Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu der Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50.– DM verurteilt.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Der am 11.03.1968 geborene, ledige, kinderlose Angeklagte ist gelernter Gärtner, übt jedoch zur Zeit nach seinen unwiderlegten Angaben eine Aushilfstätigkeit in einer nicht näher bezeichneten Berufsbranche mit einem Nettolohn von ca. 1100.– DM aus. Eine Erklärung darüber, weshalb er trotz seiner qualifizierten Berufsausbildung eine schlechtbezahlte Aushilfstätigkeit ausübt, hat der Angeklagte verweigert.

Er ist bisher nicht vorbestraft.

Der Angeklagte befand sich vom 25.01.1991 bis 05.02.1991 in Untersuchungshaft.

II.

Aufgrund der Hauptverhandlung wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte hat während seiner Wehrdienstzeit, die am 02.01.1989 begann, im nachhinein den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, woraufhin er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wurde. Durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst wurde das Wehrdienstverhältnis gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 ZDG mit Ablauf des 01.10.1989 in ein Zivildienstverhältnis umgewandelt. Die vom Angeklagten bis zum 01.10.1989 abgeleistete Wehrdienstzeit von neun Monaten und 1 Tag wurde auf die Zivildienstzeit von insgesamt 20 Monaten angerechnet, so daß die weitere Zivildienstzeit auf 10 Monate und 30 Tage (vom 02.10.1989 bis 31.06.1990) festgesetzt wurde. Als Dienststelle wurde das Alten- und Pflegeheim "Kümmelbacher Hof" in Neckargemünd bestimmt.

Der Angeklagte trat dort seinen Dienst ordnungsgemäß am 02.10.1989 an und leistete ihn auch bis zum 18.05.1990 (= sieben Monate und 17 Tage) ab, so daß er – einschließlich der Wehrdienstzeit insgesamt eine Dienstzeit von 16 Monaten und 18 Tagen absolviert hat. Ab dem 19.05.1990 blieb der Angeklagte seiner Dienststelle fern in der Absicht, sich der weiteren Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen, und wahrscheinlich in der gleichzeitigen Absicht, die endgültige Beendigung des Zivildienstverhältnisses auf diesem Wege zu erreichen. Mit Schreiben vom 21.05.1990 teilte der Angeklagte dem Bundesamt für den Zivildienst, das er als "Bundesamt für Kriegsdienst" bezeichnete, mit, daß er den Zivildienst abgebrochen und beendet habe und sich zu keinen "Kriegsdiensten" mehr zwingen lasse.

Wiederholten Aufforderungen zum erneuten Dienstantritt ist der Angeklagte bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt bewußt nicht nachgekommen.

Motiv für seine Handlungsweise war und ist offensichtlich eine in der Wehr- und Zivildienstzeit entstandene oder verschärfte radikale politische Ablehnung des Staates "Bundesrepublik Deutschland" sowie seiner politischen oder verwaltungsmäßigen Untergliederungen.

III.

Der objektive Sachverhalt beruht einerseits auf der Einräumung des Angeklagten und andererseits auf der Verlesung der oben zitierten Urkunden.

Hinsichtlich des Motivs seiner Zivildienstverweigerung hat der Angeklagte zunächst nur eine Reihe von Zitaten von Politikern über die Einbindung des Zivildienstes in den Wehrdienst wiedergegeben und nach Anmahnung einer eigenen Einlassung sich in teilweise konfuser und nur bruchstückhaft nachvollziehbarer und wiedergebbarer Weise wie folgt geäußert:

Der Zivildienst sei gem. § 79 ZDG und § 3 WPflG ein Teil der Wehrpflicht. Der Zivildienst sei ebenso verplant wie der Bundeswehrdienst. Gem. Art. 12 a GG sei die gesamte Bevölkerung mit in den Kriegsdienst eingeplant.

Ein Unterschied zwischen militärischer und ziviler Verteidigung könne heute nicht mehr gemacht werden; beide ergänzten sich gegenseitig zur Gesamtverteidigung.

Er greife mit seiner Weigerung nicht den konkreten Dienst auf dem "Kümmelbacher Hof" als solchen, sondern lediglich die Einplanung des Zivildienstes in die Gesamtverteidigung an. Die Bundesrepublik Deutschland sei ein militaristischer Staat, die Bundeswehr erziehe nicht nur zur Männlichkeit und Härte, sondern auch zur Männerherrschaft, zum Sextourismus sowie zur Unterdrückung der Frauen und auch zu deren Vergewaltigung, die von den Gerichten als Kavaliersdelikte behandelt würden. Frauen würden nach diesem Erziehungsschema zu "Gebärmaschinen" degradiert. Das Recht auf Vergewaltigung sei das Recht und der Lohn des Soldaten für seine Tätigkeit im Krieg. Da der Zivildienst lediglich ein Ersatzdienst des Wehrdienstes sei, würde er durch seine Dienstleistung den Militarismus genauso wie ein Soldat unterstützen. Auch in Friedenszeiten sei die gesamte Gesellschaft bei der Kriegsvorbereitung verplant.

Auf die Frage des Gerichts erklärte der Angeklagte, er wolle allerdings nicht behaupten, daß die Bundesrepublik die unmittelbare Absicht habe, ein anderes Land anzugreifen.

Er selbst verweigere jedenfalls den Zivildienst, den er ursprünglich während seiner Wehrdienstzeit für einen Friedensdienst gehalten habe, weil er nicht Teil der Kriegsvorbereitung sein wolle. Im Ernstfall werde der Zivildienst für den Kriegsdienst eingesetzt.

Auf Frage des Gerichts hat der Angeklagte sich dahin geäußert, daß er unter dem Begriff "Militarismus" oder "militaristischer Staat" verstehe, daß die gesamte Gesellschaft für die Kriegsvorbereitung verplant bzw. mit eingeplant sei. Der Staat könne einen Krieg nur planen (und führen), wenn er von vorneherein auf alle Organisationen zurückgreifen könne. Heute könne man keinen Unterschied mehr machen zwischen dem Kriegsdienst mit der Waffe und einem Kriegsdienst ohne Waffe.

Auf die Frage des Gerichts, ob und unter welchen Umständen er einen Verteidigungskrieg für gerechtfertigt halten könne, hat der Angeklagte keine eigentliche Antwort gegeben, sondern lediglich auf den Waffenexport und die hierdurch bedrohten Menschenleben hingewiesen.

Auf Vorhalt, daß der Altenpflegedienst im "Kümmelbacher Hof" in keinem organisatorischen und funktionalen Zusammenhang mit den Streitkräften oder dem Bundesgrenzschutz stehe und damit dem Gebot des Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 GG entspreche, hat der Angeklagte geäußert, militärische und zivile Verteidigung seien eigenständige Bereiche, die als Teile eines Ganzen gleichermaßen wichtig seien.

Auf Vorhalt, daß er – unabhängig von der Ableistung des Zivildienstes – im Verteidigungsfalle gem. Art. 12 a Abs. 3 GG als Wehrpflichtiger zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung in Arbeitsverhältnisse – sogar bei den Streitkräften – verpflichtet werden könne und seine Weigerung daher im Endergebnis ihren angeblichen Zweck gar nicht erreichen könne, hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, dies sei ihm zwar bekannt, jedoch könne er nichts dafür, daß er einen solchen Dienst nicht verhindern könne.

Von sich aus hat der Angeklagte mit keinem Wort erwähnt, daß er im Falle der Fortsetzung des Zivildienstes bis zum vorgesehenen Ende in einen ernsthaften Gewissenskonflikt geraten wäre. Vielmehr hat er auf eine entsprechende Frage des Gerichts erklärt, er "denke", daß er in einem solchen Fall in einen ernsthaften Gewissenskonflikt geraten wäre.

Auf Frage, ob er denn nicht wenigstens bereit gewesen wäre (und entsprechende Schritte unternommen hätte), ein Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen ähnlichen Einrichtung gem. § 15 a ZDG einzugehen, hat der Angeklagte erklärt, die Eingehung eines solchen Arbeitsverhältnisses habe er niemals erwogen, da § 15 a Bestandteil des ZDG sei und die Leute genauso verplant seien wie alle anderen auch. Er sei nicht bereit gewesen, ein solches Arbeitsverhältnis einzugehen, um die restliche Dienstzeit im Zivildienst zu vermeiden.

Entscheidungsgründe

IV.

Bei Bewertung dieser Einlassung hat der Angeklagte nach der Überzeugung des Gerichts die Fortsetzung des Zivildienstes bis zum offiziellen Ende nicht aus "Gewissensgründen" verweigert. Das bedeutet, daß er nach Auffassung des Gerichts keine ernsthafte sittliche innere Entscheidung – die sich an den Kategorien "gut" und "böse" orientiert – getroffen hat, die er für sich selbst als bindend und absolut verbindlich ansah, und gegen die er nicht ohne echte Gewissensnot und ernsthafte Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit durch Fortsetzung des Zivildienstverhältnisses bis zum Schluß hätte verstoßen können.

Der Gesetzgeber hat in § 15 a ZDG für anerkannte Kriegsdienstverweigerer eine Möglichkeit eröffnet, diese vorläufig nicht zum zivilen Ersatzdienst heranzuziehen, wenn sie einerseits aus Gewissensgründen gehindert sind, Zivildienst zu leisten, und andererseits sich bereit erklären, ein Arbeitsverhältnis von einer bestimmten Zeitdauer in einem Krankenhaus oder ähnlichen Einrichtung einzugehen oder bereits in einer solchen Einrichtung tätig sind.

Der Gesetzgeber hat diese Regelung im Hinblick auf die "Zeugen Jehovas" eingeführt, obwohl das Grundgesetz weder in Art. 4 Abs. 1 noch in Art. 4 Abs. 3 eine Verweigerung des Ersatzdienstes aus Gewissensgründen anerkennt (vgl. BVerfGE 19, 135). Zwar können auch andere Personen aus anderen – weltanschaulich-politischen – Gründen von dieser Regelung Gebrauch machen, jedoch müssen dann an ihre Gewissensentscheidung ebenso strenge Anforderungen gestellt werden, wie dies bei den "Zeugen Jehovas" der Fall ist.

Auch wenn § 15 a ZDG im vorliegenden Fall schon deshalb nicht einschlägig sein kann, weil der Angeklagte gar nicht bereit war, ein dort beschriebenes Arbeitsverhältnis einzugehen, so sind die im Zusammenhang mit der Auslegung dieser Vorschrift entwickelten Kriterien und Maßstäbe, wie sie oben genannt sind, doch wichtig für die Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte den Zivildienst aus Gewissensgründen verweigert hat oder nicht.

Ein ganz maßgebliches Indiz gegen das Vorliegen einer solchen Gewissensentscheidung stellt die Erklärung des Angeklagten dar, weshalb er nicht bereit gewesen sei, ein derartiges Arbeitsverhältnis einzugehen. Das Gericht ist davon überzeugt, daß der recht intelligente Angeklagte, der sich mit all den fraglichen Vorschriften des Grundgesetzes, des Zivildienstgesetzes, des Wehrpflichtgesetzes sowie sonstigen Vorschriften nach eigener Einlassung intensiv beschäftigt hat, genau weiß, daß ein solches Arbeitsverhältnis gerade nicht den einzelnen Bestimmungen des Zivildienstgesetzes und der Organisation des Zivildienstes unterliegt. Auch die Tatsache, daß diese Möglichkeit im Zivildienstgesetz selbst geregelt ist (wo sonst sollte sie sinnvollerweise auch geregelt sein), besagt nichts.

Der Dienst im "Kümmelbacher Hof" stand weder im organisatorischen noch im funktionalen Zusammenhang mit den Streitkräften oder dem Bundesgrenzschutz oder einem Zivilschutzverband. Dies wußte der Angeklagte genau. Ein derartiger sozialer Friedensdienst kann weder unmittelbar noch mittelbar als kriegsfördernd angesehen werden. Dies gilt aber gleichermaßen im Verteidigungsfalle, da der zivile Ersatzdienst – auch wenn er nach § 3 WPflG ein Surrogat der Wehrpflicht darstellt und im Verteidigungsfalle gem. § 79 ZDG bestimmte Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes entsprechende Anwendung finden – keinesfalls für Verteidigungshandlungen herangezogen werden darf. Dem steht keinesfalls entgegen, daß die Zivildienstzeit sich im Verteidigungsfalle, ebenso wie die Wehrdienstzeit, verlängert. Damit soll lediglich sichergestellt werden, daß auch in einer solchen Situation die vorwiegend im sozialen Bereich anfallenden, dem Allgemeinwohl dienenden, Aufgaben wahrgenommen werden können. Lediglich insoweit kann man von einer Einplanung des Zivildienstes im Verteidigungsfall sprechen. Dies betrifft aber nicht nur den Zivildienst, sondern gem. Art. 12 a Abs. 3 GG alle Wehrpflichtigen, die nicht zum Wehrdienst oder Zivildienst herangezogen sind, unabhängig davon, ob sie bereits einen derartigen Dienst abgeleistet haben oder nicht. Dies betrifft darüber hinaus alle Deutschen, die gem. Art. 12 a Abs. 4 GG im Verteidigungsfalle zur Berufsausübung verpflichtet werden können. All diese Vorschriften dienen – wie der Angeklagte genau weiß – nicht dazu, einen Krieg vorzubereiten und diesen erst führbar zu machen, sondern lediglich dem Zweck, den Fortbestand des Staatswesens im Verteidigungsfalle aufrechtzuerhalten. Dies ist nicht nur eine legitime Aufgabe, sondern die Verpflichtung eines jeden Staatswesens.

Die Behauptung des Angeklagten, durch die Organisation des zivilen Ersatzdienstes werde ein Krieg überhaupt erst führbar gemacht, ist – wie er nach Überzeugung des Gerichts genau weiß – nicht nur absurd, sondern auch völlig irreal. Sowohl in früheren Zeiten als auch heute wurden und werden zahlreiche Kriege in zahlreichen Ländern geführt, ohne daß es eine solche Organisation gäbe.

Selbst wenn der Angeklagte jedoch der Auffassung wäre, daß der zivile Ersatzdienst die potentielle Führung eines Krieges begünstigen würde, so wäre seine Argumentation dennoch nicht nachvollziehbar, weil er sich sicher darüber im klaren ist, daß eine solche unterstützende Wirkung nicht vom jeweiligen Personalbestand der einzelnen Zivildienststellem in Friedenszeiten, sondern allein von deren Existenz und der jederzeitigen Heranziehbarkeit von Kriegsdienstverweigerern im Verteidigungsfalle abhinge. Dem Angeklagten mußte daher klar sein, daß er durch sein Fernbleiben von dieser Dienststelle absolut nichts zur Kriegsverhinderung beitragen konnte, sondern lediglich eine Lücke in der Versorgung der pflegebedürftigen Menschen aufreißen würde.

Ein weiteres Argument gegen eine ernsthafte Gewissensentscheidung des Angeklagten als Grundlage seiner Handlungsweise stellt die Tatsache dar, daß er von selbst in seiner gesamten Einlassung auf diesen Punkt überhaupt nicht zu sprechen gekommen ist, sondern erst vom Gericht dazu befragt werden mußte. Ferner vermochte der Angeklagte auch nicht glaubhaft darzulegen, auf welche Art und Weise sein Gesinnungswandel während der Zivildienstzeit plötzlich zustandegekommen sein soll. Vielmehr hat er lediglich phrasenhaft verschiedene Vorschriften des ZDG und des WPflG genannt, um eine Verknüpfung dieser beiden Dienste herzustellen.

Bei einer Gesamtbewertung kann man daher nur zu dem Ergebnis gelangen, daß der Angeklagte aus einer einseitigen und radikalen politischen Grundhaltung gegenüber diesem Staat gehandelt hat. Dies dokumentiert sich auch ziemlich eindeutig darin, daß er die Bundesrepublik als "militaristischen Staat" bezeichnet und in welcher Weise er die Bundeswehr charakterisiert hat. Diese Vorwürfe sind geradezu grotesk. Die Bundeswehr hat Jahrzehnte gebraucht, um in diesem Staatswesen auch nur einigermaßen gesellschaftliche Geltung zu erlangen, steht heute noch immer wieder unter öffentlicher Kritik, und es kann keine Rede davon sein, daß dieses Staatswesen und die Gesellschaft insgesamt von militärischen Grundsätzen, Zielen und Wertvorstellungen geprägt oder gar beherrscht würde. Es kann auch keine Rede davon sein, daß in diesem Staat der Krieg verherrlicht oder gar angestrebt würde. Vielmehr ist – wie nach der Überzeugung des Gerichts auch dem Angeklagten durchaus bewußt ist – das Gegenteil der Fall.

Die rechtliche Würdigung ergibt, daß sich der Angeklagte eines Vergehens der Dienstflucht gem. § 53 Abs. 1 ZDG schuldig gemacht hat, indem er den Zivildienst am 18.05.1990 verlassen bzw. ab dem 19.05.1990 in der Absicht ferngeblieben ist, sich diesem Dienst dauernd zu entziehen und den Dienst zu beenden.

Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.

V.

Bei der Strafzumessung war mildernd zu berücksichtigen, daß der Angeklagte bisher noch nicht vorbestraft war. Ein weiterer Milderungsgrund im Verhältnis zu zahlreichen anderen Fällen stellt die Tatsache dar, daß er zum Zeitpunkt der Aufgabe des Zivildienstes bereits insgesamt 16 Monate und 18 Tage gedient hatte und nur noch knapp 3 1/2 Monate dienen mußte. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, daß der Angeklagte nach dem – rückwirkend ab 01.10.1990 in Kraft getretenen – "Gesetz zur Regelung der Dauer des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes" vom 26.11.1990 (BGBl I. 2520), mit dem die neue Wehrdienstzeit auf 12 Monate und die Zivildienstzeit auf 15 Monate festgesetzt wurde, jetzt nicht mehr verpflichtet ist, die restliche Zeit nachzudienen, so daß seine diesbezügliche fortbestehende Weigerung auch nicht strafschärfend herangezogen werden kann.

Strafschärfend war zu bewerten, daß der Angeklagte aus einer – zumindest in dieser Form nicht begründbaren und nachvollziehbaren – Gegnerschaft gegen diesen Staat gehandelt hat, dessen politische Grundentscheidung im Hinblick auf Kriegsvermeidungspolitik (bei allen Streitigkeiten über den richtigen Weg) er durchaus kennt, aber bewußt einseitig darstellt und verzeichnet.

Andererseits vermag das Gericht aber darin auch keinen besonderen persönlichen Grund für die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von § 47 StGB zu erblicken, so daß eine Geldstrafe zu verhängen war.

Selbst wenn man aber insoweit anderer Auffassung sein sollte, so wäre die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe weder zur Einwirkung auf den Angeklagten noch zur Verteidigung der Rechtsordnung, noch zur Aufrechterhaltung der Disziplin im Zivildienst erforderlich.

Dies kann nur dann angenommen werden, wenn die Verhängung einer Geldstrafe mit großer Wahrscheinlichkeit den Strafzweck nicht erreichen würde. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Insbesondere kann angesichts der Tatsache, daß der Angeklagte den größten Teil des Wehr- und Zivildienstes bereits abgeleistet hatte und nach der neuen gesetzlichen Regelung den Rest nicht mehr ableisten muß, nicht davon ausgegangen werden, daß die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Urteilsfällung zur Aufrechterhaltung der Disziplin im Zivildienst unerläßlich wäre.

Unter Abwägung aller Umstände wurde daher eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen erachtet. Die Höhe eines jeden Tagessatzes wurde auf 50.– DM festgesetzt. Hierbei wurde davon ausgegangen, daß die Angaben des Angeklagten über sein tatsächliches Einkommen entweder unrichtig sind, und er mindestens 1500.– DM netto monatlich verdient, oder er zumindest bei Einsatz seiner Arbeitskraft mindestens 1500.– DM netto monatlich verdienen könnte. Gem. § 40 Abs. 2 StGB ist nämlich nicht nur vom tatsächlichen, sondern von demjenigen Einkommen auszugehen, welches ein Angeklagter bei zumutbarer Ausnutzung seiner Arbeitskraft erzielen könnte.

Auf die Geldstrafsumme von 4000.– DM wurde gem. § 42 StGB eine angemessene Ratenzahlung von 400.– DM bewilligt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Amtsgericht Heidelberg, Richter am Amtsgericht Gallinger.

Verteidiger: RA Peter Koch, Dossenheim.