Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I.
Der jetzt 26jährige, ledige und nicht vorbestrafte Angeklagte wurde am 21.11.1961 in Vreden als zweitjüngstes Kind von insgesamt vier Geschwistern ehelich geboren. Er hat das Gymnasium bis zur 8. Klasse besucht und danach eine Maurerlehre angefangen. Neben der Lehre besuchte er zusätzlich ein Jahr lang die Abendhauptschule und zwei Jahre lang die Abendrealschule. Die Maurerlehre schloß er im Jahre 1980 mit der Gesellenprüfung ab. Von 1981 bis 1983 war der Angeklagte bei der Firma Klöckner beschäftigt, gab diese Tätigkeit dann jedoch auf, weil ihm »seine Arbeit sinnlos erschien«. Seitdem verrichtet er Gelegenheitsarbeiten, wobei er angibt, daß er diese nicht versteuern könne. Im übrigen bestünden diese geringen Einkünfte zumeist aus Naturalien und gelegentlich wird ihm auch Kost und Logis dafür gewährt. Seinen Angaben nach ist er weder arbeitslos gemeldet, noch bezieht er Sozialhilfe.
II.
Die Hauptverhandlung hat zur Feststellung des nachstehenden Sachverhalts geführt:
Der Angeklagte ist als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden und ist deshalb gem. § 1 KDVG verpflichtet, statt des Wehrdienstes den Zivildienst zu leisten. Im Heranziehungsverfahren zum Zivildienst beantragte der Angeklagte selbst, und zwar unter Verzicht auf Einhaltung einer Vier-Wochen-Frist gem. § 19 Abs. 6 ZDG, seine Einberufung ab September 1986 zu der von ihm selbst gesuchten Zivildienststelle im Seemannsheim Bremen.
Daraufhin wurde er mit Einberufungsbescheid vom 07.07.1986 für die Zeit vom 01.09.1986 bis zum 31.12.1987 zu der von ihm selbst gesuchten und beantragten Dienststelle Seemannsheim Bremen einberufen. Gegen diese Einberufung legte der Angeklagte sodann selbst Widerspruch mit Schreiben vom 19.07.1986 ein. Nach zweimaliger Aufforderung, den Widerspruch zu begründen, reichte der Angeklagte nacheinander zwei praktisch gleichlautende Begründungen ein, in denen er kurz zusammengefaßt angab, der Zivildienst würde ihn vollkommen aus seiner Bahn werfen, denn wenn er unter Zwang arbeiten sollte, würde er sich wie in einem Gefängnis vorkommen, ihm mache die Arbeit nur unter bestimmten Voraussetzungen Spaß, nämlich wenn er die Arbeitszeit, für und mit wem er arbeite und den Wert seiner Arbeit selbst bestimmen könne. Außerdem strebe er immer an, gleichberechtigt mit allen Beteiligten zusammen zu arbeiten. Unter anderen Bedingungen mache ihm die Arbeit nur Streß und er werde unzufrieden und oft krank. Es sei ihm unmöglich, seine Eigenverantwortung durch dienstliche Vorschriften zu ersetzen, dies wäre auch unmenschlich und der Zivildienst passe einfach nicht in sein Leben.
Der Widerspruch des Angeklagten wurde sodann mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.1986 durch das Bundesamt für den Zivildienst zurückgewiesen.
Gleichwohl trat der Angeklagte seinen Zivildienst nicht zum 01.09.1986 an, sondern blieb ihm auch in der Folgezeit, und zwar bis jetzt, fern.
In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte eine vorformulierte schriftliche Erklärung, die er anschließend zur Akte gereicht hat, verlesen, deren Inhalt im wesentlichen kurz zusammengefaßt dahingehend lautet, es sei für ihn absolut notwendig, in jeder Minute seines Seins sich seiner Eigenverantwortung bewußt zu sein und danach zu handeln. Als Zivildienstleistender werde ihm seine Eigenverantwortung genommen und diese durch Dienstvorschriften ersetzt, es sei denn, es sei einem Zivildienstleistenden offensichtlich, daß er durch eine dienstliche Anordnung eine Straftat begehe.
Weiter hat er ausgeführt: Als ich neulich eine Radiosendung über das Warschauer Getto und dessen Beseitigung hörte, fiel mir spontan diese Vorschrift ein. Hätte es damals Zivildienstleistende gegeben, ganz davon abgesehen, daß Soldaten die gleiche Vorschrift haben, so hätten diese wohl in Warschau die Juden zu den Zügen nach Treblinka begleitet, vielleicht die Häuser angezündet, damit die Soldaten die herausspringenden Juden erschießen können, und wahrscheinlich die Leichen zu den Massengräbern gebracht, ohne eine Straftat zu begehen. Auch die Soldaten, die die Juden erschossen haben, haben keine Straftat begangen, es hat doch damals keiner, der in diesem eigenverantwortlichen Befehl und Gehorsamszustand handelte, eine Straftat begangen, es sei denn, er hat sich einem Befehl widersetzt. Die paar Leute, die ihre Eigenverantwortung damals nicht abgegeben haben, z.B. Widerstandsgruppen oder Partisanen, werden heute als Helden gefeiert, damals jedoch wurden sie gehängt oder erschossen. Ich weiß, daß die praktischen Aufgaben der Zivildienstleistenden heute nicht mit den praktischen Aufgaben z.B. der SS-Soldaten zu vergleichen sind, jedoch, es handeln beide nur nach Dienstvorschrift.
Weiter hat der Angeklagte ausgeführt, er wolle nie den Satz sagen müssen: »Ich habe nur nach Vorschrift gehandelt.« Niemand außer ihm selbst werde die Verantwortung für das tragen, was er tue, und eine Vorschrift habe nun mal kein Gewissen. Im übrigen sei ihm klar, daß Gewissen gar nicht beweisbar sei. Seinem Empfinden nach sei Gewissen so etwas wie Liebesverlangen oder Haßgefühl oder der Wunsch, Kinder mit seiner Geliebten zu machen, oder das Gefühl, ein bestimmtes Alter bzw. eine bestimmte Weisheit zu haben, oder der Drang zu fliegen, oder die Gewißheit, sein Handeln selbst verantworten zu müssen oder, oder ... Er wisse nur, daß es mit der Seele/Mensch zusammenhängt, und er wisse auch, daß all diese Gefühle oder das Gewissen, wie man es auch nennt, ebensowenig beweisbar sei, wie es beweisbar sei, daß die Seele des Menschen im linken Ohrläppchen oder sonst wo an einem bestimmten Platz im Körper sitzt.
Er könne weder den Wehrdienst noch den Zivildienst ableisten, ohne einen existenziellen Verrat an sich selbst zu begehen.
Auf weiteres Befragen hat der Angeklagte erklärt, daß Eingehen eines freien Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 15a ZDG als auch eine Verpflichtung beim Katastrophenschutzes käme für ihn nicht in Betracht, da er sich einem Verhältnis, was mit Gehorsamspflicht verbunden sei, nicht unterstellen könne, da bestehe kein Unterschied für ihn zum Zivildienst. Er wolle im Rahmen seiner Eigenverantwortung das Wie und Ob einer Arbeit, der Arbeitszeit und des Wertes der Arbeit bestimmen, so daß für ihn die Ableistung des Zivildienstes nicht in Betracht käme.
Zu seinen Geschwistern befragt, hat der Angeklagte angegeben, sein zwei Jahre älterer Bruder befände sich in einer Umschulung zum Tischler, seine ältere Schwester studiere Sozialwissenschaft und seine jüngere Schwester sei Krankenschwester.
Ausweislich eines an das Gericht gerichteten Schreibens der Mutter des Angeklagten hat diese in dem Schreiben u.a. ausgeführt, ihr Sohn habe ihr erklärt, sie habe ihre Kinder zur Geradlinigkeit erzogen und sie müsse doch verstehen, daß er nicht einfach sein Gewissen aufgeben kann, um sich Befehlen anderer unterzuordnen. Sie verstehe, daß ihr Sohn sein Gewissen, die eigene Verantwortung nicht aufgeben kann und will, und sei stolz auf ihn.
Aufgrund der vorstehenden Feststellungen hat der Angeklagte sich als sogenannter Totalverweigerer gezeigt und sich deutlich dazu bekannt, daß er nicht gewillt ist, den Zivildienst abzuleisten und demgegenüber vielmehr bereit ist, eine eventuelle Bestrafung in Kauf zu nehmen.
Entscheidungsgründe
III.
Durch die Nichtbefolgung des Einberufungsbescheides zum Zivildienst sowie auch die bis in die Hauptverhandlung andauernde Verweigerung, der Zivildienstpflicht Genüge zu tun, hat sich der Angeklagte der Dienstflucht gem. § 53 ZDG strafbar gemacht, denn er ist eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben, um sich dieser Verpflichtung dauernd zu entziehen.
Das in Art. 4 Abs. 3 GG gewährleistete Recht auf Kriegsdienstverweigerung beinhaltet kein irgendwie geartetes Recht auf Verweigerung des Zivildienstes; ein entsprechendes Recht auf Zivildienstverweigerung gibt es innerhalb der geltenden Rechtsordnung für die Bundesrepublik Deutschland nicht. Die geltende Rechtsordnung geht hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bedeutung von militärischer Landesverteidigung, allgemeiner Wehrpflicht, Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst davon aus – siehe hierzu Urteil des BVerfG vom 24.04.1985 in NJW 1985, 1519 ff. –, daß der Verfassungsgeber mit den nachträglich in das Grundgesetz eingefügten verfassungsrechtlichen Bestimmungen eine verfassungsrechtliche Grundentscheidung für eine wirksame militärische Landesverteidigung getroffen hat. »Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr haben – so das Bundesverfassungsgericht – verfassungsrechtlichen Rang.« In der gleichen Entscheidung hat das BVerfG ausgeführt: »Der demokratischen Verfassungsordnung des Grundgesetzes entsprechen einander der individuell grundrechtliche Schutzanspruch und die gemeinschaftsbezogene Pflicht der Bürger, zur Sicherung dieser Verfassungsordnung beizutragen. Die allgemeine Wehrpflicht ist Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgedankens. Ihre Durchführung steht unter der Herrschaft des Artikel 3 Abs. 1 GG; ihre Erfüllung ist demokratische Normalität.«
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Verfassungsgeber das Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, nur demjenigen eingeräumt und vorbehalten hat, der sich aus Gewissensgründen außerstande sieht, diesen Dienst zu leisten. Insoweit ist der Ersatzdienst nach Art. 12 a Abs. 2 GG auf Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen beschränkt. Dieser trete nur an die Stelle des im Einzelfall rechtmäßig verweigerten Wehrdienstes. Die innere Rechtfertigung erfährt die Ersatzdienstpflicht allein daraus, daß nach Art. 12 a Abs. 2 GG die Leistung des Wehrdienstes aus Gründen des Art. 4 Abs. 3 GG verweigert werden darf; der Zivildienst ersetzt, unbeschadet der wesensverschiedenen Aufgaben, den Wehrdienst (BVerfGE 48, 127, 165).
Aus den vorstehenden Äußerungen ergibt sich – wie im übrigen bereits schon wiederholt durch das Bundesverfassungsgericht entschieden – deutlich, daß es ein dem Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung gleichgelagertes Grundrecht auf Zivildienstverweigerung nicht gibt. Wer deshalb als anerkannter Kriegsdienstverweigerer seiner Einberufung zum Zivildienst bewußt nicht Folge leistet und sich der Verpflichtung zum Zivildienst zu entziehen sucht, erfüllt damit den Tatbestand der Dienstflucht gem. § 53 ZDG.
Ein Rechtfertigungsgrund für sein Verhalten steht dem Angeklagten nicht zu. Der von dem Verteidiger gemutmaßte Notstand liegt im Sinne der strafrechtlichen Notstandsvorschriften erkennbar nicht vor, denn eine irgendwie geartete, gegenwärtig nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib, Freiheit oder Ehre ist nicht ersichtlich. Soweit seitens der Verteidigung dahingehend argumentiert worden ist, der Angeklagte lehne Verantwortungslosigkeit ab und wolle selbst eigenverantwortlich handeln und sich selbst bestimmen und berufe sich damit auf die allgemeine Gewissensfreiheit und habe seine Verweigerung aus Gewissensgründen begangen, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, daß der Angeklagte ja noch selbst am 26.05.1986 seine Einberufung unter Verzicht auf Einhaltung einer Vier-Wochen-Frist zu der von ihm selbst gesuchten Zivildienststelle gewünscht hat, mithin bis dato dererlei Gründe nicht vorlagen. Wenn der Angeklagte hierzu auf Befragen erklärt hat, er wisse nicht, daß er damit die Einberufung beantragt habe und er habe sich die Stelle nur gesucht, weil er Angst gehabt habe, »in den Knast zu kommen« und er habe auch nur eine eigene Stelle nachweisen wollen, um nicht irgendwo hingeschickt zu werden, so ist dies wenig nachvollziehbar, wenn der Angeklagte schon seinerzeit die Absicht gehabt haben will, den Zivildienst überhaupt nicht anzutreten. Soweit der Angeklagte sich hinsichtlich seines Broterwerbes selbst verwirklichen, selbstbestimmen und ständig eigenverantwortlich handeln will, so ist dem entgegenzuhalten, daß von Verfassungswegen diesem Ansinnen durch die dem männlichen Staatsbürger auferlegte Pflicht nun einmal Grenzen gezogen worden sind. Soweit der Angeklagte sich auf eine sog. »Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst beruft«, beruht auch die sog. Zivildienstverweigerung aus Gewissensgründen auf einer Fehlinterpretation der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in NJW 1968, 982 ff. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft spezifisch Zeugen Jehovas, die aus Gewissensgründen prinzipiell und von vorneherein Wehr- und zivilen Ersatzdienst abgelehnt hatten, wiederholten Einberufungen zum Zivildienst nicht gefolgt und deshalb wiederum wiederholt bestraft worden sind. Darin hat das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung gesehen. Es hat insoweit die wiederholte Nichtbefolgung der Einberufung – ungeachtet der dazwischen liegenden Verurteilung wegen Dienstflucht – als dieselbe Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG gewertet. Dabei hat es betont, daß dies nur für die Fälle gelten könne, in denen die wiederholte Weigerung auf einer »prinzipiellen« und »ein für alle Mal« getroffenen Gewissensentscheidung beruhe. Als Gewissensentscheidung ist in diesem Zusammenhang jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von Gut und Böse, von Recht und Unrecht orientierte Entscheidung definiert, die der Täter als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könne. Dabei wurde jedoch nur die Frage der Doppelbestrafung im verfassungsrechtlichen Sinn beantwortet.
Wenn auch – siehe hierzu OLG Nürnberg in NStZ 83, 33; BayObLG in StrV 83, 296; OLG Koblenz in NJW 1984, 1978; OLG Celle NJW 1985, 2428; OLG Düsseldorf NJW 1985, 2429 – die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts auch bei Angehörigen anderer Glaubensgemeinschaften, aber auch bei nicht organisierten Anhängern religiöser und weltanschaulicher Bekenntnisse gegeben sein können, so handelte es sich allenfalls um besonders gelagerte Ausnahmefälle. Nur verstandesmäßige ethische, politische oder sonstige rationale Überlegungen und Erwägungen und deren Ergebnisse können noch nicht einer Gewissensentscheidung gleichgesetzt werden. Wer aus friedenspolitischen, politisch-ideologischen oder als Aversion gegen eine gewisse Unterordnung im Arbeitsverhältnis – so der Angeklagte – oder gegen die vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachte politische Zielsetzung dem Staat das Recht abspricht, seine Bürger in die staatsbürgerliche Pflicht zu nehmen, trifft keine Gewissensentscheidung, vielmehr ergibt sich daraus, daß gerade nicht ein besonders sensibles Gewissen Motiv für die Verweigerungshandlung ist (siehe hierzu die vorgenannten angeführten Entscheidungen). Der Angeklagte hat eindeutig zu verstehen gegeben, daß er seiner dem Grundsatz der staatsbürgerlichen Pflichtengleichheit entsprechenden Zivildienst nicht nachkommen werde und da er dafür weder einen Rechtfertigungs- noch Schuldausschließungsgrund hat, war er deshalb gem. § 53 ZDG zu verurteilen.
§ 56 ZDG stellt klar, daß eine Geldstrafe selbst dann nicht in Betracht kommt, wenn besondere Umstände in der Tat oder Persönlichkeit des Täters liegen und die Verhängung der Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst dies gebietet. Wenn jemand wie der Angeklagte deutlich seine Nichtleistungsbereitschaft, und zwar auch für die Zukunft bekundet und diesen Dienst auch nicht einmal überhaupt antreten wollte oder auch angetreten hat, so gebietet die Wahrung der Disziplin in diesem Dienst nun einmal die Verhängung einer Freiheitsstrafe. Bei dem Verhalten des Angeklagten bleibt auch nur eine deutliche und spürbare Entscheidung, so wie sie bislang von dem Gericht auch in vergleichbaren Fällen getroffen worden ist, um klarzustellen, daß die in diesem Staat gegebene Rechtsordnung einen solchen Verstoß nicht hinnehmen kann. Die Disziplin im Zivildienst ist auch untrennbar mit der Rechtstreue der anderen Zivildienstleistenden verbunden. Der Angeklagte entzieht sich nunmehr schon gut 1 1/2 Jahre seiner Verpflichtung und hat auch keine Bereitschaft erkennen lassen, seine ablehnende Haltung aufzugeben. Bei dieser Sachlage besteht, worauf das Gericht in entsprechenden Verfahren schon wiederholt hingewiesen hat, eine deutliche Gefahr dafür, daß sich nachteilige Auswirkungen auf andere junge Zivildienstleistende und auf deren uneingeschränkte Bereitschaft zur Ableistung des Dienstes ergeben können, würde dieses schwerwiegende Verhalten des Angeklagten ohne deutliche fühlbare Folgen bleiben. Demgegenüber muß die bisherige Vorstrafenfreiheit des Angeklagten zurücktreten.
Unter Berücksichtigung der vorstehend im wesentlichen hervorzuhebenden Strafzumessungsgesichtspunkte war deshalb schuldangemessen und ausreichend auf eine Freiheitsstrafe von acht Monaten zu erkennen.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam gem. § 56 Abs. 3 StGB nicht in Betracht. Die Strafaussetzung zur Bewährung darf zwar auch grundsätzlich Überzeugungstätern nicht versagt werden (BGHSt 7, 6 ff). Wenn auch in anderen strafrechtlichen Bereichen eine Straffälligkeit des Angeklagten nicht unbedingt zu erwarten sein mag, so begründet dies noch nicht ohne weiteres die Erwartung, er werde künftig keine Straftaten begehen. Vielmehr würde der Angeklagte im Falle einer erneuten Einberufung zum Zivildienst – auch unter Hinweis auf seine sog. Gewissensentscheidung – erneut nicht folgen, so würde er den auch heute beim Überzeugungstäter als strafwürdig anzusehenden Tatbestand des § 53 ZDG materiell-rechtlich verwirklichen und damit erneut im Sinne des § 56 StGB straffällig werden (OLG Koblenz NJW 1984, 1978; BayObLG StrV 1983, 396 ff.; OLG Nürnberg NStZ 1983, 33); dem stünde auch nicht das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung entgegen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Bei der Bestimmung des Begriffs »Verteidigung der Rechtsordnung« ist davon auszugehen, daß es auch zu der Aufgabe einer Strafe gehört, das Recht gegenüber begangenem Unrecht durchzusetzen, die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung damit vor der Rechtsgemeinschaft zu beweisen und damit zugleich künftigen ähnlichen Rechtsverletzungen potentieller Täter vorzubeugen. Diese beiden Zweckgesichtspunkte liegen diesem Begriff zugrunde. Sie werden aber auch ergänzt und zugleich aber auch begrenzt durch das weitere – subjektiv orientierte – Begriffselement der »Rechtstreue des Volkes« (BGHSt 24, 40). Der Gesichtspunkt der Erhaltung der Rechtstreue der Bevölkerung, der Abwehr ihrer ernstlichen Beeinträchtigung ist ein entscheidendes Kriterium für die Versagung einer Strafaussetzung. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist dann geboten, wenn andernfalls eine ernstliche Gefährdung der rechtlichen Gesinnung der Bevölkerung als Folge schwindenden Vertrauens in die Funktion der Rechtspflege zu besorgen wäre. Eine solche Gefährdung ist dann anzunehmen, wenn der bloße Strafausspruch ohne Vollstreckung von der Bevölkerung angesichts der außergewöhnlichen konkreten Fallgestaltung als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor der Tat verstanden werden könnte. Eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung im Hinblick auf die schwerwiegende Besonderheit dieses Einzelfalles würde darüber hinaus aber auch im Verhältnis allein schon zu den rechtstreuen jungen Menschen, die ihrer Wehrdienst- bzw. Zivildienstpflicht nachkommen, im Rahmen des allgemeinen Rechtsempfindens schlechthin unverständlich erscheinen müssen und auch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen dadurch erschüttert werden. Eine Strafaussetzung aus dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung ist aber auch dann zu versagen, wenn die Tat Ausdruck einer verbreitenden Einstellung ist, die eine durch einen erheblichen Unwertgehalt gekennzeichnete Norm nicht ernst nimmt, sondern von vornherein auf die Aussetzung einer etwaigen Freiheitsstrafe vertraut (BGHSt 24, 40 ff).
Die Strafaussetzung zur Bewährung kam deshalb nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 ff StPO.
Amtsgericht Bremen, Richter am Amtsgericht Gerboth als Strafrichter.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).