Leitsatz
Der Angeklagte hat aus Gewissensgründen den Zivildienst abgebrochen. Er wird deshalb wegen Dienstflucht zu der Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der jetzt 21jährige Angeklagte ist im Elternhaus aufgewachsen. Er hat in Pirmasens ein Gymnasium besucht, im Jahre 1987 die Reifeprüfung abgelegt und im WS 89/90 mit dem Studium in den Fachrichtungen Politik, Geschichte und Soziologie an der Universität Heidelberg begonnen. Sein Lebensunterhalt wird von den Eltern bestritten, die ihm hierfür monatlich 900,– DM zur Verfügung stellen.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits in Erscheinung getreten: Mit Urteil des AG Pirmasens vom 28.08.1989 (LG Zweibrücken vom 21.06.1990) – 426 Js 5941/88 – wurde er wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5,– DM verurteilt.
Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und als solcher nach § 1 KDVG verpflichtet, Zivildienst zu leisten. Mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 17.08.1987 wurde er zur Dienstleistung in der Zeit vom 01.09.1987 bis 30.04.1989 bei der Zivildienststelle Johanniter-Unfall-Hilfe e.V., Kreisverband Pirmasens einberufen.
Der Angeklagte trat seinen Dienst ordnungsgemäß an. Er verließ den Dienst jedoch eigenmächtig am 01.02.1989 und hat ihn bis heute nicht wieder aufgenommen. Dem Bundesamt für den Zivildienst teilte er dazu mit Schreiben vom 31.01.1989 mit, daß er den Zivildienst nach 17 Monaten – 3 Monate vor seinem normalen Ablauf – abbreche, da er für sich in Anspruch nehme, sich nicht nur dem Kriegsdienst mit der Waffe, sondern jeglicher Kriegsvorbereitung und -planung zu verweigern.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte gibt den festgestellten Sachverhalt zu. Er hat sich hiernach eines Vergehens der Dienstflucht gem. § 53 ZDG schuldig gemacht, da er den Zivildienst eigenmächtig verlassen hat, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen.
Der Angeklagte war zur Zeit des Abbruchs des Zivildienstes 20 Jahre alt und somit Heranwachsender (§ 1 JGG). Auf ihn ist Jugendstrafrecht nicht mehr anzuwenden (§ 105 JGG). Der Angeklagte hatte einen geordneten Werdegang genommen und ist bei einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und seiner sittlichen und geistigen Entwicklung zur Tatzeit einem Jugendlichen nicht mehr gleichzusetzen.
Gegen den Angeklagten war eine Freiheitsstrafe von drei Monaten festzusetzen. Bei der Strafzumessung wurde berücksichtigt, daß der Angeklagte den überwiegenden Teil seines Zivildienstes – nämlich 17 Monate – abgeleistet hat, beim Verlassen des Zivildienstes lediglich noch drei Monate offenstanden. Zu berücksichtigen war zugunsten des Angeklagten auch, daß er zu seiner Tat durch einen Gewissenskonflikt veranlaßt wurde. Der Angeklagte hat glaubhaft ausgeführt, daß er sich zu einer weiteren Dienstleistung aufgrund einer von ihm getroffenen Gewissensentscheidung nicht in der Lage sehe. Diese Beweggründe des Angeklagten sind insbesondere bedeutsam auch für das Maß der Pflichtwidrigkeit von § 46 Abs. 2 StGB.
Die Anwendung von § 47 Abs. 2 StGB war nach § 56 ZDG auszuschließen. Die Verhängung von Freiheitsstrafe war wegen besonderer Umstände in der Tat zur Wahrung der Disziplin geboten. Die Zahl der Abwesenheitsdelikte bei Zivildienstleistenden ist nicht unerheblich, die Durchführung des Zivildienstes wird durch Verhaltensweisen wie im vorliegenden Falle erheblich beeinträchtigt.
Die Vollstreckung der Strafe konnte gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, insbesondere da die Begründung eines freien Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 15a ZDG durch den Angeklagten möglich erscheint.
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Jugendgericht Pirmasens, Richter am Amtsgericht Berger.
Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61.