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179
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LG Bremen
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08.03.1990 |
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des AG Bremen vom 19.09.1985 dahin abgeändert, daß die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe von acht Monaten zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens hat der Angeklagte zu tragen, jedoch wird die Gerichtsgebühr jeweils auf 3/4 ermäßigt. Von den dem Angeklagten im Berufungs- und Revisionsverfahren ent...
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