ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
552 LG Lüneburg 22.07.1997 1. Der Verurteilte ist mit Ablauf des 31. Juli 1997 bedingt aus der Strafhaft zu entlassen; die Vollstreckung der Reststrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. 2. Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre. 3. Dem Verurteilten wird aufgegeben, während der Bewährungszeit jeden Wechsel der Wohnung und des Aufenthaltsortes der Strafvollstreckungskammer unter Angabe des Aktenzeichens unaufgefordert mitzutei...
66 LG Marburg 12.12.1986 1. Der Verurteilte ist am 27.12.1986 aus dem Strafarrest zu entlassen. 2. Die Vollstreckung des sodann noch nicht verbüßten Strafrestes wird zur Bewährung ausgesetzt. 3. Die Bewährungszeit beträgt zwei Jahre. 4. Der Verurteilte wird angewiesen, jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich dem Gericht anzuzeigen. 5. Mit der Belehrung über die Strafaussetzung zur Bewährung wird der Kasernenkommandant der H...