Leitsatz

Die Berufung des Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Das Amtsgericht – Jugendgericht – Achern hat in der Sitzung vom 15.01.1985 für Recht erkannt:

»1. Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der fortgesetzten Gehorsamsverweigerung zu der Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Der verbüßte Disziplinararrest von 70 Tagen wird auf die Strafe angerechnet. (...)«

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit welcher der Angeklagte seine Freisprechung erstrebt. Seine Berufung ist insoweit zwar unbegründet, jedoch hat die Jugendkammer die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

II.

In der erneuten Hauptverhandlung hat die Jugendkammer zur Person des Angeklagten folgende Feststellungen getroffen:

1. Der nicht vorbestrafte Angeklagte wurde am 30.12.1964 als zweites von insgesamt sechs Kindern der Eheleute (...) in Eppingen geboren. Er ist bei seinen Eltern, die in Eppingen-Rohrbach als Landwirte einen 60 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften, in geordneten Verhältnissen aufgewachsen. Er wurde 1971 in Eppingen-Rohrbach in der dortigen Grundschule eingeschult und wechselte danach auf das Gymnasium in Eppingen, wo er 1984 erfolgreich das Abitur ablegte. Hierauf wurde er zum 02.07.1984 zur Bundeswehr einberufen, erhielt jedoch – was noch auszuführen sein wird – dort im September 1984 nach Verbüßung mehrerer Disziplinararreste ein Dienstverbot, ohne aber sofort förmlich aus der Bundeswehr entlassen zu werden. Er kehrte zunächst in sein Elternhaus zurück und half dort im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb. Anfang Dezember 1984 zog er nach Frankfurt, um dort bis Anfang Februar 1985 unentgeltlich im Büro einer Selbsthilfeorganisation für Zivildienstleistende zu arbeiten. Seinen Lebensunterhalt bestritt er bis zu seiner förmlichen Entlassung aus der Bundeswehr am 13.12.1985 von dem bis dahin weiterhin an ihn ausbezahlten Wehrsold, den er – wenn auch mit Skrupeln – nach erstmaliger Weigerung in Empfang nahm, weil er aufgrund seines förmlichen Status als Soldat weder eine andere Arbeit gefunden, noch ein Studium hätte aufnehmen können. Seine Arbeit bei der Selbsthilfeorganisation für Zivildienstleistende in Frankfurt gab er schließlich auf, weil er sich in der Großstadt nicht wohlfühlte und nicht richtig zurechtfand. Aus dem gleichen Grunde konnte er sich nicht entschließen, ein allein in Berlin mögliches ordnungsgemäßes Studium aufzunehmen. Er nahm stattdessen in Heidelberg ein Studium als Gasthörer in Anthropologie, Frühgeschichte und Archäologie auf, das er jedoch im Sommer 1985 beendete, weil seine Hilfe in der elterlichen Landwirtschaft benötigt wurde und er sich wegen der Anklagen in der vorliegenden Sache auf den erstinstanzlichen Hauptverhandlungstermin vorbereiten und zur Verfügung halten wollte. Seit Ende Februar 1986 lebt der Angeklagte in der Gemeinschaft »Arche« in Segrie/Frankreich. Bei dieser Gemeinschaft, bei der sich der Angeklagte schon einmal im Sommer 1985 fünf Wochen lang aufgehalten hatte, handelt es sich um einen Orden, der nach dem zweiten Weltkrieg von einem Schüler Mahatma Ghandis gegründet wurde und sich zum Ziel gesetzt hatte, Gewaltfreiheit konkret im täglichen Leben umzusetzen. In der Gemeinschaft, die sich nicht zu einer bestimmten Religion bekennt, leben derzeit ca. 18 Ordensmitglieder, die nach drei Jahren der Mitgliedschaft gelobt bzw. zu geloben haben, Dienst am Nächsten, und zwar durch Handarbeit unter weitgehendem Ausschluß von Maschinen zu leisten, allein durch das Gewissen begrenzten Gehorsam gegenüber anderen Mitgliedern zu üben, einfach und in Armut zu leben und sich durch Fasten, Übungen und Gebete zu reinigen. Der Angeklagte nimmt in dieser Gemeinschaft derzeit noch die einem Lehrling entsprechende Stellung ein und arbeitet für die Gemeinschaft unentgeltlich in der Landwirtschaft, indem er die insgesamt acht Kühe der Gemeinschaft melkt, die vier Arbeitspferde versorgt und die auf dem Hof anfallenden Arbeiten ausführt. Er beabsichtigt jedoch, demnächst aus dem Orden auszutreten, um im Sommer 1987 vorübergehend eine Lehre mit dem Berufsziel Tierwirt oder Imker an einer Schule in Hohenheim zu beginnen. Nach Abschluß dieser Lehre möchte er möglicherweise für immer in die Ordensgemeinschaft eintreten.

2. Etwa ab seinem 15./16. Lebensjahr begann sich der Angeklagte mit dem Begriff der Gewalt bzw. Gewaltfreiheit auseinanderzusetzen und zum Beispiel mit der Person Martin Luther Kings oder Mahatma Ghandis zu befassen. Auslösendes Moment war, daß er eines Tages in den Nachrichten gehört hatte, daß aufgrund eines Fehlalarms ein paar Minuten lang der Count-down zum Atombombeneinsatz gelaufen war und dies nur durch einen Zufall rechtzeitig bemerkt und dadurch eine Katastrophe ungeahnten Ausmaßes gerade noch verhindert worden war. Das Ergebnis seiner Überlegungen war, daß Gewalt niemals ein Mittel zur Lösung von Konflikten sein könne, da durch Gewalt nur neue Gewalt entstünde. Zwar kam er daneben zu dem Schluß, daß er in bestimmten Ausnahmesituationen auch Gewalt einsetzen würde, zum Beispiel, wenn jemand vor seinen Augen geschlagen werden würde; dies jedoch erst nach Ausschöpfung aller denkbaren gewaltfreien Mittel. Als mit seinem Gewissen unvereinbar empfand er aber die herrschende Militärstrategie, die nach seiner Auffassung der Versuch war, durch die Drohung, alles Leben zu vernichten, einen Ausweg aus der Krise zu finden; für ihn »ein irrwitzig riesiger Schritt weiter auf der Einbahnstraße der Gewalt, die zum Abgrund der Apokalypse führt«. Nach seiner Überzeugung war es Wahnsinn, Leben dadurch schützen zu wollen, indem alles Leben der Gefahr der jederzeit möglichen Vernichtung ausgesetzt wird. Diese zunächst nur gelegentlichen und zwischenzeitlich auch wieder verdrängten Überlegungen und Ängste des Angeklagten verdichteten sich Anfang 1983, nachdem ihm der Bescheid zur Musterung beim Kreiswehrersatzamt Heilbronn zugestellt worden war, zunehmend und bestimmten fortan die Einstellung des Angeklagten zur Bundeswehr. Er sah es vor seinem Gewissen als unumgänglich an, die Teilnahme an einem Krieg und an mit diesem zusammenhängenden Maßnahmen jeglicher Art, also auch die Musterung, zu verweigern. Hierauf wurde er vom Musterungsausschuß des Kreiswehrersatzamtes Heilbronn, vor dem er zwar freiwillig erschienen war, von dem er sich aber nicht untersuchen lassen hatte, am 22.02.1983 mit dem Tauglichkeitsgrad »wehrdienstfähig« gemustert und der Ersatzreserve I zugewiesen und für verfügbar erklärt. Gleichzeitig stellte der Angeklagte schriftlich den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, weil er damals noch beabsichtigte, statt des mit seinem Gewissen unvereinbaren Kriegsdienstes Zivildienst zu leisten. Hierauf wurde er vom Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Heilbronn mit Schreiben vom 18.05.1983 aufgefordert, seinen Antrag näher zu begründen, namentlich seinen Lebenslauf unter Berücksichtigung der Schulausbildung und der geistigen, religiösen und weltanschaulichen Einstellung sowie seine besonderen Interessen und die näheren Gründe, die ihn zur Kriegsdienstverweigerung veranlaßt hätten, darzulegen. Der Angeklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 31.05.1983, in dem er ausführte:

»Lieber Herr Goth!

Vielen Dank für Ihren freundlichen Brief. Da Sie mich darin darum bitten, ein Aktenzeichen bei meiner Antwort anzugeben, werde ich dies zuerst tun. Es lautet ...

Weiter wünschen Sie spezielle Mitteilungen, die sie mit 1. bis 3. näher erläutert hatten. Im Folgenden werde ich mich bemühen, nur über den für Sie interessanten Teil zu berichten, das Unwichtige jedoch wegzulassen, um Ihre Aufmerksamkeit nicht unnötig in Anspruch zu nehmen.

1. Als freier Mensch bin ich dem Leben gegenüber verpflichtet, es steht mir nicht zu, anderem Lebewesen Gewalt zuzufügen.

2. Mein besonderes Interesse besteht darin, in der Natur und in Frieden mit ihr zu leben.

3. Ein Gesetz der Menschen, das mich dazu zwingen will, einen Krieg möglich zu machen, kann ich nicht anerkennen und werde es nicht befolgen. Das heißt in diesem Fall, daß ich auch keinen etwaigen "Zivildienst" ableisten werde und somit ist auch eine Verhandlung darüber ohne Sinn.«

Der Angeklagte wollte dieses Schreiben als Zurücknahme seines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verstanden wissen, weil er mittlerweile die Überzeugung gewonnen hatte, daß auch Zivildienst Kriegsdienst sei. Diese Überzeugung gewann der Angeklagte, nachdem er sich näher mit der Ausgestaltung des Zivildienstes und dessen gesetzlicher Grundlage befaßt hatte und gründete sich vor allem auf § 79 ZDG, der für den Verteidigungsfall unter anderem die Verpflichtung zur Ableistung von Übungen und unbefristetem Zivildienst normiert. In seiner Auffassung sah er sich ferner durch das Studium verschiedener Weißbücher der Bundeswehr gestärkt, aus denen er entnahm, als Zivildienstleistender im Rahmen der sogenannten zivilen Verteidigung als untrennbarem und unverzichtbarem Teil der Gesamtverteidigung im Kriegsfall eingesetzt werden zu können. Besonderen Anstoß nahm er an der These, daß es ohne funktionierende zivile Verteidigung keine funktionierende militärische Verteidigung gebe, und an einer Äußerung des damals zuständigen Bundesministers Geißler, wonach auch der Kriegsdienstverweigerer Kriegsdienst leisten müsse und nur von dem Kriegsdienst mit der Waffe befreit sei. Aus all dem zog der Angeklagte für sich den Schluß, daß nicht nur der Soldat an der Front, sondern auch derjenige hinter der Front, also auch der Zivildienstleistende die Verantwortung für den Krieg trage und die Zivilverteidigung mit zur Abschreckung gehöre. Er wollte aber weder als Soldat, noch als Zivildienstleistender für den Krieg zur Verfügung stehen und sich in die Kriegsplanung einbeziehen lassen und nahm deshalb auch den auf den 18.10.1983 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Heilbronn nicht wahr. Der Prüfungsausschuß, der das Schreiben des Angeklagten vom 31.05.1983 offensichtlich nicht als Rücknahme des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung gewertet hatte, entschied hierauf mit schriftlichem Bescheid vom 18.10.1983, daß der Angeklagte nicht berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern und nach Maßgabe des Gesetzes Wehrdienst zu leisten habe.

3. Der Angeklagte wurde hierauf zum 02.07.1984 zur Ableistung seines Grundwehrdienstes beim 6. Transportbataillon 861 in Achern einberufen. Er war sich zwar dessen bewußt, daß die Ableistung des Wehrdienstes oder aber des Zivildienstes den geltenden Gesetzen entsprach und nach der Rechtsprechung, – auch nicht nach derjenigen des obersten Gerichtes, dem Bundesverfassungsgericht –, mit der er sich vertraut gemacht hatte, ein Recht bestand, sowohl den Kriegsdienst als auch den Ersatzdienst aus Gewissensgründen zu verweigern. Nach seiner Auffassung waren die maßgebenden Gesetze aber ebenso wie die Rechtsprechung mit dem Grundrecht auf Gewissensfreiheit und Kriegsdienstverweigerung gem. Art. 4 Abs. 1 und 3 GG unvereinbar und ein Verstoß gegen das für ihn höhere Gesetz der Menschlichkeit, des Lebens, der Moral und der Weisheit, das ihm gebot und von ihm verlangte, »niemals, auch nicht unter Druck, unter physischem sowenig wie unter dem der öffentlichen Meinung, an irgendetwas mitzuarbeiten, was auch nur aufs Indirekteste mit der Herstellung, Erprobung und Verwendung des "Dings" zu tun haben könnte.« Hiermit meinte er vor allem die von ihm besonders verabscheute atomare Bewaffnung der NATO und somit seiner Auffassung nach auch der in diese voll integrierten und somit an der Abschreckung beteiligten Bundeswehr. Bei seinen Überlegungen, wie er auf den sich ihm stellenden Konflikt, einerseits nach den geltenden Gesetzen entweder Kriegs- oder Ersatzdienst leisten zu müssen, andererseits aber beides mit seinem Gewissen nicht vereinbaren zu können, reagieren sollte, gab es für ihn ungeachtet aller in Betracht gezogenen persönlichen und wirtschaftlichen Härten einschließlich strafrechtlicher Verfolgung nur eine Lösung, nämlich zwar der Einberufung zur Bundeswehr Folge zu leisten, aber die Befehle, deren Ausführung er nicht verantworten konnte, nicht zu befolgen. Die anderen für ihn theoretisch denkbaren Reaktionsmöglichkeiten schloß er hingegen kategorisch aus. Ins Ausland oder nach Berlin zu gehen oder mit Tricks zu versuchen, sich ausmustern zu lassen, wäre für ihn Flucht gewesen. Unterzutauchen und mit Bombenanschlägen das Militär zu beseitigen, wäre als Gewalt nicht in Betracht gekommen. Alles zu tun, was von ihm verlangt wird, sogar Kriegsdienst oder Ersatz, hätte er als nicht hinnehmbare Kapitulation empfunden. Sich einfach zu sagen, »das geht mich alles nichts an, ich mache meinen Zivildienst, und wer Atomraketen aufstellt, ist selbst schuld daran«, hätte er mit seinem Gewissen nicht verantworten können, weil der Zivildienst für ihn ebenso Kriegsvorbereitung war wie der Wehrdienst.

In Ausführung der von ihm als allein richtig erkannten Entscheidung, die er für sich allein gefaßt hatte und in welcher er weder von seinen Freunden, noch von seinen eine andere Auffassung vertretenden Eltern bestärkt worden war, kündigte er dem 6. Transportbataillon 861 in Achern bereits vor Dienstantritt an, die ihm erteilten Befehle aus Gewissensgründen nicht auszuführen, und reiste unter Aufrechterhaltung dieses Entschlusses am 02.07.1984 zu seiner Einheit. Auf der Bahnfahrt zu seiner Einheit verteilte er an andere einberufene Wehrpflichtige ein Flugblatt, auf dem ein soeben offensichtlich von einem tödlichen Schuß getroffener Soldat dargestellt war und das folgenden Text enthielt:

»WHY?

Sag mir, wo die Soldaten sind

über Gräbern weht der Wind.

Du wirst jetzt gleich Soldat sein, und es kann sein, daß Du mich in der Kaserne bewachen mußt, denn ich bin Totalverweigerer und werde die meiste Zeit dort im Arrest verbringen. Ich leiste der Wehrpflicht mit allen Auswirkungen keinen Gehorsam, weil ich damit aktiv am nächsten Krieg mitarbeite, das kann ich nicht verantworten. Das wird ganz schön unbequem für mich, aber in der jetzigen Situation ist es wichtig, Zeichen zu setzen, wenn wir überleben wollen. Ich will Dich nicht auffordern, das gleiche zu tun, aber ich will Dich anregen, nachzudenken, was Krieg und was Frieden ist, vielleicht fangen beide bei Dir selbst an. [...]

Der Angeklagte, der entsprechend diesem Textinhalt wirklich nicht beabsichtigte, die anderen Wehrpflichtigen zur Totalverweigerung aufzufordern, sondern lediglich seine Auffassung darzulegen und Denkanstöße geben wollte, sammelte diese Flugblätter jedoch sofort wieder ein, nachdem er hierzu von einem den Zug begleitenden Offizier aufgefordert worden war.

Am Morgen des 03.07.1984 trat der Angeklagte den Dienst als Rekrut der 6. Kompanie des Transportbataillons mit dem festen Willen an, entsprechend seinem in den Wochen und Tagen zuvor gereiften und fest gefaßten Entschluß, keiner der ihm erteilten Befehle zu gehorchen, und führte diesen Entschluß wie folgt aus:

a) Am Morgen des 03.07.1984 gegen 10.15 Uhr wurde dem Angeklagten, nachdem er zuvor um 7.30 Uhr schon die Untersuchung durch den Truppenarzt verweigert hatte, vor dem aus insgesamt 41 Soldaten bestehenden ersten Zug des 6. Transportbataillons 861 von Feldwebel (...) befohlen, zur Einkleidung mitzugehen. Der Angeklagte erwiderte hierauf, daß er den Empfang und das Tragen von Bundeswehrkleidung verweigere und beharrte auf diesem Standpunkt auch nach mehrmaliger Wiederholung des zuvor erteilten Befehls durch Feldwebel (...), ohne daß dies zunächst unmittelbare nachteilige Folgen für den Angeklagten hatte.

b) Gegen 13.30 Uhr des 03.07.1984 wurde dem Angeklagten von Unteroffizier (...) befohlen, die Waffe in Empfang zu nehmen, was der Angeklagte ablehnte. Hierauf rief Unteroffizier (...) den stellvertretenden Kompaniechef Oberleutnant (...), der gegenüber dem Angeklagten den Befehl erfolglos wiederholte und diesem zunächst noch Gelegenheit gab, seinen Standpunkt bis zum Nachmittag noch einmal zu überdenken, und diesem ankündigte, daß der Befehl am Nachmittag wiederholt werde und er – der Angeklagte – bei erneuter Befehlsverweigerung vorläufig festgenommen werde. Der Angeklagte erwiderte hierauf, daß er für die Bundeswehr keinen Dienst leisten werde.

c) Entsprechend dieser Ankündigung verweigerte er am Nachmittag des 03.07.1984 gegen 13.30 Uhr den Befehl des Unteroffiziers (...), in der Waffenkammer Material zu empfangen. Dieser rief hierauf Oberleutnant (...) hinzu, der dem Angeklagten erneut befahl, seine Waffe in Empfang zu nehmen, was der Angeklagte jedoch trotz Wiederholung des Befehls verweigerte. Hierauf ließ Oberleutnant (...) den Angeklagten vorläufig festnehmen und verhängte gegen diesen am 04.07.1984 sieben Tage Disziplinararrest, die vom 04. bis 11.07.1984 nach Zustimmung des zuständigen Vorsitzenden des Truppendienstgerichts Süd zur sofortigen Vollstreckung vollstreckt wurden.

d) Am 11.07.1984, unmittelbar nach Entlassung aus dem siebentägigen Arrest, wurde dem Angeklagten von Feldwebel (...) vor dem 1. Zug erneut der Befehl erteilt, mit zur Einkleidung zu gehen, woraufhin der Angeklagte erwiderte, daß er die Empfangnahme und das Tragen der Bundeswehrkleidung nach wie vor verweigere. Nachdem der Angeklagte auch dem durch Feldwebel (...) wiederholt ausgesprochenen Befehl, sich zur Kleider- und Waffenkammer zu bewegen, um dort Kleider und Waffen in Empfang zu nehmen, keine Folge leistete, nahm Feldwebel (...) den Angeklagten vorläufig fest. Hierauf wurden gegen den Angeklagten durch den Kompaniechef Hauptmann (...) 21 Tage Disziplinararrest verhängt, die der Angeklagte bis zum 31.07.1984 vollständig verbüßte. Der Angeklagte, der unter der Verbüßung des Arrestes in einer nur 6 1/2 m² großen Zelle seelisch stark litt und bei den anderen Soldaten mit seiner Haltung auf wenig Verständnis stieß, sondern von diesen als Sonderling betrachtet wurde, überdachte während der Verbüßung des Arrestes oft kritisch und gelegentlich auch mit Selbstzweifeln seinen Standpunkt, den er letztendlich jedoch ungeachtet der für ihn psychisch schwer zu verkraftenden Situation nach wie vor als richtig und für ihn allein verbindlich erkannte. Jedoch war er sich unsicher, ob er aufgrund seiner infolge der Arrestverbüßung schlechten seelischen Verfassung seine konsequente Haltung aufrechterhalten könnte, weshalb er nach seiner Entlassung aus dem Arrest am Abend des 31.07.1984 den ihm gewährten Abendausgang dazu nutzte, die nächsten beiden Tage, ohne sich zuvor hierfür eine Erlaubnis einzuholen, bei Freunden zu verbringen, um schließlich jedoch noch vor Ablauf des 03.08.1984 freiwillig zu seiner Truppe zurückzukehren und dort auch den – jedoch in eine Bitte gekleideten und deshalb von ihm nicht als solchen empfundenen – Befehl, am Wochenende Telefondienst zu machen, Folge leistete.

e) Am 06.08.1984 wurde dem Angeklagten um 7.30 Uhr von seinem Kompaniechef Hauptmann (...) erneut der Befehl erteilt, sich einkleiden zu lassen, was der Angeklagte jedoch trotz Wiederholung des Befehls durch Hauptmann (...) erneut verweigerte. Hierauf ordnete Hauptmann (...) am 06.08.1984 erneut die Verhängung von 21 Tagen Disziplinararrest an, die nach Zustimmung des Truppendienstgerichtes sofort vollstreckt und vom Angeklagten vollständig verbüßt wurden.

f) Nach Verbüßung dieses Arrestes wurde dem Angeklagten am 27.08.1984 vom stellvertretenden Kompaniechef Oberleutnant (...) in dessen Dienstzimmer um 6.40 Uhr befohlen, sich einkleiden zu lassen, was der Angeklagte jedoch trotz Wiederholung des Befehls verweigerte. Hierauf wurde gegen den Angeklagten ein drittes Mal Disziplinararrest von 21 Tagen festgesetzt und auch vollstreckt.

Der Angeklagte, der die ihm erteilten Befehle jeweils mit der Begründung verweigert hatte, daß ihm sein Gewissen die Vorbereitung von Krieg verbiete, er sich aber durch die Befolgung von Befehlen an der Kriegsvorbereitung beteiligen müsse, setzte nach Verbüßung des letzten gegen ihn verhängten Disziplinararrestes die Befehlsverweigerung fort, weshalb gegen ihn ein weiteres Strafverfahren vor dem Amtsgericht – Jugendgericht – Achern anhängig ist und weshalb er Dienstverbot erhielt und nach Hause entlassen wurde. Durch das Verhalten des Angeklagten war es im 6. Transportbataillon 861 in Achern nicht zu Befehlsverweigerungen anderer Soldaten gekommen und es war auch nicht feststellbar, daß vom Verhalten des Angeklagten, der am 13.12.1985 förmlich aus der Bundeswehr entlassen wurde, nachteilige Auswirkungen auf die uneingeschränkte Bereitschaft erstmals zur Bundeswehr eingezogener Soldaten zur Ableistung des Wehrdienstes ausgegangen waren.

III.

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der umfassenden Einlassung des Angeklagten, der seinen Lebenslauf und die ihm zur Last gelegte Tat und seine Beweggründe hierzu – wie unter Ziffer II. 1. bis 3. festgestellt –, glaubhaft dargestellt hat, sowie auf den gemäß § 325 StPO aus dem Hauptverhandlungsprotokoll I. Instanz verlesenen Aussagen der unvereidigt gebliebenen Zeugen Oberleutnant (...), Feldwebel (...), Hauptmann (...) und Oberleutnant (...), sowie den zur Verlesung gekommenen Urkunden (Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Heilbronn vom 18.10.1983; Schreiben des Angeklagten an den Prüfungsausschuß vom 31.05.1983; Schreiben des Prüfungsausschusses vom 18.05.1983; das vom Angeklagten verteilte Flugblatt, das in der Hauptverhandlung zugleich in Augenschein genommen wurde; sowie das – in der Berufungshauptverhandlung zum Gegenstand der Einlassung des Angeklagten gemachte – Schreiben des Angeklagten vom 06.09.1985 an den erstinstanzlich erkennenden Richter nebst Anlagen).

Der Angeklagte hat ergänzend zu den unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen zur Sache angegeben, daß ihn insbesondere die von Atomwaffen für Menschen ausgehende Bedrohung nachdenklich gemacht habe. Diese müsse man sich bildlich so vorstellen, daß sich zwei Blöcke mit Atomwaffen gegenüberstünden, welche an einem seidenen Faden über der Zivilbevölkerung aufgehängt seien, wobei jeder der Blöcke dem anderen drohe, diesen Faden durchzuschneiden. Besonders fatal an dieser Situation wäre, daß dieser Faden immer dünner werde, weil die Vorwarnzeiten immer kürzer werden würden. Er – der Angeklagte – fürchte, daß dieser Faden bald reiße, so daß er sich mit der Frage konfrontiert sehe und gesehen habe, ob er an dieser existentiellen Bedrohung für die ganze Menschheit beteiligt sei und was er dagegen tun könne. In diesem Zusammenhang spiele es für ihn keine Rolle, daß die Bundeswehr keine Atomwaffen habe, weil sie in der NATO voll integriert und somit an der Abschreckung beteiligt sei. Er sei sich deshalb, als er in die Bundeswehr einberufen worden sei, klar darüber gewesen, daß er die Bundeswehr niemals mit seinem Gewissen vereinbaren könne. Später sei ihm auch klar geworden, daß auch Zivildienst ebenso wie Wehrdienst mit dem Krieg zu tun habe, so daß er auch diesen habe verweigern müssen, weil er aus Gewissensnot jede Beteiligung am Krieg, also auch die indirekte Unterstützung, verweigern müsse. Die Zahlung von Steuern, die auch der Bundeswehr zukommen würden, verstoße jedoch nicht gegen sein Gewissen, denn er habe es ja nicht in der Hand, was mit seinen Steuern passiere und müsse diese beispielsweise im Rahmen der Mehrwertsteuer bei der Bestreitung seines normalen Lebensunterhaltes zwangsläufig mitentrichten. Im übrigen seien diese Steuern auch für andere Zwecke da, während der Zivildienst Teil der Kriegsführung sei. Als Zivildienstleistender stehe er genauso wie ein Gewehr zur Kriegsplanung und Kriegsführung zur Verfügung und er wolle nicht Teil dieser Maschinerie sein, zumal der Eintritt eines Krieges für ihn durchaus realistisch sei bzw. jetzt schon geplant werde. Er räume jedoch ein, daß er sich Situationen vorstellen könne, wo er zwangsläufig Gewalt ausüben könnte, was er allerdings bislang abgesehen von Streitigkeiten im Kindergarten oder in der Schule noch nie getan habe. Dies sei für ihn zum Beispiel dann denkbar, wenn jemand in Lebensgefahr sei und er keine andere Möglichkeit hätte, als den Gefährdeten durch den Einsatz von Gewalt zu retten. Dies aber erst, wenn vorangegangene gewaltlose Versuche erfolglos geblieben wären und ihm deshalb keine andere Wahl bliebe. Er wäre aber immer bestrebt, daß hierdurch keine Verletzungsgefahr für den Angreifenden bestehe, weshalb er sich beispielsweise gut vorstellen könne, bestimmte Kampfsportarten wie Karate und dergleichen, durch welche erhebliche Verletzungsgefahr beim Gegner vermieden werden könnte, zu erlernen. Hingegen sei es ihm aus Gewissensgründen unmöglich, auf feindliche Soldaten zu schießen, selbst wenn diese die Bundesrepublik Deutschland überfallen würden. Während er – der Angeklagte – in jeder Situation bestrebt sei, möglichst ohne Gewalt auszukommen, drohe die Bundeswehr, ihre Waffen einzusetzen, und er zweifle insoweit daran, ob zwischen einem Verteidigungs- bzw. Angriffskrieg überhaupt differenziert werden könne.

Entscheidungsgründe

Ungeachtet der in der Einlassung des Angeklagten hinsichtlich seiner Einstellung zur Gewalt bzw. zur Gewaltfreiheit zum Ausdruck kommenden Widersprüchlichkeiten hat die Jugendkammer aufgrund der mit großem Ernst vorgetragenen Ausführungen und des hierbei vom Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindrucks sowie vor allem aufgrund des Lebensweges des Angeklagten vor und nach der hier abzuurteilenden Tat die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte nicht eine angebliche Gewissensentscheidung als Vorwand benutzte, um sich seinen staatsbürgerlichen Pflichten zu Gunsten privaten Eigennutzes zu entziehen. Vielmehr hat die Jugendkammer die feste Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte mit der umfassenden Verweigerung von Wehr- und Zivildienst einem nach reiflicher und gewissenhafter Überlegung für ihn als richtig erkannten sittlichen Gebot gefolgt ist.

Bei dieser Überzeugungsbildung war für die Kammer vor allem maßgebend, daß sich der Angeklagte von seiner Überzeugung durch keine der von ihm vorausgesehenen und später auch eingetretenen persönlichen und wirtschaftlichen Härten abbringen ließ. Der Angeklagte, der sich mit den geltenden Gesetzen und der herrschenden Rechtsprechung vertraut gemacht hatte, wußte, daß sein Verhalten weitreichende Konsequenzen bis zur strafrechtlichen Verfolgung nach sich ziehen würde, und rechnete, – wie er glaubhaft versicherte –, auch mit einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe. Er wußte darüberhinaus aufgrund der während der Verbüßung der Disziplinarstrafe gemachten Erfahrungen, daß die Verbüßung von Freiheitsstrafe für ihn seelisch überhaupt nicht oder nur sehr schwer zu verkraften sein wird. Ungeachtet dessen hat er seine Überzeugung geradlinig vertreten und versucht, Verständnis für diese zu wecken, statt andere – bequemere – Wege wie beispielsweise ein Studium in Berlin oder den Versuch, sich mit Tricks die Wehrdienstunfähigkeit zu erschleichen, zu gehen. Von diesem Bestreben hat er sich auch nicht dadurch abbringen lassen, daß er weder Rückhalt bei seiner Familie, noch bei anderen Soldaten oder früheren Schulkameraden gefunden hat. Vielmehr hat der Angeklagte glaubhaft versichert, seine Familie sei alles andere als begeistert von seiner Haltung gewesen, seine ehemaligen Klassenkameraden würden ihn »wohl nicht ernst« nehmen und die anderen Soldaten hätten ihn eher als Sonderling betrachtet und er sei sich beispielsweise bei der Verbüßung der Arreste vorgekommen wie ein Tier, das im Zoo betrachtet werden würde. Der Angeklagte hat darüberhinaus glaubhaft bekundet, daß es ihm alleine darum gegangen sei, sein Verhalten vor sich verantworten zu können, sich also dem Konflikt zu stellen und diesen gewaltfrei zu lösen, und nicht etwa darum, für Öffentlichkeit zu sorgen oder die anderen Soldaten zum Mitmachen zu animieren. Vielmehr habe er die Befehle stets dann verweigert, als er diese bekommen habe, also ohne Rücksicht darauf, ob andere Soldaten zugegen oder nicht zugegen gewesen seien.

Der Angeklagte ist auch nicht bei einer reinen Verweigerungshaltung stehen geblieben und hat sich auch nicht mit der infolge seiner Totalverweigerung gewonnenen Zeit auf Kosten anderer »ein schönes Leben gemacht«. Vielmehr hatte seine Totalverweigerung weitreichende berufliche Konsequenzen, da er aufgrund seines förmlichen Soldatenstatus weder ein ordnungsgemäßes Studium noch eine sonstige Berufsausbildung aufnehmen konnte. In konsequenter Fortführung seiner bisherigen Haltung hat er stattdessen unentgeltliche Arbeit in einer Selbsthilfeorganisation geleistet und auch hinsichtlich der Empfangnahme des Wehrsoldes durchaus glaubhaft versichert, diesen nach zunächst ausgesprochener Verweigerung des ersten Wehrsoldes nur deshalb »mit Skrupeln« empfangen zu haben, weil ihm aufgrund seines förmlichen Soldatenstatus andere Einkommensquellen verschlossen gewesen seien. Schließlich zeigen aber vor allem die gegenwärtigen Lebensverhältnisse des Angeklagten, nämlich sein Leben und Wirken in der Gemeinschaft »Arche«, in dem seine Überzeugungen im täglichen Leben sehr deutlich zum Ausdruck kommen, die Ernsthaftigkeit der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung.

IV.

Der Angeklagte hat sich somit als Heranwachsender eines Vergehens der (fortgesetzten) Gehorsamsverweigerung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG strafbar gemacht, indem er aufgrund einheitlichen und auf gleichartige Begehung gerichteten Willensentschlusses darauf beharrt hat, einen Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden ist.

Entgegen der Auffassung des Angeklagten hat er den Tatbestand der Gehorsamsverweigerung gemäß § 20 WStG nicht nur – wie von ihm selbst eingeräumt – objektiv, sondern auch subjektiv erfüllt. Zwar beruht die Tat des Angeklagten wie festgestellt auf einer Gewissensentscheidung. Dieser Umstand führt aber nicht zu der von ihm gewünschten Konsequenz eines Zurücktretens des Strafrechts.

Der Angeklagte unterlag der allgemeinen Wehrpflicht und war wirksam zum Wehrdienst einberufen worden. Seine Wehrdienstpflicht und somit seine aus § 11 Soldatengesetz resultierende Pflicht, verbindlichen Befehlen seiner Vorgesetzten im Sinne von § 2 Nr. 2 WStG Folge zu leisten, ist aus keinem Grunde entfallen. Es liegen beim Angeklagten weder die Voraussetzungen der Wehrdienstausnahmen nach §§ 9 ff Wehrpflichtgesetz vor, noch ist er als Kriegsdienstverweigerer im Sinne des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes anerkannt worden. Allein das Vorliegen einer ernsthaften Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe berechtigt aber nicht, den Wehrdienst nicht abzuleisten und im Rahmen des Wehrdienstes verbindliche Befehle nicht zu befolgen. Zwar ist in Art. 4 Abs. 3 GG normiert, daß niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden kann. Dieses Grundrecht auf Verweigerung des Kriegsdienstes wirkt aber nicht schon dann, wenn eine grundsätzliche Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen worden ist. Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur derjenige berechtigt, den Wehrdienst abzulehnen, der in dem hierfür vorgesehenen Verfahren als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden ist (vgl. u.a. Bundesverfassungsgericht NJW 1983, 1600).

Der Angeklagte hat auch schuldhaft gehandelt, insbesondere war ihm die Ableistung des Wehrdienstes und somit die Befolgung der Befehle seiner Vorgesetzten, die weder gesetzwidrig waren, noch gegen die Menschenwürde verstoßen haben oder zu nicht dienstlichen Zwecken erteilt worden sind, nicht unzumutbar.

Die Prüfung der Zumutbarkeit gesetzestreuen Verhaltens hat sich sowohl an der persönlichen Lage des Angeklagten als auch an den Wertentscheidungen, die bezüglich des Rechts der Kriegsdienstverweigerung durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung getroffen worden sind, zu orientieren. Hierbei ist zwar zu berücksichtigen, daß der Angeklagte eine ernsthafte Gewissensentscheidung getroffen hat, aus der ihm die starke innere Verpflichtung erwachsen ist, in keiner Form Kriegsdienst zu leisten. Diese Gewissensentscheidung ist jedoch wegen des hohen, verfassungsmäßig (in Art. 12 a GG) verankerten Ranges der von ihm mißachteten Wehrpflicht nicht allein schon wegen ihres Vorliegens geschützt, sondern hätte vielmehr der Anerkennung in dem hierfür vorgesehenen Verfahren nach dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz bedurft. Insoweit wäre es dem Angeklagten auch ohne weiteres zumutbar gewesen, seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aufrechtzuerhalten und die Gewissenhaftigkeit seiner Entscheidung im Hauptverhandlungstermin vor dem Prüfungsausschuß als zuständiger Behörde überprüfen zu lassen. Durch diesen – gesetzlich vorgesehenen – Weg hätte für den Angeklagten – zumutbar – die Möglichkeit bestanden, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden, so daß sich ihm auch nicht der Konflikt gestellt hätte, im Rahmen der Ableistung des Wehrdienstes Befehlen gehorchen zu müssen, die er mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann. Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte auch die Ableistung des Ersatzdienstes als mit seinem Gewissen unvereinbar ansieht. Ein Grundrecht auf Verweigerung des Ersatzdienstes aus Gewissensgründen gibt es nämlich nicht. Vielmehr ist es die Entscheidung des Verfassungsgebers, daß sich diesem Dienst niemand wegen seines Gewissens entziehen kann, was sich eindeutig aus Art. 12 a Abs. 2 Satz 1 GG ergibt und auch in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluß vom 05.03.1968 seinen Niederschlag gefunden hat. Dort (vgl. BVerfGE 23, 127, 132) führt der erste Senat unter Berufung auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 04.10.1965 (BVerfGE 19, 135) aus, daß das Grundrecht der Gewissensfreiheit zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes nicht berechtigt und Art. 4 Abs. 3 GG abschließend die Reichweite der freien Gewissensentscheidung für den Fall der Wehrpflicht mit der Maßgabe konkretisiert und beschränkt, daß derjenige, der aus Gewissensgründen glaubt, seinem Land nicht mit der Waffe dienen zu können, dazu herangezogen werden kann, seinen Dienst auf andere Weise zu verrichten. Im übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die Regelung des § 15a ZDG hinzuweisen, die einem anerkannten Kriegsdienstverweigerer die Möglichkeit eröffnet, bei Eingehung eines freiwilligen Arbeitsverhältnisses im Heil- und Pflegebereich nicht zum Zivildienst herangezogen zu werden. Angesichts dieser im höchsten Maße toleranten Gesetzgebung vermag die Jugendkammer aber beim Angeklagten keine Unzumutbarkeit gesetzestreuen Verhaltens zu erkennen, zumal dieser nicht einmal versucht hat, die ihm bekannten gesetzlich vorgesehenen Verfahren und Möglichkeiten erst einmal auszuschöpfen.

Es sind schließlich auch weder in der Einlassung noch im übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme Anhaltspunkte dafür ersichtlich geworden, daß sich der Angeklagte aus sonstigen psychischen Gründen, die mit seiner Gewissensentscheidung und der ihm daraus erwachsenen inneren Verpflichtung nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen, in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Vielmehr zeigt die Einlassung des Angeklagten, daß er die seiner Entscheidung zugrundeliegenden gedanklichen Inhalte frei verantwortlich übernommen und verarbeitet und das Ergebnis seiner Überlegungen wiederholt in Frage gestellt und überprüft hat. Es besteht somit kein Zweifel, daß der Angeklagte, bei dem keine Anhaltspunkte für eine fehlentwickelte Persönlichkeit zu Tage getreten sind, seinen Entschluß in Kenntnis und unter Abwägung der hieraus resultierenden Folgen in freier Entscheidungsfähigkeit gefaßt und an diesem verantwortlich konsequent festgehalten hat.

V.

Bei der Bemessung der auszusprechenden Strafe hat die Jugendkammer Erwachsenenstrafrecht angewendet. Nach Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten hat die Kammer in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht – Jugendgericht – Achern und mit der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat aufgrund seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem jungen, unreifen Menschen nicht mehr gleichzustellen war. In der Hauptverhandlung haben sich keine Anzeichen für eine unreife, noch in der Entwicklung stehende Persönlichkeit des Angeklagten ergeben. Vielmehr zeigen der Lebensweg des Angeklagten und auch die Art und Weise des zur vorliegenden Straftat führenden Entscheidungsprozesses sowie das ernsthafte und selbstsichere Auftreten des Angeklagten in der Hauptverhandlung dessen auch schon zur Tatzeit weitgehend abgeschlossene Entwicklung. Schließlich handelt es sich bei der Tat auch nicht um eine typische Jugendverfehlung, denn weder nach Motiv, äußerem Erscheinungsbild noch den Begleitumständen der Tat handelt es sich um eine Verhaltensweise, wie sie gerade bei Jugendlichen üblich ist.

Ausgehend vom Strafrahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) sind für die Jugendkammer bei der Zumessung der Strafe gemäß § 46 StGB folgende Umstände maßgeblich gewesen:

Das Gericht hat nicht übersehen, daß der Angeklagte über einen Zeitraum von sieben Monaten beharrlich und kategorisch die Befolgung jeglicher Befehle verweigert und sich hiervon selbst durch die Verbüßung mehrfach gegen ihn verhängten Disziplinararrestes von insgesamt 70 Tagen nicht abbringen lassen hat. In die Strafzumessung ist auch eingeflossen, daß die Tat des Angeklagten auf einem über einen längeren Zeitraum gefaßten und sorgfältig geplanten Entschluß beruht hat. Bei der somit gegebenen erheblichen Dauer und Intensität der Tat sind andererseits die Besonderheiten in der Motivation des erstmals mit dem Strafgesetz in Konflikt geratenen Angeklagten zu beachten gewesen. Der Angeklagte hat den Gesetzesverstoß nicht aus Gleichgültigkeit oder Bequemlichkeit oder um des eigenen Vorteils willen begangen, sondern aufgrund einer ernstzunehmenden Gewissensentscheidung, deren konsequente Befolgung ihm, wie ausgeführt, erhebliche Nachteile gebracht hat. Das Verhalten des Angeklagten kann deshalb einer »gewöhnlichen« bzw. »durchschnittlichen« Gehorsamsverweigerung nicht gleichgestellt werden. Vielmehr bewirkt die Verankerung des Handelns des Angeklagten in der von ihm getroffenen Gewissensentscheidung als Folge von Art. 4 Abs. 1 GG im Rahmen der Strafzumessung ein »Wohlwollensgebot« (BVerfGE 23, 127, 134). Danach ist bei der Bemessung der Strafe vor allem zu beachten, daß diese nicht so hart sein darf, daß der Eindruck entsteht, das Gewissen bzw. die Substanz des Angeklagten solle dadurch gebrochen werden (BVerfGE 28, 243, 264). Der erheblichen Stärke des Gewissensdruckes und der dadurch geschaffenen Zwangslage auf Seiten des Angeklagten ist andererseits die Bedeutung des mißachteten Gesetzes für die Ordnung des Staates und die Autorität des gesetzten Rechtes gegenüberzustellen und insoweit ist festzuhalten, daß die verfassungsmäßige Grundentscheidung für eine wirksame Landesverteidigung nur gewährleistet ist, wenn der der allgemeinen Wehrpflicht unterworfene Soldat verbindlichen Befehlen seiner Vorgesetzten Folge leistet. Hiergegen hat der Angeklagte in erheblichem Ausmaße bewußt und gezielt verstoßen, so daß die Jugendkammer unter Beachtung des § 10 WStG mit dem Jugendrichter die Verhängung einer Freiheitsstrafe für unerläßlich erachtet hat. Unter Berücksichtigung aller bereits erwähnten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte und des Umstands, daß der Angeklagte die Tat in der Hauptverhandlung vorbehaltlos eingeräumt hat, erschien der Jugendkammer die erstinstanzlich verhängte Freiheitsstrafe von sieben Monaten als tat- und schuldangemessen.

Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte nach Überzeugung des Gerichts zur Bewährung ausgesetzt werden. Hierbei sind für die Kammer unter Berücksichtigung der §§ 56 Abs. 1 und 3 StGB, 14 Abs. 1 WStG folgende Erwägungen maßgeblich gewesen:

Von dem bislang strafrechtlich noch nie in Erscheinung getretenen Angeklagten kann angesichts seines bisherigen Lebensweges und seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden, daß er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Die Straffälligkeit des Angeklagten beruht allein auf seiner damaligen besonderen Situation als Soldat der Bundeswehr und dem sich ihm in dieser Eigenschaft stellenden Gewissenskonflikt. Dementsprechend handelt es sich bei der vorliegenden Tat auch um ein Sonderdelikt nach dem Wehrstrafgesetz und für weitere Verstöße des Angeklagten hiergegen besteht nach dessen endgültiger Entlassung aus der Bundeswehr kein Raum mehr. Dem Angeklagten kann nach alledem eine günstige Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden.

Die Kammer hält die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe auch nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) oder zur Wahrung der Disziplin der Truppe (§ 14 Abs. 1 WStG) für geboten.

Zwar ist die Erfüllung der Wehrpflicht eine Gemeinschaftsaufgabe von besonderer Bedeutung, der alle männlichen Staatsbürger gleichermaßen ausgesetzt sind und die von ihnen erhebliche Opfer verlangt. Die Kammer ist deshalb durchaus der Auffassung, daß es weder die Bevölkerung noch die ihre Wehrpflicht erfüllenden Soldaten und auch nicht die den Ersatzdienst leistenden anerkannten Kriegsdienstverweigerer verstehen könnten, wenn diejenigen, die sich der Wehr- bzw. Ersatzdienstpflicht unter Berufung auf ihr Gewissen völlig entziehen, hiervon keine fühlbaren Nachteile hätten. Dies kann aber nicht von vorneherein dazu führen, daß die gegen einen sogenannten Totalverweigerer verhängte Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Vielmehr ist nach Überzeugung der Kammer auch insoweit die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung stets zu prüfen und vor allem auch die – hier vorliegende – Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung einzubeziehen. Aufgrund der somit im Rahmen von § 56 Abs. 3 StGB gebotenen allseitigen Würdigung der Tat und des Angeklagten ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, daß als Reaktion auf diese Tat und diesen Angeklagten zur Durchsetzung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe nicht geboten ist, sondern es ausreicht, sich mit der Strafaussetzung und – allerdings im Hinblick auf das allgemeine Rechtsempfinden strengen – Auflagen zu begnügen. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, daß der Angeklagte durch sein Verhalten schon erhebliche fühlbare Beeinträchtigungen, nämlich insgesamt 70 Tage ihn sehr hart treffenden Disziplinararrest und persönliche Isolierung im bisherigen Bekanntenkreis, bei den anderen Soldaten und auch in der Familie erlitten hat. Darüberhinaus hat die Kammer auch das bis zur Berufungshauptverhandlung nahezu zweieinhalb Jahre dauernde Strafverfahren gegen den Angeklagten in der vorliegenden Sache in ihre Prüfung einbezogen. In diesem Verfahren mußte und hat der Angeklagte von Anfang an mit der Verhängung nicht zur Bewährung ausgesetzter Freiheitsstrafe gerechnet und ist erstinstanzlich auch zu einer solchen verurteilt worden. Das Gericht ist der Auffassung, daß diese vom bisherigen Verfahren ausgehenden Wirkungen gerade bei einem sehr sensiblen Menschen wie dem Angeklagten nicht unterschätzt werden dürfen. Die Jugendkammer hat andererseits bei der Frage, ob die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, durchaus nicht das in Bezug auf die einschlägigen Rechtsnormen hartnäckige rechtsmißachtende Verhalten und die erhebliche Länge des Zeitraums, in dem der Angeklagte die Befolgung jeglicher Befehle verweigert hat, vernachlässigt. Andererseits ist die Dauer und Intensität des Verhaltens des Angeklagten letztendlich Ausfluß seiner ernsthaften Gewissensentscheidung und diese außergewöhnliche persönliche Grundlage der Tat relativiert die objektiv festzustellende Hartnäckigkeit der Rechtsmißachtung in erheblichem Maße. Die Kammer ist deshalb der Überzeugung, daß die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der gegen den Angeklagten verhängten Weisungen und Auflagen, nämlich sofortige Anzeige jeden Wechsels des Wohnsitzes und jeder Aufnahme bzw. jeden Wechsels einer Arbeitstätigkeit, die Ableistung von 200 Stunden gemeinnütziger und unentgeltlicher Arbeit im Krankenhaus- oder Altenpflegewesen und Zahlung einer Geldbuße von 1.200,- DM an eine gemeinnützige Einrichtung, keineswegs für das allgemeine Rechtsempfinden, auch nicht dasjenige der Wehrdienst- und Ersatzdienstleistenden, schlechthin unverständlich erscheint und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttert, zumal es sich bei dem Angeklagten um einen bislang völlig unbescholtenen Bürger handelt, dessen Straffälligkeit Ausfluß eines ernsthaften Gewissenskonfliktes ist. Die Kammer ist darüber hinaus angesichts der dargelegten besonderen Umstände des Falles der Überzeugung, daß die Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe unter strengen Auflagen dem vom Bundesverfassungsgericht normierten »Wohlwollensgebot« für Gewissenstäter ebenso wie dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Übermaßverbotes gerechter wird als der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe.

Die Kammer hat schließlich auch nicht übersehen, daß gemäß § 14 Abs. 1 WStG die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten dann nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, wenn die Wahrung der Disziplin der Truppe sie gebietet. Hierbei hat die Kammer nicht verkannt, daß es sich bei dem Begriff »Vollstreckung zur Wahrung der Disziplin« nicht entscheidend darauf ankommt, daß vorliegend durch das Verhalten des Angeklagten eine »Ansteckung« anderer Soldaten weder beabsichtigt noch tatsächlich erzielt worden ist. Die vielmehr entscheidende Frage, nämlich ob die Aussetzung der Strafe die Disziplin in der Truppe gefährden würde, ist aber gleichfalls zu verneinen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, daß die Disziplin in der Truppe zwar untrennbar mit der Rechtstreue der ihr angehörenden Soldaten verbunden ist und ihre Einhaltung für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Truppe und damit für die Erfüllung des der Bundeswehr gesetzten Auftrages unbedingt erforderlich ist. Angesichts der vom Angeklagten infolge seines Rechtsverstoßes bereits erlittenen Nachteile und infolge der von der Berufungskammer verhängten Bewährungsauflagen und -weisungen noch zu erleidenden Nachteile erscheint die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin aus generalpräventiven Gründen auch unter Berücksichtigung des erheblichen Fehlverhaltens des Angeklagten aber nicht geboten. Vielmehr gewährleistet schon die von diesen Nachteilen ausgehende abschreckende Wirkung nach Überzeugung der Kammer in hinreichendem Maße, daß andere potentielle Totalverweigerer durch die Aussetzung der Freiheitsstrafe in dem vorliegenden Fall in ihrem Vorhaben nicht noch bestärkt werden und andere Wehrdienst- oder Zivildienstleistende oder kurz vor ihrer Einberufung stehende Personen sich nicht veranlaßt sehen, mit vorgeschobenen Argumenten zu versuchen, den Wehr- bzw. Ersatzdienst zu umgehen oder die Disziplin der Truppe durch Befehlsverweigerungen zu untergraben. Angesichts der vom Angeklagten erlittenen Nachteile, namentlich der gegen ihn verhängten strengen Bewährungsauflagen und -weisungen, ist die Kammer schließlich auch der festen Überzeugung, daß bei Soldaten, seien es Berufs- bzw. Zeitsoldaten oder Wehrpflichtige, und auch nicht bei Ersatzdienstleistenden der Eindruck entstehen kann, benachteiligt zu sein, weil der Staat ihre Opfer an Verdienst und Zeit nicht würdigt und den staatlichen Anspruch auf Erfüllung der Wehrpflicht bzw. wenigstens des Ersatzdienstes Unwilligen gegenüber nur unzureichend durchsetzt.

Nach alledem sind für die Kammer keine durchgreifenden Bedenken ersichtlich, die eine Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung verbieten, wobei an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich hervorzuheben ist, daß ein wesentliches Kriterium für die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung vorliegend der Umstand gewesen ist, daß die Totalverweigerung des Angeklagten auf einer ernsthaften Gewissensentscheidung beruht. [...]

Jugendkammer I des Landgerichts Baden-Baden, Vorsitzender Richter am Landgericht Hertweck als Vorsitzender, Richter am Landgericht Ruh und Zimmermann als beisitzende Richter.

Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61.