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ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
743 OLG Hamm 15.09.2000 Eine Bewährungsauflage, ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a ZDG einzugehen (§ 56b II Nr. 3 StGB), ist grundsätzlich zulässig und weder Doppelbestrafung noch Verstoß gegen Art. 12 GG, da Art. 12a GG als verfassungsimmanente Schranke die fortbestehende Dienstpflicht trägt. Unzumutbar und gesetzwidrig ist jedoch eine zu kurze Antrags-/Fristsetzung, die den Verurteilten „mitten im Ausbildungsab...
617 LG Dortmund 12.06.1998 Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 03.02.1998 dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird, die zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die ihm entstandenen notwendigen Auslagen.
605 LG Landshut 29.04.1998 I. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Jugendgericht – Landshut vom 16.02. 1998 wird als unbegründet kostenfällig verworfen. II. Bei dem Bewährungsbeschluß des Amtsgerichts Landshut vom 16. 02.1998 hat es sein Bewenden.
590 AG Landshut 16.02.1998 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
204 LG Tübingen 13.02.1988 Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des AG Reutlingen vom 11.12.1987 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte , dessen Zivildienstverweigerung auf einer Gewissensentscheidung beruht, wegen Dienstflucht zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
416 OLG Nürnberg 19.04.1982 Eine Bewährungsauflage nach § 56b II Nr. 3 StGB kann auch bei anerkanntem KDV auf eine Tätigkeit nach § 15a ZDG gerichtet sein; sie ist aber am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Arbeitet der Verurteilte bereits freiwillig in einer Krankenanstalt, ist die Auflage eines „vollen“ § 15a-Dienstes unverhältnismäßig; bei glaubhaftem Anerbieten ist § 56b III StGB zu beachten.