Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der jetzt 22jährige, ledige Angeklagte ist mit drei Geschwistern im Elternhaus aufgewachsen. Von den beiden älteren Brüdern hat einer Zivildienst geleistet, der andere ist ausgemustert worden.

Noch vor seiner Musterung am 21.01.1987 verweigerte der Angeklagte mit Schreiben vom 20.11.1986 den Kriegsdienst mit der Waffe und beantragte, im Sommer 1987 mit dem Zivildienst beginnen zu können, da der Abschluß der Fachoberschule im Juni 1987 bevorstand und die weitere Ausbildung nicht unterbrochen werden sollte. Mit Bescheid vom 20.08.1987 wurde der Angeklagte als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Die Einberufung zum Zivildienst erfolgte erst zum 01.06.1988, worauf der Angeklagte wegen einer inzwischen begonnenen Gärtnerlehre seine Zurückstellung beantragte. Diesem Antrag wurde stattgegeben. Noch während seiner Ausbildung teilte der Angeklagte mit Schreiben vom 11.01.1989 dem Bundesamt für den Zivildienst mit, daß er den sogenannten Zivildienst nicht ableisten werde. Eine Begründung gab er trotz Aufforderung nicht ab. Eine erste Einberufung zum 01.08.1989 zur Ableistung des Zivildienstes in einem Alten- und Pflegeheim wurde unter Einschaltung der Verwaltungsstelle Zivildienst der Evangelischen Kirche und Diakonie in Kurhessen-Waldeck dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte zum 04.09.1989 den Zivildienst im Jugendheim Beiserhaus in Knüllwald-Rengshausen antreten sollte, wo er für eine überwiegend gärtnerische Tätigkeit vorgesehen war. Der Angeklagte trat dort seinen Dienst am 04.09.1989 an, erklärte aber dem Ausbildungsleiter F. sofort, daß er nur aufgrund der drohenden Kriminalisierung, jedoch gegen seine Überzeugung den Dienst antrete. Gegen seine Tätigkeit als solche in dieser Zivildienststelle hatte der Angeklagte in der Folgezeit nichts einzuwenden. Gleichwohl teilte er während der Weihnachtsdienstbefreiung mit Schreiben vom 28.12.1989 dem Bundesamt für den Zivildienst mit, daß er ab 03.01.1990 keinen Zivildienst mehr leisten werde und bereit sei, die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu tragen. Entsprechend dieser Ankündigung blieb der Angeklagte ab 03.01.1990 dem Dienst fern. Er lebte in der Folgezeit in einer Kommune in Nordhessen. Seit Mai 1990 arbeitet er in seinem erlernten Beruf als Gärtner mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1800.– DM. Seinen Zivildienst will er unter keinen Umständen fortsetzen.

Die Feststellungen zum vorgenannten Sachverhalt beruhen auf der ausweislich der Sitzungsniederschrift durchgeführten Beweisaufnahme. Der Angeklagte hat angegeben, bei einer früheren Entscheidung für den Zivildienst sei er von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Er habe mittlerweile erkannt, daß der Zivildienst als Anhängsel des Wehrdienstes kriegsunterstützender Dienst sei, der unter staatlichem Zwang stattfinde. Angetreten habe er den Zivildienst lediglich aus Angst vor drohender Kriminalisierung. Trotz der an sich akzeptablen Tätigkeit als solcher habe er den Dienst nicht länger mit seinem Gewissen vereinbaren können. Von der Möglichkeit, nach § 15 a ZDG ein freies Arbeitsverhältnis zu begründen, habe er auch ohne eine Belehrung durch das Bundesamt für den Zivildienst frühzeitig gewußt, er lehne jedoch diese Möglichkeit ab, da es sich lediglich um eine Flucht vor der Kriminalisierung handele. Im übrigen hat der Angeklagte bei seinen Ausführungen unter Hinweis auf die anwesenden Zuhörer der Totalverweigerergruppe Rhein-Main wiederholt in der Mehrzahl von "wir" und "uns" gesprochen.

Entscheidungsgründe

Aufgrund der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, daß eine Gewissensentscheidung des Angeklagten nicht vorliegt. Es bestehen krasse Widersprüche zwischen der früheren Bejahung des Zivildienstes und dem Abbruch nach fast viermonatigem Dienst sowie zwischen der Angst vor Kriminalisierung als einzigem Grund für den Dienstantritt und dem Nichtgebrauchmachen von der Möglichkeit des § 15a ZDG. Hinzu kommt, daß die Tätigkeit in der Zivildienststelle als solche zusammen mit einem anderen Zivildienstleistenden vom Angeklagten akzeptiert wurde und somit nicht zu einem Sinneswandel geführt haben kann. Die nach dem 04.09.1990 sich fortsetzende positive Entwicklung in Europa war ebenfalls nicht geeignet, einen Gewissenskonflikt durch die Ableistung des Zivildienstes heraufzubeschwören. Entspannung und Abrüstung einerseits und die mittlerweile erkannte elementare Bedeutung der Tätigkeit und des sozialen Engagements der Zivildienstleistenden hätten das Gegenteil bewirken müssen. So stellt sich das Verhalten des Angeklagten nicht als Folge einer Gewissensnot dar, sondern als weitgehend fremdbestimmte politische Tat des Mitglieds einer Totalverweigerergruppe, die um ihre Existenzberechtigung fürchten muß.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte der Dienstflucht nach § 53 Abs. 1 ZDG schuldig gemacht. Er hat eigenmächtig den Zivildienst verlassen, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen.

Die Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. Zugunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, daß er die äußeren Fakten eingestanden hat. Positiv ist auch sein korrektes und sachliches Verhalten in der Hauptverhandlung zu werten. Eine Gewissensentscheidung konnte strafmildernd nicht berücksichtigt werden. Gegen den Angeklagten spricht, daß er den Dienst gegen seine angeblich bessere Überzeugung angetreten hat, ohne überhaupt den Versuch zu machen, von der ihm schon bekannten Möglichkeit des § 15 a ZDG Gebrauch zu machen. Statt dessen hat der Angeklagte es bewußt auf ein Strafverfahren angelegt.

Unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr angemessen.

Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam nicht in Betracht, weil der Angeklagte nach wie vor die Fortsetzung des Zivildienstes ablehnt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Schöffengericht Kassel, Richter Weiß als Vorsitzender.

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