Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die erlittene Freiheitsentziehung wird auf die Strafe angerechnet. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte.

Volltext

Zum Sachverhalt

[Die Feststellungen entsprechen denen des Berufungsurteils des LG Hamburg vom 30.12.1987, das als UrIS-Nr. 36 veröffentlicht wurde. Aus diesem Grund wird an dieser Stelle auf die Wiedergabe verzichtet.]

II.

Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen.

Entscheidungsgründe

III.

Nach den oben getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte der Dienstflucht gemäß § 53 ZDG schuldig. Das ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen H. und F. sowie der verlesenen Schreiben des Angeklagten vom 09.09.1986, 30.09.1986, 15.10.1986 und 19.01.1987. Er ist eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben, um sich seiner Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Er war als anerkannter Kriegsdienstverweigerer zur Ableistung des Zivildienstes verpflichtet und ist diesem spätestens seit dem 01.10.1986 auf Dauer ferngeblieben. Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe liegen nicht vor. Die Verpflichtung zum Zivildienst verletzt nicht das Grundrecht der Gewissensfreiheit, dessen Wirkungen im Bereich der Wehrpflicht durch Art. 4 Abs. 3 GG abschließend in dem Sinne geregelt sind, daß sich das Zwangsverbot auf den Dienst mit der Waffe beschränkt. Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich, nämlich mit Wissen und Wollen der Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale.

IV.

Bei der Strafzumessung ist vom Strafrahmen des § 53 ZDG auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren androht. Mildernd läßt sich allenfalls werten, daß der Angeklagte strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten ist, obwohl dies eine Selbstverständlichkeit sein sollte. Des weiteren ist ihm zugute zu halten, daß er sich offensichtlich in Kreisen bewegt, die durch Aufrufe zum Rechtsbruch und durch Unterstützung gewalttätiger Minderheiten unter dem Schlagwort »ziviler Ungehorsam« versuchen, den Rechtsstaat zu destabilisieren. Nicht dagegen wirkt sich zu seinen Gunsten das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Wohlwollensgebot gegenüber einem Gewissenstäter aus, denn dem Verhalten des Angeklagten liegt keine »ernste, sittliche, das heißt an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung« zugrunde, die er »als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte« (BVerfG NJW 68, 982 [984]). Religiöse Beweggründe hat der Angeklagte für seine »Totalverweigerung« in seinen Eingaben nicht vorgetragen. Nach Überzeugung dieses Gerichts ist der Angeklagte ein »Totalverweigerer«, der aus eigennützigen Gründen noch nicht einmal bereit ist, den zivilen Ersatzdienst – die toleranteste und liberalste gesetzliche Regelung des Wehrdienstes (sic!) für Kriegsdienstverweigerer in Europa – zu leisten. Dabei gehört der Angeklagte zu der Minderheit, die andererseits ihre Rechte – einschließlich der freien Gewissensentscheidung – exzessiv zu Lasten und auf Kosten der Allgemeinheit in Anspruch nimmt und aus einer verfassungsfeindlichen Gesinnung heraus leugnet, daß es die Wehrpflichtigen sind – und zwar unter einer sehr viel größeren Einschränkung ihrer Lebensqualität als die Zivildienstleistenden –, die für die Aufrechterhaltung und für den Schutz der bestehenden Rechts- und Gesellschaftsordnung sorgen, die ihm unter anderem auch den Respekt vor seinem Gewissen sichert. Diese Beurteilung läßt sich ohne weiteres aus den getroffenen Feststellungen entnehmen:

Der Angeklagte hat den zivilen Ersatzdienst angetreten, nachdem er zunächst vergeblich versucht hatte, eine dauernde Zurückstellung wegen seines Studiums zu erreichen. In der Folgezeit störte er die Disziplin und Ordnung in der von ihm selbst gewählten Dienststelle durch Verteilen und Aushängen von Plakaten, deren Inhalt sich in polemischer und strafrechtlich relevanter Form gegen die Dienstzeitverlängerung richtete und zum Abbruch des Zivildienstes aufforderte. In weiteren Aufrufen bezeichnete er den Zivildienst als »Zwangsdienst« und den Dienststellenleiter als »Führer« sowie die Zeitschrift »Der Zivildienst« als »Schmierenblatt«. Die daraufhin angeordnete Versetzung zu einer Dienststelle außerhalb Hamburgs war für den Angeklagten der Anlaß, die Ableistung des Zivildienstes zu boykottieren. Seine Erkrankung am Tage der Versetzungsanordnung und des Hausverbots sind dafür bezeichnend, wobei die Diagnose »reaktiver Erschöpfungszustand« in diesem Zusammenhang nichts anderes als eine freundliche Umschreibung für »Arbeitsunlust« ist. Die schriftlichen Äußerungen des Angeklagten nach diesem Zeitpunkt zeigen nämlich, daß er sich keineswegs in einem Zustand der »Erschöpfung« befand. Nachdem er mit Schreiben vom 09.09.1986 und 30.09.1986 die Dienstaufnahme verweigert hatte, gab er erstmalig mit Schreiben vom 15.10.1986 eine Begründung, mit der er einerseits seine Unzufriedenheit mit der Ausgestaltung und Reglementierung des Zivildienstes ausdrückte und andererseits in allgemeinen Schlagworten seine pazifistische Grundhaltung darlegte. Der Inhalt des Flugblattes »Hurra, es ist soweit« und die Äußerung des Angeklagten im Haftprüfungstermin vom 30.06.1987, er habe ordnungsgemäß bei der GAL und nicht heimlich auf der Straße verhaftet werden wollen, zeigt deutlich, daß es dem Angeklagten und die ihn unterstützende Kreise allein darum geht, den Staat zu provozieren, vorzuführen und lächerlich zu machen. Diese ausgesprochen gemeinschädliche Gesinnung, die Dauer des zu leistenden Zivildienstes von noch fünfzehn Monaten und die Verweigerungsdauer von jetzt acht Monaten – deutliche Hinweise für die Uneinsichtigkeit und den mangelnden Gemeinsinn des Angeklagten – fallen straferschwerend ins Gewicht. Hinzu kommt, daß aus Gründen der Generalprävention, Aufrechterhaltung der Wehrgerechtigkeit und Wehrwilligkeit sowie Abschreckung gleichgesinnter Täter – der erhebliche Nachahmungseffekt ist bekannt – eine empfindliche Freiheitsstrafe zur Ahndung erforderlich ist, die unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und der sonst in § 46 StGB normierten Strafzumessungsgrundsätze mit 10 Monaten tat- und schuldangemessen ist.

Eine Strafaussetzung zur Bewährung kommt bei diesem Angeklagten nicht in Betracht, denn es ist nicht zu erwarten, daß er sich allein durch die Verurteilung von weiteren Straftaten abhalten läßt. Der Angeklagte ist – wie sich aus seinem Gesamtverhalten ergibt – nicht gewillt, den noch zu leistenden Zivildienst zu erfüllen, und er ist entschlossen, jeder erneuten Einberufung, die nach der Bekundung des Zeugen F. bei einer Strafaussetzung zur Bewährung erfolgen würde, nicht nachzukommen, somit eine Dienstflucht im Wiederholungsfalle, die nicht als eine Tat mit der bereits abgeurteilten Tat zu beurteilen ist, zu begehen. Dies bedeutet nichts anderes, als daß der Angeklagte nach wie vor zur Verletzung strafrechtlicher Vorschriften bereit ist. Die Rechtswohltat der Strafaussetzung zur Bewährung ist daher wie bei jedem anderen Straftäter in einem vergleichbaren Fall ausgeschlossen. Für die Dienstflucht, die der Fahnenflucht im Wehrstrafgesetz entspricht, kann nichts anderes gelten. Überdies erfordert die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, denn für das allgemeine Rechtsempfinden der rechtstreuen Mitbürger, insbesondere der Wehr- und Zivildienstleistenden, wäre jede andere Entscheidung eine die Lebenssituation des Angeklagten kaum berührende und schlechthin unverständliche Sanktion.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 51 StGB, 465 StPO.

Amtsgericht Hamburg, Richter am Amtsgericht Graue als Vorsitzender.

Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.