Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Volltext

Zum Sachverhalt

Dem Angeklagten wird als Zivildienstpflichtigem Dienstflucht im Wiederholungsfall vorgeworfen. Dazu und zu seinen persönlichen Verhältnissen ist aufgrund seiner Angaben und der von ihm bestätigten Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 10.04.1987 aus dem gegen ihn anhängig gewesenen Verfahren (59) 120/86 Ns 142 Js 96/86, folgendes festgestellt worden:

Der Angeklagte hatte 1985 sein Abitur in Baden-Baden gemacht. Dort wohnte er bei seinem Vater. Die Eltern hatten sich kurz vorher scheiden lassen. Er war dann nach Hamburg gekommen, um hier Informatik zu studieren und hatte auf einen Studienplatz warten müssen. Er hat sich dann entschieden, nach Berlin zu gehen, und dort Elektrotechnik zu studieren. Er läßt sich sein Studium und seinen Lebensunterhalt aus öffentlichen Mitteln finanzieren. Das erste Semester hat er absolviert. Er beabsichtigt, das Studium abzuschließen, ist sich aber noch nicht sicher, ob er einen Beruf mit entsprechendem Studienabschluß anstreben soll.

Dem Angeklagten war schon vor seinem Schulabschluß und vor der Musterung klar, daß er keinesfalls Wehrdienst bei der Bundeswehr leisten werde. Die Musterung empfand er als entwürdigend und sie bestärkte ihn in dem Entschluß, sich dem Wehrdienst zu versagen. Auf seinen Antrag vom 23.05.1984 wurde er ohne persönliche Anhörung im schriftlichen Verfahren vor dem Bundesamt für den Zivildienst durch schriftlichen unanfechtbaren Bescheid vom 04.09.1984 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Durch Bescheid dieses Amtes vom 18.06.1985 war er erstmalig für die Zeit vom 02.01.1986 bis zum 31.08.1987 zur Ableistung des Zivildienstes einberufen worden und zwar, seinem Vorschlag folgend, in das Seemannsheim in Hamburg. Den Dienst hatte er dort ordnungsgemäß am 02.01.1986 angetreten, jedoch am 05.04.1986 eigenmächtig abgebrochen und nicht wieder aufgenommen. Vordergründiger Anlaß war, daß es Querelen mit dem Personal gegeben hatte. Auch hatte sich der Angeklagte im Umgang mit den Seeleuten überfordert gefühlt, insbesondere, wenn diese betrunken waren. Eigentlicher Anlaß für den Angeklagten, den Dienst abzubrechen, war aber gewesen, daß der Angeklagte durch intensivere Beschäftigung mit der Bedeutung des Zivildienstes für die Gesamtverteidigungskonzeption der Bundesregierung und durch Gespräche mit Gleichgesinnten zu der grundlegenden Erkenntnis gelangt war, daß der Zivildienst in Wahrheit indirekter Kriegsdienst sei und daß er daran aus Gewissensgründen nicht mitwirken könne. Er hat das damals wie folgt begründet:

Er wolle alles tun, um einen neuen Krieg zu verhindern. Dazu müsse er auch den Zivildienst verweigern. Auch wenn dieser im Rahmen sozialer Dienste geleistet werde, sei er in Wahrheit indirekter Kriegsdienst. Denn nach der militärischen Gesamtkonzeption des Verteidigungsministeriums sei er unverzichtbarer Bestandteil der sogenannten zivilen Verteidigung im Rahmen der Gesamtverteidigungsstrategie. Im Kriegsfall hätten die Zivildienstleistenden an der Sicherung der militärischen Kampfbereitschaft mitzuwirken, unter anderem im Zivilschutz und Gesundheitswesen und bei der Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte (wird vom Angeklagten in einem Beweisantrag näher präzisiert und vom Gericht zu seinen Gunsten als wahr unterstellt). Diese Funktion des Zivildienstes komme auch darin zum Ausdruck, daß die für ihn geltenden gesetzlichen Vorschriften denen des Wehrpflicht- und Wehrstrafgesetzes angeglichen seien und auch für den Zivildienst das Prinzip von Befehl und Gehorsam gelte.

Entscheidungsgründe

Das Landgericht hat unter Würdigung dieser Einlassung des Angeklagten anerkannt, daß sein Entschluß, den Zivildienst zu verweigern, auf einer lange überlegten und sehr ernsthaften Gewissensentscheidung beruhe, gegen die er aufgrund seiner Persönlichkeit nicht verstoßen könne. Es hat ihn gleichwohl nicht für berechtigt angesehen, den Dienst zu verweigern und ihn in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil wegen Dienstflucht zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Dieses Urteil ist am 29.05.1987 rechtskräftig geworden.

Unter Bezugnahme auf dieses Urteil und den Einberufungsbescheid vom 18.06.1985 hat das Bundesamt für den Zivildienst den damals noch in Hamburg wohnenden Angeklagten mit Schreiben vom 17.07.1987 aufgefordert, unverzüglich, spätestens aber bis zum 03.08.1987, seinen Dienst bei der Ambulance-Service-Nord GmbH in Hamburg Wandsbek anzutreten. Diese Aufforderung hat der Angeklagte nicht befolgt. Er hat dieser Firma unter Darlegung seiner Gründe mitgeteilt, daß er den Zivildienst keinesfalls leisten werde.

Dieses Verhalten des Angeklagten ist Gegenstand der neuerlichen Anklage wegen Dienstflucht.

Der Angeklagte beruft sich auf Artikel 103 Abs. 3 des Grundgesetzes und meint, daß er für sein jetziges Verhalten nicht nochmals bestraft werden dürfe, da durch das Urteil des Landgerichts anerkannt worden sei, daß er den Zivildienst aus ernsthaften Gewissensgründen verweigere und sich deshalb seine fortdauernde Weigerung unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als eine Tat darstelle. Er beantragt deshalb die Einstellung des Verfahrens. Er beruft sich darauf, daß sich an seiner ablehnenden Haltung und den dafür maßgeblichen Motiven nichts geändert habe. Die Aussicht, dafür eingesperrt zu werden, sei für ihn zwar erschreckend. Er habe aber bei erneuter Überprüfung seines Gewissens erkennen müssen, daß er nicht anders handeln könne, ohne sich selbst zu verraten. Würde nur jeder einzelne bereit sein, mit dieser Konsequenz für die Erhaltung des Friedens einzutreten, anstatt sich unterzuordnen, wäre der Weg für Veränderungen und die Überwindung militärischer Strukturen frei. Agitation sei aber nicht seine Sache. Er habe diese Entscheidung für sich selbst getroffen, da er seinen Opportunismus endlich überwunden habe. Er habe weiter erkannt, daß der Zivildienst auch deshalb schädlich sei, weil die Zivildienstleistenden für die von ihnen geforderten Aufgaben häufig nicht qualifiziert seien und qualifizierte und ausgebildete Arbeitskräfte aus ihrem Beruf verdrängten.

Der Angeklagte ist damit geständig, erneut seit dem 03.08.1987 eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben zu sein, um sich seiner Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Er hat damit den Straftatbestand des § 53 ZDG erfüllt.

Das Verbot der Doppelbestrafung aus Artikel 103 Abs. 3 Grundgesetz steht einer neuerlichen Bestrafung des Angeklagten nicht entgegen. Zu dem Problem der Mehrfachbestrafung von Totalverweigerern hat das Bundesverfassungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung Band 23, Seite 191 ff (NJW 68, 982 ff) anerkannt, daß der einheitliche fortwirkende erneute Entschluß zur Zivildienstverweigerung unter Umständen dieselbe Tat im Sinne von Artikel 103 Abs. 3 Grundgesetz darstellen könne, wenn ihm eine fortdauernde und ernsthafte, an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung zugrunde liege. Für den Fall der Zeugen Jehovas, die sich aus Glaubensgründen gehindert sehen, irgendeinen Dienst unter der Autorität des Staates zu befolgen, hat das Bundesverfassungsgericht eine solche fortdauernde einheitliche Tat und damit ein Verbot erneuter Bestrafung anerkannt, insbesondere unter Hinweis auf die Opfer, die diese Glaubensgemeinschaft in der Vergangenheit für ihre Überzeugung hinzunehmen bereit gewesen ist. Die darin zum Ausdruck kommende Opferbereitschaft aus Glaubens- und Gewissensgründen müsse in solchen Fällen zur Annahme einer einzigen fortdauernden Tat führen. Die Mehrfachbestrafung müsse bei solchen ihrem Glauben und Gewissen unterworfenen Menschen zur Vernichtung ihrer Persönlichkeit führen. Das sei menschenunwürdig und damit verfassungswidrig.

In einer weiteren Entscheidung über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde eines Totalverweigerers (abgedruckt in NJW 85, Seite 2429 f) hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, daß das Verbot der Doppelbestrafung auch für andere Dienstpflichtige gelte, bei denen – wie bei den Zeugen Jehovas – die Ernsthaftigkeit ihrer Gewissensentscheidung klar erwiesen ist, und zwar nach den Maßstäben, die für die Zeugen Jehovas angelegt worden sind. Es hat klargestellt, daß »Gewissensbedenken«, die sich lediglich gegen die konkrete Ausgestaltung des Zivildienstes und die dahinterstehende politische Zielrichtung des Gesetzgebers richten, keine geeignete Grundlage für die Annahme einer einzigen Tat im Sinne von Artikel 103 Abs. 3 Grundgesetz sind, zum Beispiel eine Aversion gegen die vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachte politische Zielsetzung.

In diese Richtung geht aber die Argumentation des Angeklagten. Sie läßt sich dahin zusammenfassen, daß er den Zivildienst als Kriegsersatz- oder indirekten Kriegsdienst ansieht, für friedensgefährdend hält und deshalb der Gesellschaft und dem Staat aus moralischen Gründen das Recht abspricht, eine Verteidigungskonzeption unter Einbeziehung des Zivildienstes und der Zivilbevölkerung überhaupt durchzusetzen. Das ist eine politische Argumentation, die durch die Verfassung selbst nicht anerkannt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgeführt, daß die grundrechtlich geschützte Gewissensfreiheit aus Artikel 4 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht dazu berechtigt, auch die Ableistung des zivilen Ersatzdienstes schlechthin zu verweigern, weil die Verfassung in Artikel 4 Abs. 3 des Grundgesetzes eben nur das Grundrecht anerkennt, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe abzulehnen (Bundesverfassungsgericht in NJW 65, 2195 und NJW 68, 979 ff) und weil die Verfassung selbst es in Artikel 12 a Grundgesetz erlaubt, für erwachsene Männer eine allgemeine Wehrpflicht einzuführen und diejenigen, die aus Gewissensgründen einen Kriegsdienst mit der Waffe verweigern, zu einem zivilen Ersatzdienst heranzuziehen. Letzten Endes ist das nur Ausdruck des Gleichbehandlungsgebotes aus Artikel 3 des Grundgesetzes, wonach jedermann vor dem Gesetz Gleichbehandlung beanspruchen kann und insbesondere nicht wegen seines Glaubens, seiner religiösen oder seiner politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Es ist deshalb eben nicht Rechtens, wenn der Angeklagte meint, aus grundsätzlichen Erwägungen, die er zum Maß seines Gewissens gemacht hat, sich auf Dauer einer Gemeinverpflichtung entziehen zu dürfen, die ihm in verfassungsrechtlich zulässiger Weise durch das Gesetz auferlegt worden ist.

Der Angeklagte hat das Gericht nicht davon überzeugen können, daß er durch neuerliche Bestrafung für seine nachhaltige und erneut betätigte Weigerung, den Zivildienst abzuleisten, in eine den Zeugen Jehovas vergleichbare Gewissensnot gebracht wird, die ihn zerbrechen lassen müßte. Mit seiner Argumentation verträgt es sich nicht, daß er eben diese Gesellschaft, die von ihm mindestens die Ableistung des Zivildienstes abverlangt, in Anspruch nimmt, um sich an einer Hochschule zum Ingenieur der Elektrotechnik ausbilden zu lassen. Damit erlangt er Qualifikationen, die nach seiner eigenen Argumentation im Rahmen der Gesamtverteidigungskonzeption, in die die gesamte Zivilbevölkerung einbezogen ist, als besonders nutzbringend angesehen werden müssen. Eine solche Ausbildung hätte er sich überhaupt nicht zumuten können, wenn aus den von ihm genannten Gründen ein Befehl seines Gewissens entgegenstünde. Seine nach erstmaliger Aburteilung erfolgte Weigerung, die erneute Aufforderung zum Antritt des Zivildienstes zu befolgen, stellt deshalb eine neue Straftat dar, für die er durch Strafe zur Rechenschaft zu ziehen ist und der nicht das Verbot der Doppelbestrafung entgegensteht.

Es muß eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Das gebietet nach § 56 des Zivildienstgesetzes in solchem Wiederholungsfalle schon die Wahrung der Disziplin, wie auch allgemein der Gedanke der Rechtsbewährung. Eine Freiheitsstrafe von acht Monaten erschien im Rahmen des durch § 53 Abs. 1 Zivildienstgesetz vorgegebenen Strafrahmens tat- und schuldangemessen. Ein Wohlwollen dafür, daß der Angeklagte einer Gewissensentscheidung folgte und nicht etwa opportunistisch handelte, kann ihm nur noch begrenzt entgegengebracht werden. Denn durch die vorausgegangene Bestrafung unter Strafaussetzung zur Bewährung war er nachhaltig gewarnt. Er hätte seine ablehnende Haltung vor seinem Gewissen nochmals ernsthaft überprüfen müssen. Wenn er nicht einsehen will oder vor seinem Gewissen nicht einsehen kann, daß auch er sich der Gemeinverpflichtung zum Zivildienst zu unterwerfen hat, muß er bereit sein, dafür auch die Konsequenzen zu tragen. Es wurde bereits dargelegt, daß dem eine Gewissensnot, die ihn daran zerbrechen lassen müßte, nicht entgegensteht. Eine über acht Monate hinausgehende Freiheitsstrafe erschien dem Gericht weder zur Einwirkung auf den Angeklagten noch zur Verteidigung der Rechtsordnung notwendig. Gegen den Angeklagten werden zusätzlich die sechs Monate Freiheitsstrafe aus seiner ersten Verurteilung zu vollstrecken sein, so daß er insgesamt über 1 Jahr für seine Rechtsverweigerungen zu büßen haben wird. Damit wird die Behandlung seines Falles für andere Totalverweigerer, die aus den gleichen Gründen wie er auch die Ableistung des Zivildienstes ablehnen, keine Ermunterung sein, sich darauf zu versteifen und das Risiko eines Strafverfahrens auf sich zu nehmen. Schließlich bleibt zu berücksichtigen, daß der Angeklagte auch nach dieser neuerlichen Verurteilung weiterhin der Dienstpflicht unterliegt und erneut bestraft werden kann, wenn er künftig wiederum einer Einberufung nicht Folge leistet. Auch deshalb erschien es derzeit noch nicht erforderlich, den Strafrahmen in größerem Umfange, als geschehen, auszuschöpfen.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe darf nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte hat seine Rechtsverweigerung fortgesetzt, nachdem er durch Freiheitsstrafe zur Bewährung verwarnt worden ist. Er ist also nicht bewährungswillig.

(...)

Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Richter am Amtsgericht Lüdemann als Vorsitzender.

Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.