ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
303 OLG Oldenburg 09.08.1993 1. Die Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Die Sache wird insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.
139 OLG Koblenz 18.04.1985 Die strafschärfende Berücksichtigung einer über Wochen hinweg fortgesetzten, nach wiederholten Disziplinararresten fortgeführten Gehorsamsverweigerung verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot. Das „beharrliche“ Nichtbefolgen eines Befehls im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG erfasst lediglich die Nichtbefolgung eines Befehls auch nach dessen Wiederholung, nicht aber die wiederholte Befeh...