Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht und Gehorsamsverweigerung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I.
Der Angeklagte wurde am 2.6.1970 in Lübeck geboren. Er besuchte das Gymnasium bis zur 10. Klasse, das er jedoch, ohne die mittlere Reife erlangt zu haben, verließ. Nach der Schule übte er zunächst gelegentlich Jobs aus, bis er dann eine Ausbildung zum Segelmacher begann, die ihm sehr viel Freude bereitete. Kurz vor ihrem Abschluß mußte er die Ausbildung abbrechen, weil die Lehrfirma den Betrieb aufgab. Im Jahre 1991 war der Angeklagte einige Zeit in seinem angelernten Beruf selbständig tätig. Er beschäftigte sich mit der Reparatur und Änderung von Planen. In der letzten Zeit vor seiner Festnahme übte der Angeklagte verschiedene Gelegenheitsjobs aus und wurde im übrigen von Verwandten und Freunden unterstützt.
II.
1. Am 26.2.1991 wurde der Angeklagte als wehrdienstfähig gemustert. Nachdem ihm das Kreiswehrersatzamt Bad Oldesloe die Möglichkeit seiner baldigen Einberufung zur Bundeswehr mitteilte, stellte er am 23.5.1991 erstmals einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, ohne diesem jedoch die erforderliche Begründung beizufügen. Auch zur anberaumten Anhörung am 2.10.1991 erschien der Angeklagte nicht, weil er die Verpflichtung zur Offenlegung seiner Gewissensgründe als Unrecht empfand. Der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wurde daraufhin abgelehnt. Mit Bescheid vom 23.1.1992 wurde der Angeklagte zum 1.4.1992 zur Ableistung des Grundwehrdienstes bei der 3. Kompanie des Panzergrenadierbataillon 162 in Wentorf einberufen. Gegen den Bescheid legte der Angeklagte Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig erneut seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, dem er nunmehr auch eine schriftliche Begründung beifügte. Seinen Wehrdienst trat er am 1.4.1992 nicht wie vorgeschrieben an. Auch zu dem inzwischen anberaumten Anhörungstermin vor dem Kriegsdienstverweigerungsausschuß am 5.5. 1992 erschien er nicht, weil er die Festsetzung durch Feldjäger befürchtete. Erst am 30.6.1992 konnte der Angeklagte von Feldjägern ergriffen und zu seiner Einheit verbracht werden.
2. In den Tagen nach seiner Ergreifung verweigerte der Angeklagte unter Berufung auf sein Recht auf Kriegsdienstverweigerung jegliche Teilnahme am Dienst. Am 2.7.1992 wurde ihm von den Zeugen Kastorf und Hofmann mehrfach befohlen, seine Uniform anzulegen, die erforderliche Ausrüstung entgegenzunehmen und sodann am normalen Dienst der Truppe teilzunehmen. Der Angeklagte verweigerte diese Befehle beharrlich. Dabei bezeichnete er sich nunmehr als “Totalverweigerer”. Das heißt, er gab zu erkennen, daß er auch nicht zur Ableistung eines Zivil-Ersatzdienstes bereit sei.
Wegen des vorgeschilderten Verhaltens wurde gegen den Angeklagten ein Disziplinararrest von 21 Tagen Dauer verhängt, der auch vollstreckt wurde. Im Anschluß an die Vollstreckung des Arrestes wurde der Angeklagte auf Wochenendurlaub entlassen, von dem er nach dem 23.7.1992 in Verfolgung seines einmal gefaßten Entschlusses nicht mehr zu seiner Einheit zurückkehrte.
Wegen des vorgeschilderten Verhaltens wurde gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und Haftbefehl erlassen. Nachdem sich der Angeklagte am 10.9. 1992 freiwillig einem Anhörungstermin vor dem Amtsgericht Schwarzenbek stellte, wurde er vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont, jedoch anschließend wieder von Feldjägern seiner Einheit zugeführt, wo er erneut Disziplinararrest verbüßen mußte. Nach einigen Tagen gelang es dem Angeklagten, aus dem Disziplinararrest zu entweichen. Er hielt sich bis zu seiner Verhaftung Anfang Dezember 1993 versteckt.
III.
Der vorgeschilderte Sachverhalt steht aufgrund der Einlassung des Angeklagten sowie der Aussagen der ergänzend vernommenen Zeugen Kastorf und Hofmann zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Angeklagte hat im Rahmen einer ausführlichen Prozeßerklärung ausgeführt, er sehe sich aufgrund seiner pazifistischen Grundeinstellung, zu der er im Hause seiner Großeltern erzogen worden sei, nicht in der Lage, Wehrdienst zu leisten. Er lehne auch einen zivilen Ersatzdienst ab, der nach seiner Auffassung ebenfalls Kriegsdienst sei, weil der Ersatzdienstleistende im Verteidigungsfalle jederzeit auch im Bereich der Truppe – wenn auch nicht direkt an der Waffe – eingesetzt werden könne. Seine Verhaltensweisen sieht der Angeklagte durch Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes als gerechtfertigt an.
Entscheidungsgründe
Wegen seines Fernbleibens vom Wehrdienst in der Zeit vom 1.4.1992 bis Dezember 1993 (mit Unterbrechungen) hat der Angeklagte den Tatbestand der Fahnenflucht gemäß § 16 WStG erfüllt. In seinem erneuten Fernbleiben von der Truppe nach zweimaliger Verbüßung von Disziplinararrest ist kein neuer Tatentschluß zu sehen, weil der Angeklagte in Verfolgung seines einmal gefaßten und unumstößlichen Entschlusses, sowohl den Wehrdienst als auch den zivilen Ersatzdienst endgültig zu verweigern, gehandelt hat.
Durch sein Verhalten gegenüber den Zeugen Kastorf und Hofmann am 2.7.1992 hat der Angeklagte den Tatbestand der Gehorsamsverweigerung gemäß § 20 Abs. 1 Ziff. 2 WStG erfüllt.
Das tatbestandsmäßige Verhalten des Angeklagten ist auch rechtswidrig. Es ist nicht durch Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes gerechtfertigt. Zwar ist es offenkundig, daß die Handlungsweise des Angeklagten auf einer ernsthaften Gewissensentscheidung begründet ist. Diese hat bei dem Angeklagten dazu geführt, daß er sowohl den Grundwehrdienst als auch den Zivildienst – mit ersterem untrennbar verzahnt – ablehnt. Für den Bereich der Wehrpflicht legen die Art. 4 Abs. 3 und Art. 12a Abs. 2 GG Reichweite und Wirkung der freien Gewissensentscheidung jedoch dahin fest, daß derjenige, der aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, dazu herangezogen werden kann, seinen Dienst auf andere Weise zu verrichten. Der Grundgesetzgeber hat damit der Dienstverpflichtung im Bereich des Wehrdienstes wie auch im Bereich des zivilen Ersatzdienstes Verfassungsrang eingeräumt (vgl. BVerfGE 19, 135 <138>). Da der Kernbereich des Art. 4 Abs. 3 GG nur davor schützt, gegen das Gewissen Kriegsdienst mit der Waffe leisten zu müssen, ist es zulässig, und im Frieden zumutbar, den Kriegsdienstverweigerer vor seiner Anerkennung – zumindest für eine gewisse Übergangszeit – auch Grundwehrdienst ableisten zu lassen. Wegen des im Grundgesetz verankerten Gleichheits- und Gerechtigkeitsgebotes ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dem Kriegsdienstverweigerer abzuverlangen, die Gewissensgründe, die ihn zu der Verweigerung führen, nachvollziehbar zu machen. Aus dem zuvor Ausgeführten folgt, daß das Verhalten des Angeklagten weder aufgrund seines gestellten Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch wegen seiner Begründung, auch den Zivildienst verweigern zu wollen, gerechtfertigt sein kann.
Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß die Schuld des Angeklagten bei der Tatbegehung ausgeschlossen oder gemindert sein könnte, sind nicht ersichtlich.
Der Angeklagte hat sich demnach wegen Fahnenflucht und wegen Gehorsamsverweigerung gemäß §§ 16 und 20 WStG strafbar gemacht.
Die Fahnenflucht wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft. Für die Gehorsamsverweigerung sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor. Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß dieser bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Ferner ist zu seinen Gunsten anzuführen, daß er die äußeren Umstände seiner Verhaltensweisen freimütig eingeräumt hat.
Erschwerend fällt zwar die lange Dauer der Abwesenheit des Angeklagten ins Gewicht sowie die Tatsache, daß er nach seiner zweimaligen Ergreifung wiederum sich weder dem Dienst, noch dem inzwischen eingeleiteten Strafverfahren oder dem Prüfungsverfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hat. Andererseits ist anzuerkennen, daß der Angeklagte sich aufgrund eines inneren Entscheidungsprozesses zu seinen – für ihn konsequenten – Verhaltensweisen gezwungen sah. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß der Angeklagte in den vergangenen 1,5 Jahren durch sein Verhalten bedingte Nachteile für sein persönliches und berufliches Fortkommen auf sich genommen hat.
Nach alledem meinte das Gericht auch in Ansehung der Persönlichkeit des Angeklagten mit einer relativ milden Bestrafung auskommen zu können. Es hat für die Fahnenflucht einen Strafarrest von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen gehalten. Hinsichtlich der Gehorsamsverweigerung ist auf einen Strafarrest von 4 Monaten Dauer erkannt worden. Hierbei war zu berücksichtigen, daß die Gehorsamsverweigerung lediglich einen Aspekt des Gesamtverhaltens des Angeklagten darstellte, der – bezogen auf seine Grundentscheidung – konsequent war. Ein wesentlicher eigener Unrechtgehalt ist daher in dieser Straftat nicht zu erkennen. Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht aus den beiden Einzelstrafarresten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten Dauer gebildet. Diese Strafe konnte entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht ist zuverlässig davon überzeugt, daß der Angeklagte auf anderen Gebieten als den hier abzuurteilenden auch in Zukunft keine Straftaten begehen wird. Er hat feste Vorstellungen von seinem weiteren persönlichen und beruflichen Werdegang. Das Gericht ist davon überzeugt, daß der Angeklagte auch in der Lage ist, diese Vorstellungen auch in die Tat umzusetzen. Die Tatsache, daß der Angeklagte erneut zum Wehrdienst oder aber nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zum Zivildienst einberufen werden könnte und aufgrund seiner einmal gefaßten Grundentscheidung dann erneut straffällig werden könnte, kann nicht dazu verwendet werden, eine Strafaussetzung zur Bewährung zu verweigern (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, StV 9/1989, Seite 395; OLG Oldenburg, NJW 1989, S. 1231; OLG Hamm, NStZ 1984, Seite 456). Im übrigen verbietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Persönlichkeit eines Gewissenstäters durch allzu drakonische Strafen – die sich auch durch die Verweigerung der Strafaussetzung zur Bewährung ergeben können – zu brechen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1968, S. 979).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
Amtsgericht – Schöffengericht – Schwarzenbek, Richter am Amtsgericht Alpen als Vorsitzender.
Verteidigerin: RAin Sigrid Töpfer, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.