Leitsatz
Das Verfahren wird wegen eines Verfahrenshindernisses – Verbot der Doppelbestrafung gemäß Artikel 103 Abs. 3 GG – eingestellt.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der 27 Jahre alte Angeklagte ist lediger Betriebswirt und derzeit Verwaltungsleiter auf der Erlacher Höhe, einem Heim der Diakonie für obdachlose Männer. Er ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Zur Dienstleistung als Zivildienstleistender wurde er vom 01.09.1983 bis zum 31.12.1984 bei der Paulinenpflege in Winnenden einberufen. Diesen Dienst hat er auch ordnungsgemäß angetreten, ihn jedoch nach vorheriger Ankündigung am 23.11.1984 verlassen. Er ist deshalb vom Amtsgericht Waiblingen am 08.05.1985 (6 Ds 130/85) wegen Dienstflucht zu der Geldstrafe von 38 Tagessätzen zu je 30.- DM verurteilt worden (Anm. d. Red.: diese Entscheidung ist als ⇒UrIS⇒-Nr. 19 abgedruckt). Dieses Urteil ist seit 12.06.1985 rechtskräftig.
Mit Bescheid des Bundesamts für den Zivildienst vom 26.11.1984 ist er mit Ablauf des 31.12.1984 aus dem Zivildienst entlassen worden.
Mit neuem Einberufungsbescheid des Bundesamts für den Zivildienst vom 17.02.1986 wurde der Angeklagte zur Ableistung der Restzivildienstzeit vom 01.04.1986 bis 09.05.1986 zur Pflegegemeinschaft »Haus Schönblick« GmbH, Hutzelhofweg 15 in Pfedelbach einberufen. Sein Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.1986 kostenpflichtig zurückgewiesen. Er hat auch diesen Dienst bisher nicht angetreten. Seinen Widerspruch hat er wie folgt begründet:
Er verstehe sich als Kriegsdienstverweigerer. Aus Gewissensgründen und aus politischen Gründen lehne er sowohl den Militärdienst als auch den zivilen Ersatzdienst ab. Mit beiden Diensten erfülle man die Wehrpflicht. Beide Dienste trügen zur Kriegsvorbereitung bei.
Diese Begründung trug er auch in der Hauptverhandlung vor.
Entscheidungsgründe
Einer Verurteilung steht das Verbot der Doppelbestrafung nach Artikel 103 Abs. 3 Grundgesetz entgegen.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1968, 982 ff u.a.) kann die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum Zivildienst unter dem Gesichtspunkt eines einheitlichen und fortwirkenden inneren Entschlusses dieselbe Tat im Sinne von Artikel 103 Abs. 3 GG darstellen, vorausgesetzt, der Dienstverweigerung liegt eine fortdauernde und ernsthafte, an den Kategorien von »gut« und »böse« orientierte Gewissensentscheidung zugrunde, wobei diese voraussetzt, daß die geforderte Tätigkeit im Rahmen des Zivildienstes als solche den Betroffenen in einen schweren inneren Konflikt führt, und weiter dazu führt, daß die Bindung an die Gewissensentscheidung das äußere Verhalten derart fixiert, daß auch ein gleichartiges mehrfaches Verhalten als dieselbe Tat angesehen werden muß. Gewissensbedenken, welche sich lediglich gegen die konkrete Ausgestaltung des Zivildienstes und die dahinterstehende politische Zielsetzung des Gesetzgebers richten, können dagegen keine geeignete Grundlage für die Annahme einer einzigen Tat bieten (OLG Düsseldorf NJW 1985 Seite 2429).
Die Begründung des Angeklagten ist eine Mischung aus beidem. Sein Engagement für eine friedliche Welt – dargestellt in einem Rundschreiben vom 09.11.1984 (Bl. 14 – 19 der Akten des Bundesamts für den Zivildienst), das zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde – lassen eine fortdauernde und ernsthafte Gewissensentscheidung des Angeklagten erkennen, auf die er fixiert ist. Daß darin auch Elemente enthalten sind, die auf Kritik an der politischen Zielsetzung des Gesetzgebers gerichtet sind, schmälert dies nicht. An der Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit einer Gewissensentscheidung ändert sich nichts, wenn sie von politischen Gewissensbedenken begleitet wird.
Daran ändert auch nichts, daß der Angeklagte sich erst nach mehr als 1½-jähriger Dienstzeit zur Totalverweigerung von restlichen 38 Tagen Dienstzeit entschlossen hat. Eine Gewissensentscheidung dieser Tragweite muß reifen und kann nicht von einem zum andern Tage getroffen werden, mag auch die Verlängerung der Zivildienstzeit ein auslösender Faktor gewesen sein.
Nach alledem mußte festgestellt werden, daß sich der Angeklagte ein moralisches Wertesystem aufgebaut hat, gegen das er nicht verstoßen kann, ohne daran innerlich schwer zu leiden. Diese Entscheidung hat er mit dem Abbruch des Zivildienstes getroffen, und an dieser Entscheidung hat er festgehalten.
Da es sich mithin bei der neuen Anklage um dieselbe Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG handelt, war das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses nach § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Sie umfaßt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Zu einer Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 StPO ergab sich kein Anlaß.
Amtsgericht Backnang, Richter am Amtsgericht Buohler.
Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61.
Zur Vorgeschichte:
Beschluss des AG Backnang (Richter am AG Buohler) vom 22.05.1987, Az.: 3 Ds 24/87:
In der Strafsache gegen (...) wegen Dienstflucht wird das Verfahren nicht eröffnet. (...)
Gründe:
Das Hauptverfahren kann aus Rechtsgründen nicht eröffnet werden.
Der Angeschuldigte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. (...)
Eine erneute Verurteilung des Angeschuldigten wegen Dienstflucht, wie von der Anklage gefordert, würde gegen das Verbot der Doppelbestrafung nach Artikel 103 Abs. 3 Grundgesetz verstoßen. Aus der Argumentation des Angeschuldigten ist eindeutig zu erkennen, daß der Abbruch des geleisteten Ersatzdienstes und die Nichtbefolgung der erneuten Einberufung zur Ableistung der Restdienstzeit auf eine ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung des Angeschuldigten zurückgeht.
Die dazwischen, am 08.05.1985 ergangene Verurteilung wegen Dienstflucht ändert daran nichts, daß es sich um dieselbe Tat im Sinne von Artikel 103 Abs. 3 Grundgesetz handelt (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.03.1968 NJW 1968 S. 982).
Unter diesen Umständen kam es auf die Frage nicht mehr an, ob der Angeschuldigte neben der Frage der Gewissensentscheidung auch politische oder sozialkritische Äußerungen in den Vordergrund gestellt hat. Abgesehen davon, daß seriöse politische oder sozialkritische Äußerungen untrennbar mit der Gewissensentscheidung verknüpft sein müssen, sollen sie ernst zu nehmen sein, war diese Motivation des Angeschuldigten auch dem Amtsgericht Waiblingen bei seiner Entscheidung vom 08.05.1985 bereits bekannt.
Unter diesen Umständen war auch der Frage nicht nachzugehen, welche Wirksamkeit der Einberufungsbescheid vom 17.02.1986 nach dem Entlassungsbescheid vom 26.11.1984 entfalten konnte.
Das Hauptverfahren war deshalb gemäß § 204 StPO wegen des Verfassungsgebots »ne bis in idem« nicht zu eröffnen. (...)
Mit Schreiben vom 29.05.1987 hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart unter dem Aktenzeichen 6 Js 37 836/86 sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss des AG Backnang eingelegt, der wie folgt begründet wurde:
Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht zu Unrecht ein Verfahrenshindernis im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG angenommen.
Zwar kann es sich nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei wiederholter Nichtbefolgung einer Einberufung zum Zivildienst um eine Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG handeln, jedoch muß es sich bei der Entscheidung des Zivildienstpflichtigen um eine fortdauernde und ernsthafte, an den Kategorien von »Gut« und »Böse« orientierte Gewissensentscheidung handeln, die er trifft, um einem schwerwiegenden inneren Konflikt zu entgehen, in den er durch die Wahrnehmung der sozialen Tätigkeit eines Zivildienstleistenden geraten würde. Die Staatsanwaltschaft hat bereits in der Anklageschrift unter eingehender Darstellung der obergerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage dargelegt, daß die vom Beschuldigten vorgebrachten Gründe, die vorwiegend politischen oder sozialkritischen Inhalts sind, den strengen Anforderungen der Rechtsprechung nicht genügen. Auf die Ausführungen in der Anklageschrift vom 08.01.1987 nehme ich Bezug.
Das Amtsgericht hat sich in dem angefochtenen Beschluß mit den Gründen des Angeschuldigten nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich formelhaft festgestellt, daß das Verhalten des Angeschuldigten auf einer ein für allemal getroffenen und fortwährenden Gewissensentscheidung beruhe.
Der Hinweis darauf, daß die Motivation des Angeschuldigten wie bereits dem Amtsgericht Waiblingen bei seinem Urteil vom 08.05.1985 bekannt gewesen sei, geht fehl. Es kommt nicht darauf an, ob der Angeschuldigte aus denselben Überlegungen heraus erneut die Ableistung des Zivildienstes verweigert, sondern ob die erneute Verweigerung auf einer einmaligen, auf ethischer Grundlage getroffenen Gewissensentscheidung beruht, die den aufgezeigten Anforderungen gerecht wird.
Das Amtsgericht läßt unbeantwortet, warum es die vom Angeschuldigten vorgebrachten, vorwiegend politischen Gründe als geeignet ansieht, um hieraus auf eine von Anfang an durch das Gewissen geprägte und ausschließlich vom Gewissen diktierte, fortwährende Grundentscheidung im Sinne ein und derselben Tat zu schließen.
Staatsanwalt Heydlauf
Mit Beschluss vom 16.07.1987 hob die 16. Strafkammer des LG Stuttgart auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin den Beschluss des AG Backnang vom 22.05.1987 auf und eröffnet das Hauptverfahren (Az.: 16 Qs 75/87). Dieser Beschluss wird folgendermaßen begründet:
(...) Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens aus Rechtsgründen abgelehnt. Der Angeklagte ist eines Vergehens der Dienstflucht nach § 53 ZDG hinreichend verdächtig.
Die Verurteilung vom 08.05.1985 begründet nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen kein Verfahrenshindernis. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1968, 982; 1983, 1600; 1984, 1675) stellt die wiederholte Nichtbefolgung der Einberufung zum Zivildienst dann »dieselbe Tat« i.S.v. Art. 103 Grundgesetz dar, wenn die Dienstverweigerung auf einer »fortdauernden und ernsthaften, an den Kriterien von Gut und Böse orientierten Gewissensentscheidung beruht«. Es ist nach Auffassung der Strafkammer zumindest wahrscheinlich, daß diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen. In den zahlreichen schriftlichen Äußerungen des Angeklagten (Bl. 13-19, 25, 26, 30, 31, 58 d.A. des Bundesamtes für Zivildienst) vermischen sich weltanschauliche Bekenntnisse und moralische Selbstbeurteilung i.S. einer echten Prüfung des Gewissens. Eine Aufspaltung der Beweggründe für die Dienstverweigerung in solche moralischen und andere politischen Inhalts scheidet in der Regel aus. Die Strafkammer hat aber aufgrund der schriftlichen Äußerungen des Angeklagten den Eindruck gewonnen, daß bei ihm weltanschauliche Beweggründe i.S. einer situationsbedingten Dienstverweigerung, die sich gegen die konkrete Ausgestaltung des Zivildienstes und die dahinterstehenden politischen Zielsetzungen des Gesetzgebers richten, deutlich im Vordergrund stehen. Dafür spricht auch das Verhalten des Angeklagten, der sich erst nach mehr als 1½-jähriger Dienstzeit zur Totalverweigerung entschlossen hat. Die Gründe für diesen Gesinnungswandel sind aus den Akten nicht erkennbar. (vgl. dazu BVerfG NJW 1984, 1675, 1676 und NJW 1961, 355, 358)
Ob eine fortdauernde und ernsthafte Gewissensentscheidung i.S. der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hier vorliegt, wird sich erst aufgrund der Hauptverhandlung, die das Amtsgericht durchzuführen haben wird, abschließend beurteilen lassen.
Die Strafkammer will nicht verschweigen, daß sie erhebliche Bedenken hat, ob die zweifellos gebotene Vermeidung der »Endlosbestrafung von Totalverweigerern« über eine Korrektur des Begriffes des prozessualen Art erfolgen sollte: Die Anwendung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots (vgl. dazu Grünwald, Beiheft zu ZStG 1974, 117; Roxin, Strafverfahrensrecht, S. 294) würde hier eine erheblich flexiblere und dem Postulat der Gerechtigkeit, an dem sich jedwede Rechtspflege messen lassen muß (Bundesverfassungsgericht, DRiZ 1987, 197) weitaus mehr entsprechende Handhabung ermöglichen. Die von Struensee (JZ 1984, 651) nahegelegte empfindliche Bestrafung von Dienstverweigerern bereits bei der 1. Verurteilung könnte damit ebenso vermieden werden wie die drohende Aushöhlung der Wehr- und Zivildienstgerechtigkeit, die durch eine zu milde Bestrafung eintreten würde. Für eine Verletzung des Übermaßverbots durch die erneute Bestrafung des Angeklagten sieht die Strafkammer angesichts der vom Amtsgericht Waiblingen verhängten Geldstrafe von 38 Tagessätzen zu je 30.- DM keine Anhaltspunkte. (...)
Landgericht Stuttgart, Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Nerlich, Richter am Landgericht Bergmann, Richter Löffler.