Leitsatz

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des AG Bremen vom 19.09.1985 dahin abgeändert, daß die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe von acht Monaten zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens hat der Angeklagte zu tragen, jedoch wird die Gerichtsgebühr jeweils auf 3/4 ermäßigt.

Von den dem Angeklagten im Berufungs- und Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat er 3/4 und die Staatskasse 1/4 zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Durch Urteil des AG Bremen vom 19.09.1985 ist der Angeklagte wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Seine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung ist durch Urteil des LG Bremen vom 28.02.1986 als unbegründet zurückgewiesen worden. Auf die Gründe dieses Urteils wird verwiesen. Auf die Revision des Angeklagten ist das Urteil des LG vom 28.02.1986 durch Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 01.06.1989 (= UrlS-Nr. 64) aufgehoben worden, soweit dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt geblieben ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des LG Bremen zurückverwiesen worden. Im übrigen ist die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen worden. Auf die Gründe des Beschlusses des Hanseatischen OLG in Bremen wird Bezug genommen. Der Schuldspruch und die erkannte Freiheitsstrafe von acht Monaten sind somit rechtskräftig geworden. Der Überprüfung durch die Kammer hat lediglich die Frage unterlegen, ob die Vollstreckung der erkannten Strafe zur Bewährung auszusetzen war.

Die Berufung des Angeklagten erwies sich insoweit als begründet.

II.

Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten haben sich zunächst dieselben Feststellungen ergeben wie im Urteil des LG Bremen vom 28.02.1986. Insoweit wird auf dieses Urteil Bezug genommen. Darüberhinaus hat sich noch folgendes ergeben:

Der Angeklagte hat sein Biologiestudium 1988 mit dem Diplom abgeschlossen und arbeitet heute auf dem Recyclinghof in Bremen-Findorff. Er ist dort für ein Jahr befristet angestellt und verdient rund 2 000.– DM netto monatlich. Er lebt nach wie vor mit der Mutter des gemeinsamen Kindes zusammen, die inzwischen als Stationsärztin in einer Klinik tätig ist.

Der Angeklagte ist bisher nicht bestraft worden.

Entscheidungsgründe

III.

Die gegen den Angeklagten rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafe von acht Monaten war gem. § 56 StGB zur Bewährung auszusetzen. Es ist zu erwarten, daß der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Bei dieser Prognoseentscheidung hat nach dem Beschluß des Hanseatischen OLG in Bremen vom 01.06.1989 die weitere Zivildienstverweigerung des Angeklagten außer Betracht zu bleiben. Andere Straftaten hat er dagegen nicht begangen und sind von ihm auch nicht zu erwarten. Da nach dem Beschluß des Hanseatischen OLG in Bremen auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe nicht gebietet, war sie somit zur Bewährung auszusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

8. Kleine Strafkammer des Landgerichts Bremen, Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Steenken als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).