Leitsatz

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 22.01.1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Baden-Baden zurückverwiesen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Das Amtsgericht – Jugendgericht – Achern hat in der Sitzung vom 15.01.1985 den Angeklagten wegen eines Vergehens der fortgesetzten Gehorsamsverweigerung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt und den verbüßten Disziplinararrest von 70 Tagen auf die Strafe angerechnet.

Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Baden-Baden durch Urteil vom 22.01.1987 mit der Maßgabe verworfen, daß die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Strafkammer hat im wesentlichen folgendes festgestellt:

[vgl. UrIS-Nr. 41 ]

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft macht zu Recht geltend, die Jugendkammer habe weitere Fälle der Gehorsamsverweigerung nicht in das Verfahren einbezogen und damit nicht zum Gegenstand der Aburteilung gemacht, obwohl es sich um Teilakte einer fortgesetzten Handlung gehandelt habe.

1. Die Staatsanwaltschaft Baden-Baden hat am 15.11.1985 eine Anklage zur Jugendkammer beim Landgericht Baden-Baden erhoben mit der Beschuldigung, der Angeklagte habe aufgrund seines bereits vor Eintritt in die Bundeswehr gefaßten einheitlichen Willensentschlusses am 31.10.1985 wiederholten Befehlen, sich vom Bataillonsarzt untersuchen und sich einkleiden zu lassen, keine Folge geleistet.

Dem weiteren Antrag der Staatsanwaltschaft, das Verfahren mit dem bereits anhängigen und Gegenstand des angefochtenen Urteils bildenden Berufungsverfahren zu verbinden, hat die Jugendkammer nicht entsprochen. Sie hat vielmehr das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage vor dem Amtsgericht – Jugendgericht – Achern zugelassen. Zur Begründung hat die Jugendkammer angeführt, daß eine Eröffnung und Verbindung mit dem bei ihr in der Berufungsinstanz anhängigen Verfahren in den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelzug eingreifen würde.

Dieses Verfahren verletzt § 264 StPO und stellt damit auch einen sachlich-rechtlichen Mangel dar (KK-StPO § 264 Rdnr. 25 m.w.N.; BGH StV 1981, 127).

2. Die Gehorsamsverweigerungen des Angeklagten am 31.10.1985 waren Teilakte der fortgesetzten Gehorsamsverweigerung, die Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Die Verweigerung am 31.10.1985 war Ausfluß des vom Angeklagten bereits vor Dienstantritt fest gefaßten Entschlusses, keinem der ihm erteilten Befehle zu gehorchen, wie er dies auch vor Dienstantritt seiner Einheit angekündigt hatte [...]. Er handelte aufgrund eines Gesamtvorsatzes, der vor Verwirklichung des 1. Teilaktes der geplanten Handlungsreihe gefaßt war, und der deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßte, das verletzte Rechtsgut, seinen Träger, den ungefähren Tatrahmen nach Ort, Zeit und Art der Begehung (BGHSt 15, 268, 26, 4). Dem entsprachen auch die objektiven Umstände der Tatbegehung.

Der Gesamtvorsatz entfällt auch nicht deshalb, weil zwischen der Begehung der letzten, hier abgeurteilten Teilakte am 27.08.1984, und den neuen Teilakten am 31.10.1985 ein größerer zeitlicher Abstand besteht. Dies kann allenfalls bedeuten, daß die Feststellung eines Gesamtvorsatzes mit besonderer Sorgfalt getroffen werden muß (OLG Koblenz OLGSt zu § 52 StGB; Schönke/Schröder StGB 22. Aufl. vor § 52 Rdnr. 51 m.w.N.). Angesichts des einheitlichen Gesamtgeschehens und der Unbedingtheit des Tatvorsatzes tragen die bisherigen Feststellungen die Annahme eines solchen Gesamtvorsatzes. Er wurde auch nicht, wie die Jugendkammer im Ergebnis richtig annimmt, durch den Vollzug des Disziplinararrestes unterbrochen. Zwar kann die Anordnung von Untersuchungshaft im Hinblick auf ihre unbestimmte Dauer einen Gesamtvorsatz unterbrechen (BGH bei Dallinger MDR 1966, 558 und StV 1984, 367), jedoch kann eine zeitlich auf Wochen begrenzte Disziplinarstrafe hier eine derartige Rechtswirkung nicht haben.

3. Waren die weiteren bekannt gewordenen Gehorsamsverweigerungen am 31.10.1985 aber Teilakte der bei der Jugendkammer im Berufungsverfahren zur Aburteilung anstehenden fortgesetzten Handlung, so war die Jugendkammer auch gehalten, sie in das Verfahren einzubeziehen. Bei ihrem ablehnenden Beschluß vom 13.10.1986 hat sie verkannt, daß die von ihr herangezogene und eine Verbindung ausschließende Rechtsprechung sich auf die Verbindung mehrerer selbständiger prozessualer Taten bezieht. Bei einer fortgesetzten Handlung, die nur eine Tat im prozessualen Sinne darstellt, besteht aber eine Pflicht zur erschöpfenden Untersuchung und Aburteilung bis zur letzten Tatsacheninstanz über den Schuldspruch (BGHSt 9, 324; OLG Koblenz NJW 1982, 1770; KK a.a.O. Rdnr. 12, 19 m.w.N.). In der auf die unbeschränkte Berufung durchgeführten Hauptverhandlung am 22.01.1987 waren deshalb auch die Handlungen vom 31.10.1985 einzubeziehen.

Die nicht erschöpfende Aburteilung der Tat wird von der Revision der Staatsanwaltschaft zu Recht beanstandet. Auf ihr kann das Urteil auch beruhen, da die Zahl der begangenen Einzelakte bei der Strafzumessung berücksichtigt werden kann (BGH bei Dallinger MDR 1975, 724; Schönke/Schröder a.a.O. vor § 52 Rdnr. 65).

4. Da der aufgezeigte Mangel zur Aufhebung des gesamten Urteils nötigt, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Jugendkammer durch die Aussetzung der Strafvollstreckung gegen § 56 Abs. 3, § 14 Abs. 1 WStG verstoßen hat.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Baden-Baden zurückzuverweisen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben wird.

3. Strafsenat des OLG Karlsruhe: Vorsitzender Richter am OLG Dr. Ries als Vorsitzender, Richter am OLG Dr. Bode und Prof. Dr. Leibinger als beisitzende Richter

Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61.