrundes voraussetzt. Grundsätzlich zwar kann solch eine schuldausschließende Gewissensentscheidung in jeder ernsten, sittlichen, d.h. an Kategorien von "gut" und "böse" orientierten Entscheidung gefunden werden, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich so bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (BVerfGE 12, 45 ff. [55]), doch wird das diesbezügliche Gesamtvorbringen des Angeklagten diesen Anforderungen in keiner Weise gerecht. Die Schilderung seiner pazifistischen Grundhaltung erscheint zu formelhaft, zu vage und zu konturlos, und weist zudem in einem entscheidenden Punkt einen unübersehbaren Widerspruch auf, denn zum einen argumentiert der Angeklagte mit seiner eigenen Einsatzmöglichkeit und deren Auswirkungen im Verteidigungsfall, und zum anderen hebt er hervor, daß er die Existenz einer Armee jetzt für überflüssig halte, denn angesichts der jüngsten Entspannung im Ost-West-Verhältnis habe sich die Kriegsgefahr doch ganz wesentlich verringert. Hieraus wird deutlich, daß der Angeklagte weder während seiner Tat noch jetzt von einer derartigen Gewissensnot innerlich bewegt wird, daß die Ableistung von Wehr- oder Zivildienst ihn in eine notstandsähnliche Konfliktlage versetzte, ohne daß das Gericht in diesem Zusammenhang verkennt, daß er inzwischen aufgrund seiner subjektiven Überzeugung schon insgesamt 6 Wochen Disziplinararrest verbüßt und damit nachhaltig eine erhebliche Konsequenz in seiner Verhaltensweise an den Tag gelegt hat.
Nach alledem ist der Angeklagte wegen einer fortgesetzten Gehorsamsverweigerung gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG, 52 StGB zur Verantwortung zu ziehen, denn er hat während der Zeit vom 04. bis zum 25.04.1990 fortlaufend darauf beharrt, drei gleichartige Befehle seines Batteriechefs zu befolgen (muß wohl heißen: zu verweigern – d. Red.), nachdem diese jeweils wiederholt worden waren. In diesem Zusammenhang geht das Gericht im Hinblick auf sein Motiv sowie den engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang seiner drei Befehlsverweigerungen zugunsten des Angeklagten davon aus, daß er von vorneherein entschlossen war, seine Gehorsamsverweigerung so lange zu wiederholen, bis er aus der Bundeswehr entlassen würde, und hat demgemäß Fortsetzungszusammenhang angenommen.
Zur Ahndung des festgestellten Fehlverhaltens des Angeklagten hält das Gericht angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen.
Im Rahmen der Strafzumessung fällt dabei zugunsten den Angeklagten ins Gewicht, daß er bisher noch nicht als Straftäter in Erscheinung getreten ist und daß er hier als Überzeugungstäter gehandelt hat. Zu seinen Ungunsten aber muß sich andererseits auswirken, daß sich seine fortlaufende Gehorsamsverweigerung nicht auf einen Befehl von untergeordneter Bedeutung, sondern auf einen solchen bezogen hat, der die eigentliche Aufnahme seines Grundwehrdienstes zum Gegenstand hatte, und daß er durch seine mindestens drei Wochen lang in seiner Einheit negativen Gesprächsstoff liefernde hartnäckige Widersetzlichkeit die Disziplin innerhalb der Truppe nicht unwesentlich beeinträchtigt hat, ohne daß allerdings gem. § 12 WStG zur Wahrung der Disziplin die Verhängung von Strafarrest erforderlich erscheint. Demgemäß durfte die zu verhängende Freiheitsstrafe sechs Monate nicht unterschreiten, auch wenn zugunsten des Angeklagten anzunehmen war, daß ihn sein sechswöchiger Disziplinararrest nicht unbeeindruckt gelassen hat.
Strafaussetzung zur Bewährung gem. § 56 Abs. 1 StGB vermochte das Gericht dem Angeklagten, auch wenn er sich hier als Ersttäter mit gefestigten Lebensverhältnissen zu verantworten hatte, nicht zu gewähren, da seine in der Hauptverhandlung aufrechterhaltene Überzeugung, auch künftig totalverweigern zu wollen, nicht nur eine entschlossene Geisteshaltung, sondern auch den ernsthaften Willen offenbart, auch künftig den Wehrdienst zu verweigern und alle ihn bei Fortsetzung seines Grundwehrdienstes erteilten neuen Befehle gleichfalls nicht zu befolgen, in seiner Person nicht die Gewähr bietet, daß er sich diese Verurteilung allein schon hinreichend zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges nicht noch einmal einschlägig straffällig werden wird. Vielmehr kommt das Beharren auf seine Absicht der weiteren Totalverweigerung einer Ankündigung weiterer Wehrstraftaten gleich, so daß er hier nur durch die Vollstreckung der erkannten sechsmonatigen Freiheitsstrafe eindringlich genug dazu angehalten werden kann, sich nach seiner Strafhaftentlassung mit aller Willensstärke um eine gänzlich straffreie Lebensführung in Ansehung seiner Wehrdienstpflicht und in sonstiger sozialer Verantwortung zu bemühen.
Darüberhinaus hält das Gericht die Vollstreckung der gegen ihn verhängten sechsmonatigen Freiheitsstrafe auch gem. § 14 Abs. 1 WStG zur Wahrung der Disziplin für unerläßlich, da der Angeklagte, auch wenn er während seiner bisherigen Grundwehrdienstzeit noch nicht richtig in den Betrieb seiner Einheit integriert war, durch seine fortgesetzte Gehorsamsverweigerung gleichwohl die Disziplin der Truppe nicht unerheblich untergraben hat, so daß dem eventuell entstehenden Eindruck, solche Disziplinlosigkeit werde ohne eine empfindliche wehrstrafrechtliche Reaktion hingenommen, entschieden entgegengewirkt werden muß.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Amtsgericht Göttingen, Richter am Amtsgericht Kracke.
Verteidiger: RA Ulricht Amthauer, Göttingen (im Ruhestand).