Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt
Volltext
Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)
I.
Der am 26.11.1966 geborene, ledige Angeklagte macht seit Abbruch seines Studiums seit 1½ Jahren eine Ausbildung zum Zimmerer.
II.
Der Angeklagte hat als anerkannter Kriegsdienstverweigerer seinen mit Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 18.06.1985 für die Zeit vom 02.09.1985 bis 30.04.1987 festgesetzten Zivildienst nur in der Zeit von 02.09.1985 bis zum 27.04.1986 geleistet. Danach ist er nicht mehr zum Dienst bei dem Rehabilitationszentrum für Kinder und Jugendliche in Neckargemünd erschienen. Vielmehr hat er mit Schreiben vom 27.04.1986 erklärt, daß er sein Zivildienstverhältnis als beendet ansehe. Auch nach rechtskräftiger Verurteilung – durch das AG Heidelberg am 25.09.1986 wegen Vergehens gegen § 53 Abs. 1 ZDG – hat er seinen Dienst im Rehabilitationszentrum Neckargemünd nicht wieder angetreten. Die schriftliche Aufforderung vom 28.01.1987, den Dienst wieder anzutreten, hat er nicht befolgt.
III.
Der Angeklagte hat die Tat als solche von Anfang an gestanden. Auf die Sprungrevision der Staatsanwaltschaft wurde das Urteil des AG Heidelberg vom 18.04.1988, das wegen Verstoßes gegen den Grundsatz "ne bis in idem" zu einer Verfahrenseinstellung führte, vom OLG Karlsruhe aufgehoben. Gleichzeitig sprach das OLG Karlsruhe den Angeklagten eines Vergehens der Dienstflucht schuldig. Lediglich zur Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsfolgen wurde die Sache an das AG Heidelberg zurückverwiesen, das nunmehr an den Schuldspruch gebunden, nur noch über die Rechtsfolgen zu entscheiden hatte.
Entscheidungsgründe
IV.
Der Angeklagte war zu Beginn des Dauerdelikts bereits 20 Jahre alt. Er ist ein intelligenter, nachdenklicher und redegewandter junger Mann. Das Gericht ist sich deshalb sicher, auch wenn seither mehr als vier Jahre vergangen sind, daß jedenfalls wesentliche Entwicklungsdefizite nicht vorgelegen haben, so daß, nachdem die Tat auch nicht als jugendtypisch charakterisiert werden kann, allgemeines Strafrecht zur Anwendung zu bringen war.
Obwohl der Angeklagte schon einmal wegen des gleichen Vergehens zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, hielt das Gericht nach Abwägung aller Gesichtspunkte des Einzelfalles nochmals eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen.
Für die Strafzumessung war von ausschlaggebender Bedeutung, daß der Angeklagte das Gericht davon überzeugt hat, daß er vor seinem Gewissen nicht nur die Leistung von Dienst an der Waffe nicht verantworten könne, sondern daß auch die Leistung von Ersatzdienst nach seiner innersten Überzeugung letztlich den Kriegsdienst fördere. Dies könne er mit seiner ethischen Grundeinstellung nicht in Einklang bringen.
Nachdem das Anstreben des "Fernziels Weltfrieden" zwar nicht die Strafbarkeit seines Tuns beseitigen (konnte – d. Red.), so waren doch seine Beweggründe und Motive bei der Strafzumessung deutlich zu berücksichtigen.
V.
Der Angeklagte trägt gem. §§ 465, 473 StPO die Kosten aller Instanzen.
Amtsgericht Heidelberg – Jugendgericht – Abteilung 4, Richterin am Amtsgericht Kaufmann-Granda als Jugendrichterin.
Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61.