Leitsatz

Das Verfahren wegen Gehorsamsverweigerung wird wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt.

Volltext

Zum Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Baden-Baden hat gegen den Angeklagten am 15.11.1985 unter dem Aktenzeichen KLs 22/85 Hw. Anklage zur Jugendkammer beim Landgericht Baden-Baden erhoben und ihm vorgeworfen, er habe 20 Jahre alt als sog. Totalverweigerer die ihm am 31.10.1985 erteilten Befehle nicht befolgt. Zwar sei er am 31.10.1985 auf Befehl im 6. Transportbataillon 861 in Achern erschienen und habe sich eingehend über seine Pflichten als Soldat belehren und auf die strafrechtlichen Folgen einer erneuten Gehorsamsverweigerung hinweisen lassen. Den konkreten Befehl, zum Bataillonsarzt zu gehen und sich untersuchen zu lassen, habe er jedoch nicht befolgt. Auch nachdem dieser Befehl wiederholt worden sei, habe der Angeschuldigte dem Befehl keine Folge geleistet. Daraufhin sei dem Angeschuldigten befohlen worden, sich einkleiden zu lassen. Auch diesem Befehl sei er nicht nachgekommen, selbst dann nicht, als der Befehl wiederholt worden sei.

Dabei habe sich der Angeschuldigte aufgrund seines einheitlichen und auf gleichartige Tatbegehung gerichteten Willensentschlusses gehandelt, weil er sich vor Eintreffen bei der Bundeswehr vorgenommen habe, als sogenannter Totalverweigerer keine Befehle zu befolgen.

Der Angeschuldigte hat somit – als Heranwachsender – fortgesetzt handelnd darauf beharrt, einen Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden ist. Ein Vergehen der fortgesetzten Gehorsamsverweigerung gem. §§ 20 Abs. 1 Ziffer 2 WStG, 52 StGB, 1, 105 JGG.

Mit Beschluß des Landgerichts Baden-Baden vom 13.10.1986 wurde das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage der Staatsanwaltschaft Baden-Baden zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht – Jugendgericht – Achern zugelassen.

Entscheidungsgründe

Eine Verurteilung des Angeklagten konnte aus Rechtsgründen nicht erfolgen und das Verfahren war wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen.

Der Angeklagte wurde zuletzt vom AG Achern mit Urteil vom 15.01.1985 (Ds 115/84 Hw) wegen eines Vergehens der fortgesetzten Gehorsamsverweigerung zu der Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Infolge Berufungseinlegung wurde das Urteil nicht rechtskräftig und die Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Baden-Baden (1 Ns 61/85 Hw.) fand am 22.01.1987 statt. Im Urteil des Landgerichts Baden-Baden wurde nicht rechtskräftig – infolge Revisionseinlegung durch den Angeklagten und die Staatsanwaltschaft – die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches verworfen.

In der Hauptverhandlung vor dem AG Achern hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, daß er zwar entsprechend dem Befehl zum 31.10.1985 zu seiner Einheit, der 6. Kompanie des Transportbataillons 861 eingerückt sei, daß er jedoch, wie auch schon vorher aufgrund seines Gewissens nicht in der Lage gewesen sei, Befehle zu befolgen, da er seine Teilnahme am Betrieb der Bundeswehr als Kriegsvorbereitung betrachte. An seiner Einstellung habe sich nichts geändert und die Einstellung, mit der er nunmehr die Befehle bei der Bundeswehr verweigert habe, was richtig sei, habe er auch bereits vor dem letzten Verfahren vor dem AG Achern gehabt.

Auch die Zeugen (...) führten aus, daß ihnen der Angeklagte erklärt habe, daß er die Befehle aus den Gründen, die er bereits immer schon geltend gemacht habe, nämlich seiner allgemeinen Gewissensentscheidung, nicht befolgen werde.

Aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten und den übereinstimmenden Ausführungen der Zeugen, kam das Gericht zu der Überzeugung, daß bei dem Angeklagten ein Gesamtvorsatz gegeben ist, d.h. er aufgrund einheitlichen, auf fortgesetzte Tatbegehung gerichteten Willensentschlusses sich von Anfang an, nämlich von seiner ersten Einberufung zur Bundeswehr an bis zum heutigen Tage entschlossen hatte, die Befehle bei der Bundeswehr zu verweigern.

Bei dieser Überzeugung des Gerichts, nämlich daß es sich um eine fortgesetzte Tat handelt, kam aber eine Verurteilung nicht in Betracht, nachdem der Angeklagte mit Urteil des AG Achern vom 15.01.1985 wegen eines Vergehens der fortgesetzten Gehorsamsverweigerung verurteilt wurde und die Berufungshauptverhandlung und damit die letzte Tatsacheninstanz am 22.01.1987 und damit nach der Tat stattfand. Nach der Rechtsauffassung des AG Achern hätte die erneute Gehorsamsverweigerung im Rahmen des Gesamtvorsatzes und der fortgesetzten Tat beim LG Baden-Baden im Wege des rechtlichen Hinweises mitverhandelt werden müssen, ist in diesem Verfahren anhängig, so daß wegen der entgegenstehenden Anhängigkeit das Verfahren im Wege des Einstellungsurteils aus Rechtsgründen einzustellen war.

[...]

Jugendgericht Achern, Richter am Amtsgericht Tröndle als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61.