Leitsatz
Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 GG rechtfertigt weder die eigenmächtige Abwesenheit vom Wehrdienst noch die fortgesetzte Verweigerung militärischer Befehle, wenn der Wehrpflichtige seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer selbst vereitelt hat und ihm der gesetzlich vorgesehene Ersatzdienst offenstand; die aus religiös-pazifistischer Überzeugung abgeleitete Ablehnung jeglichen Pflichtdienstes begründet keinen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund gegenüber §§ 15 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1 WStG.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Angeklagte ist durch Urteil des Schöffengerichts vom 06.05.1986 wegen eigenmächtiger Abwesenheit und fortgesetzter Gehorsamsverweigerung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten und zwei Wochen verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht das zulässige Rechtsmittel der Berufung eingelegt mit dem Ziel, seine Freisprechung zu erreichen. Das Rechtsmittel hatte jedoch nur teilweise Erfolg.
Der von dem Angeklagten ursprünglich gestellte Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wurde durch Bescheid des Ausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt H. am 26.06.1984 abgelehnt, weil der Angeklagte den Termin zur mündlichen Anhörung nicht wahrgenommen hatte. Daraufhin wurde er mit Einberufungsbescheid zur Ableistung seines Grundwehrdienstes bei der Nachschubausbildungskompanie in R. zum 02.01.1986 hin einberufen.
Mit Schreiben vom 14. und 29.12.1985 teilte der Angeklagte der Bundeswehr mit, er werde seiner Einberufung zum 02.01.1986 keine Folge leisten, da er aus innerer Überzeugung jede Gewaltandrohung und Gewaltausübung ablehne. Er werde allerdings zu einem Zeitpunkt erscheinen, der nicht dem des Einberufungsbescheides entspreche, um sodann aus der Arrestzelle heraus aktiv werden zu können und auf diesem Wege seine christlich-pazifistischen Vorstellungen in die Bundeswehr einzubringen, in der Hoffnung, unter den Wehrpflichtigen eine Diskussion auszulösen.
Nachdem er am 19.01.1986 bei seiner Ausbildungskompanie erschienen war, kam er dem ihm am 10.01.1986 erteilten Befehl, seinen Dienst aufzunehmen und Uniform anzuziehen, nicht nach und weigerte sich beharrlich, irgendeinen Befehl auszuführen.
Daraufhin wurde am 10.01.1986 gegen den Angeklagten sieben Tage Disziplinararrest verhängt, die er vom 10. bis zum 16.01.1986 in der Arrestzelle verbüßte. Da er dem Befehl, Ausbildungsstunden nachzuholen, ebenfalls nicht nachkam, erfolgte am 17.01.1986 die Verhängung eines weiteren Disziplinararrestes in Höhe von 20 Tagen. Nach dessen Verbüßung führte er am 06.02.1986 den ihm gegebenen Befehl, Uniform anzuziehen, nicht aus. Ferner hatte er dem ihm in der Zeit vom 17.01. bis 05.02.1986 wiederholt erteilten Befehl, Ausbildungsthemen durchzuarbeiten, keine Folge geleistet. Aus diesem Grunde verhängte der Kommandeur des Nachschubbataillons am 07.02.1986 gegen den Angeklagten weitere 21 Tage Disziplinararrest, die er bis zum 28.02.1986 verbüßte. Seit diesem Zeitpunkt ist dem Angeklagten, der auch jetzt nicht bereit ist, irgendeinem militärischen Befehl Folge zu leisten, die Ausübung des Dienstes verboten; er erhält weiterhin Wehrsold, befindet sich allerdings nicht in der Kaserne, sondern im Elternhaus.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte hat den Tatbestand der eigenmächtigen Abwesenheit gem. § 15 Abs. 1 WStG erfüllt; er hat ferner die Ausführung jeden Befehls verweigert und damit den Tatbestand der fortgesetzten Gehorsamsverweigerung gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 WStG erfüllt.
Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und vorsätzlich. Entgegen seiner Auffassung stellt Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 GG keinen Rechtfertigungsgrund für sein Verhalten dar. In Art. 4 Abs. 3 GG ist die Problematik gesehen, daß niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit Waffen gezwungen werden kann. Die Gewissensentscheidung und Gewissensfreiheit, keinen Kriegsdienst mit Waffen zu leisten, wird jedoch nicht so weit geschützt, daß man sich auch dem gerade als Ausweichsmöglichkeit für den Kriegsdienst mit Waffen vorgesehenen Ersatzdienst selbst entziehen darf, weil man aus religiösen Gründen und nach seinem Gewissen jegliche Art von Dienst ablehnt. Dem Angeklagten stand daher die Möglichkeit zur Verfügung, den Ersatzdienst anstelle des Kriegsdienstes mit Waffen abzuleisten. Seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hat der Angeklagte jedoch selbst vereitelt, obwohl er nach der Überzeugung der Kammer diese ohne große Schwierigkeiten aufgrund seiner nachvollziehbaren christlichen Haltung hätte durchsetzen können. Der Angeklagte hat sich damit wegen eigenmächtiger Abwesenheit und wegen fortgesetzter Gehorsamsverweigerung gem. §§ 15 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1 WStG strafbar gemacht. Beide Verstöße gegen das WStG stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB.
Bei der Strafzumessung hat die Kammer die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und sich unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgrundsätze des § 46 StGB im wesentlichen von folgenden Überlegungen leiten lassen:
Zunächst ist zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden, daß dieser von Anfang an in vollem Umfang geständig war. Die Kammer hat es weiter zugunsten des Angeklagten gewertet, daß dieser bislang nicht vorbestraft ist. Für den Angeklagten sprach auch, daß es sich um einen Überzeugungstäter handelt, der eine einmal getroffene Gewissensentscheidung nun im täglichen Leben konsequent weiter lebt und aufgrund seiner durchaus nachvollziehbaren Gewissensentscheidung nicht anders handeln kann. Auf der Positivseite des Angeklagten schlug sich letztlich auch nieder, daß gegen diesen für die von ihm begangenen Taten bislang 48 Tage Disziplinararrest verhängt worden sind, die er auch voll verbüßt hat.
Demgegenüber sprach gegen den Angeklagten lediglich, daß dieser im Hinblick auf die Gehorsamsverweigerung fortgesetzt und zwar über einen nicht unerheblichen Zeitraum von beinahe sieben Wochen gehandelt hat, wobei er von vorneherein deutlich gemacht hat, niemals einen Befehl befolgen zu wollen.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer wegen der eigenmächtigen Abwesenheit eine Freiheitsstrafe von einem Monat für schuld- und tatangemessen gehalten, wobei der Umstand, daß der Angeklagte insgesamt nur sieben Tage von der Truppe abwesend war, strafmildernd berücksichtigt worden ist.
Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe hat die Kammer gem. § 47 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung für unerläßlich erachtet. Im Hinblick darauf, daß geschütztes Rechtsgut des § 15 WStG unter anderem die Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr ist, reichte hier zur Abschreckung anderer Täter und zwecks Vermeidung von »Ansteckungsgefahr« anderer Bundeswehrangehöriger eine Geldstrafe nicht aus, vielmehr bedurfte es der Verhängung einer – wenn auch kurzen – Freiheitsstrafe.
Da die Verhängung einer Freiheitsstrafe aus den vorstehend genannten Gründen auch zur Wahrung der Disziplin der Truppe geboten war, die Freiheitsstrafe aber unter sechs Monaten liegt, war gem. § 12 WStG nicht auf Freiheitsstrafe, sondern auf vier Wochen Strafarrest zu erkennen.
Wegen der fortgesetzten Gehorsamsverweigerung hat die Kammer unter Berücksichtigung des ihr zur Verfügung stehenden Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet, wobei beachtet worden ist, daß der Angeklagte zwar objektiv den schwersten Fall der Gehorsamsverweigerung begangen hat, da er von Anfang an angekündigt hatte, überhaupt keinen Befehl befolgen zu wollen, subjektiv der Angeklagte aber Gewissenstäter ist und insofern konsequent seiner Gewissensentscheidung gefolgt ist.
Gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 WStG hat die Kammer unter erneuter Würdigung aller bereits aufgezeichneten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die beiden Einzelstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen zurückgeführt, die gerecht und erforderlich als schuldangemessene Sühne sowie zur nachhaltigen Beeindruckung des Angeklagten und auch zur Abschreckung anderer erschien.
Der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe stand auch nicht § 13 Abs. 2 Satz 2 WStG entgegen, da die Voraussetzungen zur Aussetzung des Strafarrestes zur Bewährung gem. § 14 a WStG vorliegen. Zum einen ist zu erwarten, daß der Angeklagte sich schon die Verurteilung allein zur Warnung dienen lassen wird. Es besteht keine Gefahr, daß er erneut straffällig werden wird. Diesbezüglich ist die Kammer davon ausgegangen, daß der Angeklagte nach Rechtskraft des Urteils aus der Bundeswehr entlassen werden und demzufolge nicht mehr gegen das WStG wird verstoßen können. Zum anderen steht einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht entgegen, daß die Vollstreckung zur Wahrung der Disziplin der Truppe geboten ist. In der Beweisaufnahme haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß durch das Verhalten des Angeklagten die Disziplin der Truppe untergraben worden ist, insbesondere hat der Angeklagte keinerlei Versuche unternommen, seine Kameraden zu einem ähnlichen Verhalten zu veranlassen, wie er es an den Tag gelegt hat. Im übrigen hält sich der Angeklagte seit dem 28.02.1986 nicht mehr in der Kaserne auf, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt eine Gefährdung der Truppendisziplin nicht vorhanden ist.
Aus den soeben ausgeführten Gründen konnte auch gem. § 14 WStG die Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, da – wie bereits ausgeführt – die Vollstreckung nicht zur Wahrung der Disziplin der Truppe geboten ist.