Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der am 03.03.1962 in Essen geborene Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid vom 06.10.1988 wurde er zur Zivildienstleistung vom 02.01.1989 bis 30.04.1990 beim Kurheim Haus Tannenhof in Todtnau einberufen. Bereits vorher mit Schreiben vom 08.05.1988 hatte er dem Bundesamt für Zivildienst mitgeteilt, daß er aus Gewissensgründen auch den Zivildienst nicht ableisten könne. Hiervon informierte er auch unmittelbar nach der Einberufung den Dienststellenleiter des Kurheims und später den Träger der Einrichtung, den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Baden-Württemberg. Seinen Zivildienst trat er bis heute nicht an.
Der Angeklagte macht geltend, die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erschöpfe seine Gewissensentscheidung gegen jegliche Beteiligung an militärischen Auseinandersetzungen nicht. Die Ableistung des Zivildienstes bedeute für ihn, innerhalb einer "Wehrpflicht" Dienst zu tun. Der Zivildienst sei der Wehrpflicht unterstellt. Er bedeute im Verteidigungsfall eine unbefristete Einziehung zum Wehrdienst. Die Dienstleistungen der Kriegsdienstverweigerer im Verteidigungsfall hätten unterstützenden Charakter bezüglich der dann anstehenden militärischen Auseinandersetzungen. Bereits im Vorfeld könne er sich daran nicht beteiligen.
Diese Entscheidung habe er aufgrund einer langen persönlichen Entwicklung getroffen. Zunächst zu Hause sei er mehr im Sinne eines Wehrdienstes als Mannespflicht erzogen worden. Er habe dies nicht weiter reflektiert. Nach dem Abitur habe er sich dann sogar eine Zeitverpflichtung bei der Bundeswehr überlegt. Er habe die Bewerbung dann jedoch wieder zurückgezogen. In Trier habe er dann ein Jura-Studium begonnen. Dabei sei er erstmals mit anderen als durch sein Elternhaus geprägten Welten zusammengekommen. Seine Eltern seien unpolitisch gewesen. Sein Vater habe als Industriedesigner und seine Mutter als freischaffende Grafikerin gearbeitet.
Auf der Uni habe er sich persönlich von den Vorgaben seines Elternhauses gelöst und sei zu einem eigenständig denkenden Menschen geworden. Er habe dann bald für sich festgestellt, daß allein die Möglichkeit, daß die Tötung eines Menschen von politischen Notwendigkeiten abhängen könnte, ihn nicht nur bedrückte, sondern er für sich eine innere Handlungsnotwendigkeit verspürte, dagegen aufzutreten. Sein persönlicher Reifungsprozeß, der am Anfang sehr wohl zahlreichen Schwankungen unterworfen gewesen sei, habe mit der von ihm empfundenen persönlichen Handlungsnotwendigkeit, gegen Kriege in jeder Form anzutreten, eine Stabilisierung und Orientierung gefunden. Gerade weil er von zu Hause aus ganz anders erzogen gewesen sei, sei für ihn die innerlich empfundene Notwendigkeit zunächst irritierend gewesen. Nach ausführlicher Beschäftigung mit diesem Themenkreis habe er für sich festgestellt, daß allein sein entschiedenes Eintreten für eine Welt ohne Waffen ihm innerlich die Ruhe gibt, die seiner persönlichen Gewissensempfindung entspricht. Im Juli 1983 habe er dann den Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt und sei im September 1985 anerkannt worden. Bereits vor der Anerkennung habe er von der Totalverweigerung gehört. Zunächst sei jedoch sein Schritt zur Kriegsdienstverweigerung für ihn selbst ein großer Schritt gewesen. Erst nach der Anerkennung habe ihn der Gedanke an eine Totalverweigerung nicht mehr losgelassen. Er habe sich dann zur Totalverweigerung entschlossen, da seine Gewissensentscheidung gegen jegliche Tötung von Menschen dem entsprach. Er habe die Ziele der Einsatzstelle als Zivildienstleistender zwar gut geheißen, die Einbindung des Zivildienstes in den Wehrdienst jedoch ablehnen müssen. Nur indem er so für sich persönlich auch eine Distanz zu dem Institut des Zivildienstes als Teil einer Wehrpflicht gelegt hätte, habe er für sich die Gewißheit gewinnen können, mit dazu beizutragen, daß militärische Auseinandersetzungen mit der Folge der Tötung von Menschen den Bereich jeglicher Möglichkeiten und Notwendigkeiten entzogen würde.
Entscheidungsgründe
Die Ausführungen des Angeklagten belegten eine ernsthafte Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG.
Dennoch ist der Angeklagte eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen – Vergehen strafbar gem. § 53 Abs. 1 ZDG.
Die aufgezeigte Gewissensentscheidung, die zu dieser Verhaltensweise führte, führte weder zu einer Rechtfertigung dieses Verhaltens noch zu einem Schuldausschluß.
Der Gewissensentscheidung des Angeklagten wurde im Rahmen des staatlichen Handelns ausreichend Rechnung getragen, indem er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wurde. Eine Rechtfertigung, darüber hinaus auch den Zivildienst zu verweigern, kann daraus nicht abgeleitet werden. Solange die Gewissensentscheidung als dauernde Entscheidung auch im Rahmen des Zivildienstes insoweit berücksichtigt wird, daß keine tatsächlich unterstützenden Handlungen zu militärischen Einrichtungen oder Auseinandersetzungen gefordert werden, steht die Ableistung des Zivildienstes dieser Gewissensentscheidung nicht so grundsätzlich entgegen, daß daraus eine Rechtfertigung zum Beispiel im Sinne des § 34 StGB abgeleitet werden könnte. Daß Zivildienst im Verteidigungsfall auch Einberufung zum Wehrdienst bedeutet, heißt nicht, daß auch im Verteidigungsfall die Gewissensentscheidung insoweit zu beachten wäre, daß die dann vom Kriegsdienstverweigerer verlangten Dienstleistungen eher dem Katastrophenschutz als der Unterstützung militärischer Auseinandersetzungen zugerechnet werden müssen. Auch im Schuldbereich war kein vollständiger Schuldausschluß anzunehmen. Es war für den Angeklagten als zumutbar anzusehen, den Zivildienst in einem Heim für behinderte Kinder abzuleisten. Aus der reinen Tätigkeit konnten insoweit keine Gewissenskonflikte entstehen. Sein Fall ist daher nicht mit Fällen vergleichbar, in denen Ärzte arbeitsvertraglich verpflichtet waren, an der Entwicklung von Medikamenten mitzuarbeiten, denen militärische Einsatzmöglichkeiten innewohnten, oder Techniker entgegen ihrer Gewissensentscheidung an Waffensystemen mitzuarbeiten hatten. Selbst wenn Zivildienst unter den Oberbegriff Wehrdienst fällt, heißt dies nicht, daß der einzelne Kriegsdienstverweigerer entgegen seiner Gewissensentscheidung zu einem Einsatz gezwungen werden könnte, der die Vernichtung von Menschen vorbereitet oder unterstützt.
Im Rahmen eines Wohlwollensgebots in Bezug auf die ernsthaft getroffene Gewissensentscheidung war eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, die auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt werden konnte, schuld- und tatangemessen und ausreichend.
Bei der Bewährungsentscheidung wird nicht übersehen, daß der Angeklagte an sich eine so grundsätzliche Gewissensentscheidung getroffen hat, daß an sich erneute Einberufung zum Zivildienst die gleichen Konflikte auslösen würde. Er war insoweit jedoch nicht als im Sinne einer Bewährungsentscheidung unbelehrbar anzusehen, sondern es war gerade Wesen seiner Gewissensentscheidung, daß die strafrechtliche Verurteilung die Konfliktlage nicht ändern konnte.
Die Kostenentscheidung ergab sich aus § 465 Abs. 1 StPO.
Amtsgericht Lahr, Richter am AG Wendt.
Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61.