Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu der Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Der 30 Jahre alte, ledige Industriekaufmann lebt mit seiner Freundin zusammen, mit welcher er eine Tochter im Alter von 3 1/2 Jahren hat. Der Angeklagte ist zur Zeit arbeitslos gemeldet und erhält Arbeitslosengeld in Höhe von 350.- DM monatlich. Die Freundin des Angeklagten ist Erzieherin und verdient monatlich ca. 2 000.- DM netto. Die Miete für die gemeinsame Wohnung beträgt monatlich 580.- DM kalt. Die Kosten für die Miete werden geteilt. Schulden haben der Angeklagte und seine Freundin in Höhe von ca. 10 000.- DM aus der Aufnahme eines Kredits. Hierauf werden monatlich gemeinsam 200.- DM zurückgezahlt.

Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister weist folgende Eintragungen auf:

1. Durch Urteil des AG Schwäbisch Gmünd vom 16.02.1987 wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Nötigung zu der Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 30.- DM verurteilt.

2. Durch Urteil des AG Stuttgart vom 16.02.1987 wurde der Angeklagte wegen Hausfriedensbruchs zu der Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 50.- DM verurteilt.

3. Durch Urteil des AG Schwäbisch Gmünd vom 15.02.1987 wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Nötigung in fünf tateinheitlichen Fällen zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50.- DM verurteilt. Diese Geldstrafe ist verbüßt durch Ableistung gemeinnütziger Arbeit im Februar und März 1990.

II.

Der Angeklagte hat seinen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung vor dem 30.06.1983 gestellt und wurde als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Durch rechtswirksamen Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 12.10.1987 wurde der Angeklagte zur Ableistung des Zivildienstes bei dem Rehabilitationskrankenhaus in Markgröningen für Zeit vom 01.08.1988 bis 30.11.1989 einberufen. Der Angeklagte trat seinen Dienst zunächst an und leistete diesen zur vollen Zufriedenheit seiner Dienstvorgesetzten bis Ende August 1989 ab. Mit Schreiben vom 15.08.1989 beantragte der Angeklagte bei dem Bundesamt für den Zivildienst in Köln die sofortige Freistellung von der Erfüllung der Wehrpflicht im Rahmen seines Zivildienstverhältnisses und berief sich zur Begründung seines Antrages auf die Grundgesetzartikel 4 Abs. 3 und 3 und Art. 1 GG. Ab 01.09.1989 ist der Angeklagte nicht mehr zum Dienst erschienen und hat bis heute den Dienst nicht wieder angetreten, um die dauernde Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen. Der Angeklagte lehnt jede kriegerische Auseinandersetzung und jede Kriegsvorbereitung ab. Mit seiner Heranziehung zum Zivildienst sieht sich der Angeklagte in den Gesamtverteidigungsplan der Bundesrepublik Deutschland eingegliedert und damit als Teil der Kriegsvorbereitung, die er aus Gewissensgründen ablehnt. Seine Heranziehung zur Dienstleistung im Verteidigungsfall bedeutet für den Angeklagten die Freistellung anderer für den Dienst mit der Waffe, gegen die er sich bereits heute zur Wehr setzen will. In Verfolgung seiner bereits mit der Verweigerung des Kriegsdienstes getroffenen Gewissensentscheidung lehnt der Angeklagte nunmehr auch aus den genannten Gründen die Ableistung des Zivilersatzdienstes ab und ist daher nach einem längeren Denkprozeß im Bewußtsein der bestehenden Strafandrohung, um die für ihn bestehende Konfliktlage zu lösen, dem Zivildienst ab 01.09.1989 ferngeblieben.

Durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 03.11.1989 wurde die Dienstzeit zunächst um zwei Monate bis 31.01.1990 verlängert. Gegen diesen Bescheid hat der Angeklagte Widerspruch eingelegt. Da der Angeklagte bereits 13 Monate Zivildienst abgeleistet hat, endete die Dienstzeit nach der Herabsetzung der Wehrpflicht- und Zivildienstzeiten am 31.01.1990.

III.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Einlassungen des Angeklagten. Er hat nach seinen Angaben die Konsequenzen aus seiner schon in früheren Zeiten getroffenen Gewissensentscheidung, alle Kriegsvorbereitungen ebenso abzulehnen wie den Kriegsdienst an sich, erst nach 13 Monaten gezogen, weil für ihn den Konflikt zwischen der einmal getroffenen Gewissensentscheidung und der Ableistung des Zivildienstes im Lauf der Zeit zu groß wurde und er nach seiner Überzeugung den Zivildienst nicht fortsetzen konnte, den er zunächst in Kenntnis der Strafdrohung des § 53 ZDG entgegen seiner Überzeugung angetreten hat.

Entscheidungsgründe

IV.

Der festgestellte Sachverhalt begründet die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Vergehens der Dienstflucht gem. § 53 Abs. 1 ZDG. Obwohl der Angeklagte eine ernsthafte Gewissensentscheidung gegen jede Form des Wehr- und Ersatzdienstes getroffen hat, hat der Angeklagte sowohl rechtswidrig als auch schuldhaft gehandelt.

Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistet das Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit. Inhalt und Umfang dieses Grundrechts sind für den Bereich der Wehrpflicht konkretisiert und beschränkt durch Art. 4 Abs. 3 GG. Danach kann die Ableistung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen verweigert werden, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG Beschluß vom 05.03.1968, NJW 1968,979 ff.), jedoch nicht die Verpflichtung zur Ableistung des zivilen Ersatzdienstes. Ein Rechtfertigungsgrund für die Verweigerung des Ersatzdienstes kann daher nicht aus Art. 4 GG hergeleitet werden, ebensowenig wie die freie Gewissensentscheidung des Angeklagten im Bereich der strafrechtlichen Schuld Berücksichtigung finden kann (BVerfG Beschluß vom 03.05.1968, NJW 1968, 979 ff.) An diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die gem. § 31 BVerfGG Gesetzeskraft besitzt, ist das Gericht gebunden. Verfassungsrechtlich geklärt ist auch, daß § 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG, wonach die Wehrpflicht auch durch Ableistung des Zivildienstes erfüllt werden kann, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Gesetzgeber hat mit der Möglichkeit der Eingehung eines freien Arbeitsverhältnisses in einem sozial anerkannten Umfeld eine Möglichkeit geschaffen, der Gewissensfreiheit des einzelnen in einem weiten Maß Geltung zu verschaffen, falls die Verweigerung des Zivildienstes aus Gewissensgründen vor Dienstantritt erfolgt. Damit sind dem Verhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt strafrechtlicher Schuld auch nach Maßgabe des eigenen Gewissens Grenzen gesetzt, zumal sich der Angeklagte bereits in seinem 6 1/2 Jahre dauernden Anerkennungsverfahren als Kriegsdienstverweigerer mit dieser Möglichkeit auseinandersetzen konnte. Die Anerkennung eines Entschuldigungsgrundes des übergesetzlichen Notstandes bei einer auf einer Gewissensentscheidung beruhenden Verhaltensweise birgt bei anderer Betrachtungsweise die Gefahr in sich, daß die Geltung strafrechtlicher Normen von der jeweiligen Anerkennung des einzelnen abhinge. Der Anspruch des Rechts für alle, verbindlich zu sein, würde sich damit selbst auflösen, und die Freiheit der Gewissensentscheidung des einzelnen, sei sie politisch, religiös oder sonst motiviert, würde damit an die Stelle der in einem komplexen Gemeinwesen erforderlichen Rechtsordnung gesetzt. Der Angeklagte kann seine eigene Auffassung nicht über die Auffassung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers stellen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 05.03.1968 offen gelassen, ob bei einem den zivilen Ersatzdienst Verweigernden die individuelle psychische Zwangslage die strafrechtliche Schuld ausschließen oder mindern kann, auch unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Angeklagte aus den in §§ 20, 21 StGB genannten Gründen schuldunfähig oder vermindert schuldfähig ist. Auch auf das Fehlen des Unrechtsbewußtseins kann sich der Angeklagte nicht berufen. Der Angeklagte ist sich dessen bewußt, daß er mit seiner Weigerung, den Zivildienst abzuleisten, gegen staatliche Normen verstößt und bestraft werden kann. Die beim Angeklagten ohne Zweifel bestehende Zwangslage kann lediglich im Rahmen der Strafzumessung unter Berücksichtigung des Wohlwollensgebotes Berücksichtigung finden.

Innerhalb des § 53 ZDG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 StGB eröffneten Strafrahmens von Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren hielt das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von vier Monaten für tat- und schuldangemessen. Bei der Bemessung der Freiheitsstrafe hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte bereits 13 Monate Zivildienst abgeleistet hat und damit nach neuem Recht seiner Zivildienstverpflichtung genügt hätte. Zu Gunsten des Angeklagten war auch zu berücksichtigen, daß dieser unter dem Druck seines Gewissens in eine Zwangslage geraten, die ihn die hier abzuurteilende Tat begehen ließ. Andererseits mußte bei der Bemessung der Strafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden, daß er sich einer durch Gesetz angeordneten alle jungen Männer treffenden staatsbürgerlichen Pflicht entzogen hat. Auch unter Berücksichtigung der für ihn bestehenden Zwangslage wiegt dieser Vorwurf schwer, so daß eine fühlbare Strafe verhängt werden muß. Die Verhängung einer Geldstrafe, die nach § 47 Abs. 2 StGB beim Angeklagten grundsätzlich möglich wäre, kommt nach § 56 ZDG nicht in Betracht. Zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst ist vielmehr die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe geboten, die das Gericht mit vier Monaten für tat- und schuldangemessen ansieht.

Die Verhängung der Freiheitsstrafe kann beim Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte mußte erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden. Er lebt in geordneten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen, so daß zu erwarten ist, daß der Angeklagte künftig keine Straftaten mehr begehen wird.

V.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 StPO.

Amtsgericht Ludwigsburg, Richterin am Amtsgericht Weber.

Verteidiger: RA Ulrich Cassel, Stuttgart (†).