Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu der Geldstrafe von 38 Tagessätzen zu je 30.– DM verurteilt.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der 25jährige ledige Angeklagte leitet derzeit die Verwaltung der Erlacher Höhe, einer kirchlichen Einrichtung für Nichtseßhafte. Über seine Einkommensverhältnisse ist nichts bekannt. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
Nachdem der Angeklagte den Kriegsdienst verweigert hatte, wurde er durch Bescheid vom 10.08.1983 rechtswirksam für die Zeit vom 01.09.1983 bis 31.12.1984 zur Dienststelle Paulinenpflege (...) als Zivildienstpflichtiger einberufen. Bis zum 22.11.1984 leistete er diesen Dienst ordnungsgemäß ab. In Kenntnis der Strafbarkeit seines Verhaltens blieb er entsprechend vorheriger Ankündigung seit dem 23.11.1984 dem Zivildienst fern, den ausgefallenen Dienst hat er bislang nicht nachgeholt. Das Verhalten des Angeklagten beruht auf einer Gewissensentscheidung, wonach der Angeklagte zu der Überzeugung gekommen war, daß auch die Zivildienstleistenden in das Gesamtkonzept einer militärischen und zivilen Verteidigung für den Verteidigungsfall einbezogen werden, weshalb er als Kriegsdienstgegner auch einen solchen Dienst nicht leisten könne.
Die Feststellungen beruhen auf den Einlassungen des Angeklagten sowie den Angaben des Zeugen (...), der als Leiter der Paulinenpflege und gleichzeitig Pfarrer die Überzeugung bekundete, daß die festgestellte Gewissensentscheidung zwar auf einer utopischen Lebenseinstellung des Angeklagten beruht, jedoch nicht bloße Vorspiegelung, sondern tatsächliche innere Überzeugung sei.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte hat sich somit eines Vergehens der Dienstflucht gem. § 53 Zivildienstgesetz strafbar gemacht, da er eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben ist, um die Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen.
Bei der Strafzumessung war auszugehen vom Strafrahmen des § 53 I Zivildienstgesetz, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Hierbei war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten ist und darüber hinaus, daß er in Abweichung zu den vergleichbaren Regelfällen seinen Zivildienst bis auf 38 Tage ordnungsgemäß abgeleistet hat. Insbesondere aus letzterem Grund hielt das Gericht unter Beachtung der §§ 47 II StGB, 56 Zivildienstgesetz die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht für erforderlich. Zwar wird nicht verkannt, daß die Begehung der Straftat auf einer Überzeugung beruht, die von der Rechtsordnung sanktioniert wird, andererseits ist die Entziehung vom Zivildienst im konkreten Fall im Vergleich zum gesamten abzuleistenden Zivildienst als eher geringfügig anzusehen, nämlich 38 Tage im Verhältnis zu 16 Monaten. Es erscheint daher zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst ausreichend, daß andere Zivildienstleistende sehen, daß auch solch geringfügige Überschreitungen von der Rechtsordnung und den Gerichten nicht geduldet werden, sondern ebenfalls mit einer Verurteilung enden. Aus diesem Grunde beläßt es das Gericht bei dem Regelfall des § 47 II StGB, wonach nicht eine kurze Freiheitsstrafe, nur eine solche käme im vorliegenden Fall überhaupt in Betracht, sondern eine Geldstrafe verhängt wird. Angesichts der verweigerten 38 Tage wird schuld- und tatangemessen eine Geldstrafe von 38 Tagessätzen verhängt, wobei das Einkommen des Angeklagten unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse I und keiner Unterhaltsverpflichtungen auf mindestens 900.– monatlich netto geschätzt wird. (...)
Amtsgericht Waiblingen, Richter am Amtsgericht Maier.
Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61.