Kollektiv gegen die Wehrpflicht

An das

Amtsgericht Lahr

z. Hd. Richter Wendt und Justizangestellter Rinkel

Turmstraße 15

7630 Lahr

Einschreiben mit Rückschein

Aktenzeichen: Nie wieder Krieg! Kollektiv gegen die Wehrpflicht! (Bitte immer vollständig angeben)

Betrifft: Totale Kriegsdienstverweigerung

hier: Einwände, Einwendungen und Beweisantrag gegen die Eröffnung eines strafrechtlichen Hauptverfahrens

Bezug: Ihr Schreiben vom 03.10.1989

Sehr geehrte Herren Rinkel und Wendt,

vielen Dank für Ihr o.g. Schreiben, in dem Sie mir die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Offenburg bekanntgeben.

Zu Recht werden Sie sich gewundert haben, daß man Ihnen einen solchen »Fall« überhaupt auf den Schreibtisch gelegt hat. Handelt es sich hier doch um einen für Sie (direkt) nicht lösbaren »Fall«, weil ihm nämlich gar kein strafrechtliches, sondern ein politisches Problem zugrundeliegt: und zwar konkret die Abschaffung der Wehrpflicht als eine Voraussetzung zur Abschaffung des Krieges überhaupt. Dieser politische Konflikt ist folgerichtig auch nur mit politischen Mitteln lösbar. Eine Aufgabe, die normalerweise nicht zu Ihrem unmittelbaren Schaffensbereich gehört, bei der Sie aber gerne aufgefordert sind mitzuwirken.

Eventuelle strafrechtliche Sanktionen dagegen wären, das werden Sie wohl auch so sehen, völlig verfehlt, weil sie eben nicht dazu beitrügen, den Krieg abzuschaffen, damit dieser nicht uns abschafft. Im Gegenteil tragen Bestrafungen eher dazu bei, die Courage zu konsequenten Entscheidungen zu untergraben, anstatt sie mit allen Mitteln zu fördern, weil wir sie für das Erreichen einer friedlichen Welt so dringend nötig haben.

Deshalb verstehe ich es auch sehr gut, wenn es Ihnen die Schamesröte ins Gesicht treibt, weil die Staatsanwaltschaft trotzdem das Ansinnen an Sie stellt, mich zu bestrafen.

Da stimmt es einen aber doch ein wenig tröstlich, daß Staatsanwalt Reimold selber dieses Verfahren offensichtlich nicht allzu ehrgeizig verfolgt, was ihm allerdings mehr zur Ehre gereicht, ist doch – trotz halbjährigen Ermittlungsverfahrens – seine Anklageschrift etwas kläglich.

Der § 1 eines »Pflichtdienstverweigerungsgesetzes« soll meine angebliche Zivildienstpflichtigkeit begründen. Diese Freud'sche Fehlleistung des Staatsanwalts Reimold läßt sich eindeutig nur damit erklären, daß hier der Wunsch der Vater des Gedankens war, muß der Bundesgesetzgeber ein solches Gesetz doch erst noch verabschieden. Doch juristische Konstruktionen verstellen manchmal den Blick für einfachere Lösungen: es reicht, mit einfacher Mehrheit im Bundestag das Wehrpflichtgesetz abzuschaffen, dann braucht es auch kein »Pflichtdienstverweigerungsgesetz« mehr!

Aber wahrscheinlich hat Herr Reimold bei diesem § 1 auch mehr an das Kriegsdienstverweigerungsneuordnungsgesetz gedacht, das tatsächlich den Grundsatz aufstellt, daß Kriegsdienstverweigerer einen Ersatzdienst zu leisten haben. Trotzdem steht am Anfang dieser juristischen Konstruktion dann doch der § 3 Wehrpflichtgesetz in der Fassung vom 01.01.1984.

Allerdings macht Reim(h)olds sprachliche Neuschöpfung eines »Pflichtdienstverweigerungsgesetzes« noch eine weitere Ungereimtheit deutlich. Das Wort Pflichtdienst weist nämlich darauf hin, daß männliche Bundesbürger entweder zum Wehrdienst, oder in immer zahlreicheren Ausnahmefällen zum Ersatzdienst verpflichtet sein sollen. Dienen ist aber im allgemeinen Sprachgebrauch ein freiwilliges Helfen, wie z.B. auch im christlichen Verständnis der Dienst am Nächsten (als Gottesdienst) freiwillig ist. Und wie selbstverständlich ein Friedensdienst nur ein freiwilliger Dienst sein kann, denn aus Zwang kann niemals Frieden entstehen! Folgerichtig begründet die Wehrpflicht also auch keinen Friedensdienst, sondern vielmehr ein Wehrsklaventum, der Wehrpflichtige ist faktisch Wehrsklave.

Wie, hauptsächlich im vergangenen Jahrhundert, die Neger in den Vereinigten Staaten von Amerika die menschenunwürdige Sklaverei durch Weglaufen und anderen Ungehorsam beendeten, so müssen auch heute die modernen Wehrsklaven weglaufen und Ungehorsam leisten, um frei zu sein. Wie heute die Sklaverei der Schwarzen als menschenunwürdig diskreditiert ist, so muß auch die Vereinnahmung als Wehrsklave als menschenunwürdig diskreditiert werden, damit wir baldmöglichst von der Sklaverei durch Kriege befreit sind.

Und noch genauer: im militärischen Denken werden Wehrpflichtige noch nicht einmal als Sklaven und somit zwar als unfreie, aber immerhin noch Menschen angesehen – nein, noch nicht einmal das, sondern lediglich als Kriegsmittel, als sogenanntes Menschenmaterial. Genauso wie die Bundesmarine Kriegsschiffe in Dienst stellt, werden von der Bundeswehr (wehrpflichtige) Soldaten als Menschenmaterial in Dienst gestellt.

Und nicht anders ergeht es den Zivildienstleistenden, die vom Bundesamt für den Zivildienst in Dienst gestellt bzw. einberufen werden. Absatz 2 der staatsanwaltschaftlichen Beschuldigung ist deshalb richtig.

Zu Absatz 3, in dem es heißt, daß ich »eigenmächtig ohne entschuldbare Gründe dem Zivildienst ferngeblieben« sei, was nach Trotz und fehlender Erlaubnis der Mächtigen klingt, fände ich an dieser Stelle den Ausdruck »eigenverantwortlich« wesentlich geeigneter. In Gewissensfragen entscheide ich nach meinem Gewissen und frage nicht noch um Erlaubnis, ob ich »Gutes« tun darf. Und wenn ich etwas »Gutes« tue bzw. »Schlechtes« nicht, dann brauche ich dafür auch keine weiteren »entschuldbaren Gründe«.

Dies nenne ich eigenverantwortlich und nicht eigenmächtig. Genauso wie die Soldaten, die schon heute und erst recht im Krieg als Menschenmaterial verheizt werden, trotzdem als Menschen für ihr Tun verantwortlich sind, weil diese ihnen kein Dienstvorgesetzter abnehmen kann, so sind selbstverständlich auch die Ersatzdienstleistenden für ihr Tun verantwortlich. Soldaten werden zu potentiellen Mördern gedrillt. Ersatzdienstleistende sind daher ihre potentiellen Mordgehilfen, weil sie gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 ZDG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 WPflG im sogenannten V-Fall unbefristet dienstpflichtig sind, um kriegsunterstützende Dienste (Luftschutz, Minenräumen etc.) zu leisten (ausführlicher in der Kollektiverklärung vom 08.05.1988).

»Ferngeblieben« bin ich also; selbstverständlich, weil ich mich nicht von modernen Wehrsklavenhaltern zusammen mit (potentiellen) »Mordskerlen« in eine Reihe und in Dienst stellen lasse! Auch nicht nach schriftlicher Aufforderung. In meiner Antwort auf die Aufforderung (Schreiben vom 17.01.1989) verweise ich aber nicht, wie StA Reimhold annimmt, auf meine persönliche Erklärung an das Bundesamt für den Zivildienst vom 05.12.1988. Beides hat nachlesbar nichts direkt miteinander zu tun. Beide Schreiben verweisen allerdings auf unsere Kollektiverklärung vom 08.05.1988.

Ich bin also damit eigenverantwortlich dem Ersatzdienst ferngeblieben, um mich der Verpflichtung zum Ersatzzwangsdienst dauernd und für den V-Fall zu entziehen.

Ziviler Ungehorsam, nicht strafbar, sondern förderungswürdig!

Bei der Zusammenfassung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses werden meine umfassenden Bedenken gegen die Wehrpflicht von StA Reimold unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (gemeint ist wohl doch das Bundesverfassungsgericht!) ziemlich bedenkenlos vom Schreibtisch gewischt. Genauso bedenkenlos, wie das Bundesverfassungsgericht am 11.07.1989 die Richtervorlage des Landgerichtes Ravensburg vom 29.08.1988 in einer a-limine-Abweisung als offensichtlich unbegründet zurückwies (beides veröffentlicht im Urteils- und Informationsservice Totale Kriegsdienstverweigerung, kurz UrlS, Nr. 50 und 51). Daß das Bundesverfassungsgericht eine Richtervorlage so kurz und bündig abweist, beweist nur, welches Geistes Kind es ist, nämlich des Militärgeistes.

Ich bleibe also bei meiner, in der Vernehmung von Polizeiobermeister Merkersdorf geäußerten Behauptung, daß der Zivildienst verfassungswidrig ist (und hier verweise ich nochmals als Beleg für meine gesamte Einwendung auf die Begründung der Richtervorlage vom Landgericht Ravensburg vom 29.08.1988, UrlS, Nr. 50), weil er die Freiheit der Gewissensentscheidung – und zwar nicht nur der eingeschränkten gemäß Art. 4 Abs. 3 GG (zu dessen weit auszulegendem Verständnis siehe aber LG Ravensburg, a.a.O., S. 5, Abs. 3 ff.), sondern auch die generelle gemäß Art. 4 Abs. 1 GG – beeinträchtigt und weil er in Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht und deshalb gegen Art. 12 a Abs. 2 GG verstößt.

Meine Gewissensentscheidung ist vom Gericht hinzunehmen, weil sie nicht überprüfbar ist (und im Zweifel gälte eh der Grundsatz in dubio pro reo).

Der Zusammenhang zu den Streitkräften ist nicht nur organisatorisch (Stichwort WINTEX/CIMEC-Übungen. vgl. LG Ravensburg, a.a.O.), sondern auch im weiteren Sinne von Ministerialdirigent Dr. Steinwender, der oberste im Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit für den Zivildienst zuständige Beamte, zu verstehen, der erklärte, daß es keinen Anspruch der Kriegsdienstverweigerer gibt, als Zivildienstleistende im V-Fall von jeder Verwendung freigehalten zu werden, die in irgendeiner Weise der Verteidigung nützen könne. Die Dienstverpflichtung weist seiner Meinung nach eher in die entgegengesetzte Richtung.

Deshalb beantrage ich zur Beweiserhebung darüber, daß »der Ersatzdienst in Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht«, damit gegen Art. 12 a Abs. 2 GG verstößt und somit zur Verfassungswidrigkeit des Zivildienstgesetzes führt, die Vernehmung des Zeugen Dr. Steinwender, Anschrift unbekannt, zu laden über das genannte Bundesministerium in Bonn, oder ersatzweise des Zeugen Dr. Geißler, früherer für den Zivildienst zuständiger Bundesminister, Anschrift unbekannt, zu laden über den Bundestag in Bonn.

Sehr geehrte Herren Rinkel und Wendt,

obwohl meine politisch-ethischen Einwände gegen die Wehrpflicht den wesentlich umfangreicheren Teil meines Schreibens ausmachen, was ganz einfach in der politischen Natur des vorliegenden Konflikts liegt, bin ich sicher, daß meine Einwendungen und mein Beweiserhebungsantrag durch Zeugenvernehmung bei Ihnen auf großes Interesse gestoßen ist, geben diese ihnen doch die Möglichkeit, die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 204 StPO aus Rechtsgründen abzulehnen und damit die Lösung des politischen Konflikts seinen ihm zustehenden politischen Entscheidungswegen zuzuweisen.

Ich bin daher gespannt auf die Bekanntmachung Ihres Beschlusses gemäß § 204 Abs. 2 StPO.

Mit pazifistischen Grüßen

Robert Schwab