Leitsatz

Wiederholte Dienstflucht durch Nichtbefolgung erneuter Einberufungen zum Zivildienst kann trotz zwischenzeitlicher Verurteilung „dieselbe Tat“ i.S.d. Art. 103 Abs. 3 GG sein, wenn sie auf einer ein für allemal getroffenen und fortwirkenden, den Zeugen Jehovas vergleichbaren Gewissensentscheidung beruht, die das Verhalten des Täters als innerer Zwang umfassend fixiert. Eine solche Gleichstellung setzt jedoch konkrete Feststellungen zur Ernsthaftigkeit, sittlichen Qualität und Unbedingtheit der behaupteten Gewissensnot voraus; bloß rationale, politische oder systemkritische Erwägungen (etwa „Zivildienst sei keine Friedensarbeit“ bzw. unterstütze die Bundeswehr) oder das bloße Inkaufnehmen von Strafe genügen hierfür nicht.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Der Angeklagte wurde durch Urteil des AG F. v. 1.10.1981 wegen eines Vergehens der Dienstflucht nach § 53 Abs. 1 ZDG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Auf seine Berufung hin hat das LG N. am 13.7.1982 das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses (Verbot der Mehrfachbestrafung wegen derselben Tat – Art. 103 Abs. 3 GG) durch Urteil nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Es geht dabei im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

Der Angeklagte ist durch Bescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung VI v. 20.7.1977 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Seiner Einberufung zum Zivildienst leistete er zwar zunächst Folge und trat diesen Dienst am 2.10.1978 an, blieb ihm aber ab 2.4.1979 fern. Sein Fernbleiben begründete er in einem an das Bundesamt für Zivildienst am 28.3.1979 gerichteten Schreiben im wesentlichen damit, daß der Zivildienst keine Friedensarbeit ermögliche, sondern eng mit der Wehrpflicht verknüpft sei und das Militär auf verschiedene Art und Weise unterstütze, so daß er sich aus Gewissensgründen gehindert sehe, weiter Zivildienst zu leisten.

Der Angeklagte wurde daraufhin durch rechtskräftiges Urteil des AG M. v. 6.2.1980 wegen eines Vergehens der Dienstflucht nach § 53 Abs. 1 ZDG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Durch Bescheid des Bundesamtes für Zivildienst vom 4.6. 1980 wurde der Angeklagte zur Ableistung eines weiteren Zivildienstes für die Zeit vom 4.8.1980 bis 31.5.1981 zur staatlichen Dienstgruppe N. einberufen. Dieser Einberufung leistete er jedoch keine Folge. Daraufhin hat ihn das AG F. wegen erneuter Dienstflucht zu 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, das LG aber dann das Verfahren mit dem oben bezeichneten Urteil unter Berufung auf die vom BVerfG (BVerfGE 23, 191 = NJW 1968, 982) zur Zweitbestrafung wegen Dienstflucht aufgestellten Grundsätze eingestellt.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die fehlerhafte Anwendung des Art. 103 Abs. 3 GG und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird.

II.

Das Rechtsmittel erweist sich als begründet.

1. Zur Begründung seiner Weigerung, weiteren Zivildienst zu leisten, hat der Angeklagte im wesentlichen ausgeführt: Er sei im Verlauf seiner Dienstleistung zu der Erkenntnis gelangt, daß der Zivildienst eng mit der Wehrpflicht verknüpft sei und die Bundeswehr und den “Bundeswehrgedanken” in verschiedener Hinsicht unterstütze. Dieser Zusammenhang ergebe sich bereits aus § 79 ZDG, der eine Dienstpflicht für den Verteidigungsfall vorsehe. Im Hinblick auf diesen Zusammenhang sehe er sich außerstande, den Zivildienst zu Ende zu leisten. Gegen den Dienst als solchen habe er aber nichts einzuwenden.

Das LG hat die Einlassung des Angeklagten für glaubwürdig und seine Einwendungen über den Zusammenhang zwischen Wehrdienst und Zivildienst, vor allem im Verteidigungsfall, im Kern für berechtigt erachtet. Es hat aus der Erklärung des Angeklagten, eher Strafe auf sich zu nehmen als weiterhin Zivildienst zu leisten, angenommen, daß die Weigerung des Angeklagten auf einen “den Fällen ersatzdienstverweigernder Zeugen Jehovas vergleichbaren Gewissenskonflikt” zurückgeführt werden müsse. Aus diesem Grund hat es die vom BVerfG (BVerfGE 23, 191 = NJW 1968, 982) für den Fall der den Zivildienst verweigernden Zeugen Jehovas zur Zweitbestrafung aufgestellten Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall für anwendbar erachtet.

Entscheidungsgründe

2. Der Senat ist mit dem OLG Nürnberg (Beschl. v. 10.5.1982 – Ws 272/82 – NStZ 1983, 33) der Auffassung, daß die vom BVerfG hinsichtlich der Zeugen Jehovas entwickelten, aus Art. 103 Abs. 3 GG hergeleiteten Grundsätze im vorliegenden Fall zwar nicht unmittelbar anwendbar sind, jedoch entsprechend berücksichtigt werden müssen. Nach dieser Entscheidung liegt im Falle der Dienstflucht dieselbe Tat im Sinn von Art. 103 Abs. 3 GG auch vor, wenn die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum Zivildienst auf die ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung des Täters, keinen Zivildienst zu leisten, zurückgeht. Eine dazwischen ergangene Verurteilung wegen Dienstflucht steht dem nicht entgegen. Das BVerfG begründet dies damit, daß ein solcher Täter lediglich auf seiner früher ein für allemal getroffenen prinzipiellen Gewissensentscheidung gegen die Leistung von Kriegs- und Zivildienst beharre. Durch die in der Vergangenheit getroffene und in die Zukunft fortwirkende Gewissensentscheidung sei sein gesamtes Verhalten festgelegt. Mit dieser Entscheidung hat das BVerfG der Gewissensnot der Zeugen Jehovas Rechnung getragen, von denen der überwiegende Teil aus Gewissensgründen nicht nur den Wehrdienst, sondern auch den Zivildienst verweigert. Die Anhänger dieser Glaubensgemeinschaft sehen sich hieran durch ihr Taufgelübde gehindert, mit dem sie sich ganz in den Dienst Jehovas gestellt haben und begründen ihre Haltung damit, daß der Zeuge Jehovas sich von der Welt der politischen Mächte getrennt habe und daneben nicht auch noch dem Staat dienen könne. Die Leistung von Diensten im caritativen oder sozialen Bereich unter dem Zwang eines Einberufungsbescheids lehnen sie als ihrem Gewissen widersprechend ab und erblicken in dem Nichtbefolgen der Gewissensentscheidung eine Sünde mit der Folge des Verlustes der Anschauung Gottes und des Verfehlens des ewigen Lebens (vgl. Peters JZ 1966, 457; Harrer Bundesarbeitsblatt 1969, 501; Arndt NJW 1968, 982; BVerfGE 23, 127/128). Die Gewissensentscheidung der Zivildienstverweigerer, soweit sie den Zeugen Jehovas angehören, beruht in aller Regel auf ernsthaften Gründen und ist unter Einsatz ihrer Persönlichkeit und aus dem Wesen des Persönlichkeitskerns getroffen. Sie besteht in der Verpflichtung vor der höchsten anerkannten Instanz (beim glaubenden Menschen: Gott) und ist nach sorgfältiger Abwägung gefunden worden (Peters a.a.O.). Es handelt sich dabei regelmäßig um eine ernste sittliche Entscheidung, die für den Betroffenen als innerer Zwang absolut verbindlich ist, so daß ein Zuwiderhandeln die sittliche Persönlichkeit schädigen oder zerbrechen würde. Nur die Bindung an eine solche Gewissensentscheidung vermag, wovon das BVerfG für den Bereich der Dienstflucht ausgeht, das äußere Verhalten des Täters derart zu fixieren, daß auch ein gleichartiges mehrfaches Verhalten – das wiederholte Fernbleiben vom Zivildienst – als dieselbe Tat im Sinn von Art. 103 Abs. 3 GG angesehen werden kann.

3. Die Entscheidung des BVerfG ist auf vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar, weil nicht die Bestrafung eines Zeugen Jehovas wegen wiederholter Verweigerung des Zivildienstes in Rede steht. Auch unterscheidet sich der zu beurteilende Fall dadurch, daß der Angeklagte nicht, wie dies häufig im Falle der Zeugen Jehovas geschieht, schon im Anerkennungsverfahren als Kriegsdienstverweigerer die Verweigerung auch des Zivildienstes erklärt, sondern vielmehr der ersten Einberufung Folge geleistet hat und dann erst, wie er behauptet, auf Grund einer ein für allemal getroffenen Entscheidung – auch nach seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen Dienstflucht – dem Zivildienst ferngeblieben ist. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß die Grundsätze der Entscheidung nicht wenigstens entsprechend auf den vorliegenden Fall anwendbar sein könnten. Denn das entscheidende Kriterium der Entscheidung des BVerfG liegt nicht in der formalen Zugehörigkeit des Verweigerers gerade zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas, sondern vielmehr in der Bedeutung der ein für allemal und prinzipiell gegen den Kriegs- und Zivildienst getroffenen Gewissensentscheidung für die Frage, ob es sich bei mehrfachem Fernbleiben um mehrere selbständige Taten oder um ein- und dieselbe Tat im Sinn des Art. 103 Abs. 3 GG handelt. Der Senat vermag auch nicht die Auffassung der Revision zu teilen, daß die Entscheidung des BVerfG nur auf die Fälle Anwendung finden könne, in denen die Verweigerung des Zivildienstes bereits im Anerkennungsverfahren über die Kriegsdienstverweigerung – sie ist dort als solche nicht Prüfungsgegenstand – erklärt worden sei. Daß es im Rahmen der Persönlichkeitsentwicklung eines Wehrpflichtigen liegen kann, erst nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer auch Zivildienstverweigerer aus Gewissensgründen zu werden, ist nämlich nicht von der Hand zu weisen. Nichts spricht dafür, diesen in der Frage der Strafbarkeit seiner wiederholten Dienstflucht anders zu beurteilen, als denjenigen, der schon im Anerkennungsverfahren eine entsprechende Erklärung abgegeben hat. Allerdings hat der Senat bereits in seiner Entscheidung v. 9.11.1982 (RReg 4 St 169/82) – was auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen sein wird – darauf hingewiesen, daß der Zeitpunkt, zu dem die Verweigerung erklärt wird, als Indiz für die Frage der Glaubwürdigkeit und Ernsthaftigkeit der behaupteten Gewissensentscheidung Bedeutung haben kann.

4. Der Senat teilt auch die Auffassung des OLG Nürnberg, daß eine Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst auch bei angehörigen anderer Glaubensgemeinschaften, aber auch bei nichtorganisierten Anhängern religiöser und weltanschaulicher Bekenntnisse gegeben sein kann. Es handelt sich dabei aber , worauf auch das OLG Nürnberg hinweist, allenfalls um besonders gelagerte Ausnahmefälle (nach Arndt in NJW 1968, 983 sind andere Zivildienstverweigerer als Zeugen Jehovas bis zur Entscheidung des BVerfG überhaupt nicht bekannt geworden), in denen die Verweigerung des Zivildienstes auf einer zwar idealistischen, jedoch extremen und wirklichkeitsfremden Denkhaltung oder Weltanschauung beruht. Vor der Zweitbestrafung im Falle wiederholten Fernbleibens vom Zivildienst sind solche Täter jedenfalls nur dann bewahrt, wenn der Dienstverweigerung ein den Fällen zivildienstverweigernder Zeugen Jehovas vergleichbarer Gewissenskonflikt zugrunde liegt, der es ihnen unmöglich macht, nicht nur im Verteidigungsfalle, sondern hier und jetzt einen Dienst zu leisten, durch den in aller Regel nur Aufgaben erfüllt werden, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich.

Ob danach der Kriegsdienstverweigerer auch gehindert ist, Zivildienst zu leisten, muß in Anlehnung an die Grundsätze geprüft werden, die für die Berechtigung zur Verweigerung des Wehrdienstes mit der Waffe gelten, wobei ein strengerer Maßstab anzulegen ist als im Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (Harrer/Haberland ZDG § 15a Anm. 3; Harrer in BABl 1969, 501/502). Auszugehen ist auch hier davon, daß als Gewissensentscheidung immer nur eine ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von “gut” und “böse” orientierte Entscheidung anzuerkennen ist, die für den Betroffenen als innerer Zwang verbindlich ist, so daß ein Zuwiderhandeln gegen diesen Zwang die sittliche Persönlichkeit schädigen oder zerbrechen würde (Harrer a.a.O.; vgl. BVerfGE 12, 45/46; 23, 191; BVerwGE 7, 242; 12, 46; vgl. auch Peters in Festschrift für Hellmuth Mayer 1967, 257, 270/271). Nur verstandesmäßige, ethische, politische, weltanschauliche oder sonstige rationale Überlegungen und Erwägungen und deren Ergebnis können noch nicht einer Gewissensentscheidung gleich gesetzt werden (BVerwGE 7, 242; BVerwG bei Buchholz 448.0 zu § 25 WPflG Nrn. 59 und 88). Auch reichen allgemeine Glaubwürdigkeit und verbales Bekenntnis allein nicht aus, um die behauptete Gewissensentscheidung als erwiesen anzusehen. Es bedarf vielmehr konkreter Feststellungen, ob die behauptete Gewissensentscheidung tatsächlich getroffen worden ist. Als Grundlage für die Feststellung wird vor allem der persönlichen Entwicklung, der Lebensführung, dem bisherigen Verhalten sowie vor allem der Motivation des Verhaltens ein wesentlicher Aussagewert zuzumessen sein (vgl. hierzu BVerwG bei Buchholz a.a.O., Nrn. 85, 88, 107).

5. Das angefochtene Urteil genügt diesen Grundsätzen nicht. Zurecht beanstandet es die Revision, daß das LG lediglich die Einlassung des Angeklagten wiedergegeben und dessen Glaubwürdigkeit bejaht hat. Diese Ausführungen lassen weder erkennen, ob das LG von einem richtigen Begriff der Gewissensentscheidung ausgegangen ist, noch ob es den Sachverhalt zutreffend unter diesen Begriff eingeordnet hat. Dem Urteil ist auch kein durch nähere Angaben substantiierter Hinweis darauf zu entnehmen, daß die Vorstellung des Angeklagten, gegenwärtig Zivildienst im caritativen oder sozialen Bereich leisten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinn führt, daß er sich dessen bewußt ist, solches nicht ohne schweren seelischen Schaden und unter Substanzverlust seiner Persönlichkeit (vgl. Peters a.a.O. S. 270) tun zu können. Es hat im wesentlichen nur aus der Erklärung des Angeklagten, er nehme für sein Verhalten Strafe auf sich, eine den Fällen der Zeugen Jehovas vergleichbare Denkhaltung und Bewußtseinslage für vorliegend erachtet, was die Feststellung einer echten Gewissensentscheidung in dem dargelegten Sinn nicht ersetzen kann.

III.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft muß daher das angefochtene Urteil samt den Feststellungen aufgehoben werden (§ 353 StPO). Die Sache, die weiterer Feststellungen und Erörterungen bedarf, ist an eine andere Strafkammer des LG N. zurückzuverweisen (§ 354 StPO). Diese hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden.

Für das weitere Verfahren wird noch bemerkt:

Die Argumente, der Zivildienst ermögliche keine “Friedensarbeit”, unterstütze die Bundeswehr und den “Bundeswehrgedanken” sind allein nicht einmal geeignet, als Grundlage für eine Gewissensentscheidung herangezogen zu werden. Das gleiche gilt für die Erwägung, daß die Verpflichtung zur Dienstleistung formal mit der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verknüpft ist und damit äußerlich als Ersatz des Wehrdienstes erscheint (Art. 12a Abs. 2 GG, § 25 WPflG). Wenn auch eine einmal erkannte Gewissensentscheidung nicht als irrig, falsch oder richtig bewertet werden darf, so ist doch die Frage, wie es zu einer Gewissensentscheidung gekommen ist, d.h. vor allem, welche geistigen Einflüsse auf das Gewissen gewirkt haben, jedenfalls insoweit zu klären, um zu beurteilen, ob die Behauptung einer Gewissensentscheidung überhaupt glaubhaft ist. Aufschluß über die Glaubwürdigkeit der Einlassung des Angeklagten kann hier seine bisherige Verwendung im Zivildienst geben, von der er behauptet, sie habe ihn zur Erkenntnis gebracht, daß sie die Bundeswehr unterstütze. Auch sein Hinweis auf die Unterstützung der Bundeswehr im Verteidigungsfall kann in dieser allgemeinen Form, soweit jedenfalls Dienste im sozialen oder caritativen Bereich auch in diesem Falle in Frage stehen, nicht ohne weiteres als Beweis für eine ernsthafte und gewissenhafte Auseinandersetzung mit der Problematik gelten.

4. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts.

Verteidiger: RA Johann Graf, Judengasse 22, 90403 Nürnberg, Tel. 0911 / 20 33 61.