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ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
452 OLG Düsseldorf 22.11.1995 Bei Dienstflucht (§ 53 ZDG) eines Zeugen Jehovas ist das Wohlwollensgebot zu beachten; „Endgültigkeit“/Dauer der Gewissensverweigerung (Tatbestandsmerkmal) darf nicht strafschärfend gewertet werden. Generalprävention trägt eine Strafschärfung nur bei besonderen Umständen; „Zeitgewinn“-Spekulationen sind unzulässig.
343 AG B-Tiergarten 09.06.1994 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25,00 DM verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
325 LG Berlin 28.02.1994 Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu 130 Tagessätzen Geldstrafe zu je 25, 00 DM verurteilt wird. Im Übrigen wird die Berufung verworfen. Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in Teilbeträgen von monatlich 250,00 DM zu zahlen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen de...
342 LG Berlin 28.02.1994 1. Bei der Strafzumessung gegenüber Gewissenstätern haben generalpräventive Gründe zurückzutreten. Dabei ist insbesondere zu beachten, daß es nicht Ziel der Bestrafung sein darf, andere Zivildienstleistende von einer eigenen Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst abzuhalten. Dieser Umstand ist bei der Anwendung von § 56 ZDG zu berücksichtigen, so daß sich kein allgemeiner Geldstrafenaussch...
319 LG Wiesbaden 06.01.1994 Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60,– DM verurteilt. Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten in Höhe von je 300,– DM, beginnend ab dem Ersten des auf die Rechtskraft folgenden Monats zu zahlen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Angeklagte und die Staatskasse je...
301 HansOLG 27.07.1993 Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Dezember 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.
280 OLG Stuttgart 25.05.1992 Bei Dienstflucht darf die Endgültigkeit der Gewissensverweigerung nicht strafschärfend verwertet werden (Wohlwollensgebot; zudem Tatbestandsmerkmal). Generalprävention erfordert besondere Umstände; Abschreckung „potenzieller“ Täter ist unzulässig.
232 BayObLG 27.03.1991 Bei Dienstflucht eines den Zivildienst (als auch ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a ZDG) ablehnenden „Gewissenstäters“ gilt das verfassungsrechtliche Wohlwollensgebot: Generalpräventive Erwägungen treten zurück, das Strafmaß hat sich grundsätzlich an der Mindeststrafe zu orientieren. Eine (kurze) Freiheitsstrafe ist nur bei besonderen, in Tat oder Persönlichkeit liegenden Umständen i.S.d. ...
262 LG Aachen 20.03.1986 Bei Dienstflucht (§ 53 ZDG) eines durch religiöse Prägung (Zeugen Jehovas) ernsthaft gewissensgebundenen Verweigerers wirkt das verfassungsrechtliche "Wohlwollensgebot" strafmildernd: Generalprävention tritt zurück, "Hartnäckigkeit" ist regelmäßig kein Schuldschärfungsgrund. Liegt das schuldangemessene Strafmaß unter 6 Monaten und sind § 56 ZDG/§ 47 I StGB nicht erfüllt, ist nach § 47 II StGB G...
249 LG Lübeck 29.08.1983 1. Bei Dienstflucht (§ 53 Abs. 1 ZDG) eines "Gewissenstäters" sind generalpräventive Erwägungen zurückzunehmen; das Grundrecht der Gewissensfreiheit wirkt als Wohlwollensgebot und verlangt ein Strafmaß im unteren Bereich, orientiert an "Rechtsbewährung", ohne die Persönlichkeit zu brechen. 2. Ergibt die schuldangemessene Sanktion eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten, ist regelmäßig nach § 47 Ab...