Leitsatz
Der Angeklagte, dem eine Gewissensentscheidung nicht abgesprochen werden kann, wird wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu der Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt, weil von dem Angeklagten, abgesehen von seiner auch zukünftig fortbestehenden Überzeugung als Totaler Kriegsdienstverweigerer, Wohlverhalten zu erwarten ist.
Volltext
Zum Sachverhalt
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Schöffengerichts Kassel vom 29.08.1990 – 212 Js 51659/90 45 Ls – wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Gegen dieses in seiner Gegenwart verkündete Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger mit Wirkung vom 30.08.1990 Berufung eingelegt, mit der er in erster Linie seinen Freispruch, hilfsweise eine Herabsetzung der erkannten Strafe unter gleichzeitiger Strafaussetzung zur Bewährung anstrebt. Das statthafte und zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist sachlich zum Teil gerechtfertigt. Es führt zur Herabsetzung der erkannten Freiheitsstrafe mit gleichzeitiger Strafaussetzung zur Bewährung.
II.
Die erneute Hauptverhandlung vor der Berufungskammer hat zu folgenden Feststellungen geführt:
Der jetzt 22 Jahre alte Angeklagte ist in Eschborn geboren und aufgewachsen. Sein Vater geht dort einer Tätigkeit als freischaffender Architekt nach. Der Angeklagte hat noch drei Geschwister, die sämtlich älter als er sind. Nachdem er im Jahre 1974 und 1975 in die Volksschule eingeschult worden war, besuchte er im weiteren eine Realschule, die er schließlich erfolgreich mit der Mittleren Reife abschließen konnte. Danach legte der Angeklagte im Jahre 1987 die Fachhochschulreife ab und begann dann im Jahr 1987 – ebenfalls in Eschborn – eine Lehre als Landschaftsgärtner. Nach etwa einem Jahr wechselte der Angeklagte die Lehrstelle, nachdem er mittlerweile beschlossen hatte, von Südhessen in den nordhessischen Raum überzusiedeln. Ab Sommer 1988 setzte er dann seine Ausbildung bei der Firma R. in Kassel fort und konnte schließlich die Lehre im Jahre 1988 erfolgreich mit der Gesellenprüfung zum Gärtner abschließen.
Bereits mit Schreiben vom 20.11.1986 hatte sich der Angeklagte an den Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Frankfurt gewandt und mitgeteilt, daß er den Kriegsdienst verweigere. Dem Brief war eine schriftliche Begründung beigefügt, in dem der Angeklagte im wesentlichen darlegte, er lehne jegliche Art von Gewaltanwendung ab. In ihm sei eine Instanz vorhanden, die es ihm einfach nicht erlaube, Leben zu unterdrücken oder gar zu zerstören; dies sei das, was man als Gewissen bezeichnen könne. Schon der normale Dienst in der Bundeswehr würde von ihm verlangen, tagtäglich gegen sein Gewissen zu verstoßen bzw. dieses zu verleugnen und dadurch andere Menschen bedrohen. Mit Anerkennungsbescheid vom 20.08.1987 wurden diese Gründe für die Kriegsdienstverweigerung als ausreichend angesehen und festgestellt, daß der Angeklagte berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. In der Zwischenzeit hatte der Angeklagte unter dem 09.02.1987 einen Rückstellungsantrag zum Grundwehrdienst gestellt, dem mit Bescheid vom 28.04.1987 entsprochen wurde.
Am 18.01.1988 erging eine sog. "Ankündigung zur Heranziehung zum 01.06.1988 oder früher", in der der Angeklagte aufgefordert wurde, sich zu dem genannten Termin zur Einberufung zum Zivildienst zur Verfügung zu halten. Dagegen legte der Angeklagte am 22.01.1988 Widerspruch ein, in dem er darauf hinwies, daß er gerade eine Gärtnerlehre begonnen habe, die er nicht unterbrechen wolle. Diesem Widerspruch wurde seitens der Behörde mit Schreiben vom 08.02.1988 stattgegeben.
Mit Schreiben vom 11.01.1989 teilte der Angeklagte dann dem Bundesamt für den Zivildienst mit, daß er den "sogenannten Zivildienst" nicht ableisten werde. Nachdem er aufgefordert worden war, diesen Antrag ausführlich zu begründen, schrieb er unter dem 01.03.1989 zurück, es handele sich hierbei um keinen Antrag, sondern um eine Verweigerung. Weitere Ausführungen machte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht.
Unter dem 14.03.1989 erging gegen ihn daraufhin Einberufungsbescheid zum 01.03.1989(sic!); der Angeklagte sollte sich zu diesem Zeitpunkt im Alten- und Pflegeheim in Kronberg zur Ableistung des Zivildienstes einfinden. Am 19.05.1989 wurde dieser Einberufungsbescheid noch einmal infolge einer mittlerweile eingetretenen allgemeinen Wehrzeitverkürzung geändert. Am 26.05.1989 unterzeichnete der Angeklagte eine "Einverständniserklärung", durch die er sich bereit erklärte, den Ersatzdienst im Jugendheim Beiserhaus in Knüllwald-Rengshausen abzuleisten; dort war er für eine gärtnerische Tätigkeit vorgesehen. Das Bundesamt für den Zivildienst nahm dies zum Anlaß, unter dem 06.06.1989 den ursprünglichen Einberufungsbescheid erneut zu ändern und den Angeklagten für die Zeit vom 04.09.1989 bis zum 30.04.1991 dem Jugendheim Beiserhaus zur Ableistung des Zivildienstes zuzuweisen. Der Angeklagte nahm daraufhin am 04.09.1989 seine Tätigkeit dort auch auf. Seiner unwiderlegten Einlassung zufolge gab er der dortigen Anstaltsleitung aber schon zu Beginn des Zivildienstes bekannt, daß Zivildienst im Grunde nichts anderes sei als vorbereitender Kriegsdienst mit anderen Mitteln, dem er sich ebenfalls aus Gewissensgründen nicht unterwerfen könne. Während der Weihnachtsdienstbefreiung um den Jahreswechsel 1989/1990 teilte der Angeklagte dann mit Schreiben vom 28.12.1989 dem Bundesamt für den Zivildienst mit, daß er keinen Zivildienst mehr leisten werde und somit "dienstflüchtig" sei. Er sei sich bewußt, daß er mit diesem Schritt gegen derzeitig geltendes Recht verstoße. Da ihm aber so gesehen keine Wahl bleibe, sei er bereit, die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu tragen. Mit Bescheid vom 10.01.1990 wies das Bundesamt jenes Schreiben, das die Behörde als Antrag auf Entlassung aus dem Zivildienst angesehen hatte, zurück. Nachdem der Angeklagte – wie angekündigt – im weiteren dem Zivildienst fernblieb, wurde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, das schließlich zur Anklageerhebung in hiesigem Verfahren führte. Nach Zustellung der Anklageschrift am 09.06.1990 teilte der Angeklagte mit Schreiben vom gleichen Tage folgendes mit:
"Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
in der, meiner Anklageschrift beigefügten Rechtsmittelbelehrung werde ich darauf hingewiesen, etwaige Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu erklären.
Der Form halber will ich dies tun: Ich erhebe hiermit Einspruch gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens. Begründung: Meine Verweigerung der Ableistung des sog. Zivildienstes richtet sich nicht gegen die im Rahmen des sog. Zivildienstes auszuführenden Tätigkeiten. Diese, im insbesonderen die, die ich während meiner Dienstzeit im Jugendheim Beiserhaus ausübte, halte ich generell für sinnvoll. Meine Verweigerung richtet sich gegen die allgemeine Wehrpflicht sowie jede andere Form von staatlichen Zwangsdiensten. Um in diesem Zusammenhang nicht mißverstanden zu werden, möchte ich an dieser Stelle auch klarstellen, daß eine Berufsarmee keine Alternative darstellt, da ich auch jede Form der Zusammenrottung von Menschen zum Zwecke eines gewaltsamen Handelns (und sei es auch "nur" als "Abschreckung" gedacht) strikt ablehne. Da die nun vorliegende Anklageschrift mich eines Vergehens beschuldigt, das nur aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht ein solches ist, beantrage ich, das Verfahren gegen mich, sowie alle anderen Verfahren gegen diejenigen, die sich aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht strafbar gemacht haben bzw. kriminalisiert wurden, sofort einzustellen.
Mir ist natürlich klar, daß dieser Antrag zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Aussicht auf Erfolg hat ... leider ... und das kann ich Ihnen, sehr geehrte Damen und Herren vom Amtsgericht Kassel nicht einmal unmittelbar zum Vorwurf machen. So wird es dann wohl zu einem Prozeß kommen. Damit auch Sie sich im vornherein damit ausreichend beschäftigen können, möchte ich Ihnen hier einige Gedanken, die mir zu diesem Thema durch den Kopf gehen, mitteilen:
Als jemand, der 1968 geboren wurde, gehöre ich der Generation an, deren (politisches) Bewußtsein maßgeblich in der 80er Jahren geprägt wurde. Schon sehr früh begann ich damit, mich mit Politik auseinanderzusetzen. Zu vieles schien mir zu unlogisch, als daß ich darüber hätte hinwegsehen können. Gruppierungen, wie die Eschborner Friedensinitiative, die Grünen, Aktionen, die über die Schülervertretung liefen oder die Ostermärsche, schienen dazu geeignet, meinem heranwachsenden politischen Bewußtsein die ein oder andere Antwort zu geben und mir auch von Zeit zu Zeit Teile meines permanenten Ohnmachtsgefühles zu nehmen. Doch es kamen immer wieder neue "Schläge in die Magengegend": Die Räumung des Hüttendorfes an der Startbahn West, der Nato-Nachrüstungsbeschluß, Tschernobyl, Afghanistan, Iran-Irak, Grenada ..., als das veranlaßte mich, nach immer neuen Formen des Handelns zu suchen. In dieser Situation schrieb ich damals meine Verweigerung des Wehrdienstes mit der Waffe. Dabei war ich davon völlig überzeugt, das Richtige zu tun. Die ersten Zweifel an der Richtigkeit meines Handelns kamen bei mir im Frühjahr 88 auf. Damals, unter dem Eindruck, erstmals nicht mehr bei meinen Eltern zu wohnen, entdeckte ich für mich eine völlig neue Bedeutung der Handlung der Verweigerung. Ghandi beeindruckte mich sehr. Der so oft zitierte Satz: Stell Dir vor, sie geben Krieg, und keiner geht hin! begann sich in mir zu einer Utopie in eine für mich praktizierbare Handlungsanweisung umzuwandeln. Ich beschäftigte mich damit, was es bedeutet, zu verweigern. Ein erster wichtiger Schritt war die Suche nach dem: Wer trägt Verantwortung? Oder wer ist Schuld (an der Katastrophe von Tschernobyl, den Tausenden von Menschen, die tagtäglich verhungern, der grauenvollen Umweltzerstörung, der Kreuzigung von Jesus Christus?) Was Adolf Hitler, Joseph Goebbels, Heinrich Himmler, die SA, die SS, waren sie wirklich die alleinigen Schuldigen??? Nein! Jeder Mensch auf dieser Erde, der die Möglichkeit gehabt hatte, auch nur die kleinste Kleinigkeit daran zu ändern und dies unterlassen hat, ist schuldig. Indem ich das sage, gestehe ich ein, daß auch ich mich laufend von Neuem schuldig mache. Dazu stehe ich auch, doch wäre es nicht ein schönes Ziel, sich so wenig wie möglich schuldig zu machen. Es klingt immer scheußlich nach Märtyrer, aber das zumindest zu einem wesentlichen Lebensinhalt zu machen, wäre das nicht ein Weg, wirklich ernsthaft an die immer dringlicher werdenden Probleme heranzutreten? Mir zumindest wurde es immer mehr zur Grundlage meines Handelns, um nicht zu sagen, meines Seins. Nun gilt es abzuwägen: Was passiert, wenn ich das tue, was ich für richtig halte? Einerseits muß bedacht werden, ob ich die Konsequenzen tragen kann, andererseits, was es für andere Menschen oder andere Teile der Schöpfung zur Folge haben wird. Doch zurück zur "Schuldfrage": Wie gesagt: für mich gibt es keine "Persilscheine". Da ich ein Mensch bin und noch dazu im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte, kann mich nichts und niemand von der Verantwortung gegenüber den Taten, die ich begehe oder zulasse, entbinden. Das heißt: Kein Zivildienstgesetz, keine Wehrpflicht, kein Notstandsgesetz, kein Befehl, und auch sonst nichts! Sie könnten nun fragen, warum ich nun ausgerechnet den Zivildienst abgebrochen habe und damit sogar eine Gesetzesübertretung in Kauf nehme, wo es doch so viele Dinge gibt, für dies es sich – meiner Überzeugung nach – lohnt zu engagieren. Ich bin mir voll im Klaren darüber, daß es ein schwerer Schritt ist, bewußt ein Gesetz zu brechen, aber ich habe es mir lange überlegt, sogar vier Monate lang Zivildienst geleistet, jedoch gibt es hauptsächlich zwei Gründe, weswegen ich diesen Weg gehe:
Zum einen fühle ich mich betrogen: Ich wurde mit 18 Jahren vor eine Entscheidung gestellt, über deren Tragweite ich mir zu diesem Zeitpunkt noch nicht bewußt war. Dies ist umso schlimmer, als es sich um eine Entscheidung handelt, die direkt oder indirekt der Erhaltung einer Armee dient. Ich unterstelle hiermit den Verantwortlichen, ganz bewußt provoziert zu haben, daß ich etwas tue, hinter dem ich nicht stehen kann (Schule der Nation). Das widerspricht fundamental meinen Vorstellungen über ein verantwortliches Miteinander, das darauf gegründet sein muß, den anderen dahingehend zu unterstützen, sein Inneres (das laut meinen Ausführungen anläßlich meiner Kriegsdienstverweigerung mit der Waffe) grundsätzlich gut ist, umzusetzen.
Zum anderen beraubte mich, vor allem in der Zeit, da ich "meinen Zivildienst" ableistete, aber auch schon vorher, seit dem Zeitpunkt, wo ich beschloß, "nachzugeben" und den Dienst anzutreten, dieses, mein eigenes Handeln, welches ich gegen meine Überzeugung tat, einer meiner wichtigsten Grundlagen. Provozierend ausgedrückt war es meine Würde, die ja angeblich so unantastbar ist.
Ich will noch etwas über die Bedeutung der Handlung der Verweigerung sagen: Ich denke, es gibt Situationen, in denen ein Mensch das Recht der Verweigerung nicht hat. Zum Beispiel wäre da die unterlassene Hilfeleistung. Es gibt aber auch Situationen, in denen jedem Menschen das Recht auf Verweigerung eingeräumt werden muß. Eine dieser Situationen ist gegeben, wenn ein Individuum nach Abwägen aller sich daraus ergebenden Konsequenzen mit einer Verweigerung sein Recht einfordert, gegen seine Überzeugung gerichtete Dienste zu verweigern. Zweimal im Laufe meines Schriftwechsels mit dem Bundesamt für Zivildienst mißverstand mich dieses und unterstellte mir, einen Antrag gestellt zu haben. Ich habe nie einen Antrag ihm gegenüber diesbezüglich gestellt! Mir geht es nicht darum, als "kleiner Dummer" einfach so ausgemustert zu werden, ich verweigere und möchte damit dazu beitragen, die Thematik, um die es hier geht, ins Gespräch zu bringen, in der Hoffnung, damit meinen Teil zu einer humaneren Gesellschaft beizutragen."
In der Berufungshauptverhandlung hat der Angeklagte auf dieses Schreiben noch einmal eingehend Bezug genommen und es weiter ausgeführt. Er hat im wesentlichen angegeben, er habe sich schon im Alter von 14 oder 15 Jahren konkret mit der später auf ihn zukommenden Situation des Wehrdienstes befaßt und bereits zu diesem sehr frühen Zeitpunkt beschlossen, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Dementsprechend habe er dann auch später einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt, dabei zunächst aber die Verweigerung auch des Ersatzdienstes noch nicht im Auge gehabt. Dies habe daran gelegen, daß er damals eine enge Verknüpfung zwischen Wehrdienst im landläufigen Sinne und Zivildienst nicht gesehen habe. Erst während des Jahres 1988 sei ihm dann nach dem Studium einschlägiger Literatur klar geworden, daß die seiner Haltung zugrundeliegende Gewissensentscheidung es ihm konsequenterweise auch verbiete, sich dem zivilen Ersatzdienst zu unterwerfen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere die Überlegung von Bedeutung gewesen, daß er sich damit für den "inneren oder äußeren Verteidigungsfall" in eine Maschinerie einfüge, die auf Anwendung von Gewalt abziele. Auch durch bloße Ersatzdiensthandlungen, die er für sich gesehen durchaus billige und sogar unterstützen könne, stärke er der kriegsführenden Macht in gewisser Weise den Rücken bzw. befinde sich in der Position einer Nachschubeinrichtung. Diese seine Überlegungen seien im übrigen nicht entscheidend durch rationale politische Argumente geprägt, wenn er auch nicht verhehlen könne, daß politische Gesichtspunkte in diesem Zusammenhang durchaus eine Rolle spielten. Wesentlich hierfür seien vielmehr unüberwindliche moralisch-ethische Bedenken, die bereits Grundlage seiner Kriegsdienstverweigerung gewesen seien. Er könne es einfach nicht ertragen, kriegerische oder kriegsvorbereitende Handlungen jedweder Art – und sei es auch nur mittelbar – auf diese Weise zu unterstützen, was ihn schließlich sogar nach anfänglichen Zweifeln dazu bewogen habe, sehenden Auges ein Strafverfahren auf sich zu nehmen. Die Kammer unterstellt in diesem Zusammenhang als wahr, daß der Angeklagte bereits seit Ende 1988 gegenüber seinen Eltern und während seines Zivildienstes gegenüber den Mitarbeitern seiner Dienststelle in vielen Gesprächen ihn verpflichtende ethisch-moralische Gründe gegen die Ableistung des Zivildienstes vorgebracht hatte.
Gegenwärtig ist der Angeklagte aushilfsweise bei einem Gartenbauunternehmen in Eschborn tätig; er verdient dabei nach eigenen Angaben monatlich lediglich 450.- DM. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
III.
Der vorstehend festgestellte Sachverhalt beruht auf der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, soweit diese glaubhaft oder zumindest nicht zu widerlegen war, im übrigen auf der ausweislich der Sitzungsniederschrift durchgeführten Beweisaufnahme.
Zum objektiven Geschehensablauf hat die Kammer in der Berufungshauptverhandlung verschiedene Urkunden verlesen, die – soweit sie vom Angeklagten herrühren – von diesem als richtig und als von ihm verfaßt anerkannt worden sind. Gegenstand waren ferner verschiedene Schreiben des Bundesamtes für den Zivildienst soweit weitere behördliche Bescheide und Verfügungen, deren Erhalt der Angeklagte ebenfalls bestätigt hat.
Entscheidungsgründe
In subjektiver Hinsicht war dem Angeklagten nicht zu widerlegen, daß die Gründe, die ihn zur Verweigerung auch des Ersatzdienstes veranlaßt haben, im ethisch-moralischen Bereich wurzeln. Es ist zwar nicht zu übersehen, daß der Angeklagte zunächst nur den Dienst mit der Waffe abgelehnt hat, ohne sich gleichzeitig auch gegen den Ersatzdienst zu entscheiden. Es fällt in der Tat auf, daß der Angeklagte dann sogar den Zivilersatzdienst angetreten hat, bis es schließlich zum strafbewehrten Abbruch Ende des Jahres 1989 gekommen ist. Es kann dem Angeklagten nach der Überzeugung der Strafkammer indessen nicht widerlegt werden, daß dieser Vorgang Abschluß eines inneren Wandlungsprozesses gewesen ist, der sich – wie der Angeklagte ebenfalls unwiderlegbar angibt – etwa seit dem Jahre 1988 vollzogen hat. Dabei bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob die Gründe, die der Angeklagte für seinen eintretenden Sinneswandel angegeben hat, billigenswert oder gar überzeugend sind. Kategorien "falsch" und "richtig" haben in diesem Zusammenhang keinen Raum; es kommt lediglich darauf an, ob in der Gesamtschau dem Angeklagten zumindest nicht widerlegt werden kann, daß seinem Schritt eine ernsthafte, an den Kategorien von "gut" und "böse" orientierte Entscheidung des Gewissens zugrunde liegt. In diesem Zusammenhang kommt es deshalb darauf an, ob ethisch-moralische Bewertungsmaßstäbe für den Angeklagten bei der Verweigerung des Ersatzdienstes maßgebend waren oder sich dahinter lediglich rationales politisches Kalkül oder gar Bequemlichkeit verbirgt. Es liegt auf der Hand, daß derartige Vorgänge, die sich im Bewußtsein des Betreffenden abspielen, gerichtlicher Überprüfung nur im beschränkten Maße zugänglich sind. Allerdings müssen andererseits aber doch gewisse Anhaltspunkte hervortreten, die die behauptete Gewissensentscheidung nachvollziehbar, wenn auch nicht notwendig nachahmens- oder billigenswert erscheinen lassen. Diese Möglichkeit kann dem Angeklagten nach dem Dafürhalten der Strafkammer nicht abgesprochen werden. Er hat im Rahmen der Berufungshauptverhandlung noch einmal ausführlich dargelegt, welche innere Verknüpfung er zwischen dem Dienst mit der Waffe und dem zivilen Ersatzdienst sieht, insbesondere für die – freilich nicht ausschließbare – Situation, daß ein Verteidigungsfall mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen tatsächlich einmal eintreten wird. Das Gericht hat dabei den Eindruck gewonnen, daß der Angeklagte nicht – wie es häufig anzutreffen ist – lediglich Leerformeln daherredet, um eine tatsächlich innerlich nicht stattgefundene Auseinandersetzung vorzutäuschen, sondern daß er diese Entscheidung anhand von ihm jedenfalls so empfundener moralischer Maßstäbe getroffen hat. Diese Überlegungen werden im übrigen durch die gegenwärtig gerade obwaltenden politischen Verhältnisse in Europa nennenswert nicht berührt. Auch die Verbindung zur Totalverweigerungsgruppe Rhein-Main dürfte in diesem Zusammenhang eine für die innere Entscheidung des Angeklagten allenfalls am Rande stehende Bedeutung haben, so daß es weder in Bezug auf die zu treffenden Feststellungen noch auf den dazu vom Verteidiger gestellten Hilfsbeweisantrag hiermit ankam. Die Kammer hat vielmehr allein aufgrund der Darlegungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung und des Eindrucks, den sie von seiner Person in der Beweisaufnahme gewonnen hat, jedenfalls nicht ausschließen können, daß die Verweigerung des Ersatzdienstes bei ihm in einer Gewissensentscheidung wurzelt.
IV.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte der Dienstflucht gem. § 53 I ZDG schuldig gemacht. Denn er hat eigenmächtig den Zivildienst verlassen, um sich seiner Verpflichtung dauernd zu entziehen. Dabei hat der Angeklagte rechtswidrig und auch schuldhaft – nämlich mit Vorsatz und – worauf es entscheidend ankommt, auch subjektiv vorwerfbar – gehandelt. Daß er objektiv nicht befugt war, nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer auch den zivilen Ersatzdienst zu verweigern, kann auf dem Boden verfassungskonformen Rechtsverständnisses ernsthaft nicht in Frage gestellt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat schon in seiner grundlegenden Entscheidung im Jahre 1965 (BVerfGE 19, 135) überzeugend dargelegt, daß Art. 4 GG zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes nicht berechtigt. Daran hat das Bundesverfassungsgericht im weiteren – und ihm folgend die einhellige Rechtsprechung – festgehalten (vgl. u.a. NJW 1968, 979 f.). Danach konkretisiert und beschränkt Art. 4 III GG für den Fall der Wehrpflicht abschließend die Reichweite der freien Gewissensentscheidung. Wer sich aus Gewissensgründen nicht im Stande sieht, Wehrdienst ableisten zu können, kann dazu herangezogen werden, seinen Dienst auf andere Weise zu verrichten. Gegenüber einer Bestrafung wegen Ersatzdienstverweigerung versagt mithin eine Berufung auf Art. 4 I GG. Das schließt freilich nicht aus, daß ein zum Ersatzdienst Herangezogener gleichwohl in eine innere Konfliktlage gerät, die ihm ein gesetzmäßiges Handeln schlichthin unmöglich macht (BVerfG a.a.O.). Die Bewertung solcher Vorgänge vollzieht sich dann jedoch nicht mehr im Spannungsfeld zwischen verfassungsmäßig geschützter Gewissensentscheidung und den Schranken der Grundrechtsausübung, sondern ist als Tatfrage nach allgemeinen strafrechtlichen Kategorien den § 20, 21 StGB unterworfen (BVerfG a.a.O.). Daß der Angeklagte insoweit einen für eine andere Entscheidung schlechterdings überhaupt keinen Raum lassenden psychischen Zwang ausgesetzt wäre, der die Anwendung des § 20 StGB rechtfertigen würde, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Nicht auszuschließen ist freilich, daß der Angeklagte bei seiner Entscheidung von Gewissensnöten beeinflußt ist, die seine Handlungsfreiheit in einem den Anwendungsbereich des § 21 StGB erreichenden Ausmaß berühren. Allerdings hätte insoweit das Schreiben des Angeklagten vom 09.06.1990 noch nicht als Beleg ausreichen können. Zwar hat der Angeklagte auch dort bereits versucht darzulegen, wie und woraus er seinen Standpunkt rechtfertigen zu können meint. Er hat dort u.a. ausgeführt, daß er die ihm zugewiesenen Tätigkeiten als solche durchaus akzeptiere und sogar generell für sinnvoll erachtet. Sein Einwand richtet sich vielmehr gegen jede Form staatlichen Zwangsdienstes. In diesem Schreiben hat der Angeklagte noch nicht in ausreichendem Maße dargelegt, wodurch er sich nach seiner Gewissenslage im Falle der Ableistung des Zivildienstes als Gärtner oder in einem Krankenhaus dann gegebenenfalls mitschuldig machen könnte außer eben durch die zunächst pauschale Überlegung, daß er damit den Staat an sich unterstützt, indirekt also auch zum Erhalt von dessen Armee beiträgt. Die bloße Formel "Ersatzdienst ist im Grunde nur eine andere Form des Kriegsdienstes" ist zunächst nur mal eine These und besagt nichts über die innere Einstellung dessen, der sie gebraucht. Im Rahmen seiner ausführlichen Befragung in der Berufungshauptverhandlung hat die Kammer jedoch erkennen können, daß sich in der Person des Angeklagten dahinter mehr als eine bloße Leerformel verbirgt. Die von ihm in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen hat der Angeklagte erläutert und – ungeachtet der Frage, ob man seine Auffassung teilt – nachvollziehbar machen können. Dadurch sind aber greifbare Anhaltspunkte hervorgetreten, die darauf hindeuten, daß der Angeklagte bei seiner Entscheidung einer inneren Konfliktlage ausgesetzt gewesen ist.
Aus diesem Grunde war auch nicht vom Regelstrafrahmen des § 53 I ZDG auszugehen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren androht. Vielmehr war gem. § 21, 49 II StGB ein verminderter Strafrahmen anzuwenden, der bis zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe reicht. Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhang auch nicht verkannt, daß, obwohl § 53 ZDG dies ausdrücklich nicht vorsieht, in Ansehung von § 47 II StGB unter Umständen auch auf eine Geldstrafe hätte erkannt werden können (OLG Hamm NJW 1980, 2425). Allerdings konnte im Rahmen allgemeiner Strafzumessung keinesfalls davon die Rede sein, daß eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht kommt. Zwar ist der Angeklagte bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten und hat einen bisher untadeligen Lebenslauf vorzuweisen. Auch räumt er den ihm zur Last gelegten äußerlichen Sachverhalt unumwunden ein. Was die innere Tatseite anbelangt, kann ihm aus seiner Entscheidung aus den bereits dargelegten Gründen nur ein eingeschränkter Schuldvorwurf gemacht werden. Andererseits sind – wenn auch nicht von ausschlaggebendem Gewicht – generalpräventive Erwägungen anzustellen. Insbesondere muß dem Eindruck entgegengewirkt werden, daß man es sich mit der Ersatzdienstverweigerung allzu leicht machen und insbesondere unter dem Deckmantel angeblicher Gewissensentscheidung um alle staatsbürgerlichen Verpflichtungen bequem herumkommen könnte. Dazu zählt der Angeklagte zwar nicht, liegt doch aus den genannten Gründen seinem Verhalten – nicht ausschließbar – eine an moralischen Kategorien orientierte Gewissensentscheidung zugrunde. Allerdings ist in diesem Zusammenhang noch einmal nachdrücklich darauf hinzuweisen, daß damit der Angeklagte von einem strafrechtlichen Vorwurf keineswegs vollkommen entlastet wird. Vielmehr tragen diese Erwägungen nur dazu bei, sein Verhalten insgesamt in einem ihm günstigeren Licht zu sehen. Das alles könnte im Falle einer am ganz unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelten Strafe freilich mißverstanden werden und zu dem völlig falschen Eindruck führen, derartiges Verhalten sei rechtlich nicht zu beanstanden.
In der Gesamtschau erachtet die Kammer nach alledem – insbesondere im Hinblick darauf, daß dem Angeklagten im Gegensatz zur Auffassung des Schöffengerichtes eine Gewissensentscheidung nicht abgesprochen werden kann – eine unter dem von der ersten Instanz ausgeworfene Freiheitsstrafe als ausreichend, die sie mit insgesamt acht Monaten für gerecht hält.
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 StGB, weil zu erwarten ist, daß sich der Angeklagte bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Schon im Ansatz ist zu erwägen, ob dem Angeklagten schon deshalb eine Strafaussetzung zur Bewährung zugebilligt werden muß, weil eine erneute Bestrafung wegen des gleichen Deliktes hier aller Voraussicht nach aus rechtlichen Gesichtspunkten nicht mehr möglich sein würde. Denn es entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. u.a. BVerfG Beschluß v. 07.03.1968 MDR 1968, 560; BayObLG NJW 1980, 2424), daß einer wiederholten Bestrafung wegen Dienstflucht Art. 103 III GG entgegensteht, wonach jemand wegen der gleichen Tat nicht zweimal bestraft werden kann. Dies rechtfertigt sich daraus, daß, worauf das Bundesverfassungsgericht zu Recht hingewiesen hat, Gewissensentscheidungen in ihrer Reichweite prinzipiell und nicht punktuell getroffen werden. Wer sich also einmal auf einer – jedenfalls von ihm so empfundenen – Gewissensgrundlage zur Verweigerung des Zivildienstes entschließt, handelt im weiteren "fortgesetzt" mit der Folge, daß sich sämtliche weiteren Weigerungen als eine einheitliche Tat darstellen. Allerdings übersieht die Kammer nicht, daß dagegen u.a. vom OLG Koblenz (NJW 1984, 1978) in einem zwar etwas anders gearteten, aber durchaus vergleichbaren Zusammenhang des § 57 I Nr. 2 StGB eingewandt wird, derartige Überlegungen könnten nicht darüber hinwegsehen lassen, daß ein Täter – auch wenn er straffrei bleibe – materiell den Tatbestand des § 53 I ZDG erneut verwirkliche. Einer bis ins Einzelne gehenden Auseinandersetzung bedarf es indessen nicht. Denn nach ganz überwiegender Rechtsprechung kommt nicht nur bei politischen Überzeugungstätern eine Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich in Betracht (BGHSt 6, 192), selbst wenn keine Änderung in ihrer Überzeugung zu erwarten ist, sondern gerade auch im Hinblick auf sog. "Totalverweigerer", zu denen der Angeklagte zu zählen ist. Insoweit reicht es aus, daß sie bei unveränderter Einstellung zum Zivildienst, die auch dem Angeklagten erklärtermaßen zu eigen ist, im übrigen Wohlverhalten erwarten lassen (OLG Hamm in STZ 1984, 456; Dreher-Tröndle zu § 56 StGB Rz. 6 a). Letzteres kann aber dem Angeklagten nicht abgesprochen werden. Ob er überhaupt noch einmal zum Ersatzdienst herangezogen werden wird, ist derzeit eher unwahrscheinlich. Andere Straftaten, die außerhalb von § 53 ZDG liegen, sind ihm in der Vergangenheit nicht angelastet worden und auch künftig von ihm nicht zu erwarten. Insgesamt gesehen kann ihm deshalb durchaus eine günstige Prognose gestellt werden.
(...)
5. Große Strafkammer des Landgerichts Kassel, Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Löffler, Richter am Landgericht Neuendorf und Richter Mütze.
Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30,78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61, Fax 07721 / 3 24 60.