Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen eigenmächtigen Verlassens des Zivildienstes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

Der heute 23jährige Angeklagte wuchs in einem behüteten Elternhaus auf. Seine Eltern sind beide Ärzte. Das Ernst-Moritz-Arndt-Gymnasium in Bonn schloß er mit dem Abitur ab. In der Folgezeit vermochte er keinen geeigneten Platz als Zivildienstleistender zu finden. Während dieser Zeit ging er jedoch keiner geregelten Arbeit nach, sondern beschäftigte sich mit den Problemen des Hungers in der Dritten Welt und des Tropischen Regenwaldschutzes. Mehrere Reisen in das Ausland unternahm er, um sich über die Probleme vor Ort zu informieren. Nur zeitweise arbeitete er im Fahrradkurierdienst und als Nachtportier. Der Angeklagte ist unverheiratet und hat für niemanden Unterhalt zu leisten. Strafrechtlich ist er bislang noch nicht nachteilig in Erscheinung getreten.

Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid vom 17.10.1989 wurde er zum Zivildienst vom 02.11.1989 bis zum 30.05.1991 bei der Dienststelle "Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V." in Bonn einberufen. Nachdem er den Dienst ordnungsgemäß angetreten hatte, verließ er ihn jedoch am 01.08.1990. Nach seiner unwiderlegten Einlassung lehnt er aus Gewissensgründen den Zivildienst grundsätzlich ab.

Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, der diesen Sachverhalt in vollem Umfange einräumt, sowie den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten und verlesenen Urkunden.

Der Angeklagte räumt uneingeschränkt ein, daß er den Zivildienst aus Gewissensgründen verlassen habe und auch nicht wieder aufnehmen werde. Er sei Totalverweigerer. Schon in der Gymnasialzeit habe er sich mit den Problemen der Dritten Welt und des Hungers befaßt. Auf seinen Reisen und im Kontakt mit ähnlich denkenden Menschen sei er dann zu der Erkenntnis gekommen, daß die Bundesrepublik Deutschland an sämtlichen Völkermorden an Minderheiten im Sinne des Genozid staatlich und wirtschaftlich beteiligt sei. Obwohl er sich die Zivildienststelle "Bund für Umwelt- und Naturschutz e. V." selbst gesucht habe und sich einiges von der Arbeit versprochen habe, sei er bitter enttäuscht worden. Der Stumpfsinn der Büroarbeit eines Acht-Stunden-Tages habe er nicht länger ertragen können. Letztendlich sei der Zivildienst ein Dienst an diesem Staat, dem er jeden moralischen Anspruch aberkenne. Mit dem Zivildienst wolle er nicht länger den Staat unterstützen, der mit staatlichen und wirtschaftlichen Mitteln an der Vernichtung des Regenwaldes, des Waldes in Europa und von bedrohten Völkern beteiligt sei.

Entscheidungsgründe

Diese Einlassung des Angeklagten vermochte ihn letztlich nicht zu entlasten. Vielmehr hat er sich gem. § 53 ZDG strafbar gemacht. Denn er hat eigenmächtig am 01.08.1990 endgültig den Zivildienst verlassen, um sich der Verpflichtung des Zivildienstes dauernd zu entziehen. Die vom Angeklagten vorgetragenen Gründe vermochten ihn weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Zwar liegt der Entscheidung zur Totalverweigerung eine Gewissensentscheidung zugrunde. Durchaus ernsthaft hat er seinen Verzicht auf Zivildienst [!] an den Kategorien von Gut und Böse orientiert. Jedoch ist die Gewissensfreiheit im Sinne des Art. 4 durch die besondere Regelung des Art. 4 Abs. 3 GG besonders geregelt. Danach darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Die Ausformung dieses Gesetzes bestimmt aber, daß der Zivildienst durchaus im Einklang mit der Verfassung zu sehen ist. Dem Angeklagten stand es frei, ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a ZDG zu begründen, wenngleich auch ein solches Arbeitsverhältnis kaum mit den Zielen und Vorstellungen des Angeklagten in Einklang zu bringen wäre.

Bei der Strafzumessung war dem Angeklagten zugute zu halten, daß er freimütig zu seinen Zielen steht. Die Ziele und Motivationen sind auch teilweise durch die Verfassung gedeckt. Jedoch hat der Angeklagte die Wege zu beachten, die zur Durchsetzung von Zielen im demokratischen Rechtssystem verfassungsmäßig vorgegeben sind. Zur Verteidigung der Rechtsordnung war hier eine Freiheitsstrafe unerläßlich. Aus dem Rechtsgüterschutz und weiteren generalpräventiven Zwecken konnte hier keine Geldstrafe mehr verhängt werden. Die Allgemeinheit wäre in ihrem Rechtsverständnis schwer getroffen, wenn die Totalverweigerer lediglich mit einer Geldstrafe belegt würden, während Soldaten und Zivildienstleistende wichtige Zeit in der Phase der Ausbildung dem Staat opfern. Eine relativ geringe Freiheitsstrafe von zwei Monaten erschien schuld- und tatangemessen.

Gem. § 56 Abs. 1 StGB konnte diese Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte ist zum erstenmal mit einer Freiheitsstrafe belegt worden.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465 StPO.

Schöffengericht Bonn, Richter am Amtsgericht Kamp als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Wilfried Lenz, Frankenaer Weg 18, 03 238 Finsterwalde, Tel. 03531 / 70 04 08.