Leitsatz
Die Berufung des Angeklagten wird verworfen. Er wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten ohne Bewährung verurteilt.
Volltext
Zum Sachverhalt
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte frist- und formgerecht Berufung eingelegt, mit der er einen Freispruch begehrt hat. Er ist mit seinem Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben.
II.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten sind in der Berufungsverhandlung folgende Feststellungen getroffen worden:
Der jetzt 27 Jahre alte Angeklagte ist Sohn eines Kaufmanns. Er wuchs als Einzelkind im Elternhaus auf und wurde 1967 eingeschult. Ab 1971 besuchte er das Gymnasium, wo er im Jahre 1981 die Reifeprüfung ablegte. Anschließend absolvierte er 2 1/2 Jahre lang eine Lehre als Buchhändler bei der juristischen Fachbuchhandlung (...) und bestand am 31.01.1984 die Abschlußprüfung als Buchhändler. Anschließend war er arbeitslos. Nachdem er sich ohne Erfolg an der Hochschule für Wirtschaft und Politik in Hamburg beworben hatte, ließ er sich ab Wintersemester 1984 an der Universität Hamburg immatrikulieren. Seither studiert er »Mittlere und Neuere Geschichte«. Während seiner Lehrzeit als Buchhändler trat er aus der Kirche aus, weil er deren Einstellung »zu Gewalt und Bundeswehr« nicht billigte.
Der Angeklagte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er ist nicht vorbestraft.
Diese Feststellungen beruhen teilweise auf den Angaben des Angeklagten in der Berufungsverhandlung, im wesentlichen jedoch auf dem von ihm am 26.08.1985 verfaßten Lebenslauf, den er seinem Antrag als Kriegsdienstverweigerer beigefügt hatte und der in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, nachdem der Angeklagte weitere Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen verweigert hatte.
Der Angeklagte hat sich wegen der hier abzuurteilenden Sache vom 29.06 bis zum 03.07.1987 in Polizei- und Untersuchungshaft befunden, seither ist er bis zur Urteilsverkündung vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont gewesen.
III.
Zur Sache sind nach den Angaben des Angeklagten sowie aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen (...) und (...), die im wesentlichen mit den Angaben des Angeklagten übereinstimmen, folgende Feststellungen getroffen worden: Der Angeklagte wurde am 01.02.1979 vor dem Musterungsausschuß beim Kreiswehrersatzamt Hamburg gemustert und mit dem Tauglichkeitsgrad »wehrdienstfähig« der Ersatzreserve I zugewiesen. Gleichzeitig wurde er auf seinen Antrag hin bis zum 30.06.1981 von der Leistung des Wehrdienstes zurückgestellt. Er beantragte im November 1980 die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Sein Antrag wurde jedoch am 18.02.1982 vom Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Hamburg als unbegründet abgelehnt. Sein Widerspruch gegen diese Entscheidung wurde am 20.10.1983 von der Prüfungskammer 3 für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung I zurückgewiesen. In der Verhandlung vom 19.03.1985 vor dem Verwaltungsgericht Hamburg nahm der Angeklagte seinen Antrag und seine Klage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zurück. Er stellte dann am 26.08.1985 einen weiteren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid vom 14.01.1986 erkannte der Ausschuß für Kriegsdienstverweigerung beim Kreiswehrersatzamt Hamburg seine Berechtigung an, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Der Angeklagte beantragte mit Schreiben vom 01.02.1986, vom Zivildienst zurückgestellt zu werden, weil er bereits ein Drittel seines durch BAFÖG geförderten Studiums absolviert habe. Es heißt in diesem Schreiben: »... wenn ich demnächst den Zivildienst ableisten müßte, würde ich aus meinem Studium herausgerissen, könnte für ca. 4 Semester nicht mehr weiter studieren und müßte mich nach der Unterbrechung erst wieder mühsam einarbeiten, so daß sich der Abschluß meines Studiums erheblich verzögern würde, was für mich eine besondere Härte bedeuten würde, da ich einen möglichst schnellen Abschluß meines Studiums anstrebe. ...«
Das Bundesamt für den Zivildienst lehnte die Zurückstellung des Angeklagten ab und berief ihn für die Zeit vom 05.05.1986 bis zum 31.12.1987 zur Ableistung des Zivildienstes ein, und zwar zur Dienststelle Kreiskrankenhaus des Landkreises Diepholz Abteilung Sulingen. Der Angeklagte legte gegen die Ablehnung der Zurückstellung vom Zivildienst Widerspruch ein und führte u.a. aus: »... Ich beantrage, ausnahmsweise über die Vollendung meines 28. Lebensjahres hinaus vom Zivildienst zurückgestellt zu werden. Selbstverständlich erkläre ich mich dazu bereit, Ihnen eine schriftliche Garantie zu geben, daß ich bei Annahme dieses Antrages den Zivildienst auch nach Vollendung meines 28. Lebensjahres leisten werde. Wenn ich vom 05.05.1986 bis zum 31.12.1987 meinen Zivildienst leisten müßte, würde dadurch mein Studium um 4 Semester unterbrochen. Außerdem würde es erfahrungsgemäß mindestens ein weiteres Semester dauern, bis ich wieder auf den laufenden Forschungsstand meines Faches gelangen würde. Nach Ableisten des Zivildienstes würde ich also noch 7 Semester bis zum Magister-Abschluß benötigen, aber ich würde nur noch für 6 Semester BAFÖG bekommen, da mein Studium 3 Semester lang bereits gefördert worden ist, die Höchstförderungsdauer hingegen 9 Semester beträgt. Für das Abschlußsemester würde ich also kein BAFÖG erhalten, was wegen meiner prekären finanziellen Lage höchstwahrscheinlich zum Abbruch meines Studiums und einer damit verbundenen hohen Verschuldung führen würde. Deswegen bitte ich Sie, meinen Antrag, erst das Studium beenden zu dürfen, verbunden mit meiner gleichzeitigen Verpflichtung nach Vollendung des 28. Lebensjahres meiner Pflicht als Zivildienstpflichtiger nachzukommen, wohlwollend stattzugeben.«
Da er sich zwischenzeitlich um eine Zivildienststelle in Hamburg bemüht und sich mit dem Zeugen (...) geeinigt hatte, daß er seinen Zivildienst bei der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. in Hamburg leisten werde, legte er gegen den Einberufungsbescheid ebenfalls Widerspruch ein und führte u.a. aus: »... Am 10.03.1986 erhielt ich ihren Ablehnungsbescheid vom 28.02.1986 auf meinen Antrag auf Zurückstellung vom Zivildienst. In diesem Bescheid kündigten Sie mir meine Einberufung zum 05.05.1986 an. Daraufhin kümmerte ich mich um eine Zivildienststelle und erhielt am 11.03.1986 eine Zusage von der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. zum Dienstantritt ab Mai 1986. Von dieser Zusage wollte ich Sie gerade schriftlich in Kenntnis setzen, als ich am 13.03.1986 den Einberufungsbescheid vom 10.03.1986 erhielt, in dem Sie mir zur Ableistung des Zivildienstes ab 05.05.1986 die Dienststelle im Kreiskrankenhaus Diepholz Abteilung Sulingen zuwiesen. In Ihrem Ablehnungsbescheid vom 28.02.1986 hingegen wiesen Sie mich darauf hin, daß ich noch bis zum 31.03.1986 die Gelegenheit zu einer Äußerung nach § 19 Abs. 4 ZDG hätte. Weil meine Verfügbarkeit nicht innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Einberufung festgestellt worden ist, habe ich nach § 19 Abs. 4 ZDG das Recht, vor der Einberufung gehört zu werden. Da ich meinen Einberufungsbescheid schon vor Ablauf der Frist am 31.03.1986 erhielt, nämlich am 13.03.1986, d.h. nur drei Tage nach dem Ablehnungsbescheid auf meinen Antrag auf Zurückstellung vom Zivildienst, sehe ich in dieser Vorgehensweise eine unverhältnismäßige und unbillige Härte unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Denn mir wurde keine Gelegenheit eingeräumt, vor dem Einberufungsbescheid angehört zu werden und mich selbst um eine Zivildienststelle zu kümmern, wie es sonst gängige Praxis ist. Außerdem würde die mir im Einberufungsbescheid zugewiesene Zivildienststelle im Kreiskrankenhaus des Landkreises Diepholz Abteilung Sulingen, eine besondere Belastung für mich bedeuten wegen des sich daraus ergebenden Wohnortwechsels von Hamburg nach Sulingen und der damit verbundenen Wohnungsauflösung in Hamburg. Im übrigen verweise ich auf die Begründung meines Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid vom 28.02.1986 auf meinen Antrag auf Zurückstellung vom Zivildienst ...«
Das Bundesamt für den Zivildienst wies die Widersprüche des Angeklagten zurück, änderte jedoch den Einberufungsbescheid ab und wies dem Angeklagten die Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. in Hamburg als Dienststelle zu.
Der Angeklagte trat am 05.05.1986 seinen Dienst bei dieser Dienststelle an und wurde nach einem Einführungslehrgang als Begleiter auf einem Rettungswagen eingesetzt.
Anfang Juni 1986 verteilte der Angeklagte auf der Dienststelle an die Zivildienstleistenden Plakate der Aktion »Kofferpacken«. Außerdem brachte er ein entsprechendes Plakat im Aufenthaltsraum an. Dieses Plakat hat folgenden Inhalt:
"Aktion Kofferpacken"
Ziviler Ungehorsam gegen das neue KDV-Gesetz. Koffer-Packen nach 15 Monaten und 3 1/2 Tagen. Der zivile Ersatzdienst ist kein Friedensdienst, wie ihn Kriegsdienstverweigerer fordern. Seit dem 1. Januar 1984 gilt nun ein neues KDV-Gesetz, das Kriegsdienstverweigerer noch weiter benachteiligt und den zivilen Ersatzdienst weiter verschlechtert und militarisiert. Die menschenunwürdige Gewissensprüfung fällt nicht weg, dafür wird der zivile Ersatzdienst auf 20 Monate verlängert. Das Grundgesetz sagt in Art. 12 a (3) dazu: Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Die Verlängerung auf 20 Monate ist grundgesetzwidrig! Dagegen ist Widerstand notwendig – aber auch dagegen, daß ZDL einen "Kriegsdienst ohne Waffen" leisten dadurch, daß der zivile Ersatzdienst im Rahmen der sogenannten "Gesamtverteidigung" in militärische Strategien einbezogen ist! Daß ZDL im sogenannten "Verteidigungsfall" zum unbefristeten Dienst herangezogen werden können und dann Dienst an der 'Heimatfront' tun müssen! Daß ZDL sich im zivilen Ersatzdienst nicht politisch betätigen dürfen! Daß ZDL billige Arbeitskräfte im Sozialbereich sind und das durch sie eingesparte Geld in die Rüstung fließen kann! Daß Zivildienststellen im friedenspolitischen Bereich nicht anerkannt oder gestrichen wurden! Daß ZDL gezwungen sind, durch ihren zivilen Ersatzdienst die Wehrpflicht abzuleisten! Daß ZDL bis zum 32. Lebensjahr der "Zivildienstüberwachung" unterliegen und es dem Bundesamt für den Zivildienst beispielsweise melden müssen, wenn sie die Absicht haben, ihrem ständigen Aufenthaltsort länger als 6 Wochen fernzubleiben! Viele wehren sich und wollen anstelle des "Mehrdienstes" ihren zivilen Ersatzdienst abbrechen und nach 15 Monaten und 3 1/2 Tagen ihre Koffer packen. 15 Monate – das ist der Zeitraum, den der Grundwehrdienst bei der Bundeswehr dauert. 3 1/2 Tage – das ist der Zeitraum, den Reserveübungen durchschnittlich für jeden Reservisten dauern. 15 Monate und 3 1/2 Tage – genau so lange, wie es das Grundgesetz vorschreibt! Wir fordern Zurücknahme des neuen Gesetzes, völlige Abschaffung der Gewissensprüfung, das Recht auf politische Betätigung im Ersatzdienst, Umwandlung des Ersatzdienstes in einen Friedensdienst, freie Wahl der Dienststellen, Abschaffung der Zivildienstüberwachung, Entstaatlichung des zivilen Ersatzdienstes, das heißt Unabhängigkeit des Dienstes von Staat und Militär, Amnestie für alle Totalverweigerer und alle anderen, die wegen Verstößen gegen die Wehrgesetze kriminalisiert werden, Amnestie für alle totalen Kriegsdienstverweigerer, darüber hinaus fordern wir Abbau der neuen Mittelstreckenraketen, Auflösung der Militärblöcke, einseitige Abrüstungsschritte, Rüstungskonversion (Umstellung von militärischer Produktion auf Herstellung sozial nützlicher Dinge).
Rechtliche Konsequenzen für den "Koffer-Packer". Wer als Zivildienstleistender für sich entschieden hat, seinen Koffer zu packen, sollte wissen: Wer eigenmächtig den Zivildienst verläßt oder ihm fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Wer eigenmächtig den Zivildienst verläßt oder ihm fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd oder für den Verteidigungsfall zu entziehen oder die Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft. Soweit die Paragraphen 52 und 53 des Zivildienstgesetzes.
Aber je mehr ZDL sich an der Kampagne beteiligen und ihre Koffer packen und je größer die Unterstützung durch Friedens- und antimilitaristische Gruppen und Verbände ist, desto geringer ist das Risiko für jeden einzelnen. Und wenn wir eine Änderung der KDV- und ZD-Gesetze wollen, so müssen wir zivilen Ungehorsam leisten. Die Geschichte des im Grundgesetz verankerten Rechts auf Kriegsdienstverweigerung zeigt, daß das Parlament und die Gerichte dieses Recht immer weiter beschnitten haben und wir nicht darauf vertrauen können, daß uns das volle Recht auf Kriegsdienstverweigerung freiwillig gewährt wird. Zur Durchführung der Kampagne ist nötig: möglichst viele ZDL, die die Selbstverpflichtung unterschreiben – mindestens aber 1000 Personen, viele Rechtsanwälte, die sich hinter die Kampagne "Die Koffer-Packer" stellen und sie verteidigen, viele Friedensgruppen, die sich mit der KDV-Problematik beschäftigen und die "Koffer-Packer" unterstützen, Mut und Kraft bei jedem einzelnen "Koffer-Packer", die Auseinandersetzung mit dem Staat durchzustehen ...«
Der Angeklagte unterzeichnete eine »Selbstverpflichtung«, daß er seinen Zivildienst nach 15 Monaten und 3 1/2 Tagen abbrechen werde. Er vermerkte auf dem im Aufenthaltsraum ausgehängten Plakat handschriftlich: »Falls dieses Informationsblatt entfernt werden sollte, möchte ich wissen, wer es gewesen ist und warum er es getan hat. Ich hoffe, daß dieser Mann genügend Zivilcourage besitzt, mich von seiner Handlung in Kenntnis zu setzen! Mit der Bitte um Rückgabe.«
Der Zeuge (...), Dienststellenleiter der Johanniter-Unfall-Hilfe, teilte dem Angeklagten mit Schreiben vom 13.06.1986 mit: »Sie haben in den Räumen unserer Zivildienststelle ein Plakat angebracht, das mit dem Zivildienstgesetz, §§ 26, 29 Abs. 2, Leitfaden D Nr. 7 nicht zu vereinbaren ist. Die Anbringung von Plakaten ist nur mit meiner ausdrücklichen Zustimmung zulässig. Ich fordere Sie auf, Tätigkeiten dieser Art künftig unbedingt zu unterlassen. Das Plakat können Sie im Geschäftszimmer abholen ...«
Am 18.06.1986 wurde der Angeklagte wegen dieses Vorfalls vom Zeugen B., Regionalbetreuer des Bundesamtes für den Zivildienst in der Region Hamburg, verwarnt. Er wurde über § 29 ZDG belehrt und es wurde ihm mitgeteilt, daß im Wiederholungsfall ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde.
Der Angeklagte hatte unmittelbar zuvor einen Aufruf zur Gründung einer Sportinitiative mit folgendem Wortlaut verfaßt:
»Wer von Euch Kriegsdienstverweigerern, die an dieser Beschäftigungsstelle ihren staatlichen Zwangsdienst ableisten müssen, hat Interesse an Sport während der Dienstzeit? Bevor wir aber einen Antrag auf Dienstsport an den Führer der Dienststelle stellen, müssen wir zuerst klären, wer Interesse daran hat und für welche sportliche Betätigung wir uns dann entscheiden werden .... Kontakt: (...)«
Dieser Aufruf hatte der Angeklagte dem Zeugen (...) vorgelegt, damit dieser den Aushang genehmige. Da der Zeuge (...) die Genehmigung nicht erteilte, unterblieb der Aushang.
Am 24.06.1986 bewarb der Angeklagte sich an seiner Dienststelle, die 36 Zivildienstleistende beschäftigt, entsprechend dem Rat des Zeugen B. als Kandidat für die Vertrauensmannwahl. Er wurde gewählt. Es wurden jedoch keine Unterlagen über diese Vertrauensmannwahl erstellt und weitergeleitet, so daß er in der Folgezeit weder vom Zeugen (...) noch von den Dienststellen des Bundesamtes für den Zivildienst als ordnungsgemäß gewählter Vertrauensmann angesehen wurde.
Anschließend verteilte der Angeklagte unter den Zivildienstleistenden Schreiben mit Informationen über eine Rüstzeit sowie seine Abwesenheit von der Dienststelle. In diesem Schreiben heißt es u.a.:
»Das erste Wahlgeschenk Eures Vertrauensmannes (...) liegt in Euren Fächern. Diese Zeitschrift soll eine Alternative zum Schmierenblatt "Der Zivildienst" werden... Ich werde sowohl einen Antrag auf Sport während der Dienstzeit als auch einen Antrag auf wöchentliche Sprechstunden des Vertrauensmannes während der Dienstzeit, um die Interessen der Dienstleistenden in Fragen des Dienstes und der Fürsorge wirkungsvoll vertreten zu können, stellen ...«
Der Zeuge (...) wandte sich wegen des Verhaltens des Angeklagten zunächst telefonisch an das Bundesamt für den Zivildienst und sprach ab, daß er einen Antrag auf Versetzung des Angeklagten stellen werde. Der Angeklagte nahm dann ab 30.06. bis zum 01.08.1986 an einem Lehrgang als Rettungssanitäter an der Bundesschule der Johanniter-Unfall-Hilfe in Butzbach/Niederweisel teil.
Am 12.07.1986 schrieb der Zeuge (...) an das Bundesamt für den Zivildienst:
»Ich bitte um Versetzung des o.g. Zivildienstleistenden. Begründung:
1. Herr (...) hat ohne Genehmigung Flugblätter in der Dienststelle verteilt (Aktion Koffer-Packen).
2. Ebenfalls ohne Genehmigung hat Herr (...) ein Plakat zur gleichen Aktion im Aufenthaltsraum angebracht. Herr (...) wurde mit Schreiben vom 13.06.1986 belehrt (gemäß Kopie).
3. Nach der Belehrung hat er einen Aufruf zum Dienstsport verfaßt und um dessen Aushang gebeten. Wegen der Unsachlichkeit des Inhaltes wurde ihm dies untersagt. Eine Ermahnung erfolgte durch den Regionalbetreuer (gemäß anliegender Kopie).
4. Danach hat Herr (...) wieder ohne Genehmigung Flugblätter mit diskriminierenden Äußerungen über das BAZ verteilt oder verteilen lassen. (Dieses Schreiben liegt dem BAZ vor).
Es ist festzustellen, daß Herr (...) durch die Nichtbeachtung von Anweisungen den Betriebsfrieden erheblich stört. Wegen der Größe unserer Zivildienststelle, in der 36 Zivildienstleistende tätig sind, ist Disziplin und Ordnung im Dienstablauf unentbehrlich. Das Verhalten von Herrn (...) wirkt sich sehr negativ auf andere Zivildienstleistende aus. Es ist angezeigt, unbedingt sofort eine Versetzung zu einer möglichst kleinen Dienststelle vorzunehmen, damit nicht weiterer Schaden, dessen Ausmaß nicht zu übersehen ist, entstehen kann.
Nach Abreise von Herrn (...) zum Einführungslehrgang nach Niederweisel wurde festgestellt, daß die schriftliche Anweisung zur Führung einer Zeitkarte ebenfalls nicht beachtet wurde. Nach mir vorliegenden mündlichen Informationen soll Herr (...) im Juni 1986 zum Sprecher gewählt worden sein. Diese Wahl verlief nicht nach den Bestimmungen des Leitfadens B 7. Es wurde gegen folgende Paragraphen verstoßen: §§ 18, 19. Herr (...) hat somit nicht den Status eines Vertrauensmannes. Eine Durchschrift dieses Schreibens wurde Herrn (...) zugesandt. Ich bitte um sofortige weitere Veranlassung ...«
Der Angeklagte richtete daraufhin folgende Beschwerde an das Bundesamt für den Zivildienst:
»Hiermit lege ich Beschwerde gegen den Versetzungsantrag des Landesgeschäftsführers (...) ein. Herr (...) beschuldigt mich, durch die Nichtbeachtung von Anweisungen den Betriebsfrieden erheblich gestört zu haben und bittet Sie deshalb darum, mich in eine möglichst kleine Dienststelle versetzen zu lassen. Den Vorwurf, den Betriebsfrieden der Dienststelle gestört zu haben, ist einfach nicht haltbar. Seit der Erziehungsmaßnahme vom 18.06.1986 habe ich mich nicht mehr politisch in der Beschäftigungsstelle der JUH-Hamburg betätigt. Nur wenn man meinen Antrag auf Sport während der Dienstzeit, meinen Antrag auf Sprechstunden für den Vertrauensmann und meinen Antrag an einer Rüstzeit teilnehmen zu dürfen, für politische Betätigungen hält, hat Herr (...) recht. Da dies aber lt. ZDG keine politischen Betätigungen sind, sondern Rechte, die Zivildienstleistenden zustehen, kann und darf ich mich nicht von meinen Vorgesetzten als ein Störenfried denunzieren lassen. Ich bin auch darüber empört, daß (...) meinen Status als Vertrauensmann nicht anerkennen will, obwohl ich am 24.06.1986 in der Vertrauensmännerwahl dieser Dienststelle von den Zivildienstleistenden zum Vertrauensmann gewählt worden bin. Ich bitte Sie, nach Prüfung des Sachverhalts darum, Herrn (...) darüber zu belehren, daß ich sehr wohl einen Status als Vertrauensmann besitze und daß Herr (...) mir gegenüber als Vorgesetzter auch die Pflicht hat, sich in seiner Vorgehensweise an die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu halten ...«
Das Bundesamt für den Zivildienst war mit der Versetzung des Angeklagten nicht einverstanden. Der Zeuge (...) entschloß sich daraufhin, dem Angeklagten ein »Hausverbot« zu erteilen. Am 14.08.1986 versuchte der Zeuge B., den Zeugen (...) in einem vermittelnden Gespräch von diesem »Hausverbot« abzubringen. Das gelang ihm jedoch nicht, weil der Zeuge (...) der Ansicht war, daß der Angeklagte die Disziplin an der Dienststelle gefährde und daß sich die Disziplinarverstöße in der Dienststelle gehäuft hätten, seitdem der Angeklagte dort tätig sei.
Nach dem Lehrgang in Butzbach/Niederweisel absolvierte der Angeklagte bis zum 15.08.1986 ein Praktikum an einem Hamburger Krankenhaus. Er erhielt am 18.08.1986 vom Zeugen B. die dienstliche Anordnung, sich am 18.08.1986 bis 15.00 Uhr in der Zivildienststelle des DRK Ammerland in Westerstede zu melden mit dem Hinweis, daß er die dienstliche Anordnung auch dann zu befolgen habe, wenn er dienstunfähig erkrankt sei. Außerdem übergab ihm der Zeuge B. das Hausverbot des Zeugen (...) vom gleichen Tage. Der Angeklagte erklärte dem Zeugen B. bei dieser Gelegenheit, daß er wahrscheinlich krank werde. Der Zeuge B. hatte allerdings nicht den Eindruck, daß der Angeklagte krank sei. Gleichwohl legte der Angeklagte eine ärztliche Bescheinigung vor, in der er bis zum 22.08.1986 als krank und ab 26.08.1986 als reisefähig bezeichnet wurde. Anschließend meldete der Angeklagte sich weiterhin krank. Er legte ärztliche Atteste vor mit der Diagnose »reaktiver Erschöpfungszustand«. Der ihm in der Folgezeit erteilten dienstlichen Anordnung, sich wegen seiner Dienstunfähigkeit an einer Dienststelle untersuchen zu lassen, kam er nicht nach.
Der Angeklagte richtete unter dem 23.08.1986 ein längeres Schreiben an das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit, in dem er den Vorgang, der zum »Hausverbot« geführt hatte, aus seiner Sicht schilderte. Dieses Schreiben enthält u.a. folgendes: »... Da es keinen Anlaß für das Hausverbot gab, konnte Herr (...) es natürlich auch nicht begründen. Aus diesem Verhalten von Herrn (...) wird ersichtlich, daß offensichtlich persönliche Abneigung Ursache der gegen mich verhängten Strafmaßnahme war, was für mich angesichts der Tatsache, daß er mich selbst für diese Zivildienststelle vorgeschlagen hat, umso unverständlicher ist. Selbst wenn diese Abneigung aber besteht, so kann dies rechtmäßigerweise doch keine willkürliche und ungerechte Behandlung zulassen. Ich erwarte von Ihrem Ministerium eine Aufhebung der rechtswidrigen Strafversetzung, eine offizielle Beschwerde über Herrn (...) bei seinem Vorgesetzten und die Aufhebung des Hausverbots. Ich erkläre hiermit ausdrücklich, daß ich jeder dienstlichen Anordnung, die Arbeit an der mir zugewiesenen Dienststelle JUH-Hamburg aufzunehmen, unverzüglich Folge leisten werde. Die vom BAZ verfügte Versetzung nach Westerstede sehe ich nicht nur als rechtswidrig, sondern als nichtig an. Die Voraussetzungen für eine Versetzung liegen nach dem vom BAZ selbst erstellten "Leitfaden für die Durchführung des Zivildienstes (B 4)" nicht vor. Keiner der dort genannten Kriterien ist in meinem Fall erfüllt. Ich fordere die unverzügliche Aufklärung der Angelegenheit durch das BAZ und weise darauf hin, daß mir vor Erlaß der Versetzungsverfügung keinerlei Möglichkeit des rechtlichen Gehörs gegeben wurde. Dies wäre nachzuholen. Das gesamte Vorgehen zu dieser Angelegenheit befremdet mich außerordentlich, da meine grundlegenden Rechte als Zivildienstleistender im bisherigen Verfahren völlig unbeachtet geblieben sind. Der Zivildienstleistende hat nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. Zu diesen gehört es, nicht wie ein einfaches Verwaltungsstück von der einen zur anderen Dienststelle verschoben zu werden, ohne daß mir auch nur die Möglichkeit der Äußerung hierzu gegeben worden wäre ...«
Ferner legte der Angeklagte unter dem 28.08.1986 Widerspruch gegen die Versetzungsanordnung ein.
Das Bundesamt für den Zivildienst teilte dem Angeklagten daraufhin mit Schreiben vom 08.09.1986 u.a. folgendes mit:
»Auf Ihre mit Bezugsschreiben, gerichtet an das Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, vorgetragene Beschwerde habe ich diesen ausführlich über den Sachverhalt unterrichtet. Zugleich wurde zunächst Ihre Versetzung zum Deutschen Roten Kreuz Ammerland aufgehoben. Wie Sie bereits wissen, ist wegen des erteilten Hausverbotes die erneute Dienstaufnahme bei der JUH in Hamburg nicht möglich. Der Regionalbetreuer hat Ihnen dargelegt, daß das Bundesamt für den Zivildienst auf eine derartige hausinterne Maßnahme keinerlei Einfluß nehmen kann, insbesondere die JUH Hamburg nicht von hier aus gezwungen werden kann, Sie weiter zu beschäftigen. Ihnen wurde daher Gelegenheit gegeben, sich bis zum 10.09.1986 um die Einverständniserklärung Ihrer Wahl zu bemühen. Der Regionalbetreuer B. wird Ihnen hierbei gerne behilflich sein. Sollten Sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Dienststelle, die Ihrem Einsatz zustimmt, gefunden haben, muß ich erneut eine Versetzung nach dienstlichem Bedarf vornehmen. Hierbei ist dann eine Verwendung außerhalb Hamburgs nicht zu vermeiden, da sämtliche derzeit nicht belegten Zivildienstplätze im Raum Hamburg nur mit einer Einverständniserklärung zu besetzen sind. Ich bitte Sie dies zu beachten. Zugleich teile ich Ihnen zu Ihrem Schreiben vom 20.06.1986 mit, daß nach Überprüfung der Angelegenheit der zuständige Regionalbetreuer festgestellt hat, daß keinerlei Unterlagen über Ihre Wahl als Vertrauensmann existierten und daher von einer ordnungsgemäßen Wahl entsprechend der Verordnung über die Wahl und die Amtsdauer der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden nicht ausgegangen werden kann. Danach sind Sie auch nicht als ordnungsgemäß gewählter Vertrauensmann anzusehen ...«
Der Angeklagte schrieb dann am 09.09.1986 an das Bundesamt für den Zivildienst:
»Angesichts der Tatsache, daß der JUH-Landesgeschäftsführer (...) nicht bereit ist, sein willkürlich verhängtes Hausverbot zurückzunehmen und Ihre Behörde mir durch den Regionalbetreuer B. mitteilen ließ, daß zwar einerseits die dienstliche Anordnung – die Versetzung – aufgrund meiner Beschwerde vom 23.08. zurückgewiesen werden müßte, aber andererseits das Hausverbot rechtlich nicht anzufechten ist, sehe ich hiermit meinen Dienst als beendet an. Jeder weiteren dienstlichen Anordnung, dem Dienst an einer anderen Dienststelle unverzüglich Folge zu leisten, werde ich darum nicht nachkommen! ...«
Unter dem 10.09.1986 schrieb das Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit dem Angeklagten u.a. wie folgt:
»Für Ihr Schreiben vom 23.08.1986, in dem Sie sich über Ihre Dienststelle und über das Bundesamt für den Zivildienst wegen Behinderung bei der Tätigkeit als Vertrauensmann und Versetzung zu einer anderen Dienststelle beschweren, danke ich Ihnen. Ich habe Ihr Schreiben mit der Bitte um Stellungnahme dem Bundesamt für den Zivildienst zugeleitet. Sobald mir diese Stellungnahme vorliegt, komme ich auf die Angelegenheit zurück. ...«
Am 24.09.1986 erhielt der Angeklagte vom Zeugen B. eine dienstliche Anordnung, die ihn mit Wirkung vom 25.09.1986 zur Kurt-Juster-Heimgesellschaft in Hamburg versetzte. Der Angeklagte kam dieser Anordnung nicht nach und schrieb am 30.09.1986 an das Bundesamt für den Zivildienst:
»Hiermit setze ich Sie davon in Kenntnis, daß ich eigenmächtig den Zivildienst verlassen und ihm fernbleiben werde, um mich der allgemeinen Wehrpflicht zu entziehen. Ab 01.10.1986 werde ich dienstlichen Anordnungen nicht mehr Folge leisten. Eine ausführliche Darlegung meiner Gewissensentscheidung folgt. Mit antimilitaristischem Gruß.«
Diesem Schreiben war eine Abstimmung mit drei an anderen Zivildienststellen tätigen Zivildienstleistenden vorausgegangen. Diese drei und der Angeklagte hatten gemeinsam beschlossen, am 01.10.1986 den Zivildienst abzubrechen. Es wurde über diese erste »Kollektive totale Verweigerung« ein Flugblatt verteilt, in dem u.a. der Telefonanschluß des Angeklagten als Kontakt angegeben ist. Hierüber wurde anschließend in Pressemitteilungen berichtet.
Der Angeklagte richtete dann am 15.10.1986 folgendes Schreiben an das Bundesamt für den Zivildienst:
»Die Entscheidung, den Zivildienst zum 01.10.1986 abbrechen zu müssen, hängt unmittelbar mit meinen Erfahrungen, die ich während meiner Zivildienstzeit gemacht habe, zusammen. Die ungerechte Behandlungsweise, der ich durch das über mich verhängte Hausverbot der JUH-Hamburg-Dienststelle und der Zwangsversetzung vom BAZ ausgesetzt war, erschütterte mich zutiefst und löste bei mir eine innere Beunruhigung aus, die mich krank machte. Auf einmal erkannte ich den Widerspruch zwischen meiner erlebten Realität als Zivildienstler und meinem Anspruch als Kriegsdienstverweigerer. Die unüberbrückbare Kluft, die sich bei der Überprüfung des mir aufgezwungenen Dienstes mit meinen eigenen Wertvorstellungen auftat, treibt mich in einen Gewissenskonflikt, der mir deutlich machte, daß meine Entscheidung gegen den Kriegsdienst im Zivildienst von staatlicher Seite mißbraucht und vergewaltigt wird. Ich darf mir meine Verantwortung für den Frieden – den Kampf für entmilitarisierte BRD, von niemandem nehmen lassen. Im Rahmen des ZDG wird mir aber meine Friedensverantwortung wider meinen Willen durch das Befehls- und Gehorsamsprinzip genommen, das mich zu einem unbefristeten Dienst im Kriegsfall und zu einer konkreten Einplanung in die zivile Verteidigung, speziell in Zivilschutz, zwingen darf. Im Wissen, daß der Dritte Weltkrieg nicht nur ein totaler Krieg (wie die zwei anderen, die von deutschem Boden ausgingen), sein wird, sondern daß es bei dieser apokalyptischen Auseinandersetzung um die Existenz der Menschheit geht, muß ich mich jeder Kriegsvorbereitung konsequent verweigern. Für mich als Pazifist ist es eine Gewissenspflicht, für die Schaffung einer waffenlosen Welt, das Selbstbestimmungsrecht des Menschen und die Beseitigung aller Kriegsursachen und -auswirkungen mit den Mitteln des zivilen Ungehorsams, zu kämpfen. In der Erkenntnis, daß mich niemand von meiner Verantwortung für den Frieden befreien kann und im Wissen über das Wesen des zivilen Ersatzdienstes, muß ich den Zivildienst abbrechen. Eine weitere Ableistung des Dienstes ist für mich Selbstbetrug an meinen Werten und müßte zu Gewissensqualen führen, die mir meine Selbstachtung zerstören würde. Aus diesem Grund beanspruche ich das Menschenrecht auf Gewissensschutz, da die mir auferlegte zivile Wehrdienstzeit meinem verfassungsmäßig garantierten Gewissensschutz zuwiderläuft und meine Würde als Mensch verletzt. Ich verlange von Ihnen meine sofortige Entlassung aus diesem staatlichen Gewaltverhältnis. Mit pazifistischem Gruß ...«
Der Angeklagte will auch künftig keinen Zivildienst leisten. Er will entsprechende Einberufungen bzw. Aufforderungen zum Dienstantritt nicht befolgen.
IV.
Der Angeklagte hat in der Berufungsverhandlung diesen Sachverhalt als richtig bestätigt und zu seiner Rechtfertigung folgendes vorgetragen, was im Wortlaut wiedergegeben wird:
»Zuerst sollte sich jeder – insbesondere die Zuschauer und die Pressevertreter – fragen, warum muß ein Kriegsdienstverweigerer hier auf der Anklagebank des Strafgerichts sitzen?
Was ist vorgefallen?
Am 01.10.1986 haben (...) und ich gemeinsam den zivilen Ersatzdienst abgebrochen. Mit dieser kollektiven Kriegsdienstverweigerung wollten wir transparent machen, daß nicht einzelne Männer Probleme mit Wehr- bzw. Zivildienst haben, sondern daß für Kriegsdienstverweigerer die allgemeine Wehrpflicht, also deren Erfüllung das Problem ist. Anders gesagt, die Verweigerungsgründe, die zum Abbruch bzw. der Nichtaufnahme des zivilen Ersatzdienstes führen, sind nicht nur in der einzelnen Person zu suchen, sondern sie sind bedingt durch die Struktur und die Funktion des Ersatzes für die militärische Ausbildung.
Mit dieser kollektiven Verweigerung jeglicher Kriegsdienste haben wir einen Beitrag zum UN-Friedensjahr 86, wie es in der UN-Resolution vom Oktober 85 gewünscht wird, geleistet. Heute wird zum zweitenmal über den Straftatbestand meiner Kriegsdienstverweigerung gerichtet werden, nachdem ich gegen das Urteil von 10 Monaten ohne Bewährung des Strafrichters Niels Graue Berufung eingelegt habe.
Zurück zur Ausgangsfrage.
Warum bin ich zu einer 10-monatigen Haftstrafe verurteilt worden, obwohl doch jeder behauptet, daß es in der BRD ein verbrieftes Recht auf Kriegsdienstverweigerung gibt. Ein Blick in die Verfassung sollte doch darüber Klarheit verschaffen. Im Artikel 4 Abs. 3 des Grundgesetzes steht: "Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz." Wenn man diesen Verfassungsgrundsatz eng auslegt, wird mir vom Gesetzgeber nur das Recht auf Waffendienstverweigerung zugestanden. Aus diesem Grunde habe ich mir das Bundesgesetz, das Näheres regeln soll, in meinem Fall das Zivildienstgesetz, angeschaut. In § 80 ZDG sind die Einschränkungen von Grundrechten für Zivildienstleistende aufgelistet. Das Grundrecht aber, auf das ich mich berufe, der Artikel 4 Abs. 1 – die Gewissensfreiheit – ist davon explizit nicht berührt.
Der sozialdemokratische Jurist Dr. Arndt sagte zu diesem Sachverhalt in seiner Rede vor dem Deutschen Bundestag zur Wehrpflichtdebatte am 6. Juli 1956 folgendes:
"Ich, die Bundesrepublik Deutschland, bin ein Staat, der die Gewissen nicht verletzt, weil ich das Gewissen um der Menschenwürde willen als einen absoluten Wert achte, einen Wert, der auch die Rechtswürde des Staates mitbegründet. Der Art. 4 Abs. 3 fügt hinzu, wenn ich es einmal mit diesen Worten ausdrücken darf: Ich, die Bundesrepublik Deutschland, bin ein Staat, der insbesondere in der Wehr- und Kriegsfrage kein Gewissensopfer fordert, weil über die Gewissen nicht durch Abstimmung entschieden werden kann. Darum will dieser Staat kraft des vierten Artikels seiner Verfassung ein Staat sein, der sich aus der freien Gewissensentscheidung der Menschen bildet. Dieses Grundrecht ist damit ein Fundamentalsatz der Staatsstruktur, aber keine absonderliche Ausnahmebefugnis, sondern eine elementare Norm der Verfassung, die keiner weiteren Bestimmung des an sie gebundenen Gesetzgebers unterliegt."
Sehe ich mir in diesem Zusammenhang den, 1968 im Rahmen der Notstandsgesetze eingeführten Artikel 12 a Abs. 2, der die Wehrpflicht für Kriegsdienstverweigerer regelt, an, lese ich dort:
"Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann (nicht muß) zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer (ein zeitlicher Faktor) des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, daß die Freiheit der Gewissensentscheidung (Art. 4 Abs. 1 GG) nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß (nicht kann), die in keinem Zusammenhang (weder mittelbar noch unmittelbar) mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutz steht."
In diesem Notstandsartikel werden mir drei Versprechungen gemacht:
1. Kriegsdienstverweigerer dürfen nicht länger als Soldaten dienen.
2. Meine Gewissensentscheidung darf nicht angetastet bzw. beeinträchtigt werden und
3. der Dienst eines Kriegsdienstverweigerers darf in keiner Verbindung zur Bundeswehr und ihrem kriegerischen Auftrag stehen.
Ich werde beweisen, daß staatlicherseits alle drei Verfassungsversprechen gebrochen worden sind. Aus diesem Grunde fühle ich mich meinerseits an die mir von der Verfassung vorgeschriebenen Pflichten nicht mehr gebunden. Ich werfe der Regierung Verfassungsbruch vor, ich kündige ihr gegenüber meine Loyalität auf und berufe mich auf den Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz, dem Widerstandsrecht: "Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen (also auch ich) das Recht (und nicht vergessen, die Pflicht) zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist."
Zur weiteren Vorgehensweise, damit alle wissen, was auf sie noch zukommt, werde ich
1. über meine Kriminalisierung und Verfolgung in der Zeit vom 86er April-Prozeß bis zum heutigen Tag berichten. Ich setze mich deshalb zuerst mit dieser Zeit des erlebten Unrechts auseinander, damit einerseits die Zuschauer erfahren, wie die Justiz mit uns Kriegsdienstverweigerern, schließlich bin ich kein Einzelfall, umgeht, und andererseits will ich durch die Schilderung meiner Situation erreichen, daß das Gericht mein Verhalten besser verstehen und nachvollziehen kann und Ihren Beschluß vom 30.10.87 dahin revidiert, daß Sie sofort den Haftbefehl aufheben.
2. Werde ich meine Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst darstellen und
3. werde ich anhand offizieller Dokumente beweisen, daß Zivildienst mittelbarer Kriegsdienst ist bzw. aufzeigen, inwieweit die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst staatlicherseits vergewaltigt und mißbraucht wird.
Um das Ausmaß der politischen Verfolgung eines Kriegsdienstverweigerers deutlich zu machen, schildere ich die Situation, die zur Verhängung des Haftbefehls führte und zu dessen Aufrechterhaltung.
Was ist also vorgefallen, das rechtfertigen könnte, daß ich per Haftbefehl gesucht wurde?
Zu meiner ersten Verhandlung vor dem Amtsgericht Hamburg am 07.04.87 hatte ich einen Antrag auf einen größeren Gerichtssaal gestellt in Kenntnis, daß mehr Zuschauer kommen werden als in dem mir zugeordneten Gerichtssaal Platz finden würden und im Wissen, daß ein größerer Gerichtssaal zu diesem Zeitpunkt frei sein würde. Richter Graue lehnte diesen Antrag ab, was erst dazu führte, daß eine große Anzahl von Zuschauern von dieser öffentlichen Verhandlung ausgesperrt wurde. Und als die draußen vor der Tür stehenden um Einlaß baten, beorderte Richter Graue die 20 im Sicherheitstrakt des Strafgerichtes wartenden Polizisten in den Gerichtssaal, um eine Verhandlung unter völligem Ausschluß von Zuschauern herbeizuführen. Dieses Gericht leitete mit seinem Verständnis von Öffentlichkeit in der Justiz die Eskalation ein.
Auch der zweite, von meiner Anwältin umfassend begründete, Pflichtverteidigerantrag wurde von Richter Graue ohne eine Sekunde des Nachdenkens abgeschmiert, da er in Verkennung des Sachverhaltes davon ausging, daß es sich beim Vergehen "Dienstflucht" um eine einfache Rechtslage handelt, obwohl seit dem 16.03.87 ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (was übrigens auch für diese Strafkammer bedeutungslos ist) anhängig ist, das die Fragen prüfen muß, ob Kriegsdienstverweigerer die allgemeine Wehrpflicht erfüllen müssen und ob die jetzige Ausgestaltung des Zivildienstes nicht verfassungswidrig ist. Diese Rechtsfragen, zu denen das Verfassungsgericht Stellung beziehen muß, sind von erheblicher Relevanz für die Strafsache "radikale Kriegsdienstverweigerung" und zeigen auf, daß sein Strafverfahren doch nicht so eine einfache Sache ist, wie sie im Kopf eines kleinen Amtsrichters gestrickt ist, sondern daß hier eine ausgesprochen schwierige materielle Rechtslage vorliegt. Als Richter Graue dann noch bei der Verkündung der Ordnungshaft und des Haftbefehls meiner Anwältin kein rechtliches Gehör gewährte, war für mich offensichtlich, daß dieser Richter physisch und psychisch nicht mehr in der Lage war, mir einen fairen Prozeß zu garantieren. Und mir ist es nicht nur allein so ergangen, daß ich die Verhandlungsführung als einen Gipfel der Rechtsunstaatlichkeit erlebte, sondern auch die Zuschauer haben gesehen, daß dieser Richter befangen gegenüber dem Thema der radikalen Kriegsdienstverweigerung gewesen ist. Am nächsten Tag wurde ich durch Zeitungsartikel, die über den Prozeß berichteten, in meiner Auffassung bestärkt, daß es einfach keinem Menschen zuzumuten ist, sich diesem selbstgerechten deutschnationalen Richter auszuliefern. Amtsrichter Kleemann äußerte sich im Ablehnungsbeschluß des Befangenheitsantrags wie folgt dazu: "Der Unterzeichnete, der denselben Sitzungssaal benutzt, praktiziert durchaus ähnliche Verhaltensweisen." Das sagt zwar viel über den Typus des Hamburger Amtsrichters aus, aber der entscheidende Satz ist der: "Grundsätzlich sind Verfassungsverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen nicht geeignet, die Befangenheit eines Richters zu begründen." Für mich stellt sich dabei die Frage: Was muß denn erst passieren, wenn nicht einmal die richterliche Verweigerung, dem Angeklagten rechtliches Gehör zu gewähren, ausreicht, um die Befangenheit eines Richters zu begründen? Dieses Dokument bringt die Allgewalt der Richter zum Ausdruck, die wohl nur dann abgesetzt werden können, wenn sie sich selbst für befangen erklären.
Seit meinem, dem Gericht angekündigten, Verlassen (Weggang) der Verhandlung wurde ich per Haftbefehl gesucht. Wer jetzt aber davon ausgeht, ich hätte mich auf der Flucht befunden, wäre in den Untergrund abgetaucht, der irrt. Das Gegenteil ist der Fall gewesen. Ich habe weiter zu Hause gewohnt, bin weiter meiner Arbeit als Buchhändler und meinem Studium der Geschichte nachgegangen und habe selbstverständlich den weiteren Rechtsweg beschritten, und zwar wie folgt: Ich habe an das Hanseatische Oberlandesgericht eine eidesstattliche Versicherung geschickt, in der ich mich verpflichtete, jeder gerichtlichen Ladung Folge zu leisten und habe dem HOLG eine mündliche Verhandlung über den Haftgrund angeboten, in der ich durch mein persönliches Erscheinen vor dem Gericht dessen Zweifel an meiner Glaubwürdigkeit ausräumen wollte. Aber das Gericht entschied endgültig wider besseres Wissen nach Aktenlage, den Haftbefehl aufrechtzuerhalten. Dadurch bekam der Satz im gültigen Haftbefehl, "er hat mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen, einer Verschonung wird widersprochen", eine neue Qualität. Es wurde für mich ersichtlich, daß das Gericht mich nicht nur zu einer hohen Haftstrafe verurteilen wollte, sondern daß ich bereits vor dem Prozeß monatelang in U-Haft eingesperrt werden sollte. Um mich davor zu schützen, suchte ich am 16.06.87 in den GAL-Fraktionsräumen Zuflucht. Dieser Schritt, friedenspolitisches Asyl bei einer Partei zu suchen, war wieder das Gegenteil von Flucht und Verstecktsein. Den Strafverfolgungsbehörden wurde sofort über die Presse und GAL mein Aufenthaltsort bekannt gemacht. Es nahmen sogleich der Staatsschutz (FD 7) und die Staatsanwaltschaft mit mir telefonische Verbindung auf und sie ließen das Gebäude in der Börsenbrücke observieren, was ich spätestens nach vierzehntägigem Asyl durch einen Spaziergang, der mich direkt ins Untersuchungsgefängnis führte, erleben mußte.
Im zweiten Amtsgerichtsprozeß stand die Kriminalisierung eines Kriegsdienstverweigerers im Mittelpunkt der Verhandlung bzw. Aburteilung. Die Kriminalisierung bestand zum einen darin, daß ich als Kriegsdienstverweigerer nach dem Wehrstrafgesetz verurteilt wurde. Zur Erinnerung verlese ich den Wehrstrafgesetzparagraphen 16, Fahnenflucht: "Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft." Dazu im Vergleich Zivildienstgesetzparagraph 53, Dienstflucht: "Wer eigenmächtig den Zivildienst verläßt oder ihm fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd oder für den Verteidigungsfall zu entziehen oder die Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft." Die Analogie dieser Paragraphen sollte jedem auffallen. Zum anderen fand die Kriminalisierung ihren Ausdruck in Strafmaß und in der Urteilsbegründung. Um diesen Sachverhalt anschaulich zu machen, setze ich mich mit dem Urteil, das im Namen des Volkes gefällt wurde, auseinander. Eins muß ich vorweg klar stellen. Ich habe in den Amtsgerichtsprozessen kein Wort zur Sache verlauten lassen, da ich nicht gewillt war, mich vor einem befangenen Richter abzukaspern.
Im Urteil vom 02.07.87 lese ich über mein angebliches politisches Betätigungsfeld, daß er sich (also ich mich) offensichtlich in Kreisen bewegt, die durch Aufrufe zum Rechtsbruch und durch Unterstützung gewalttätiger Minderheiten unter dem Schlagwort "ziviler Ungehorsam" versuchen, den Rechtsstaat zu destabilisieren, und daß es den ihn unterstützenden Kreisen allein darum geht, den Staat zu provozieren, vorzuführen und lächerlich zu machen. Kurt Tucholsky würde dazu sagen: "Der Grundfehler des Verhaltens der deutschen Richter liegt in der völlig abwegigen Vorstellung des Strafens. Es gibt nur das Recht der Gesellschaft, sich gegen Menschen, die ihre Ordnung gefährden, zu sichern. Alles andere ist Sadismus, Klassenkampf, dumme dreiste Anmaßung göttlichen Wesens, tiefste Ungerechtigkeit."
– über meine angebliche weltanschauliche Auffassung gibt der Richter folgendes zum Besten:
"Religiöse Beweggründe hat der Angeklagte für seine »Totalverweigerung« in seinen Eingaben nicht vorgetragen. Nach Überzeugung dieses Gerichts ist der Angeklagte ein »Totalverweigerer«, der aus eigennützigen Gründen noch nicht einmal bereit ist, den zivilen Ersatzdienst, die toleranteste und liberalste gesetzliche Regelung des Wehrdienstes, ich wiederhole – Wehrdienstes – für Kriegsdienstverweigerer in Europa, zu leisten. Dabei gehört der Angeklagte zu der Minderheit, die andererseits ihre Rechte – einschließlich der freien Gewissensentscheidung – exzessiv (laut Fremdwörterbuch: das Maß überschreitend, ausschweifend) zu Lasten und auf Kosten der Allgemeinheit in Anspruch nimmt und aus einer verfassungsfeindlichen Gesinnung heraus leugnet, daß es die Wehrpflichtigen sind – und zwar unter einer sehr viel größeren Einschränkung ihrer Lebensqualität als die Zivildienstleistenden –, die für die Aufrechterhaltung und für den Schutz der hier bestehenden Rechts- und Gesellschaftsordnung sorgen, die ihm unter anderem auch den Respekt vor seinem Gewissen (den mir übrigens der Richter versagt hat) sichert. Diese ausgesprochen gemeinschädliche Gesinnung (klingt fast wie Volksschädling) ... fallen strafverschärfend ins Gewicht." und "überdies erfordert die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, denn für das allgemeine Rechtsempfinden (er meint gesundes Volksempfinden) der rechtstreuen Mitbürger, insbesondere der Wehr- und Zivildienstleistenden, wäre jede andere Entscheidung eine die Lebenssituation kaum berührende und schlechthin unverständliche Sanktion."
Nach Auffassung des Hamburger Amtsgerichts, Abteilung 147, sind Kriegsdienstverweigerer eine gewalttätige Minderheit, die aus einer verfassungsfeindlichen Gesinnung heraus den Staat provozieren, vorführen und lächerlich machen. Diese Straftäter destabilisieren den Rechtsstaat und leben exzessiv auf Kosten der Allgemeinheit. Sie leugnen, daß Soldaten ihnen den Respekt vor ihrem Gewissen sichern, stören dadurch die Ordnung und sind bereit zu weiteren Straftaten. Diese gemeinschädliche Gesinnung muß sanktioniert werden. Deswegen müssen Kriegsdienstverweigerer (Originalton Graue) in "den Genuß der Wohltaten des Strafvollzuges" kommen. Das ist Gesinnungsjustiz!
Um meine Entscheidung, die zum Zivildienstabbruch geführt hat, verständlich und nachvollziehbar machen zu können, ist es notwendig, auf die Ereignisse in der Zeit zwischen dem Dienstantritt am 05.05.86 und dem Dienstabbruch am 01.10.86 einzugehen.
Meinen Dienst trat ich an in der Zivildienstschule Buchholz/Nordheide. Dort wurde ich bis zum 16.05. über die Pflichten eines ZDLers im zivilen Ersatzdienst unterrichtet. Es wurde mir mitgeteilt, daß ich als ZDLer der Zivildienstüberwachung unterliege (§ 23 ZDG), im Kriegsfall zum unbefristeten Dienst einberufen werde (§ 79 ZDG), meine Grundrechte wie Freizügigkeit, Unverletzlichkeit der Wohnung, das Petitionsrecht und körperliche Unversehrtheit eingeschränkt sind (§ 80 ZDG), daß ein Verbot der politischen Betätigung besteht (§ 29 ZDG) und ich mich zu allem auch dem Befehls- und Gehorsamsprinzip unterwerfen muß (§ 30 ZDG), daß die Durchsetzung dieser Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre auch dringendst erforderlich ist.
– Rechtlich bin ich also ein Mensch zweiter Klasse. Daß ich in einem solchen repressiven Zwangssystem steckte, hatte ich vorher nicht in dieser Klarheit gesehen. Das Wissen, daß meine Würde als Mensch im Zivildienst antastbar ist, wollte und konnte ich nicht einfach hinnehmen, sondern ich fühlte mich verpflichtet, daran mitzuwirken, daß diesem Zustand Abhilfe geschaffen wird. Nach diesen ausführlichen Belehrungen über meine Pflichten in diesem staatlichen Zwangsverhältnis, entschloß ich mich, mich für ZDL-Kollegen und in der SOZDL zu engagieren. Denn nach meiner Auffassung sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, daß Menschenrechte für alle Menschen ohne Ausnahmen und ohne Einschränkungen zu gelten haben.
Nach dem Lehrgang erschien ich am 23.05. in der mir zugewiesenen Beschäftigungsstelle, der Johanniter-Unfall-Hilfe Hamburg, wo ich der Rettungssanitäterabteilung zugeteilt worden war. Da mir von Anfang an die ungleiche Dienstzeit zwischen Soldaten und Kriegsdienstverweigerern ein Dorn im Auge war, hängte ich ein Plakat zur Aktion "Koffer packen" von der DFG-VK im Aufenthaltsraum der Dienststelle auf. Dieses Informationsblatt rief auf, nach 15 Monaten und 4 Tagen den Dienst abzubrechen, da 15 Monate nicht gleich 20 Monate sind. In Art. 12 a Abs. 2 GG steht explizit: "Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen." Und mit Dauer kann doch nur der zeitliche Faktor gemeint sein. Aus diesem Grund war für mich die Urteilsbegründung des Karlsruher Verfassungsgerichts vom 24.04.1985 ein Politikum 1. Ranges. Diese Richter rechtfertigten die 5 Monate längere Dienstzeit mit dem Argument, daß dies die Gewissensentscheidung eines KDVer glaubwürdiger machen würde, – eine Probe des Gewissens – Zivildienst als lästige Alternative. Mit der Heraufsetzung des Zivildienstes auf 20 Monate hatten sie meine Schmerzgrenze der Toleranz überschritten. Darum hatte ich mich konsequenterweise dazu entschieden, an der Aktion "Koffer packen" teilzunehmen. Da ich aber nach wie vor von einer Reformierbarkeit des Zivildienstes ausging, wollte ich mich für die Rechte und Interessen der ZDL-Kollegen an der Dienststelle einsetzen und bewarb mich als Kandidat zur Vertrauensmannwahl. Am 24.06.86 wurde ich dann von den Kollegen zu ihrem Sprecher gewählt. Die JUH-Kollegen traten sogleich mit dem Wunsch nach Sport während der Dienstzeit an mich heran. Am 03.07.86 stellte ich den Antrag auf Dienstsport an meinen Vorgesetzten und am 18.07.86 einen Antrag auf Vertrauensmannsprechstunden, wie er mir gemäß § 37 Abs. 3 ZDG zusteht. Während dieser Zeit befand ich mich auf dem Rettungssanitäterlehrgang in Butzbach/Niederweisel und im Anschluß daran absolvierte ich ein Krankenhauspraktikum im AK Barmbek bis zum 15.08.86. Am Montag, dem 18.08.86, dem ersten Arbeitstag bei der JUH nach sechswöchiger Abwesenheit wegen der Lehrgänge, wurde ich vormittags um 11.00 Uhr ins Büro der Landesgeschäftsstelle gerufen. Der JUH-Landesgeschäftsführer verhängte über mich ein Hausverbot wegen angeblicher Störung des Betriebsfriedens. Der ebenfalls anwesende Regionalbetreuer B. schwieg dazu und übergab mir einen Gutschein für eine Fahrkarte – in die tiefste Provinz – nach Westerstede, mit dem Befehl, dort am selben Tag noch um 15.00 Uhr meinen Dienst beim DRK-Ammerland anzutreten. Meine Frage, womit ich denn den Betriebsfrieden gestört habe, blieb unbeantwortet. Und meiner Bitte, meinen ZDL-Kollegen mitteilen zu dürfen, daß man gerade ihren Sprecher abgesetzt und zwangsversetzt hat, erfüllten sie auf ihre Weise, indem sie mir jemanden zur Seite stellten, der mich zum Spind und danach zum Hofausgang begleitete mit der Aufgabe, jegliche Kontaktaufnahme zu den JUH-Kollegen zu unterbinden. Diese schikanöse Vorgehensweise war ein abgekartetes Spiel zwischen der Dienststelle, dem Regionalbetreuer und dem BAZ. Im Versetzungsantrag der JUH vom 12.07.86 an das BAZ schreibt der Landesgeschäftsführer (...): "Wegen der Größe unserer Zivildienststelle, in der 36 Zivildienstleistende tätig sind, ist Disziplin und Ordnung im Dienstablauf unentbehrlich. Das Verhalten von Herrn (...) wirkt sich sehr negativ auf andere Zivildienstleistende aus." In meinem vorläufig ausgestellten Dienstzeugnis vom 18.02.87 steht dagegen "Leistung: Herr (...) zeigte bei den ihm übertragenen Aufgaben Interesse und Lernbereitschaft. Im Umgang mit den zu befördernden Patienten war er umsichtig", und "Führung: In der Dienstgemeinschaft der Zivildienstleistenden entwickelte Herr (...) große Initiative. Leider verlief die Zusammenarbeit mit Vorgesetzten nicht immer so, wie es gewünscht wurde. Im übrigen arbeitete Herr (...) pünktlich und zuverlässig." Festzustellen bleibt, daß sich meine Leistung und meine Führung negativ auf meine Kollegen ausgewirkt hat! Darum forderte mein ehemaliger Vorgesetzter (...) konsequenterweise weiter in seiner Bitte um meine Abschiebung: "Es ist angezeigt, unbedingt sofort eine Versetzung zu einer möglichst kleinen Dienststelle vorzunehmen, damit nicht weiterer Schaden, dessen Ausmaß nicht zu übersehen ist, entstehen kann." Wie der Konflikt ausgegangen ist, habe ich bereits erwähnt: (...)'s Hausverbot und Zwangsversetzung durch den BAZ-Vollzugsbeamten B. zu einer kleinen, beschaulichen Dienststelle in die Provinz. Diese gegen einen Vertrauensmann angewendeten Sanktionsmittel lassen sich nur vergleichen mit einer fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes, der sich für die Interessen seiner Kollegen eingesetzt hat. Vor jedem Arbeitsgericht würde so ein Kündigungsgrund abgeschmettert werden. In einem staatlichen Zwangs- und Gewaltverhältnis sieht das anders aus!
a) werde ich nicht aus dem Zivildienst entlassen und b) habe ich einen Anspruch auf Gewährung meiner Rechte. Durch meine Beschwerden an das Bundesamt für den Zivildienst, den Zivildienstbeauftragten Peter Hintze und an das Ministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit wurde u.a. aufgezeigt, warum sie mir keine Anhörung zur Sache (gemäß § 62 b ZDG) eingeräumt haben und weshalb sie bei der JUH nicht die Voraussetzungskriterien als ZDL-Dienststelle überprüft haben (gemäß § 4 Abs. 2 ZDG). Im Schreiben des BAZ vom 20.10.86 heißt es dazu: "Diese geringen Anforderungen an die Rechtmäßigkeitskontrolle sind bedingt durch die Struktur des Zivildienstverhältnisses und des Zivildienstes allgemein." Und weiter führen sie aus, daß "auf die Belange der außerstaatlichen Beschäftigungsstellen weitgehend Rücksicht zu nehmen" ist, dieses führt dazu, "daß Rechte der Zivildienstleistenden nicht nur die Erfordernisse des eigentlichen Dienstes, sondern ... durch das »Drittinteresse« der Beschäftigungsstellen eingeschränkt werden." Im Klartext, das BAZ räumt von vornherein den ökonomischen Interessen der Beschäftigungsstellen Vorrang vor den Rechten der Zivildienstleistenden ein, da sie sonst befürchten würden, daß diese Dienststellen keinen ZDLer mehr beschäftigen, wenn der finanzielle Anreiz wegfiele. Sie haben im Umgang mit mir bewiesen, daß ich als ZDLer rechtlos bin, indem sie mich trotz meines Status als Vertrauensmann grundlos zwangsversetzt haben. Dies öffnete mir die Augen über den wahren Zustand als ZDLer in dem staatlichen Zwangsverhältnis und nahm mir endgültig den Glauben an eine Reformierbarkeit des Zivildienstes. Durch die Auseinandersetzung mit meiner Zivildienstsituation fühlte ich mich dazu verpflichtet, auf die Entscheidung, die mich zur Kriegsdienstverweigerung veranlaßt hat, nochmals einzugehen. Aus diesem Grund ergab sich eine Hinterfragung des Zivildienstes nach seinen Aufgaben und seiner Funktion. Zivildienstleistende werden vor allem im sozialen Bereich eingesetzt, z.B. im Gesundheitswesen oder bei den Hilfsorganisationen. Schon während meiner Dienstzeit war für mich die Erkenntnis eine Belastung, daß ZDLer durch ihre Tätigkeiten ausgebildeten Arbeitnehmer/innen wie Pflegern und Rettungssanitätern im Gesundheitswesen, bzw. Psychotherapeuten und Sozialarbeitern im psychosozialen Bereich, ihre Arbeitsplätze wegnehmen (auf eine Planstelle kommen 4 ZDLer) bzw. das Lohnniveau durch die billige ZDL-Arbeitskraft gedrückt wird. Wir wissen alle, daß diese Bereiche ohne den Einsatz von ZDLern nicht mehr funktionieren würden. Eine Dienststelle wie die JUH-Hamburg müßte heute ohne ZDLer ihre Vereinstätigkeit einstellen. Trotzdem behauptet das BAZ, daß ZDLer nur in arbeitsmarktpolitisch neutralen Bereichen eingesetzt werden, wo durch die Beschäftigung von ZDLern keine Arbeitnehmer ersetzt werden.
Eine andere Frage, die sich bei mir aufdrängte, war: Warum muß ein Kriegsdienstverweigerer überhaupt einen Ersatz für etwas leisten, was er für verwerflich hält? Als Kriegsdienstverweigerer, der Zivildienst leistet, erfülle ich die allgemeine Wehrpflicht. Die Wehrpflicht ist aber die Grundlage für die Konzeption der Gesamtverteidigung, die auf den Stützpfeilern militärischer und ziviler Verteidigung fußt. Im Verteidigungsweißbuch 85 ist dazu ein Schaubild anzusehen, das die Aufgabenteilung und Zuweisung transparent macht. Dazu heißt es: "Beide Elemente der Gesamtverteidigung sind für eine wirksame Verteidigungsfähigkeit und erfolgreiche Abschreckung unverzichtbar. Die Bereitschaft der Soldaten, ihr Land zu verteidigen, hängt auch von dem Wissen um die Vorsorge für ihre Angehörigen ab." Durch meinen Dienst bei der Johanniter-Unfall-Hilfe, einer Katastrophen- und Zivilschutzorganisation, wäre ich zwar heute nur als Rettungssanitäter eingesetzt worden, aber im Spannungsfall würde ich dann sofort in einen unter militärischen Gesichtspunkten geordneten Zivilschutz bzw. Luftschutz eingesetzt werden. Den Zugriff auf Zivildienstleistende für einen Einsatz in Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung hat das Bundesamt für den Zivildienst durch den § 24 Bedarfsermittlung des letzten Zivilschutzgesetzentwurfes vom 07.02.85. Durch meine Tätigkeit würde ich Soldaten direkt für ihren Operationseinsatz freisetzen. Diese Tatsache fand ihre Bestätigung in einem Interview, das Klaus Pokatzky im Juni 83 mit dem zu der Zeit zuständigen obersten ZDL-Dienstherrn Dr. Geißler geführt hat. Geißler: "Und daher kann das im Verteidigungsfall bedeuten, daß der Zivildienstleistende im Luftschutz und Feuerlöschdienst und beim Blindgängerentschärfen eingesetzt würde. Das ist im übrigen auch im ZDG ausdrücklich so geregelt." Und er sollte das als Jurist, der über das Kriegsdienstverweigerungsrecht nach Art. 4 Abs. III des GG promoviert hat, ja ganz genau wissen. Weiter hakte Pokatzky nach: "Das heißt, die Zivildienstleistenden würden die Soldaten in einem wichtigen, lebensnotwendigen Vorfeldbereich unterstützen." Geißler: "Im Grundgesetz steht auch nur, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Mehr nicht." Pokatzky: "Das heißt also, Kriegsdienst muß er leisten, nur von der Waffe ist er befreit." Geißler: "Wenn sie das ganz genau nehmen: Ja." Hiermit wurde eindeutig zugestanden, daß eine vollständige Militarisierung des Zivildienstes stattgefunden hat. Unter diesen Bedingungen ist eine Gewissensentscheidung eines Kriegsdienstverweigerers, die er gegen den Kriegsdienst getroffen hat, wertlos, da man ihm nur noch das Recht zur Waffendienstverweigerung gewährt. Während meiner Dienstzeit bei der Johanniter-Unfall-Hilfe bekam ich Einblicke in die Struktur dieser Zivilschutzorganisation. Es irritierte mich zuerst, daß alle meine Vorgesetzten bei der Bundeswehr gedient haben, der Landesgeschäftsführer (...) sogar einen Kursus für Menschenführung bei der Bundeswehr aufgesucht hat und alle während ihres Einsatzes Uniformen trugen. Nach meiner Beschäftigung mit der Geschichte des Ritterordens verstand ich besser diesen paramilitärischen Charakter der Hilfsorganisation und ich begriff langsam, daß militärischer Verwundetentransport und ziviler Krankentransport nur zwei Seiten einer Medaille sind, genauso analog wie der Katastrophenschutz zum Zivilschutz steht. Das Wissen, daß ich als ZDLer in die Zivilverteidigung eingeplant werde, führte zu einer Auseinandersetzung mit der Funktion des Zivilschutzes. Ein Blick auf den § 17 (Erweiterter Katastrophenschutz) des Zivilschutzgesetzentwurfes vom 07.02.85 verschaffte mir Gewißheit, daß die JUH "zum Schutz vor den besonderen Gefahren, die der Bevölkerung im Verteidigungsfall drohen" eingesetzt wird. Zivilschutz sehe ich als einen Teilaspekt der psychologischen Kriegsvorbereitung an. Ob Ausbau des Bunkerbauwesens oder die Militarisierung des Gesundheitswesens, wie es die Kriegsmedizin mit den ärztlichen Triagen vorsieht, oder die Millionen DM, die die Bundesregierung für Valium und andere Psychodrogen ausgibt, es fördert die Illusion, daß ein künftiger Krieg überlebbar wäre. Als Kriegsgegner ist es für mich untragbar, mich an der Organisation des Massensterbens zu beteiligen.
Die zivilmilitärische Zusammenarbeit wird in der alle 2 Jahre stattfindenden NATO-Stabsrahmenübung Wintex/Cimex erprobt. Im Verteidigungsweißbuch 85 steht zur ZMZ: "Die Zusammenarbeit zwischen dem militärischen und zivilen Bereich läuft in erheblichem Umfang über die territorialen Kommandobehörden der Bundeswehr." Das wird wohl der Grund sein, warum diese Schreibtischmanöver strengster Geheimhaltung unterliegen, wie Anfragen der Grünen an die jeweiligen Landesregierungen ergaben. Zur Intention dieser geheimen Kriegsspiele führt das Verteidigungsweißbuch aus: "Die gemeinsamen Übungen demonstrieren Bereitschaft und Fähigkeit zur Gesamtverteidigung." Und weiter im Text: "Praktizierte und erprobte Zusammenarbeit ist die Garantie für politische Handlungsfähigkeit und im Krieg zum Schutz des Staates und seiner Bürger." Was hinter der zivilmilitärischen Zusammenarbeit im Wintex/Cimex-Manöver steht, wird u.a. in der Wintex/Cimex-Broschüre der Gewaltfreien Aktion vom Oktober 86 aufgedeckt. Auf allen Ebenen der Verwaltung, angefangen bei den Gemeinde- und Kreisverwaltungen bis hin zum Bonner "Notparlament" werden Szenarien durchgespielt, die in Krisenzeiten beginnen und mit Ausbruch des Krieges enden. Diese Szenarien veranschaulichen die wichtigsten Aufgaben der Zivilverteidigung, nämlich Unterstützung der alliierten Streitkräfte und Sicherung der Operationsfreiheit der Bundeswehr, die vor allem auf Unterbindung von Flüchtlingsbewegungen, Sabotage oder Streikbekämpfung und Aufrechterhaltung von "law and order" ausgerichtet sind. Im Wintex/Cimex-Manöver 87 wurden sogar zum ersten Mal Zivildienstleistende, wie der Fall Ralph Schlegel aus Lindau beweist, zur Mitarbeit zwangsverpflichtet.
Daß die Militarisierung unserer Gesellschaft, nicht nur des Zivildienstes, systematisch betrieben wird, diese Erkenntnis gewann ich wieder durch einen Blick auf meine Kriegsdienstverweigerungsbegründung und mit der Beschäftigung der westdeutschen Geschichte.
1945 war Deutschland besiegt und besetzt worden. Die faschistische Wehrmacht wurde entwaffnet und Deutschland sollte entmilitarisiert werden. 1987 ist der westdeutsche Staat eine auf einem atomaren Pulverfaß sitzende Republik geworden, die die stärkste konventionelle Armee mit der Fähigkeit zum atomaren Erstschlag in Europa besitzt. Die Grundlage für eine umfassende Zwangsrekrutierung von jungen Männern in die "neue Wehrmacht", die Bundeswehr, ist die allgemeine Wehrpflicht. Jährlich werden durch sie 225 000 Soldaten und 50 000 Kriegsdienstverweigerer gezwungen, den aggressiven NATO-Auftrag zu erfüllen. Zur Wehrpflicht sagten die Richter Dr. Rittmann, Karitter und Dr. Scholz im Beschluß vom 16.03.86 des Landgerichts Ravensburg: "Der Begriff »Wehrpflicht« beinhaltet – wie schon das Wort an sich zeigt – nicht eine allgemeine Pflicht, sich für Staat und Gemeinschaft einzusetzen... Wehrpflicht bedeutet vielmehr die Pflicht, Dienst im Rahmen der militärischen Verteidigung, der Verteidigung mit Waffen zu leisten. »Wehr und Waffen« gehören nicht nur literarisch, sondern auch praktisch zusammen. Dies war auch die Absicht des Gesetzgebers bei der Schaffung der allgemeinen Wehrpflicht." Originalton Mende in der 157. Sitzung des Deutschen Bundestages: "Wir wollen aber nicht, daß er (der KDVer) diffamiert wird, sondern daß er seine nationale Verteidigungspflicht auch durch diesen zivilen Ersatzdienst voll und ganz erfüllt."
Daß "Wehr und Waffen" auch praktisch zusammen gehören, erlebte ich 1. vor dem Musterungsausschuß am 01.02.79, 2. vor dem Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer unter Vorsitz des Bundeswehr-Oberregierungsrats Pallokat am 18.02.82, 3. vor der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer unter Vorsitz des Bundeswehr-Regierungsrats Jacobs am 20.10.83, 4. wieder vor dem Ausschuß für Kriegsdienstverweigerer unter Vorsitz des Bundeswehr-Assessors Beckmann am 29.11.85, diesmal als Zweitantragsteller. Ich wurde als Kriegsdienstverweigerer von den Militärbehörden erfaßt und gemustert, also auf meine Wehrdienstfähigkeit untersucht, und ich mußte zudem die KDV-Gewissensinquisition nicht nur im Kreiswehrersatzamt, sondern auch unter Vorsitz eines Soldaten mit Vetorecht durchlaufen. Diese Sachverhalte öffneten mir im nachhinein die Augen, daß ich durch meine Akzeptanz der Wehrpflicht das Dasein der Bundeswehr mitsamt ihres Auftrags legitimiere. Durch eine Erfüllung der Wehrpflicht rechtfertige ich das Konzept der Gesamtverteidigung, also das, was verteidigt und wie verteidigt werden soll. Das läßt sich nicht mit meinem Kriegsdienstverweigerungs-Gewissen vereinbaren, da ich die Austragung von Konflikten durch militärische Gewalt bzw. die Androhung, Konflikte durch militärische Gewalt zu befrieden, wie es die paranoide Abschreckungspolitik der NATO vorsieht, kategorisch ablehne. Als Pazifist fühle ich mich dazu verpflichtet, für die Abschaffung der Wehrpflicht zu kämpfen, um dem Ziel der Abschaffung der Bundeswehr, sprich Kasernen, Waffensysteme, Feindbilder und des Glaubens an Gewalt, einen Schritt näher zu kommen. Durch die Beschäftigung mit der westdeutschen Wiederbewaffnung fiel mir eine damit verbundene Entwicklung auf, daß parallel mit dem Aufstieg der Bundeswehr zu einer der modernsten Armeen der Welt, ein mächtiger militärisch-industrieller Rüstungskomplex entstanden ist.
Nach dem Ende des 2. Weltkriegs sollte Deutschland entmilitarisiert werden. Aus dieser Motivation heraus demontierten die Alliierten einen großen Teil der Rüstungsindustrie und machten Rüstungsindustriellen wegen deren Beteiligung an den Geschäften mit dem Tod wie den IG Farben-Managern oder Krupp den Prozeß. Seit 1985 ist die BRD wieder zum fünftgrößten Rüstungsexporteur in der Welt aufgestiegen, wie das Stockholmer Friedensforschungsinstitut nachgewiesen hat. Und die westdeutsche Rüstungsdynamik und Rüstungskonzentration hält weiter an. Dynamisch rüsten Unternehmen mit ihrer Waffenabteilung die Bundeswehr immer weiter auf und aus, und die Makler des Todes betreiben ihre Geschäfte auf der ganzen Welt, und nicht nur, wie es von der deutschen Rechtsprechung erlaubt wird, in NATO-Ländern. Zum Beispiel liefern Unternehmen wie MBB und Daimler-Benz, die, falls sie fusionieren würden, als IG Rüstung bezeichnet werden müßten, da sie zusammen bereits 1/3 der Rüstungsbeschaffungsaufträge für die Bundeswehr ausführen, Rüstungsgüter in den Iran und Irak. Selbst ein bundeseigenes Unternehmen wie die Firma Fritz-Werner Industrie-Ausrüstungen liefert Waffen in das Kriegsgebiet am persischen Golf und verdient am Morden zwischen den sich seit dem 22.09.1980 im Krieg befindlichen Ländern Iran und Irak. Nachzulesen ist dies alles in dem Aufsatz des renommierten Friedensforschers Michael Brzoska "Ein Geschenk für die Rüstungsindustrie – Waffenlieferungen an Iran und Irak".
Fazit: Die Bundesregierung duldet erkennbar für alle umfangreiche Rüstungsexporte aus der BRD im Wissen, daß ohne Rüstungsexporte Kampfhandlungen zwischen Völkern nicht mehr oder nicht mehr in dem gegebenen Umfang stattfinden könnten. Ein anderes Beispiel für die verbrecherische Politik der Bundesregierung ist die Gewährung von Militärhilfe an die Türkei. Aus der BRD kommt traditionell seit 1964 alle 18 Monate eine Militärhilfe, die sich inzwischen auf einer Höhe von 130 Millionen DM bewegt (Stand Nov. 87), wie FR und TAZ meldeten. Mit 80 % dieser Summe muß die Türkei Rüstungsmaterial aus deutscher Fertigung und Überschußmaterial aus Bundeswehrbeständen kaufen. Daneben existieren westdeutsche Hilfsprogramme für das türkische Militär, die alle darauf hinauszielen, eine BRD-abhängige Rüstungsindustrie in der Türkei aufzubauen. Auch der Hamburger Senat unterstützt diese Politik durch eine 100 Millionen-Bürgschaft für die 1986 auf Blohm & Voss letzten fertiggestellten Fregatten für die Türkei. Die Türkei ist zwar ein NATO-Bündnispartner und die NATO gründet sich laut Verteidigungsweißbuch 85 auf "der gemeinsamen Überzeugung von Menschenrecht und freiheitlicher Gesellschaft", oder wie es im NATO-Vertrag vom 04.01.49 heißt: "Sie (die Vertragspartner) sind entschlossen, die Freiheit, das gemeinsame Erbe und die Zivilisation ihrer Völker, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Freiheit der Person und der Herrschaft des Rechts beruhen, zu gewährleisten." Trotz dieses Vertrages und der deutschen Nazi-Vergangenheit unterstützt die BRD aktiv das türkische Verbrecherregime bzw. die Vorgehensweise des Özal-Regimes, das laut AI 87 seit der Verhängung des Kriegsrechts im Dezember 78 über 48 000 politische Gefangene nach unfairen Gerichtsverfahren zu Haftstrafen oder zum Tode verurteilt hat. Anders formuliert: Die Bundesregierung investiert in ein Regime, daß Demokraten verfolgt, foltert, tötet und viele Türken und Kurden ins Exil treibt, von denen der eine oder andere per deutscher Luftfracht wieder in die Türkei abgeschoben wurde, oder der eine oder andere (wie z.B. Cemal Kemal Altun) durch die westdeutsche Asylpraxis in den Selbstmord getrieben wird. Wegen solcher Umgangsweisen mit Flüchtlingen hält ein Erich Fried den Bundeskanzler für einen Schreibtischmörder.
Deutsche Waffengeschäfte mit kriegsführenden Nationen, intensiver deutscher Rüstungsexport in Spannungsgebiete (nach der Auffassung von SIPRI haben Lieferungen von Fregatten und U-Booten an eine Reihe lateinamerikanischer Länder die BRD zum viertgrößten Waffenlieferant für diese Region gemacht) und militärische, wirtschaftliche und politische Unterstützung von Militärjuntas und faschistischen Regimen, dies alles ist für mich ein eindeutiger Verstoß gegen das im Grundgesetz festgeschriebene Friedensgebot! In der Präambel des Grundgesetzes verpflichtet sich die BRD, "dem Frieden in der Welt zu dienen". In Art. 26 Abs. 1 GG steht, "Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, ... sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen." Und in Art. 25 GG erklärt die BRD, daß die Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sind, und die UN-Charta vom 26.06.45 schreibt ein umfassendes Gewaltverbot vor.
Ein weiteres Unrecht ist für mich der Rüstungsetat der BRD, immerhin der drittgrößte Etat der Industriestaaten mit 51,4 Milliarden DM. Ein Unrecht angesichts der Tatsache von Massenarmut und Massenarbeitslosigkeit in der BRD und ein Verbrechen gegen die Menschen in der 3. Welt, wo täglich tausende von Menschen eines Hungertodes sterben müssen. Wir machen uns nicht nur schuldig an diesen Verbrechen, sondern wir Deutsche liefern ihnen auch noch massenhaft Kriegsgerät, die diese Staaten durch deutsche Entwicklungshilfe mitfinanzieren. Eine Perversion ohne Gleichen. Wenn wir uns da noch konkret mit der deutschen Kriegspolitik auseinandersetzen, sollten wir doch endlich begreifen, daß es 5 vor 12 ist. Durch die Stationierung der nuklearen Waffensysteme Cruise Missiles und Pershing II, die wegen der kurzen Vorwarnzeit eine neue Qualität der Bedrohung des Friedens darstellen und nur als Erstschlagswaffen zu gebrauchen sind, und die Lagerung von chemischen Kampfstoffen auf westdeutschem Boden, zeigt sich der aggressive Charakter der NATO, insbesondere der Bundeswehr. Im Verteidigungsweißbuch 85 steht dazu: "Die NATO behält sich die Möglichkeit zum politisch kontrollierten Einsatz von Nuklearwaffen vor." Und weiter: "Zugleich ist es erforderlich, das Heranführen weiterer Kräfte aus dem Hintergrund des Aggressors nachhaltig zu verzögern und diese Kräfte noch vor dem Eintreffen auf dem Gefechtsfeld weitgehend zu schwächen." Für die Marine bedeutet das, "den angreifenden Gegner in vorgelagerten Seegebieten zu bekämpfen," oder, wie es Dieter Wellershoff in seiner Rede vor dem Verband der Deutschen Schiffbauindustrie im Januar 86, zu der Zeit Vizeadmiral und Inspekteur der Marine, formulierte: "Im Interesse unserer maritimen Sicherheit müssen und wollen wir mit der Schiffbauindustrie soweit wie irgendmöglich an einem Strang ziehen, insbesondere was die Weckung und Förderung des Verständnisses für die gemeinsamen Probleme auch fern unserer Küsten anbetrifft."
Fazit: ANGRIFF ist die beste Verteidigung.
All das Wissen um den Stand der Militarisierung dieser Gesellschaft, ihre Ursachen und Auswirkungen, und meine Erfahrungen während der Dienstzeit im staatlichen Gewaltverhältnis führten nicht zu einem Verdrängen und Vergessen meiner Verantwortung als Kriegsdienstverweigerer. Ich konnte den Widerspruch zwischen meinem Denken und meinem Handeln nicht länger ertragen. Ich hatte es satt, mich weiter selbst zu belügen und zu betrügen, denn entweder bin ich ein Kriegsdienstverweigerer, und das bedeutet für mich nicht nur die Verweigerung des Waffendienstes, sondern schließt die Verweigerung der Wehrpflicht und eine Sabotage an allen Kriegsvorbereitungen mit ein, oder ich bin keiner. Um meiner Glaubwürdigkeit willen, vor mir und anderen, um nicht im Spiegel eine Charaktermaske, einen Komödianten zu sehen, überwand ich meine Angst vor Strafe, die Angst politisch verfolgt und kriminalisiert zu werden, brach ich den Kriegsdienst ohne Waffe ab. Denn was ist schon ein Gedanke, der nicht in die Tat umgesetzt wird. Er ist nicht feststellbar, nicht vorhanden. Darum mußte ich handeln. Ich setze also wieder da an, wo ich im Herbst 1980 mit meiner Begründung der Kriegsdienstverweigerung aufgehört habe, aber mit dem Unterschied, daß heute nicht mehr Kreiswehrersatzbehörde und Verwaltungsgericht, sondern Staatsschutz und Strafgerichte sich für mich zuständig halten. Damals wie heute berufe ich mich auf das in der Verfassung niedergeschriebene Menschenrecht der Gewissensfreiheit. In diesem Zusammenhang erinnere ich daran, daß dieser Artikel bewußt als Antwort auf die Nazi-Zeit ins Grundgesetz verfaßt worden ist. Es sollte nicht noch einmal zum Massenschlaf des Gewissens kommen dürfen. Es sollte nicht noch einmal dazu kommen, daß Deutsche eine Entfesselung des Krieges, Völkermord, Verbrechen an der Menschlichkeit, ein Auschwitz hinnehmen, sondern daß dieser Artikel 4 sollte immer als ein Appell verstanden werden, wenn Unrecht zu Recht wird, die Gewissensentscheidung des Einzelnen staatlicherseits malträtiert wird, daß Widerstand zur Pflicht wird. In meinem Fall bedeutet das, daß das Menschenrecht auf Gewissensfreiheit (und Kriegsdienstverweigerung) dem Wehrpflichtgesetz übergeordnet werden muß. Aus dem Urteil wird sich ablesen lassen, inwieweit die Gewissensfreiheit, der Schutz des einzelnen Menschen, nicht Kriegsdienst leisten zu müssen, vom Staat noch zugelassen wird bzw. von vornherein sich den Kriegszielen und der Personalplanung der Bundeswehr unterwerfen muß. Der Wert eines Grundrechtes zeigt sich schließlich nur bei der Beanspruchung desselben.
Bei Ihrer Urteilsfindung sollten Sie, Frau Richterin, und die beiden Schöffen, immer daran denken, daß der Umgang mit Kriegsdienstverweigerern immer als ein Gradmesser angesehen werden muß, inwieweit die Menschenrechte Gültigkeit haben bzw. wieviel die Würde eines Menschen den Gerichten wert ist. Im Jahresbericht 87 von der Menschenrechtsorganisation Amnesty International fällt auf, daß es immer zuerst Kriegsdienstverweigerer und Pazifisten trifft, die wegen ihrer Überzeugung inhaftiert, gefoltert oder von der Todesstrafe bedroht werden. Auch in der BRD galt die Hauptsorge von Amnesty International der Inhaftierung von Kriegsdienstverweigerern. Sie adoptierten die beiden "Wehrpflichtverweigerer" Siegfried Schierle und Christoph Bausenwein.
Besonders die deutsche Justiz, jeder einzelne Staatsanwalt und jeder einzelne Richter, sollte immer wieder daran erinnert werden, und das darf nie vergessen werden, daß sie schon einmal ein fürchterliches Blutbad unter Antimilitaristen und Pazifisten angerichtet haben. Von den Nazi-Kriegsgerichten wurden mehr als 20000 Todesurteile gegen Kriegsgegner gefällt, das sind mehr Morde als selbst der berühmt-berüchtigte Volksgerichtshof Freislers angerichtet hat. Keiner dieser furchtbaren Juristen ist für sein mörderisches Treiben je von der westdeutschen Justiz verurteilt worden, sondern sie sind in der Regel weiter in Amt und Würden geblieben und haben Karriere im Justizapparat gemacht.
Heute sitzen schon wieder Kriegsdienstverweigerer in westdeutschen Gefängnissen ein. Wehret den Anfängen! Auch liegen schon wieder Entwürfe einer Kriegsgerichtsbarkeit des Dritten Weltkriegs in den Schubladen des Bundesjustizministeriums vor. Sie sollten am Tage X durch das Notparlament im Regierungsbunker abgesegnet werden. Seit 1962 proben schon wieder allzu willfährige Richter und Staatsanwälte den Ernstfall, um auf den Wink des Notparlaments ihr grausiges Werk, das nicht anders aussehen wird, als die Kriegsgerichtsbarkeit im 2. Weltkrieg, zu beginnen. Diese Tatsachen sind nachzulesen im Buch "Kampfanzug unter der Robe" von Richter Ulrich Vultejus.
Dies alles soll nicht verstanden werden als eine Bitte um Gnade, doch mir gegenüber Milde walten zu lassen, sondern ich fordere von diesem Strafgericht, sich der Auffassung "Wer die Macht hat, hat das Recht, und wer das Recht hat, beugt es auch", entgegenzustellen, indem Sie gewissenhaft und rechtsmethodisch sauber den Sachverhalt überprüfen sollen. Schließlich sollte man doch von einem Gericht erwarten dürfen, daß sie die Gesetze und die Verfassungsgrundsätze einhalten. Und damit stelle ich Sie vor die Alternative: FREISPRUCH oder den Gesetzgeber zu beauftragen, die Gesetze so zu ändern, daß klar ist, daß Kriegsdienstverweigerung ein Straftatbestand ist.«
Entscheidungsgründe
V.
Der Angeklagte hat durch sein Verhalten objektiv und subjektiv den Tatbestand der Dienstflucht (§ 53 ZDG) erfüllt: Er hat eigenmächtig den Zivildienst verlassen, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Dabei hat er vorsätzlich gehandelt.
Gegen die Strafbarkeit des Angeklagten bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken; insbesondere ist § 53 ZDG nicht verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in mehreren Entscheidungen mit der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über den Ersatz- bzw. Zivildienst auseinandergesetzt (vergleiche insbesondere die Beschlüsse vom 20.12.1960, abgedruckt in NJW 1961, 355; 04.10.1965, abgedruckt NJW 1965, 2195; 05.03.1968, abgedruckt NJW 1968, 979 und 24.04.1985, abgedruckt NJW 1985, 1519). Im Hinblick auf die mehrfach überprüfte und immer wieder bestätigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sieht die Kammer keine Veranlassung, das Verfahren gegen den Angeklagten bis zur Entscheidung über die vom Landgericht Ravensburg mit Beschluß vom 16.03.1987 – 2 Ns 113/86 jug – dem Bundesverfassungsgericht vorgelegte Rechtsfrage auszusetzen.
Im übrigen vermag die Kammer schon im Hinblick auf den Wortlaut von Artikel 12 a GG die in jenem Beschluß des LG Ravensburg niedergelegte Meinung nicht zu teilen. Artikel 12 a Abs. 3 GG verwendet den Begriff des »Wehrpflichtigen« als Oberbegriff sowohl für denjenigen, der »Wehrdienst« nach Artikel 12 a Abs. 1 GG leistet als auch für denjenigen, der »Ersatzdienst« nach Artikel 12 a Abs. 2 GG leistet. Es ist schon aus diesem Grunde für die Kammer nicht nachvollziehbar, daß § 3 Abs. 1 WPflG mit dem Grundgesetz, nämlich Artikel 12 a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Artikel 4 Abs. 3 GG unvereinbar sein soll, weil nach § 3 Satz 1 WPflG »Wehrpflicht« der Oberbegriff über »Wehrdienst« und »Zivildienst« sei, die Vorschrift somit bestimme, daß die Wehrpflicht auch durch Leistung von Zivildienst erfüllt werde. Die Regelung, daß der Zivildienstleistende seine »Wehrpflicht« erfüllt, stimmt nach Meinung des hier entscheidenden Gerichts mit dem Grundgesetz überein.
Die Handlung des Angeklagten ist rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. Der Angeklagte kann sich insbesondere nicht auf ein Recht zum Widerstand berufen. Aus Artikel 20 Abs. 4 GG kann er schon deshalb kein Widerstandsrecht herleiten, weil der Zivildienst Teil der verfassungsmäßigen Ordnung ist. Die Handlung des Angeklagten ist auch nicht nach § 34 StGB gerechtfertigt, denn die dort beschriebene Notstandssituation hat bei ihm nicht vorgelegen.
Der Angeklagte hat zudem schuldhaft gehandelt, denn es hat kein entschuldigender Notstand nach § 35 StGB vorgelegen. Er hat ferner nicht aufgrund eines unüberwindlichen psychischen Zwanges (vergleiche BVerfG in NJW 1968, 981) gehandelt. Daß von irgendeiner Seite ein derartiger Zwang auf ihn ausgeübt worden sei, hat er nicht vorgetragen; es ist auch nicht erkennbar. Es ist ferner nicht erkennbar, daß ein unüberwindlicher innerer Zwang ihn zum Abbruch des Zivildienstes getrieben habe. Hiergegen spricht schon der Inhalt seines Schreibens vom 09.09.1986, in dem er erstmals mitgeteilt und begründet hat, weshalb er seinen Dienst als beendet ansehe.
VI.
Die Handlung des Angeklagten ist mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht. Bei der Strafzumessung berücksichtigt die Kammer zu Gunsten des Angeklagten, daß er nicht vorbestraft ist und sozial eingeordnet lebt.
Die Kammer vermag nicht zu seinen Gunsten das allgemeine »Wohlwollensgebot« zu berücksichtigen, das die Rechtsprechung für Gewissenstäter entwickelt hat (vergleiche Bundesverfassungsgericht in NJW 1968, 979 (981)).
Beim Angeklagten handelt es sich nicht um einen Gewissenstäter und er hat seine Entscheidung, den Zivildienst abzubrechen, nicht getroffen, weil die Weiterleistung des Zivildienstes seinem Gewissen widerspricht. Zwar bezeichnet er seine Entscheidung als Gewissensentscheidung. Die Kammer ist jedoch der Ansicht, daß diese Bezeichnung nicht zutrifft, weil seine Entscheidung nicht den Charakter einer unabweisbaren, den Ernst eines seine ganze Persönlichkeit ergreifenden sittlichen Gebotes trägt und nicht auf einer inneren Warnung vor dem Bösen und einem unmittelbaren Anruf zum Guten beruht (vergleiche BVerfG Bd. 12, 45 (55) = NJW 1961, 355 (357)).
Der Angeklagte räumt ein, daß er zu seiner Entscheidung aufgrund seiner Erlebnisse bei der Johanniter-Unfall-Hilfe gelangt ist. Das ergibt sein an das Bundesamt für den Zivildienst gerichtetes Schreiben vom 09.09.1986 eindeutig. Er teilt in diesem Schreiben mit, daß er seinen Dienst als beendet ansehe, weil der Zeuge (...) nicht bereit sei, das Hausverbot zurückzunehmen, und das Bundesamt für den Zivildienst nicht in der Lage sei, die Zurücknahme des Hausverbotes durchzusetzen. Erst später, nämlich in den Schreiben vom 30.09.1986 und 15.10.1986 baut er seine Entscheidung als Gewissensentscheidung auf; es bleibt aber bei der Behauptung, daß seine Entscheidung eine Gewissensentscheidung sei, ohne daß er nachvollziehbar vorträgt, daß sein Gewissen ihn zu dieser Entscheidung gedrängt habe. Die von ihm vorgetragenen Gründe verdeutlichen kein inneres Ringen; sie lassen nicht erkennen, an welchen Wertvorstellungen er sein Gewissen ausrichtet. In diesen Schreiben begründet er seine Entscheidung, den Zivildienst abzubrechen, zum einen wiederum mit der ungerechten Behandlung durch den Zeugen (...), zum anderen mit einer »Verantwortung für den Frieden«. Diese beiden Gründe, erlittene Ungerechtigkeit sowohl bei der Johanniter-Unfall-Hilfe als auch später durch die Justiz sowie sein Anliegen, daß er für eine waffenlose Welt kämpfen will, hat er auch in der Berufungsverhandlung zur Erläuterung seiner Gewissensentscheidung vorgetragen. Die Kammer ist der Meinung, daß die Entscheidung des Angeklagten auf einer bestimmten politischen Einstellung beruht und nicht aus Gewissensgründen getroffen worden ist. Seine Weigerung, den Zivildienst weiter zu leisten, ist ein politischer Kampf gegen einen Teil der verfassungsmäßigen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland, nämlich gegen den Ersatz- bzw. Zivildienst, der zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört. Zum einen lehnt er sich dagegen auf, daß für den Zivildienstleistenden die Grundrechte eingeschränkt sind (vergleiche § 80 ZDG), wie es in Artikel 17 a GG vorgesehen ist. Hiergegen wehrt er sich, bäumt sich auf und fühlt sich dadurch in seiner Menschenwürde verletzt. Resultierend aus seinen Erfahrungen bei der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V., auf die er aus diesem Grunde immer wieder verweist, kämpft er dagegen, daß er »im Zivildienst von staatlicher Seite mißbraucht und vergewaltigt« werde. Zum anderen bewertet er den Zivildienst als »Kriegsdienst« und stellt ausführlich dar, aus welchen Gründen der Zivildienst ein Kriegsdienst sei. Dies begründet er jedoch kaum mit eigenen Gedanken, sondern wiederholt weitgehend Argumente, die bereits in dem von ihm ausgehängten Plakat der Aktion »Kofferpacken« angeführt sind und auch sonst in Kreisen von Zivildienstverweigerern vorgebracht zu werden pflegen. Da seine Entscheidung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, als Gewissensentscheidung anerkannt worden ist, nimmt er aufgrund seiner Gleichsetzung von Zivildienst und Kriegsdienst in Anspruch, daß auch seine Entscheidung, keinen Zivildienst zu leisten, eine Gewissensentscheidung sei. Bei dem Vorbringen, weshalb der Zivildienst »Kriegsdienst« sei, wird kein inneres Ringen deutlich. Er bemüht sich auch nicht um eine objektive Sicht, stellt vielmehr die Fakten einseitig dar. Es handelt sich um Rechtfertigung seiner Handlung aufgrund einer bestimmten Betrachtungsweise und – zumindest teilweise – um Werbung für diese, jedoch nicht um Gewissenserwägungen. Dies verdeutlicht insbesondere die Art und Weise, mit der er seine Entscheidung, den Zivildienst zu verweigern, öffentlich bekannt gemacht wurde und die Gründe, die er für diese von ihm als »kollektive Kriegsdienstverweigerung« bezeichnete Handlung vorgebracht hat: Er hat hierzu angegeben, er habe bewußt gemeinsam mit drei anderen den Zivildienst abgebrochen, um damit transparent zu machen, daß nicht einzelne Männer Probleme hätten und die Gründe dafür nicht in den einzelnen Personen zu suchen seien, und daß er ebenso wie die drei anderen hierdurch einen Beitrag zum UN-Friedensjahr 1986 habe leisten wollen. Es habe sich mithin dabei um eine Deklaration aus politischen Gründen und mit politischer Zielsetzung gehandelt, von der ein gewisser Werbeeffekt hat ausgehen sollen, was ein Indiz dafür ist, daß es sich dabei eben nicht um eine Gewissensentscheidung des Angeklagten gehandelt hat.
Die Überzeugung eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers, daß Zivildienst ein Kriegsdienst sei, ergibt noch nicht, daß seine Entscheidung gegen den Zivildienst auf Gewissensgründen beruht. Eine Gewissensentscheidung erfordert mehr. Die Kammer geht mit dem Angeklagten davon aus, daß Zivildienstleistende im Verteidigungsfall in der Weise eingesetzt werden, wie er es in dem auf Vernehmung der Bundesminister Wörner und Zimmermann gerichteten Beweisantrag behauptet. Insoweit unterscheidet sich der Zivildienstleistende jedoch höchstens graduell, jedoch nicht grundsätzlich von jedem anderen Bundesbürger; denn nach Artikel 12 a Abs. 3 und 4 GG kann jeder Angehörige bestimmter Altersgruppen im Verteidigungsfall zu waffenlosen Hilfsdiensten herangezogen und eingesetzt werden. Auch wenn der Angeklagte jetzt den Zivildienst verweigert, muß er damit rechnen, gleichwohl im Verteidigungsfall herangezogen und eingesetzt zu werden. Das Mittel seines Friedenskampfes, nämlich seine Weigerung, jetzt im Sanitätsdienst tätig zu sein, ist folglich nicht geeignet, das von ihm geforderte Ziel zu erreichen, nämlich sich im Verteidigungsfall nicht beteiligen zu müssen. Das weiß der Angeklagte, denn er beruft sich in seiner Einlassung mehrfach auf Artikel 12 a GG, kennt mithin diese Bestimmung. Insoweit besteht ein Unterschied zwischen der Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe, die nach dem Grundgesetz zur Folge hat, daß der Verweigerer weder jemals zum Dienst mit der Waffe noch zum Dienst in den Streitkräften herangezogen werden darf. Um dies sicherzustellen, wird die Entscheidung gegen den Wehrdienst, die auf dem Gewissensgebot beruht, nicht zu töten, schon in der Friedenszeit anerkannt. Eine vergleichbare Wirkung entfaltet die Entscheidung gegen den Zivildienst nicht.
Es ist durchaus denkbar, daß der Einsatz des Angeklagten zu bestimmten Diensten im Verteidigungsfall gegen sein Gewissen verstoßen könnte und daß die Verweigerung eines konkreten Befehls beim Angeklagten als Gewissensentscheidung anzuerkennen sein könnte. Die Möglichkeit, daß der Angeklagte in einem künftigen Verteidigungsfall in Konfliktsituationen geraten könnte, die mit Gewissensqualen verbunden sind, führt jedoch nicht dazu, daß schon jetzt die Weigerung, im Rahmen des Zivildienstes einen Sanitätsdienst oder einen anderen sozialen Dienst zu leisten, ohne weiteres als Gewissensentscheidung zu bewerten ist. Es ist dafür zu verlangen, daß weitere Wertvorstellungen und Orientierungskriterien vorgebracht werden, die verdeutlichen, daß der Angeklagte seine Tätigkeit, die er jetzt im Rahmen des Zivildienstes zu leisten hat, nicht ohne Gewissensqualen ausüben kann, und daß die aufgrund einer dienstlichen Anordnung auszuübende soziale Tätigkeit als solche ihn in einen schweren inneren Konflikt geführt hat, in dem er sich aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes entschieden hat (BVerfG in NJW 1984, 1675 f.). Hierzu ergibt das Vorbringen des Angeklagten jedoch nichts.
Die Rechtsprechung hat das »Wohlwollensgebot« anhand der Zivildienstverweigerungen von Zeugen Jehovas entwickelt. Die Entscheidung des Zeugen Jehovas gegen den Zivildienst hat jedoch eine andere Qualität. Der Zeuge Jehovas befürchtet aufgrund seiner religiösen Überzeugung, bei Leistung des Zivildienstes das ewige Leben zu verlieren. Das göttliche Gebot, an das er glaubt, und der drohende Verlust des ewigen Lebens führen bei ihm zu inneren Auseinandersetzungen, und er erleidet Gewissensqualen, wenn er sich für die Ableistung des Zivildienstes und damit – aus seiner Sicht – gegen die Forderungen Gottes, der Bibel und seines Gewissens entscheidet. Daß hier eine tiefgreifende Gewissensentscheidung vorliegen kann, ist nachvollziehbar und bei vielen Angehörigen dieser religiösen Gruppe klar erwiesen worden.
Da der Angeklagte nicht vorgebracht hat, daß er an Gott und ein ewiges Leben glaubt, und die festgestellten Umstände dagegen sprechen, denn er ist aus der Kirche ausgetreten und es liegt nichts dafür vor, daß er sich einer anderen religiösen Gruppe angeschlossen hat, gelten die für den Zeugen Jehovas anerkannten Wertungen für ihn nicht. Daß seine Entscheidung gleichwohl – z.B. aus ethischen Gründen – als Gewissensentscheidung zu bewerten wäre, würde voraussetzen, daß er andere tiefgreifende in seiner ganzen Persönlichkeit und seinem Wertgefüge verwurzelte Überlegungen angestellt hat. Derartige Wertentscheidungen und Überlegungen sind bei ihm jedoch nicht erkennbar. Es ist ihm insbesondere kein inneres Ringen um die Richtigkeit seiner Entscheidung anzumerken gewesen und es ist in der Hauptverhandlung auch nicht erkennbar geworden, wie sein Gewissen beschaffen ist und was sein Gewissen mit welcher Stärke von ihm fordert. Dabei spricht gegen ihn, daß er kein Gespür dafür hat, wenn er andere verletzt, und daß er sich in keiner Weise bemüht, die Empfindungen und Gedankengänge anderer, zum Beispiel des Zeugen (...), zu verstehen. Z.B. stößt bei ihm nur auf Unverständnis, daß der Zeuge (...) den Aushang des von ihm, dem Angeklagten, verfaßten Aufrufs zur Gründung einer Sportinitiative abgelehnt hat. Auf den Gedanken, daß er mit dem von ihm dabei benutzten Vokabular, nämlich der Bezeichnung des Zivildienstes als »staatlichen Zwangsdienst« und des Zeugen (...) als »Führer der Dienststelle« diesen schmerzhaft getroffen haben könnte, kommt er dabei nicht. Es ist bei ihm mithin nicht zu erkennen, daß er ein besonders scharf ausgeprägtes Gewissen verfügt.
Die Aussage des Zeugen (...) hat ebenfalls nicht ergeben, daß der Angeklagte seine Entscheidung, den Zivildienst zu verweigern, aus Gewissensgründen getroffen hat. Der Zeuge hat insoweit nur die Entwicklung vorgebracht, durch die der Angeklagte zu seiner Entscheidung gelangt ist, den Zivildienst zu verweigern, nämlich aufgrund von dessen Erlebnissen bei der Johanniter-Unfall-Hilfe (Verbot, den Aufruf zur Gründung einer Sportinitiative aufzuhängen, Hausverbot, Mißachtung seiner Stellung als Vertrauensmann). Der Angeklagte und er hätten hieraus die Erkenntnis gewonnen, daß der Zivildienst der Struktur nach dem Dienst in der Bundeswehr entspreche. Beide hätten darüber diskutiert, welche Konsequenz hieraus zu ziehen sei. Während er, (...), den Zivildienst im Widerspruch zu seiner Erkenntnis fortgesetzt habe, sei es für den Angeklagten klar gewesen, daß er mit dem Abbruch des Zivildienstes die richtige Entscheidung getroffen habe. Der Angeklagte habe an der Richtigkeit der Entscheidung keinen Zweifel gehabt; es habe für ihn hierüber aus keine Diskussion gegeben. Zwischendurch hat der Zeuge allerdings davon gesprochen, daß der Angeklagte bei seiner Entscheidung angespannt, aufgelöst und aufgerieben gewesen sei; daß er die Entscheidung heftig erlebt habe und daß über die Entscheidung heiß, vom Angeklagten dabei teilweise auch unsachlich, diskutiert worden sei. Diese Aussage verdeutlicht der Kammer ebensowenig wie die Einlassung des Angeklagten, daß dessen Entscheidung gegen den Zivildienst auf Gewissensgründen beruht, nämlich daß ihr eine ernste, sittliche, an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung zugrunde liegt, die er für sich als bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfahren hat, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot hat handeln können (so Bundesverfassungsgericht in NJW 1961, 355 (357)). Auch nach der Aussage des Zeugen (...) ist der Angeklagte aufgrund politischer Erwägungen zu seiner Entscheidung gelangt.
Die Kammer berücksichtigt bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten, daß er sich nach vergeblichem Bemühen um Verschiebung des Zivildienstes zunächst mit diesem abgefunden, sein Studium deswegen unterbrochen und den Zivildienst angetreten hatte. Daß er die Dienstflucht aus politischen Gründen begangen hat, wirkt sich nicht zu Lasten des Angeklagten aus, wenngleich die Kammer sieht, daß sein Verhalten bei der Kundgabe seiner Entscheidung des Zivildienstabbruches (kollektive Kriegsdienstverweigerung) und sein Verhalten im Strafverfahren (z.B. Inanspruchnahme eines »friedenspolitischen Asyls bei der GAL«) unter anderem auf dem Bestreben beruht, sich für eine politische Karriere zu qualifizieren. Daß er diesen Nebeneffekt seiner Entscheidung einkalkuliert, hat seine Haltung in der Berufungsverhandlung deutlich ergeben, insbesondere seine Art, wie er sich eingelassen und für die zahlreich anwesende Öffentlichkeit – z.B. durch Übergabe von Anschauungsmaterial an die Zuhörer während seiner Ausführungen zur Sache – agiert und agitiert hat. Daß seine Handlungsweise mithin nicht frei von egoistischen Motiven ist, bewertet die Kammer jedoch nicht straferschwerend.
Andererseits berücksichtigt die Kammer die politische Motivation des Angeklagten nur in geringem Umfang zu seinen Gunsten. Ansatzpunkt für die Handlungsweise des Angeklagten ist der Kampf um seine vermeintlichen Rechte gewesen. Aufgrund eigener Erfahrungen kämpft er um Beseitigung einer in der Verfassung verankerten Institution (z.B. in Art. 17 a GG). Soweit er sich zu einem grundsätzlichen Eintreten für den Frieden entschlossen hat, ist von ihm zu verlangen, daß er seinen Kampf im Rahmen der bestehenden Gesetze führt. Dies ist nach der demokratischen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland möglich, denn die Art. 12 a und 17 a GG können auf dem in der Verfassung vorgesehenen Weg geändert werden (vgl. Art. 79 GG). Daß er mit seiner Straftat einen politischen Kampf führt, rechtfertigt mithin jedenfalls keine wesentliche Strafmilderung.
Die Kammer berücksichtigt zu Lasten des Angeklagten die Länge des Zeitraums von 15 Monaten, in dem er noch Zivildienst zu leisten hätte. Er hat nach einer Zivildienstleistung von 4 Monaten und 1 Woche, nämlich am 09.09.1986, erstmals erklärt, daß er den Zivildienst als beendet ansehe und jeder weiteren dienstlichen Anordnung nicht nachkommen werde. Aktiven Zivildienst hat er lediglich während eines Zeitraums von 3 1/2 Monaten geleistet, im übrigen sich krankschreiben lassen, ohne daß er der Aufforderung, sich von einer Dienststelle auf seine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, nachgekommen ist. Die Kammer erachtet eine Strafe, die gerade ein Sechstel der oberen Grenze des anwendbaren Strafrahmens erreicht und damit deutlich im unteren Bereich dieses Strafrahmens angesiedelt ist, als schuldangemessen. Orientierungsmaßstab bei dieser Strafbemessung ist für die Kammer der Wille des Gesetzgebers, der die Dienstflucht mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht hat; und es handelt sich bei der Tat des Angeklagten nicht um einen der weniger schwerwiegenden Fälle einer Dienstflucht. Die Strafe hat deshalb durchaus fühlbar zu sein. Eine Strafe unter 6 Monaten und damit gemäß § 47 Abs. 2 StGB eine Geldstrafe reicht mithin nicht aus. Die Strafe muß deutlich und weit über 6 Monaten liegen.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der Generalprävention hier besondere Bedeutung zukommt. Der Angeklagte hat mit seiner Handlungsweise ein Beispiel setzen wollen. Es werden viele Zivildienstleistende auf seine Bestrafung achten und diese bei ihren Überlegungen berücksichtigen, ob es sich lohnt, den Zivildienst abzubrechen. Zwar darf die Strafe wegen der von ihr ausgehenden generalpräventiven Wirkung den Bereich einer schuldangemessenen Strafe nicht überschreiten, innerhalb des Bereichs der schuldangemessenen Strafe kommt der Generalprävention jedoch erhebliche Bedeutung zu, zumal der Angeklagte bewußt verursacht hat, daß von vielen auf ihn und seine Bestrafung geachtet wird. Im übrigen hat die Strafe hier auch den Zweck, einen gewissen Ausgleich für den Vorteil zu bewirken, den der Angeklagte sich durch seine Straftat verschafft. Die Strafe hat mithin der Aufrechterhaltung der Wehrgerechtigkeit und außerdem der Rechtsbewährung zu dienen. Allerdings darf die Strafe aus diesen Gründen ebenfalls nicht den Bereich einer schuldangemessenen Strafe überschreiten. Die Kammer meint, daß die vom Amtsgericht gegen den Angeklagten erkannte Strafe unter Berücksichtigung aller Strafzumessungserwägungen schuldangemessen ist und erkennt daher ebenfalls auf eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen von § 56 Abs. 1 StGB nicht vorliegen. Der Angeklagte hat erkennen lassen, daß er die Ableistung von Zivildienst erneut verweigern und daß ihn die Strafe hiervon nicht abhalten werde. Da er kein Gewissenstäter ist und mithin die Grundsätze des Verbotes einer Doppelbestrafung, die das Bundesverfassungsgericht aufgestellt hat (Bundesverfassungsgericht in NJW 1984, 1675), ist bei ihm mit einer neuen Straftat zu rechnen.
Im übrigen geht es nicht an, einem Täter Bewährung zuzubilligen, der während des gesamten Strafverfahrens seine Straftat fortgesetzt und somit die Warnfunktion des Strafverfahrens in keiner Weise beachtet hat. Bei solchen Tätern ist eine Strafaussetzung allenfalls in Ausnahmefällen zu erwägen, z.B. beim Gewissenstäter oder wenn der Täter gewillt ist, künftig die Straftat nicht zu wiederholen. Das ist nach den Erklärungen des Angeklagten bei ihm jedoch nicht der Fall.
(...)
Kleine Strafkammer 11 des Landgerichts Hamburg, Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Kögel als Vorsitzende.
Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.