ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
230 VG Braunschweig 14.10.1992 Die darauf gerichtete Klage, den Einberufungsbescheid des BAZ deshalb aufzuheben, weil der Kläger wegen seiner Gewissensentscheidung gegen jeden Kriegsdienst den Zivildienst nicht leisten könne, wird kostenpflichtig abgewiesen.
149 BVerwG 28.11.1986 § 15a Abs. 1 ZDG steht der Einberufung eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers nicht entgegen, wenn er im Gestellungszeitpunkt weder in einem entsprechenden freien Arbeitsverhältnis tätig ist noch dessen Aufnahme hinreichend sicher zu erwarten ist; bloße Absicht und erfolglose Bewerbungen genügen nicht.