Leitsatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gebiete, weil eine Strafaussetzung bei der Bevölkerung auf Unverständnis stoßen werde, ist auf das Rechtsempfinden der über die Besonderheiten des Einzelfalles unterrichteten Menschen abzustellen. Liegen zahlreiche Milderungsgründe vor, die bei einer Gesamtbewertung von Tat und Täterpersönlichkeit eine Strafaussetzung rechtfertigen können, und hat der Angeklagte einen Teil der Strafe bereits durch erlittene U-Haft verbüßt, ist dies bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen.