Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht und Gehorsamsverweigerung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten mit Bewährung verurteilt.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der 1964 geborene ledige Angeklagte ist nicht vorbestraft. Nach seiner Schulzeit hat er eine Lehre als Gärtner absolviert und ist seit Januar 1987 arbeitslos, erhielt aber eine ABM-Stelle beim Landkreis Helmstedt vom Februar bis zum Dezember 1987.
1983 wurde der Angeklagte nach mehreren erfolglosen Aufforderungen von den Feldjägern zur Musterung abgeholt und erhielt die Tauglichkeitsstufe 1.
Im Jahre 1985 unterzog er sich einer Eignungsprüfung bei der Bundeswehr und stellte einen Antrag auf Rückstellung.
Am 07.12.1987 erhielt der Angeklagte den Einberufungsbescheid zum 04.01.1988. Diesem leistete er nicht Folge. Ein Schreiben von der Kompanie mit der Aufforderung, sich sofort zu melden (05.01.1988), ignorierte er. Am 09.01.1988 wurde er von den Feldjägern gefaßt und nach Wesendorf zur Bundeswehreinheit gebracht. Dort weigert sich der Angeklagte entgegen mehrfachen Befehls, Uniform zu tragen und am Dienst teilzunehmen. Es wurden nacheinander drei Disziplinararreste vollstreckt und zwar vom 13. bis 19.01.1988, sodann vom 19.01. bis 01.02. und danach vom 02.02. bis 22.02.1988.
Am 22.02.1988 wurde ihm nach § 22 Soldatengesetz die Ausübung des Dienstes verboten, sogleich wurde das Tragen der Uniform untersagt. Anlaß für diese Maßnahme war die weiterhin vom Angeklagten erklärte Weigerung, die ihm gegebenen militärischen Befehle zu befolgen.
Der Angeklagte, der den festgestellten äußeren Sachverhalt eingeräumt hat, hat als Begründung seines Verhaltens folgende Begründung vorgetragen:
Sein Gewissen gestatte ihm keinerlei Teilnahme am militärischen Dienst, an der Ableistung der Wehrpflicht und auch des Zivildienstes sowie jeder ersatzähnlichen Tätigkeit. Der Militärdienst diene der Vorbereitung eines Krieges, Krieg ist organisierte Massenvernichtung von Menschen, von Natur und Kultur. Auch die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und Teilnahme am Zivildienst komme für ihn nicht in Betracht. Auch der Zivildienst diene – so das Zivildienstgesetz – mittelbar der Kriegsvorbereitung, denn Zivildienstleistende könnten im Kriegsfalle zwangsverpflichtet werden. Die Einschränkung staatsbürgerlicher Rechte bei Zivildienstleistenden gestalte sich im übrigen in gleicher Weise wie bei den Soldaten. Sein Gewissen gestatte ihm daher weder den militärischen noch den Zivildienst.
Der Zeuge (...) hat ausgesagt, der Angeklagte habe durch sein Verhalten andere Soldaten kaum beeinflußt, es habe allerdings eine gewisse Unruhe in seiner Einheit gegeben.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte hat sich der Fahnenflucht im Sinne von § 16 WStG sowie der Gehorsamsverweigerung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG schuldig gemacht. Die Taten liegen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander vor.
Der Angeklagte handelte tatbestandsmäßig, rechtswidrig und auch schuldhaft. Die von ihm vorgetragenen Motive seines Handelns stellen weder einen Rechtfertigungs- noch einen Schuldausschließungsgrund dar.
Die Vorschriften der §§ 16 und 20 WStG sehen Freiheitsstrafen von fünf bzw. drei Jahren vor.
Bei der Strafzumessung ist zunächst die bisherige strafrechtliche Unauffälligkeit des Angeklagten berücksichtigt worden.
Entscheidende Bedeutung für die Strafzumessung gewann das Auftreten des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Das Gericht hatte den Eindruck, daß die Argumentation des Angeklagten keine Fassade darstellte, hinter der sich »Drückebergerei« verbarg.
Das Gericht vermag den Gedankengängen des Angeklagten in ihrer Gesamtheit zwar nicht zu folgen, hierauf kommt es allerdings auch nicht an. Entscheidendes Gewicht ist der Tatsache beizumessen, daß die Ansichten des Angeklagten in sich schlüssig und folgerichtig sind und in ihrer Konsequenz dessen Verhalten plausibel machen. Bei der Strafzumessung ist abzuwägen gewesen einerseits zwischen der Geltendmachung der Wertentscheidung des WStG und dem Verbot, den Gewissenstäter – und um einen solchen handelt es sich nach Auffassung des Gerichts beim Angeklagten – durch übermäßig harte Strafen als Persönlichkeit zu deformieren und dadurch in eine ausweglose Lage zu treiben. Berücksichtigt worden ist ferner, daß die Disziplin der Truppe durch das Verhalten des Angeklagten keine nennenswerte Beeinträchtigung erfahren hat. Das Gericht hält Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils zwei Monaten für schuld- und tatangemessen und hat auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten unter erneuter Abwägung der maßgeblichen Strafzumessungsgründe erkannt.
Die erkannte Freiheitsstrafe ist nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden. Es handelt sich um eine erstmalige Verurteilung, die sich immerhin abzeichnende Möglichkeit eines erneuten Straffälligwerdens nach dem WStG ist kein zureichender Grund, schon jetzt von einer Strafaussetzung zur Bewährung abzusehen.
Der Disziplinararrest ist nach § 51 StGB anzurechnen gewesen.
(...)
Schöffengericht Gifhorn, Richter am Amtsgericht Hartleben als Vorsitzender.
Verteidigerin: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).