Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen fortgesetzter Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Der jetzt 24 Jahre alte Angeklagte hat den Beruf eines Bergmanns gelernt. In diesem Beruf hat er sodann drei Jahre gearbeitet. Nun studiert er Sozialwissenschaften. Er wird von seinem Vater unterhalten und erhält 800.- DM Taschengeld zur freien Verfügung. Der Angeklagte ist ledig. Unterhaltspflichten hat er nicht. Strafrechtlich ist er bisher nicht in Erscheinung getreten.

II.

Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und als solcher nach § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes verpflichtet, Zivildienst zu leisten.

Mit Einberufungsbescheid vom 08.07.1985 berief ihn das Bundesamt für den Zivildienst gemäß den Paragraphen 19 und 24 des Zivildienstgesetzes zur Ableistung des Zivildienstes ein, und zwar vom 02.01.1986 bis zum 30.04.1987. Als Dienststelle war der Kreisverband Ennepe-Ruhr der Arbeiterwohlfahrt in Gevelsberg vorgesehen. Durch Bescheid vom 07.10.1985 des Bundesamtes für den Zivildienst wurde der Einberufungsbescheid dahingehend geändert, daß die Dienststelle der Mobile Soziale Hilfsdienst der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Ennepe-Ruhr, in Gevelsberg sein sollte.

Der Angeklagte trat den Zivildienst am 02.01.1986 ordnungsgemäß an. Seine Aufgabe bestand darin, alte Leute zu pflegen, außerdem war er für »Essen auf Rädern« zuständig.

Seit dem 01.10.1986 bleibt der Angeklagte dem Zivildienst fern. Der Angeklagte hatte nach seinen Angaben einmal im Zivildienstgesetz geblättert und festgestellt, daß er im Verteidigungsfall einberufen werden könnte und zur Durchführung von gewissen Tätigkeiten verpflichtet sein würde.

Der Angeklagte teilte dem Bundesamt für den Zivildienst durch Schreiben vom 25.09.1986 mit, er könne keinen weiteren Zivildienst leisten; dieser würde in der derzeitigen Konzeption nur eine andere Form des von ihm verweigerten Kriegsdienstes darstellen. Als Christ müsse er auf jegliche Beteiligung an Macht, Herrschaft und Gewalt verzichten, andernfalls würde sein Gewissen vergewaltigt. Der Zivildienst würde das Militär unterstützen, jeder Zivildienstleistende würde einen Faktor innerhalb des Abschreckungssystems bilden. Er sehe sich gezwungen, den Zivildienst zum 30.09.1986 zu beenden.

Der in diesem Schreiben gestellte Antrag auf vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst wurde vom Bundesamt für den Zivildienst durch Bescheid vom 27.10.1986 abgelehnt, da die Voraussetzungen für eine derartige Entlassung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht vorlägen. Die vollständige Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht sei dem Angeklagten auch zumutbar.

Der von dem Prozeßbevollmächtigten des Angeklagten eingelegte Widerspruch gegen diesen Bescheid wurde vom Bundesamt für den Zivildienst durch Bescheid vom 12.12.1986 zurückgewiesen, da der Angeklagte nach den gesetzlichen Vorschriften keinen Anspruch auf vorzeitige Entlassung habe.

Das Bundesamt für den Zivildienst verhängte gegen den Angeklagten durch Bescheid vom 04.02.1987 eine Disziplinarverfügung, und zwar eine Geldbuße in Höhe von 1 200.- DM wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten (eigenmächtiges Fernbleiben).

Das Bundesamt kündigte dem Angeklagten mit Schreiben vom 06.05.1987 die erneute Einberufung zum 01.08.1987 an. Der Angeklagte berief sich in seinem Antwortschreiben auf die Verfassungswidrigkeit des § 3 des Wehrpflichtgesetzes sowie auf Gewissensgründe, die ihn an der Ableistung nicht nur des Wehrdienstes, sondern auch des Zivildienstes hinderten. Der Angeklagte fügte einen Beschluß des Landgerichts Ravensburg vom 16.05.1987 bei, mit dem das Landgericht dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt hatte, ob § 3 des Wehrpflichtgesetzes mit Artikel 12 a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Artikel 4 Abs. 3 des Grundgesetzes vereinbar sei.

Mit Bescheid vom 10.06.1987 berief das Bundesamt für den Zivildienst den Angeklagten zum 03.08.1987 zur Ableistung des Zivildienstes für die Dauer von sieben Monaten ein, und zwar zur Zivildienststelle Zivildienstgruppe Dortmund, Altenheim Bertholdshof, Dortmund. Den von dem Angeklagten dagegen eingelegten Widerspruch wies es mit Bescheid vom 22.07.1987 zurück.

Am 11.08.1987 erhob der Angeklagte dagegen Klage (8 K 1497/87 Verwaltungsgericht Arnsberg). Außerdem begehrte er einstweiligen Rechtsschutz, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Einberufungsbescheid vom 10.06.1987 anzuordnen (8 L 765/87 Verwaltungsgericht Arnsberg). Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz durch Beschluß vom 28.08.1987 ab, da die Entscheidung derartiger verfassungsrechtlicher Fragen den Rahmen des § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung überschreite. Außerdem sah das Verwaltungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes einschließlich des Zivildienstes.

Die Klage auf Aufhebung des Einberufungsbescheides wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 02.12.1987 (8 K 1497/87) abgewiesen. Der Einberufungsbescheid sei nicht rechtswidrig und verletzte den Angeklagten nicht in seinen Rechten.

Der Angeklagte hat den Zivildienst nicht mehr angetreten. Er ist im sozialen Bereich engagiert und betreut auf freiwilliger Basis alte Menschen.

III.

Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie den Bekundungen des uneidlich vernommenen Zeugen (...).

Der Angeklagte räumt den festgestellten Sachverhalt ein. Zur Verteidigung führt er aus, er habe die Gewissensentscheidung getroffen, den Zivildienst zu verweigern, weil dieser ein Teil der Gesamtverteidigung der Bundesrepublik Deutschland sei. Die Ableistung eines derartigen Zivildienstes könne er nicht mit seinem Glauben und seinem Gewissen vereinbaren. Wenn er den Zivildienst ableisten würde, würde er die Wehrpflicht sowie die Verplanung in die zivile Verteidigung als Bestandteil der Gesamtverteidigung anerkennen. Im übrigen halte er § 3 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes für verfassungswidrig, wonach die Wehrpflicht durch den Wehrdienst oder im Fall des § 25 (bei Anerkennung des Betreffenden als Kriegsdienstverweigerer) durch den Zivildienst erfüllt werde. Das Gesetz sehe den Begriff »Wehrpflicht« als Oberbegriff an und die Begriffe »Wehrdienst« und »Zivildienst« nachgeordnet. Der Zivildienst sei daher nur eine Unterform der Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht. Nach Art. 12 a Abs. 2 Satz 2 und 3 des Grundgesetzes müsse der Gesetzgeber einen solchen Ersatzdienst bzw. Zivildienst schaffen, der in keinem Zusammenhang mit der Erfüllung der Wehrpflicht durch den Wehrdienstleistenden steht.

Der Zeuge Pastor (...) hat bekundet, daß der Angeklagte im sozialen Bereich engagiert sei und auch alte Leute betreue.

Entscheidungsgründe

Der Angeklagte hat sich schuldig gemacht wegen fortgesetzter Dienstflucht. Er ist seit dem 01.10.1986 eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Der Angeklagte hat auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Es ist nicht einzusehen, daß die dem Angeklagten abverlangte soziale Tätigkeit (etwa alte Leute zu pflegen und sie mit Essen zu versorgen) dem Dienst mit der Waffe gleichkommt, zu dem niemand gezwungen werden darf. Das Gericht ist der Überzeugung, daß der von dem Angeklagten vorgetragenen Gewissensentscheidung etwa eine schuldausschließende Wirkung nicht zukommt.

Das Gericht hat auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Zivildienstgesetzes bzw. von § 3 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 15.03.1968 – 1 BvR 579/67 –, BVerfGE 23, 127 und vom 04.10.1965 – 1 BvR 122/63 –, BVerfGE 19, 135 sowie Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.04.1977 – VIII C {?}. 75).

Die von dem Angeklagten vorgebrachte Argumentation erscheint formal.

Das Gericht geht davon aus, daß eine fortgesetzte Dienstflucht vorliegt, da der Angeklagte, wie er behauptet, aufgrund der einmal getroffenen Gewissensentscheidung sich dem Zivildienst entzogen hat.

Bei der Strafzumessung hat das Gericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er den objektiv festgestellten Sachverhalt einräumt. Möglicherweise sieht er sich wirklich einer Pflichtenkollision gegenüber. Außerdem ist der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Zu seinem Nachteil war insbesondere zu sehen, daß er hartnäckig dem Zivildienst ferngeblieben ist und auch über einen langen Zeitraum.

Das Gericht hat eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als tat- und schuldangemessen verhängt. Eine Geldstrafe kam nicht in Betracht.

Das Gericht ist der Auffassung, daß es vertretbar ist, eine positive Sozialprognose zu stellen. Es ist zu hoffen, daß der Angeklagte sich die Verurteilung alleine zur Warnung dienen läßt und keine weitere Straftat mehr begeht. Hierbei war auch zu sehen, daß er bisher nicht bestraft ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Schöffengericht Schwelm, Richter am Amtsgericht Peitz als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Lothar Hinz, Konkordiastraße 24, 58 095 Hagen, Tel. 02331 / 80 39 90.