Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Volltext

Zum Sachverhalt

Das Schöffengericht Schwelm hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Dienstflucht (§ 53 ZDG) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Ziel, freigesprochen zu werden. Die Berufung hat nur teilweise Erfolg.

A.

Die Kammer hat in der Berufungshauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen:

I.

Der heute 25 Jahre alte Angeklagte ist in Iserlohn geboren, wo er zunächst bis zu seinem 6. Lebensjahr mit einer jüngeren Schwester im elterlichen Haushalt aufwuchs. Seine Eltern ließen sich scheiden, als er acht Jahre alt war.

Nach der Scheidung zog er zu seinem Vater in die Nähe von Böblingen, wo er zunächst die Grundschule und dann die Realschule besuchte. Im Haushalt seines Vaters wurde er im christlichen Glauben erzogen, und diese Erziehung prägte unwiderlegt sein weiteres Leben. Mit 15 Jahren zog er zu seiner Mutter nach Iserlohn und schloß erfolgreich die Realschule ab. Im Anschluß an die Schulausbildung begann er eine Lehre zum Bergmechaniker auf der Zeche Meister Stein in Dortmund. Wegen der besseren Erreichbarkeit seiner Arbeitsstelle zog er von Iserlohn nach Witten zu seiner Großmutter. Nach erfolgreichem Abschluß der Lehre arbeitete er noch drei Jahre unter Tage und begann dann ein Studium der Sozialwissenschaften. Seit einiger Zeit studiert er in Dortmund Sozialpädagogik. Seit August 1989 ist er verheiratet und hat ein sechs Monate altes Kind. Seine Ehefrau nimmt derzeit ihren Erziehungsurlaub, während der Angeklagte nach dem BAföG unterstützt wird.

Der Angeklagte ist Mitglied einer evangelischen Freikirche und war bereits als Jugendlicher und Heranwachsender stark engagiert in der Jugendarbeit innerhalb der Kirchengemeinde seines damaligen Wohnortes Witten. Ein Thema in der kirchlichen Jugendkreisen war u.a. auch die Frage des Wehrdienstes bzw. der Wehrdienstverweigerung. Für den Angeklagten stand bereits mit Beginn der Wehrerfassung fest, daß er einen Kriegsdienst mit der Waffe mit seinem christlichen Glauben und seinem Gewissen nicht vereinbaren konnte. Mit 18 Jahren stellte er im Juni 1983 einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Diesem Antrag wurde nach seiner schriftlichen und mündlichen Anhörung im Januar 1985 durch den Prüfungsausschuß stattgegeben. Am 02.01.1986 folgte er zunächst dem Einberufungsbescheid auf Ableistung des zivilen Ersatzdienstes, lehnte jedoch nach neun Monaten Zivildienst die weitere Ableistung des Dienstes ab. Darauf wird im einzelnen nachfolgend unter II. noch eingegangen. Während seines Zivildienstes betreute er u.a. eine hilfsbedürftige Frau, um die er sich auch heute noch kümmert und einmal die Woche aufsucht. Der Angeklagte ist bisher unbestraft.

II.

Nachdem der Angeklagte durch den Prüfungsausschuß beim Kreiswehrersatzamt Hagen im Januar 1985 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war, berief ihn das Bundesamt für den Zivildienst mit Bescheid vom 08.07.1985 aufgrund § 1 KDVG i.V.m. § 19, 24 ZDG zur Ableistung des Zivildienstes für die Zeit vom 02.01.1986 bis zum 30.04.1987 ein. Als Dienststelle war der Kreisverband Ennepe-Ruhr der Arbeiterwohlfahrt in Gevelsberg vorgesehen. Durch Bescheid vom 07.10.1985 wurde der Einberufungsbescheid dahingehend geändert, daß der Angeklagte dem MSHD der AWO in Gevelsberg zugewiesen wurde. Dort trat er auch am 02.01.1986 den Zivildienst an. Seine Aufgabe bestand darin, alte und hilfsbedürftige Menschen zu pflegen; ferner war er im Bereich „Essen auf Rädern" eingesetzt.

Nach etwa sechsmonatiger Dienstzeit fiel ihm bei einem Dienst in der Verwaltung zufällig ein dort ausliegendes Zivildienstgesetz in die Hände. Er las darin und stieß nach eigenen Angaben per Zufall auf den § 79 ZDG, wonach anerkannte Kriegsdienstverweigerer im Verteidigungsfall zum Teil den Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes unterworfen sind, vor allem unbefristet zum Zivildienst einberufen werden können. Unwiderlegt war er bis dahin der Meinung, als Kriegsdienstverweigerer in keiner Weise mehr etwas mit dem Verteidigungsfall zu tun zu haben. Dadurch aufmerksam geworden, interessierte er sich nunmehr für die gesetzlichen Regelungen des Ersatzdienstes und dessen rechtliche Konstruktion und kam sodann zu dem Entschluß, den Zivildienst nicht fortzuführen und in Zukunft der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes auf Dauer nicht mehr nachzukommen. Dabei war ihm bewußt, daß er damit eine gem. § 53 ZDG strafbewehrte Handlung begehen würde. Diesen Entschluß teilte er dem Bundesamt für den Zivildienst durch Schreiben vom 25.09.1986 mit. Dieses Schreiben lautet wörtlich:

(Auf den Abdruck des achtseitigen Schreibens wird verzichtet.)

Der Angeklagte blieb ab 01.10.1986 seiner Dienststelle bei der AWO in Gevelsberg fern.

Das Bundesamt für den Zivildienst lehnte mit Bescheid vom 27.10.1986 eine vorzeitige Entlassung des Angeklagten aus dem Zivildienst ab mit der Begründung, die Voraussetzungen für eine derartige Entlassung lägen nach den gesetzlichen Vorschriften nicht vor, und die vollständige Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht sei dem Angeklagten auch zumutbar. Der von dem bevollmächtigten Anwalt des Angeklagten eingelegte Widerspruch gegen diesen Bescheid wurde vom Bundesamt für den Zivildienst am 12.12.1986 zurückgewiesen. Mit Disziplinarverfügung setzte das Amt gegen den Angeklagten eine Geldbuße von 1200,– DM wegen eigenmächtigen Fernbleibens vom Dienst fest.

Da der Angeklagte trotz Aufforderung und unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen seinen Dienst nicht wieder aufnahm, kündigte ihm das Bundesamt für den Zivildienst, nachdem seine ursprünglich festgesetzte Dienstzeit mit dem 30.04.1987 abgelaufen war und er damit gem. § 44 II ZDG als entlassen galt, mit Schreiben vom 05.05.1987 die erneute Einberufung zum 01.08.1987 an. Der Angeklagte berief sich in seinem Antwortschreiben auf die Verfassungswidrigkeit von § 3 WPflG sowie auf Gewissensgründe, die ihn an der Ableistung nicht nur des Wehrdienstes, sondern auch des Zivildienstes hinderten. Er fügte einen Beschluß des LG Ravensburg vom 16.05.1987 bei, mit dem das Landgericht dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt hatte, ob § 3 WPflG mit Art. 12 a II 3 i.V.m. Art. 4 III GG vereinbar sei.

Mit Bescheid vom 16.06.1987 berief das Bundesamt für den Zivildienst den Angeklagten zur Ableistung des Zivildienstes für die Zeit vom 03.08.1987 bis zum 03.03.1988 in die Zivildienstgruppe Dortmund, Altenheim Bertholdshof, ein. Den vom Angeklagten dagegen eingelegten Widerspruch wies es mit Bescheid vom 22.07.1987 zurück. Der Angeklagte leistete dieser Einberufung keine Folge und erhob unter dem 11.08.1987 Klage vor dem VG Arnsberg gegen die Einberufung und begehrte einstweiligen Rechtsschutz dahin, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Einberufungsbescheid anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz durch Beschluß vom 28.08.1987 mit der Begründung ab, die Entscheidung über die vom Antragsteller aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen überschreite den Rahmen des § 80 V VwGO. Das gelte umso mehr, als nach ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung eine Gewissensentscheidung gegen die Ableistung des Zivildienstes nicht durch das Grundgesetz geschützt sei, und verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes bislang von jenen Gerichten nicht geteilt worden seien. Am 02.12.1987 wies das VG Arnsberg die Klage des Angeklagten auf Aufhebung des Einberufungsbescheides vom 16.06.1987 ab, da der Einberufungsbescheid nicht rechtswidrig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschriften über die Ableistung des Zivildienstes bestünden nicht.

Auch nach Abweisung der verwaltungsgerichtlichen Klage leistete der Angeklagte dem Einberufungsbescheid vom 16.06.1987 keine Folge.

B.

Die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten unter A I. beruhen auf dessen glaubhaften Angaben. Die Feststellungen unter A II. zum äußeren Ablauf des Geschehens wie Kriegsdienstverweigerung, Einberufung zum zivilen Ersatzdienst, Ableistung des Ersatzdienstes in Gevelsberg für neun Monate, Weigerung, den restlichen Zivildienst weiter abzuleisten, erneute Einberufung zum Zivildienst nach Dortmund und erneute Weigerung des Angeklagten unter Anrufung des Verwaltungsgerichts, hat er als richtig anerkannt. Er ist der Ansicht, daß er sich nicht strafbar gemacht habe und deswegen freigesprochen werden müsse, weil seine Entscheidung zur Verweigerung des Zivildienstes eine Gewissensentscheidung darstelle. Wörtlich hat er sich in der Berufungshauptverhandlung durch Verlesung einer sog. „Prozeßerklärung" wie folgt eingelassen:

(Auf den Abdruck der 23seitigen Erklärung wird verzichtet.)

Der Angeklagte fühlt sich in seinem Entschluß, auch den Zivildienst zu verweigern, durch die offizielle Haltung der Evangelischen Kirche in Deutschland gestärkt. Nach dem Vorbringen des Angeklagten, das die Kammer als wahr unterstellt, sehen die christlichen Kirchen, insbesondere die EKD, die Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes in seiner gegenwärtig bestehenden Form verantwortbare Gewissensentscheidung an, bejahen, fördern und unterstützen die EKD und die ihr angeschlossene evang. Arbeitsgemeinschaft für Kriegsdienstverweigerer eine Gewissensentscheidung gegen die Ableistung des zivilen Ersatzdienstes als Ausdruck eines christlichen Lebensbildes und stellen fest, daß aufgrund der gegenwärtigen Struktur des zivilen Ersatzdienstes viele Zivildienstleistende in schwerwiegende Gewissenskonflikte gestürzt werden, weil sie die gegenwärtige Ausgestaltung des zivilen Ersatzdienstes nicht mit ihrem christlichen Gewissen vereinbaren können.

Entscheidungsgründe

C.

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte einer fortgesetzten Dienstflucht (§ 53 I ZDG) schuldig gemacht, indem er aufgrund des spätestens im September 1986 getroffenen Entschlusses, die weitere Ableistung des Zivildienstes auf Dauer zu verweigern und auch einer erneuten Einberufung nicht mehr nachzukommen, ab dem 01.10.1986 seiner Zivildienststelle bei der AWO in Gevelsberg fernblieb und auch nach Ablauf der ursprünglich bis zum 30.04.1987 befristeten Dienstzeit der erneuten Einberufung durch Bescheid vom 16.06.1987 des Bundesamtes für den Zivildienst keine Folge leistete. Als anerkannter Kriegsdienstverweigerer war er gem. § 3 I 1 WPflG i.V.m. § 1 KDVG und Art. 12 a II GG verpflichtet, anstelle des Wehrdienstes zivilen Ersatzdienst zu leisten, und er war wirksam zur Ableistung des Dienstes einberufen worden. Die Kammer hat anders als die Verteidigung keine Zweifel an der Verfassungsgemäßheit von § 3 I 1 WPflG, wonach die Wehrpflicht durch den Wehrdienst oder im Falle des § 1 KDVG vom 28.02.1983 durch den Zivildienst erfüllt wird. Inzwischen hat auch das Bundesverfassungsgericht auf Vorlage des LG Ravensburg durch Beschluß vom 11.07.1989 – 2 BvL 11/88 (UrlS-Nr. 51) – entschieden, daß § 3 I 1 WPflG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. An diese Entscheidung, die Gesetzeskraft hat (§ 31 I, II BVerfGG), ist die Kammer gebunden, so daß sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig, da Rechtfertigungsgründe nicht gegeben sind. Insbesondere ist die Tatbestandsverwirklichung nicht durch einen Notstand gem. § 34 StGB gerechtfertigt, da einmal keine Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut im Sinne des § 34 StGB bestand (worauf später an anderer Stelle bei der Erörterung eines entschuldigenden Notstandes noch eingegangen werden wird), und zum anderen eine Interessenkollision zwischen verschiedenen geschützten Rechtsgütern nicht bestand, weil das Grundrecht der Gewissensentscheidung, auf das sich der Angeklagte beruft, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gem. Art. 4 III GG lediglich zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe, nicht aber zur Verweigerung des Zivildienstes berechtigt. Art. 4 III GG stellt insoweit eine abschließende Regelung dar (vgl. BVerfGE 19, 135; 23, 127).

Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Ihm fehlte bei Begehung der Tat nicht die Einsicht, Unrecht zu tun (§ 17 StGB). Darauf hat er sich nicht berufen, und ein Fehlen des Unrechtsbewußtseins ist auch nicht ersichtlich. Der Angeklagte hatte sich vielmehr über das Zivildienstgesetz und die rechtlichen Grundlagen des Zivildienstes kundig gemacht und wußte daher, daß das eigenmächtige Fernbleiben vom Zivildienst mit Strafe bedroht ist. Entgegen der Auffassung der Verteidigung liegen die Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstandes gem. § 35 StGB nicht vor, da der Angeklagte die Dienstflucht nicht begangen hat, um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leib oder Leben von sich abzuwenden. In seinem Schreiben vom 25.09.1986 an das Bundesamt für den Zivildienst hat er im letzten Absatz ausgeführt, es belaste sein Gewissen vor Gott und vor ihm selbst in schmerzender Weise und zerbreche dadurch seine Persönlichkeit, im Wissen um die wirklichen Intentionen des Zivildienstes diesen weiterhin zu leisten. Daher sehe er sich gezwungen, den Zivildienst zum 30.09.1986 zu beenden.

Die Kammer ist zwar davon überzeugt, daß die Entscheidung des Angeklagten, dem Zivildienst künftig fernzubleiben, überwiegend auf einer Gewissensentscheidung beruht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Gewissensentscheidung jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von „gut" und „böse" orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (BVerfGE 12, 54 f.; 23, 191, 205). Im religiösen Bereich ist eine Gewissensentscheidung eine Entscheidung vor Gott. Das Handeln gegen eine solche Entscheidung bedeutet eine Ablösung von Gott, eine Sünde mit der Folge des Verlustes der Anschauung Gottes und, da das religiöse Sein aus Gott fließt, einen Substanzverlust der Persönlichkeit sowie die Gefährdung des ewigen Lebens (vgl. BayObLG, Strafverteidiger 1985, 315 f.). Der Angeklagte hat in seinem Schreiben vom 25.09.1986 und in seiner verlesenen Einlassung in der Hauptverhandlung überzeugend dargelegt, daß er in erster Linie auf Grund seines christlichen Glaubens für sich diese innerlich unbedingt verpflichtende Entscheidung getroffen habe und er nicht ohne ernste Gewissensnot weiter Zivildienst ableisten könne. Dennoch liegen die Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstandes im Sinne des § 35 StGB nicht vor, da die Kammer davon überzeugt ist, daß die Fortsetzung des Zivildienstes den Angeklagten zwar wegen der getroffenen Gewissensentscheidung zwar seelisch belasten, er aber nicht daran innerlich zerbrechen würde. Nur in diesem Fall käme ein entschuldigender Notstand in Betracht, und zwar wegen einer akuten Gefährdung des notstandsfähigen Rechtsgutes „Leib" im Sinne des § 35 StGB, da damit die körperliche Unversehrtheit im Ganzen gemeint ist, und diese auch durch seelische Einwirkungen verletzt werden kann (vgl. OLG Frankfurt, Strafverteidiger 1989, 107 m.w.N.). Die Überzeugung, daß die Fortsetzung des Zivildienstes den Angeklagten nicht innerlich zerbrechen und seine Persönlichkeit zerstören würde, hat die Kammer in erster Linie daraus gewonnen, daß es sich nicht nur um eine Gewissensentscheidung gehandelt hat, sondern daß daneben auch Gründe unterschiedlicher Art mit ausschlaggebend gewesen sind, nämlich allgemeine politische Meinungen, von der Regierungspolitik und der herrschenden Meinung in der Bundesrepublik Deutschland und den verbündeten NATO-Staaten abweichende verteidigungspolitische und verteidigungsstrategische Konzepte sowie sozial-politische und soziale Gesichtspunkte. Als Beispiele seien genannt aus der vom Angeklagten verlesenen schriftlichen Einlassung u.a. die Ausführungen, wo er sich mit dem sog. Feindbild der westlichen Militärs und Politiker politisch argumentierend auseinandersetzt und eine Bedrohung durch den Osten auch für die Vergangenheit nicht für gegeben hält. Er legt dort dar, von offizieller Seite werde die Existenz des militärischen Abschreckungs- und Verteidigungssystems dadurch zu rechtfertigen gesucht, daß wir durch den Osten bedroht seien. Im Jahresbericht der Bundesregierung über die Bundeswehr von 1988 sei mehrfach von einer Bedrohung durch den Warschauer Pakt die Rede. Ihr solle auf der Grundlage der NATO-Einbindung mit der Allianzstrategie der konventionellen und nuklearen Abschreckung begegnet werden. Auf dieses Feindbild der vermeintlichen Bedrohung aus dem Osten gründeten sich auch seit je her die Kriegsszenarien der alle zwei Jahre stattfindenden NATO-Stabs-Rahmenübung „Wintex/Cimex". Trotz der vertrauensbildenden Maßnahmen der Sowjetunion, wie z.B. einseitige Truppenreduzierung, Atomteststopp, Liberalisierung des Gesellschaftssystems durch Glasnost und Perestroika und Aufgabe der expansionistischen Weltkommunismuspolitik sei im Kriegsszenario der letzten Wintex-Cimex-Übung 1989 wiederum ein militärischer Angriff des Warschauer Paktes angenommen worden. Dieses hartnäckig verfestigte Feindbild stehe wider jeden Realismus. Dieses könne er nicht übernehmen; er verwerfe es als unhaltbar, denn er vertraue uneingeschränkt dem sichtbaren Friedenswillen der Menschen im Osten. Expansions- oder Aggressionsgelüste dieser Menschen könne er in keinster Weise erkennen. Der Angeklagte räumt zwar ein, daß ein Staat grundsätzlich nicht auf eine Verteidigung verzichten kann, ist jedoch nicht nur aus Gründen seines christlichen Glaubens gegen ein „militärisches und ziviles Abschreckungs- und Verteidigungssystem", sondern plädiert für die sog. soziale Verteidigung. An anderer Stelle seiner Einlassung charakterisiert er das „militärische Abschreckungs- und Verteidigungssystem" als einen Faktor der Ungerechtigkeit, da es unter den Menschen Wertigkeiten schaffe. Es benutze und verstärke die Ideologie, daß die eigene Volksgruppe die generell hochwertigere und bessere sei. So würden fremde Völker als minderwertiger und schlechter bewertet. Schließlich argumentiert er mit sozial-politischen und sozialen Erwägungen gegen eine Verteidigung in der derzeitigen Konzeption, weil diese Unmengen von Geld verschlinge, welches gleichzeitig in anderen Bereichen dringend benötigt würde. So habe die Bundesrepublik Deutschland 1988 77,7 Milliarden DM für Militär- und Rüstungszwecke ausgegeben (einschließlich sekundärer Rüstungsausgaben), was 28,25 % des Bundeshaushalts ausgemacht habe. Weltweit betrügen die Militär- und Rüstungsausgaben 1988 erstmals eine Billion Dollar. Zur selben Zeit habe ca. ein Drittel der Weltbevölkerung an Hunger und Unterernährung gelitten und leide noch heute daran. Im Anschluß daran legt er dar, wieviele Sozialeinrichtungen mit den Verteidigungsausgaben angeschafft und unterhalten werden könnten.

Alle diese vorgenannten Beispiele machen deutlich, daß die Entscheidung des Angeklagten, den Zivildienst auf Dauer zu verweigern, zwar auf der Grundlage seines christlichen Glaubens überwiegend eine Gewissensentscheidung darstellt, aber auch (verteidigungs)-politische, verteidigungsstrategische und sozial-politische bzw. soziale Anschauungen und Gesichtspunkte eine Rolle mitgespielt haben. Ein Mann, der aus solch vielfältigen Erwägungen heraus sich zur Verweigerung des Zivildienstes entschlossen hat, wäre, gerade weil es sich nicht nur um eine reine Gewissensentscheidung gehandelt hat, zur Überzeugung der Kammer bei Fortführung des Zivildienstes nicht innerlich zerbrochen, zumal er ausschließlich eingesetzt war im caritativen Bereich ohne jegliche Berührung mit dem Wehrdienst. Eine lediglich seelische Belastung oder gar ein drohender Identitätsverlust würde noch keine Gefahr im Sinne des § 35 bedeuten (vgl. Schönke-Schröder-Lenckner, vor § 32 ff., Rdnr. 119).

Eine analoge Anwendung des § 35 StGB auf andere als die in dieser Vorschrift aufgeführten notstandsfähigen Rechtsgüter ist nach der ganz herrschenden Meinung, der sich die Kammer anschließt, nicht zulässig (vgl. OLG Frankfurt, Strafverteidiger 1989, 107 m.w.N. = UrlS-Nr. 63). Die Gefahr der Aufweichung strafrechtlichen Güterschutzes wäre besonders groß, wenn man etwa das Recht auf ein gewissenskonformes Leben für notstandsfähig hielte. Dies würde im Ergebnis nichts anderes bedeuten als die grundsätzliche Straflosigkeit des Überzeugungstäters. Diese ist in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Meinung in Lehre und Rechtsprechung abzulehnen. Sie würde Geltung und Verbindlichkeit der Rechtsordnung für den einzelnen unter den Vorbehalt seines Gewissens stellen und damit die Rechtsordnung letztlich außer Kraft setzen (vgl. OLG Frankfurt a.a.O. m.w.N.).

Nach alledem bleibt der Umstand, daß die Entscheidung des Angeklagten, den weiteren Zivildienst zu verweigern, überwiegend auf einer achtenswerten Gewissensentscheidung beruht. Diese allein kann jedoch die Tat nicht entschuldigen, da das Grundprinzip der Entschuldigungsgründe der Gedanke der Unzumutbarkeit normgerechten Verhaltens ist, so daß die Gewissensgründe nicht schon als solche, sondern erst über die Unzumutbarkeit des Handelns zur Straflosigkeit führen (vgl. Schönke-Schröder-Lenckner, vor § 32 ff., Rdnr. 120). Die Gewissensgründe beim Angeklagten führen vorliegend nicht zur Unzumutbarkeit normgerechten Verhaltens, denn es ist ausgeschlossen, gesetzliche Regelungen, die in verfassungsrechtlich zulässiger Weise einem Gewissenskonflikt abschließend Rechnung tragen, durch auf Art. 4 GG gestützte Unzumutbarkeitserwägungen noch zusätzlich einzuschränken, so daß die Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes nicht entschuldigt ist (vgl. Schönke-Schröder-Lenckner, a.a.O., Rdnr. 120).

D.

Gem. § 53 I ZDG ist die Dienstflucht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. Bei der Festsetzung der Strafe innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß sein Entschluß zur fortgesetzten Dienstflucht überwiegend auf einer ehrlichen und achtbaren Gewissensentscheidung und nicht auf eigennützigen Motiven beruht. Ferner ist strafmildernd berücksichtigt worden, daß der sozial engagierte Angeklagte im Zeitpunkt des Tatentschlusses erst 21 Jahre alt war und bis heute unbestraft ist. Auf der anderen Seite konnte nicht unberücksichtigt bleiben, daß er zwar neun Monate des zivilen Ersatzdienstes abgeleistet hat, der von ihm verweigerte Rest mit sieben Monaten jedoch nicht unerheblich ist. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist die Kammer der Auffassung, daß eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten zur Ahndung der Tat erforderlich, aber auch ausreichend ist. Bei der Höhe dieser Freiheitsstrafe kommt eine Geldstrafe gem. § 47 II StGB nicht mehr in Betracht.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat das Schöffengericht gem. § 56 I StGB zur Bewährung ausgesetzt, da die begründete Erwartung besteht, daß der bislang unbestrafte Angeklagte mit Ausnahme der dauerhaften Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wird. Bei dieser Entscheidung hatte es schon wegen des Verschlechterungsverbotes zu verbleiben.(…)

2. große Strafkammer des Landgerichts Hagen, Vorsitzender Richter am Landgericht Müller, Richter am Landgericht Hölscher, Richter Sachse.

Verteidiger: RA Hinz.