Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen eigenmächtigen Verlassens des Zivildienstes zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10.- DM verurteilt.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der jetzt 23 Jahre alte ledige, unbestrafte Angeklagte gibt an, er sei von Beruf Zimmermann, jedoch zur Zeit arbeitslos; er bekomme Arbeitslosenhilfe in Höhe von monatlich ungefähr 500.- DM.
Der Angeklagte, am 27.07.1988 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, wurde am 20.04.1990 zum Leisten von Zivildienst vom 02.05.1990 bis zum 31.12.1991 zur Zivildienststelle ISB/DPWV Landesverband Niedersachsen einberufen. Er kam seiner Verpflichtung zum Zivildienst bis zum 31.01.1991 nach. Am 01.02.1991 verließ er denselben, nachdem er der Einsatzleiterin S. kurz vor Weihnachten 1990 mitgeteilt hatte, er werde ab Ende Januar 1991 nicht mehr zum Dienst kommen. Zivildienst sei Wehrdienst, und den verweigere er. Gegenvorstellungen von Frau S. hatten keinen Erfolg. An das Bundesamt für den Zivildienst schrieb der Angeklagte am 12.01.1991 u.a.:
"Ich möchte Ihnen hiermit meinen Entschluß mitteilen, auch den Zivildienst zu verweigern. Als konsequenter Kriegsdienstverweigerer betrachte ich auch die ersatzweise Erfüllung der Wehrpflicht als Kriegsdienst. Daher werde ich am 31. Januar meinen Dienst abbrechen. [...] Ich verweigere die Einberufung zu jeglichen Diensten am Krieg, dies umfaßt auch die Verpflichtung nach Arbeitssicherstellungsgesetz, Katastrophenschutzergänzungsgesetz und § 79 ZDG."
Das Bundesamt für den Zivildienst reagierte darauf mit Schreiben vom 28.01.1991, in welchem der Angeklagte darauf hingewiesen wurde, daß es ein Recht auf Verweigerung des Zivildienstes nicht gebe und daß schuldhaftes Fernbleiben von demselben eine Straftat nach §§ 52, 53 ZDG sein könne, das mit Freiheitsstrafe bis zu drei bzw. bis zu fünf Jahren geahndet werde. Am 01.02.1991 rief der Verfasser des vorgenannten Schreibens, der Regierungsamtsrat Josef Glück, den Angeklagten an, forderte ihn auf, den Zivildienst umgehend wieder aufzunehmen, und belehrte ihn nochmals über die strafrechtlichen Folgen einer Dienstflucht. Der Angeklagte erwiderte sinngemäß, er bleibe bei seiner Weigerung, d.h. er werde keinen Zivildienst mehr leisten. Die strafrechtlichen Konsequenzen nehme er in Kauf.
Der Angeklagte räumte den vorstehenden Sachverhalt, der im übrigen auf dem glaubhaften Zeugnis der Verwaltungsangestellten S. und des Regierungsamtsrates Glück beruht, ein. Er macht geltend, er sei kein Straftäter und habe kein Unrecht getan. Dazu hat er die folgende, als "Prozeßerklärung" bezeichnete Einlassung verlesen:
[Einlassung gekürzt]
Entscheidungsgründe
Diese Einlassung ist nicht geeignet, den Angeklagten zu entlasten in dem Sinne, daß er vom Vorwurf der Dienstflucht freigesprochen werden müßte. In ihr manifestiert sich vielmehr eine politische Haltung, die sich gegen Wertentscheidungen des Verfassungsgebers richtet, der das Grundrecht der Gewissensfreiheit bezüglich des Zivildienstes durch die besondere Ausgestaltung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung eingeschränkt hat, wie sich aus Art. 12a GG ergibt (s. BVerfG Beschluß v. 05.03.1968 in MDR 1968, 559 f.). Demgemäß ist das Gericht auch nicht imstande, der Auffassung der Verteidigung zu folgen, wonach es eine verfassungsrechtliche Grundentscheidung für militärische Landesverteidigung nicht gebe, die vom Verfassungsgeber normierte Wehrpflicht keinen Verfassungsrang habe, und daß es demgemäß gegenüber der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit des Art. 4 GG kein höherwertiges Rechtsgut gebe mit der letztendlichen Folge, daß der § 53 ZDG nichtig sei. Daß der Verfassungsgeber eine Grundentscheidung für die Landesverteidigung nicht in einem besonderen Artikel expressis verbis normiert hat, liegt allein daran, daß er ein dahingehendes verfassungsrechtliches Gebot für selbstverständlich gehalten hat.
Der Angeklagte ist nach allem schuldig, eigenmächtig den Zivildienst verlassen zu haben, Vergehen nach § 53 I ZDG.
Bei der Strafzumessung ist zugunsten des Angeklagten in Betracht gezogen worden, daß er unbestraft ist. Zugutegehalten werden muß ihm auch, daß er noch sehr jung ist – ein Umstand, aus dem sich mindestens zum Teil seine kompromißlose Haltung erklären läßt, die dazu geführt hat, den Zivildienst zu verweigern. Auf einem anderen Blatt steht seine Uneinsichtigkeit, die sich in eindrucksvoller Weise in seiner "Prozeßerklärung" zeigt. In ihr wird deutlich, daß sich der Angeklagte der gesetzlichen Ordnung des Landes, in welchem er lebt, verweigert und daß er diese als das ansieht, was Leute von gröberem Zuschnitt als "Schweinesystem" bezeichnen. Gleichwohl wertet das Gericht diese Uneinsichtigkeit nicht als erschwerend; denn zugunsten des Angeklagten muß davon ausgegangen werden, daß die verbiesterte Sicht der Dinge ihm möglicherweise von klein auf beigebracht worden ist. Daß er, wie es scheint, nicht imstande ist, seine derzeitigen Auffassungen einer kritischen Prüfung zu unterziehen, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Jenseits all dessen hält das Gericht den Angeklagten nach dem Eindruck, den es in der Hauptverhandlung von seiner Persönlichkeit gewonnen hat, für einen jungen Menschen von lauterer Gesinnung, der sich ehrlich und nachdrücklich für Gewaltlosigkeit und Frieden engagiert.
Nach allem bedarf es nach Auffassung des Gerichts nicht einer Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe reicht vielmehr aus. Eine solche von 90 Tagessätzen erscheint als gerechte Ahndung der Tat. Die Höhe eines Tagessatzes hat das Gericht unter Berücksichtigung der derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten auf 10.- DM bemessen. (...)
AG Uelzen, Richter am AG Kuhtz.
Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.