Leitsatz
Der Angeklagte, dessen Zivildienstverweigerung auf einer Gewissensentscheidung beruht, wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10.- DM verurteilt.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Strafrichter des AG Uelzen hat den Angeklagten in der Sitzung vom 30.09.1991 wegen eigenmächtigen Verlassens des Zivildienstes zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10.- DM verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Ziele des Freispruchs.
Die Berufung des Angeklagten war erfolglos.
In der Berufungsverhandlung sind folgende Feststellungen getroffen worden:
Der heute 23 Jahre alte, ledige und unbestrafte Angeklagte wurde in Marburg an der Lahn geboren. Er wuchs in Holtorf als jüngstes von vier Kindern auf. Mit 17 Jahren kam der Angeklagte nach Lüchow und absolvierte nach dem Abitur eine Zimmermannslehre. Zur Zeit ist er arbeitslos, bezieht 399.- DM Arbeitslosenhilfe und lebt seit April 1990 in der Organisation "Die Kurve", wo er sich gegen Krieg und Militarismus engagiert. Über Nebeneinkünfte verfügt der Angeklagte nicht. Unterhaltsverpflichtungen hat er nicht zu erfüllen.
Am 27.11.1986 stellte der Angeklagte den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Daraufhin wurde er am 27.07.1988 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Am 20.04.1990 wurde er zum Leisten von Zivildienst vom 02.05.1990 bis zum 31.12.1991 zur Zivildienststelle ISB/DPWV Landesverband Niedersachsen in Uelzen einberufen. Aufgrund des Gesetzes zur Verkürzung des Zivildienstes wurde das Dienstzeitende auf den 31.07.1991 festgelegt.
Bis zum 31.01.1991 kam der Angeklagte seiner Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes nach, indem er fürsorglich und engagiert ein schwerstbehindertes, achtjähriges Kind ganztägig betreute.
Nach vorheriger Ankündigung gegenüber dem Bundesamt für den Zivildienst und gegenüber seiner Einsatzleiterin, der Zeugin S., blieb der Angeklagte trotz des dringenden Abratens der Zeugin dem Zivildienst seit 01.02.1991 fern und nahm ihn nicht wieder auf. Auch das Schreiben des Bundesamtes für den Zivildienst vom 28.01.1991, in welchem der Angeklagte darauf hingewiesen wurde, daß es ein Recht auf Verweigerung des Zivildienstes nicht gebe und daß schuldhaftes Fernbleiben von demselben eine Straftat nach §§ 52, 53 ZDG sein könne, das mit Freiheitsstrafe bis zu drei bzw. fünf Jahren geahndet werde, konnte den Entschluß des Angeklagten nicht revidieren. Ebenso erfolglos blieb das Telefonat mit dem Regierungsamtsrat Herrn Josef Glück, dem Verfasser des vorgenannten Schreibens, in dem nochmals auf die Strafbarkeit der Dienstflucht hingewiesen wurde. Eine Nachdienverfügung erhielt der Angeklagte nicht.
Der Angeklagte beschäftigte sich schon vor seiner Wehrerfassung mit den Prinzipien der Gewaltfreiheit und bekannte sich zu ihnen, so wie er sich gegen Krieg und Militär bekannte. Sein Entscheidungsprozeß gegen die Verrichtung des Zivildienstes begann im Spätsommer 1990, als der Golfkrieg ausbrach und der Angeklagte nun erkannte, daß auch Zivildienstleistende im Kriegsfall an der Sicherung der militärischen Kampfbereitschaft mitwirken sollen und somit Teil des militärischen Gesamtkonzeptes der Bundeswehr im Rahmen der Strategie für den Kriegs- und Spannungsfall sind. Auch von der Tatsache, daß nach den Planungen des Bundesministeriums für Verteidigung laut Weißbuch zur Lage und Entwicklung der Bundeswehr 1985 sich die Gesamtverteidigung in militärische und zivile Verteidigung teilt und innerhalb der zivilen Verteidigung, die nach Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsgewalt, Zivilschutz, Versorgung der Bevölkerung sowie der der Streitkräfte untergliedert wird, die Zivildienstleistenden im Bereich des Gesundheitswesens, zur Aufrechterhaltung der ambulanten Versorgung, zur Triage, zur Freistellung von Ärzten und Pflegern für Einsätze an der Front, im Bereich der operativen Unterstützung der Streitkräfte und im Bereich des Zivilschutzes eingesetzt werden sollen, erlangte der Angeklagte erst jetzt Kenntnis. Aufgrund dieser Erkenntnis traf er nach reiflicher Überlegung eine an den Kategorien von "gut" und "böse" orientierte Entscheidung, die er als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfuhr und erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln kann. Diese Entscheidung hat der Angeklagte auch im Freundeskreis und in Diskussionen in "der Kurve" sowie gegenüber der Zeugin S. nach außen vertreten. In einer eingehenden Einlassung in der Hauptverhandlung hat er die Richtigkeit dieser Entscheidung zu begründen versucht; Anhaltspunkte für eine innere Zwangslage sind dabei nicht zutage getreten. Irgendwelche körperlichen und geistigen Auffälligkeiten sind im Zusammenhang mit der Gewissensentscheidung des Angeklagten, auch den Zivildienst zu verweigern, nicht zutage getreten.
Der Angeklagte räumt ein, nach vorheriger Ankündigung gegenüber dem Bundesamt für den Zivildienst und gegenüber seiner Einsatzleiterin, der Zeugin S., dem Zivildienst seit 01.02.1991 ferngeblieben zu sein und ihn auch nicht wieder aufgenommen zu haben. Er will dies auch in Zukunft nicht tun.
Er hat sich dahin eingelassen, daß er mit seinem Entschluß, den Zivildienst zu verlassen, eine ernsthafte, bindende und lebensbejahende Gewissensentscheidung getroffen habe, die aber als psychische Deformation dargestellt würde. Er nehme es nicht hin, daß Verweigerer bestraft würden, zumal der tötende Soldat nicht nach seinem Gewissen gefragt würde. Nicht er sei im Unrecht, sondern die Wehrpflicht und das Denken, das sie möglich mache, seien Unrecht. Der Zivildienst sei Wehrpflichterfüllung und diene dazu, die Wehrpflicht in einem demokratischen Staat zu ermöglichen. Er sei eine Scheinalternative und kein Demokratiebeweis. Gem. § 79 ZDG könnten Zivildienstleistende zu militärunterstützenden Tätigkeiten herangezogen werden. Laut Weißbuch des Verteidigungsministers bedeute Verteidigung Gesamtverteidigung und damit seien zivile und militärische Verteidigung untrennbar. Der Nutzen für die Kriegsführung sei damit derselbe. Schon heute stelle der Zivildienst einen Kriegsdienst dar. Über Art. 12 a GG habe der Staat ein Zwangssystem geschaffen und die Bürger ihrer Verantwortung enthoben. Die Ableistung des Zivildienstes hätte für ihn ein Handeln gegen seine Wertvorstellungen und sein Weltbild bedeutet. Er würde damit seine eigene Verplanung, d.h. seine Teilnahme am Massenmord anerkennen.
Die Zeugin S. sagte aus, der Angeklagte habe einen achtjährigen schwerstbehinderten Jungen betreut. Dies habe er neun Monate fürsorglich und sehr engagiert getan. Dann habe er ihr im Dezember 1990 mitgeteilt, daß er ab Februar 1991 seinen Dienst nicht mehr versehen werde. Sie habe versucht, ihn von seiner Entscheidung abzubringen, der Gedankenprozeß des Angeklagten sei jedoch schon abgeschlossen gewesen. Sie habe die Überzeugung gewonnen, daß diese eigene und unbeeinflußte Entscheidung des Angeklagten sehr ernst gewesen sei, und daß sie für ihn eine verbindliche, feste und für die Zukunft beständige Entscheidung gewesen sei.
Entscheidungsgründe
Danach steht fest, daß sich der Angeklagte einer Dienstflucht gem. § 53 I ZDG schuldig gemacht hat. Der Angeklagte hat seit dem 01.02.1991 eigenmächtig den Zivildienst verlassen, um sich dieser Verpflichtung dauernd zu entziehen.
Die Entscheidung des Angeklagten, auch den Zivildienst zu verweigern, ist eine Gewissensentscheidung. Als eine Gewissensentscheidung ist jede ernstlich sittliche, d.h. an den Kategorien von "gut" und "böse" orientierte Entscheidung anzusehen, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (vgl. BVerfG, Beschluß vom 20.12.1960). Erstes Gebot des Angeklagten ist es, die Förderung des Krieges und des Militarismus zu verhindern. Aufgrund der Einbindung des Zivildienstes in die Verteidigung fördert daher seiner Meinung nach auch der Zivildienst den Krieg. Aufgrund dieser Überzeugung und seiner persönlichen Entwicklung ist der Angeklagte zu dem Ergebnis gekommen, daß er den Zivildienst nicht leisten kann. Die Kammer hat nicht darüber zu befinden, ob dieses Gebot richtig oder falsch ist. Auf jeden Fall ist die Kammer der Überzeugung, daß diese Entscheidung des Angeklagten den Charakter eines unabweisbaren, den Ernst eines die ganze Persönlichkeit ergreifenden sittlichen Gebots trägt, daß sie ehrlich und in einem langen Prozeß gereift ist. Der Angeklagte hat sich mit seiner ganzen Persönlichkeit für diese Entscheidung eingesetzt, sie nach außen hin vertreten und nimmt dafür auch erhebliche Nachteile in Kauf.
Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe liegen nicht vor. Ein Fall der Notwehr liegt nicht vor, da es schon an einem rechtswidrigen Angriff fehlt. Für einen rechtfertigenden Notstand mangelt es an einem ernstlich zu befürchtenden Schaden. Dieser Rechtfertigungsgrund ist auch deshalb nicht gegeben, weil der Angeklagte hier kein schutzwürdiges Rechtsgut für sich in Anspruch nehmen kann.
Das dem Angeklagten gem. Art. 4 III GG zustehende Grundrecht, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, wird durch den Zivildienst nicht tangiert, denn dieser ist der für die anerkannten Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gem. Art. 12 a II GG vorgesehene Ersatzdienst. Der Zivildienst ersetzt den Wehrdienst. Der Kernbereich des Rechtes auf Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe besteht darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung entgegen seinem Gewissen, das ihm eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet, einen anderen Menschen töten zu müssen. Dieses Recht kann jedoch nicht erweiternd in ein generelles Recht auf Verweigerung des Wehrdienstes ausgelegt werden. Der Verfassungsgeber hat nur der speziellen Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe den Vorrang eingeräumt vor der Pflicht des männlichen Staatsbürgers, den Staat im Falle der Gefährdung seiner Existenz zu verteidigen. Daher steht dem Angeklagten ein allgemeines Recht auf Kriegsdienstverweigerung nicht zu (vgl. auch Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.04.1985; UA S. 62 und die dortigen Zitate).
Der Angeklagte vermag sich auch nicht erfolgreich auf das Grundrecht der Gewissensfreiheit aus Art. 4 I GG berufen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 19, 135) hat entschieden, daß dieses allgemeine Grundrecht nicht zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes berechtigt. Dieses Ergebnis folgt aus der Auslegung der Bestimmung des Art. 4 III und Art. 12 a II 2 – 4 GG; den Art. 4 III GG konkretisiert und beschränkt für den Fall der Wehrpflicht abschließend die Reichweite der freien Gewissensentscheidung. Daran kann die Tatsache, daß gem. § 15a ZDG von der Heranziehung eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers, der aus Gewissensgründen gehindert ist, Zivildienst zu leisten, abgesehen werden kann, nichts ändern. Der § 15a ZDG geht zwar von der Möglichkeit aus, daß es eine über die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe hinausgehende Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst gibt, er will dem Adressaten jedoch nur eine "goldene Brücke" bauen. Eine Erweiterung der Reichweite der freien Gewissensentscheidung in dem Sinne, daß eine Entscheidung gegen den Zivildienst nun von Art. 4 I GG geschützt werden soll, bezweckt er nicht.
Der übergesetzliche Schuldausschließungsgrund der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens liegt nicht vor. Ein solcher Schuldausschließungsgrund bedingt eine psychische Zwangssituation, die nur in ganz extremen Ausnahmefällen vorliegt. Bei diesem Angeklagten ist lediglich die Gewissensentscheidung als motivierende Ursache der inneren Einstellung zum Zivildienst und als Triebfeder für die daraus folgende Handlungsweise zu erkennen. Der Angeklagte ist aufgrund seiner Gewissensgründe nicht in einer derartigen Denkhaltung und Bewußtseinslage, daß ihm ein gesetzmäßiges Verhalten innerlich schlechthin unmöglich ist, zumal der Angeklagte schon neun Monate des Zivildienstes abgeleistet hat. Die Kammer ist auch der Überzeugung, daß der Angeklagte nicht daran zerbrechen würde, wenn er zur Aufnahme des Zivildienstes gezwungen würde.
Strafmildernd war zu berücksichtigen, daß der Angeklagte bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Weiter sprach für den Angeklagten, daß er nicht aus eigensüchtigen Motiven, sondern aufgrund einer Gewissensentscheidung dem Zivildienst fernblieb, und daß der Angeklagte sich als ernsthafter junger Mann diese Gewissensentscheidung nicht leicht gemacht hat. Zudem mußte ihm zugute gehalten werden, daß er den Zivildienst neun Monate engagiert und fürsorglich versah.
Die vom Vorderrichter gegen den Angeklagten verhängte Strafe von 90 Tagessätzen ist nicht zu beanstanden; die Kammer hat sie beibehalten. Die Tagessatzhöhe orientiert sich nach § 40 II StGB an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten, wobei in der Regel vom Nettoeinkommen auszugehen ist. Der Angeklagte hat ein Nettoeinkommen von 399.- DM. Danach wäre ein Tagessatz in Höhe von 13.- DM angebracht. Gem. § 331 StPO darf das Urteil jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn nur er Berufung eingelegt hat. Somit bleibt es bei der vom Strafrichter verhängten Tagessatzhöhe von 10.- DM. Gem. § 42 StGB war dem Angeklagten zu gestatten, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 45.- DM zu bezahlen.
Um § 260 IV 2 StPO zu genügen, wurde im Urteilstenor die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm berichtigt. [...]
5. kleine Strafkammer des LG Lüneburg, Richter am LG Wisler.
Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.