Leitsatz
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des AG Bremen vom 24.03.1988 im Strafmaß dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird. Die weitergehende Begründung des Angeklagten wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen zu 2/3 zu tragen. Im übrigen fallen sie der Staatskasse zur Last.
Volltext
Zum Sachverhalt
I.
Gegen den Angeklagten hat das Amtsgericht in Bremen am 24.03.1988 wegen Dienstflucht eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt. Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte mit am 25.03.1988 eingegangenem Schreiben seines Verteidigers Berufung eingelegt. Die danach rechtzeitig und in der zulässigen Art und Weise eingelegte Berufung konnte nur im Umfang des vorstehenden Urteilstenors Erfolg haben. Im übrigen ist sie nicht begründet.
II.
Aufgrund der erneuten Hauptverhandlung konnte die Kammer folgende Feststellungen treffen.
1. Der Angeklagte wurde am 21.11.1961 in Vreden/Ahaus in der Nähe der holländischen Grenze geboren. Zum Zeitpunkt der Geburt des Angeklagten war die Familie in dem genannten Geburtsort ansässig, da der Vater des Angeklagten dort als Ingenieur tätig war. Etwa 1964 verzog die Familie nach Bremen wegen einer beruflichen Veränderung des Vaters des Angeklagten. Hier besuchte er auch zunächst die Grundschule und wechselte alsdann auf ein Gymnasium über. Dieses mußte er jedoch nach der 8. Klasse verlassen, da er nicht die notwendigen Leistungen erbrachte. Der Grund für die mangelhaften Leistungen des Angeklagten lag nach seinen Angaben u.a. auch darin, daß ihm die überwiegend theoretische Wissensvermittlung in der Schule nicht zusagte und er lieber eine handwerkliche Tätigkeit ausüben wollte. Danach begann der Angeklagte eine Maurerlehre, die er etwa 1980 mit der Gesellenprüfung abschloß. Während dem Angeklagten die praktische Tätigkeit während der Lehrzeit durchaus zusagte, konnte er im übrigen der Form der Ausbildung, die im Rahmen einer hierarchischen Struktur durchgeführt wurde, nichts abgewinnen. Dementsprechend bezeichnet der Angeklagte auch die Ausbildung insoweit als »Ochsentour«. Nach dem erfolgreichen Abschluß seiner Lehrzeit wurde der Angeklagte für einige Jahre bis etwa 1983 als Hochofenbauer bei der Firma Klöckner tätig. Als er im Rahmen seiner Tätigkeit beauftragt wurde, mit anderen einen Fußbodenbelag auszuwechseln, obgleich dieser seiner Auffassung nach völlig intakt und eine Auswechslung seiner Ansicht nach nicht notwendig war, erschien ihm seine Tätigkeit sinnlos und er gab deshalb seine Arbeit bei der Firma Klöckner auf, da er seine Arbeitskraft nicht für unsinnige Arbeit einsetzen wollte. Während seiner Tätigkeit bei der Firma Klöckner besuchte der Angeklagte über ein Jahr lang das Abendgymnasium mit dem Ziel, den Realschul- bzw. Gymnasialabschluß nachzuholen. Diese Schulausbildung gab er jedoch schließlich auf, da ihn die Abhängigkeit von den Lehrern und insbesondere auch von der Notengebung, die er für überflüssig hielt, störte. Seitdem verrichtet der Angeklagte Gelegenheitsarbeiten, die er jeweils sich nach seinen Bedürfnissen und Arbeitslust aussucht. Dabei verdient er nach seinen unwiderlegten Angaben etwa 600.- bis 800.- DM monatlich, die für ihn ausreichend sind. Darüber hinaus erhält er teilweise Entlohnung für seine Arbeiten in Form von Naturalien. Der Angeklagte ist weder arbeitslos gemeldet noch bezieht er Sozialhilfe. Er wohnt in einer Wohngemeinschaft in Bremen. Anstelle regelmäßiger Mietzahlungen hat der Angeklagte sich verpflichtet, von Zeit zu Zeit erforderliche Reparaturarbeiten und sonstige Aufsichtstätigkeit im Rahmen der Wohngemeinschaft in dem gemeinsam bewohnten Hause durchzuführen.
Der Angeklagte ist von seinen Eltern nach christlichen Grundsätzen erzogen worden, wobei im besonderen Maße das Prinzip der Gewaltlosigkeit im Vordergrund stand. Der Angeklagte hat nach wie vor einen guten Kontakt zu seinen Eltern und seinen Geschwistern. Von seinen drei Geschwistern hat ein Bruder den Beruf des Tischlers erlernt. Eine Schwester hat ein Studium als Dipl.-Sozialwirtin abgeschlossen und erwartet demnächst eine Anstellung als ABM-Kraft. Eine weitere Schwester ist als Krankenschwester tätig.
Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Gegen den Angeklagten erging in dieser Sache am 02.02.1987 Haftbefehl des AG Bremen, nachdem er sich unter seiner bisherigen Anschrift abgemeldet hatte und vorübergehend unbekannten Aufenthaltes war. Der Haftbefehl wurde am 25.08.1987 aufgehoben, ohne daß es zuvor zur Vollstreckung gekommen war.
2. Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und als solcher verpflichtet, gemäß § 1 KDVG anstelle des Wehrdienstes den zivilen Ersatzdienst zu leisten. Mit Schreiben vom 21.04.1986 kündigte ihm das Bundesamt für den Zivildienst die Heranziehung zur Ableistung des Zivildienstes an. Mit weiterem Schreiben forderte das Bundesamt ihn auf, einen Personalbogen und einen Einberufungsvorschlag bis spätestens 01.07.1986 zu übersenden. Der Angeklagte setzte sich daraufhin mit dem Seemannsheim in Bremen in Verbindung und erhielt von dort aus auch die Zusage, seinen Zivildienst im Rahmen des Seemannsheimes für das Diakonische Werk Oldenburg e.V. ableisten zu können. Dementsprechend übersandte er dem Bundesamt die notwendige Einverständniserklärung der Dienststelle und bat um seine Einberufung unter Verzicht auf die Einhaltung einer Vier-Wochen-Frist gemäß § 19 Abs. 6 ZDG. Er erhielt darauf den Einberufungsbescheid vom 07.07.1986, in dem ihm seine Einberufung und sein Dienstantritt zum 01.09.1986 mitgeteilt wurde. Ferner wurde er angewiesen, in der von der Dienststelle zugewiesenen Unterkunft zu wohnen. Gegen den Einberufungsbescheid legte der Angeklagte mit Schreiben vom 19.07.1986 Widerspruch ein, den er mit weiterem Schreiben wie folgt begründete: Der Zivildienst würde mich vollkommen aus meiner Bahn werfen, soweit ich sie gefunden habe. Wenn ich unter Zwang arbeiten sollte, würde ich mir wie im Gefängnis vorkommen. Arbeiten muß Spaß machen, denn arbeiten muß man sowieso, um zu leben. Mir macht die Arbeit Spaß, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen, z.B.: die Arbeitszeit bestimme ich selber; für und mit wem ich arbeite, bestimme ich selber; und was meine Arbeit wert ist, bestimme ich selber. Außerdem strebe ich auf der Arbeit immer an, gleichberechtigt mit allen Beteiligten zusammen zu arbeiten. Unter anderen Bedingungen macht mir Arbeit nur Streß, ich werd' unzufrieden und oft krank. Außerdem ist es mir unmöglich, meine Eigenverantwortung durch dienstliche Vorschriften zu ersetzen; es wäre auch unmenschlich. Der Zivildienst paßt einfach nicht in mein Leben. Nun weiß ich aber, daß das Wehrpflichtgesetz alle deutschen Männer dazu zwingt, diesen Dienst zu tun. Darum habe ich auch schon versucht, die Staatsbürgerschaft abzugeben, aber sogar das ist per Gesetz verboten. Mir bleibt zu hoffen, daß sie meine scheinbar ausweglose Lage ernstnehmen, wie ich gezwungen bin, ihre Lager ernst zu nehmen, und daß sie diesen Brief mit der gleichen Aufrichtigkeit behandeln, mit der er geschrieben ist.
Mit Schreiben vom 27.08.1986 wurde sein Widerspruch durch das Bundesamt für den Zivildienst zurückgewiesen und darin u.a. ausgeführt: Ihr frist- und formgerechter Widerspruch ist zulässig, jedoch nicht begründet. Gem. § 1 KDVG, § 25 WPflG sind Sie als anerkannter Kriegsdienstverweigerer verpflichtet, Zivildienst zu leisten, es sei denn, bei Ihnen läge ein Freistellungs- oder Zurückstellungsgrund i.S. d. §§ 8 ff ZDG vor. Das aber haben Sie nicht vorgetragen. Vielmehr haben Sie allgemeine Gründe vorgebracht, weshalb Sie der gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht, Zivildienst zu leisten, nicht nachkommen wollen. Da die von Ihnen vorgebrachten Gründe jedoch keinen Anspruch auf – befristete – Zurückstellung oder sogar Freistellung darstellen – die oben angeführten gesetzlichen Vorschriften regeln ausnahmslos alle Zivildienstausnahmen –, sind Sie gehalten, Zivildienst zu leisten. Sie haben dafür, wie im Einberufungsbescheid vom 07.07.1986 festgesetzt, am 01.09.1986 den Dienst in der Zivildienststelle Seemannsheim in Bremen anzutreten. Sollten Sie den Dienst nicht aufnehmen, müssen Sie – neben disziplinarischen Folgen – auch mit einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren rechnen.
Der Angeklagte trat darauf seinen Zivildienst nicht an. Er wurde deshalb mit Schreiben vom 05.09.1986 vom Diakonischen Werk aufgefordert, seinen Zivildienst unverzüglich anzutreten, und darauf hingewiesen, daß das Bundesamt für Zivildienst über das Fernbleiben vom Dienst benachrichtigt werde und er deshalb insbesondere unter Umständen mit strafrechtlichen Maßnahmen rechnen müsse. Darauf erklärte der Angeklagte mit einem weiteren Schreiben u.a.: Ich bin nicht bereit, meinen Zivildienst bei ihrem Haus oder irgendwo anders anzutreten. Mir ist in der letzten Zeit, vor allem durch die Broschüre vom Zivildienstamt, klar geworden, daß der Zivildienst sich nicht in mein Leben einbauen läßt. Ich bin nicht bereit, meine Eigenverantwortung durch dienstliche Vorschriften zu ersetzen. Eine genauere Begründung hat das Zivildienstamt bekommen, den Widerspruch jedoch abgelehnt. Nun bin ich gezwungen, mich auf einen Boden zu begeben, der mich mit Angst erfüllt, da er mir gänzlich unbekannt ist. Ich möchte meine späte Mitteilung mit der Schwere der Entscheidung entschuldigen. P.S. Bitte sagen sie dem Pastor, daß ich ihn belogen habe, da ich schon lange kein Gesangbuch mehr habe.
Der Angeklagte hat auch in der Folgezeit den Zivildienst nicht angetreten und lehnt insoweit jede Mitwirkung bei der Einberufung und der Durchführung des Zivildienstes ab. Er hat erklärt, auch in Zukunft irgendwelchen Aufforderungen nicht Folge leisten zu wollen.
III.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten, sowie den Aussagen der in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommenen Mutter des Angeklagten und den weiteren sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergebenden Beweismitteln.
Der Angeklagte hat das vorstehend geschilderte Verfahren bezüglich der Einberufung zum Zivildienst als richtig bestätigt. Er hat auch die von ihm insoweit abgefaßten und in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben und Erklärungen anerkannt und sich zum Inhalt seiner Schreiben bekannt. Er hat darüberhinaus in der Hauptverhandlung – wie auch bereits in der ersten Instanz – eine Erklärung als seine Einlassung verlesen und damit sein Fernbleiben vom Zivildienst begründet. Diese Erklärung des Angeklagten lautet wie folgt (Im Urteil ist im folgenden die handschriftliche Prozeßerklärung des Totalen Kriegsdienstverweigerers dokumentiert, die zumindest auszugsweise bereits im Urteil des AG Bremen vom 24.03.1988, UrIS-Nr. 45 zitiert wurde. – Anm. d. Red.)
Die als Zeugin vernommene Mutter des Angeklagten hat im wesentlichen ausgeführt, ihr Sohn sei nach christlichen Grundsätzen erzogen worden. Dabei habe insbesondere, was das Zusammenleben der Menschen anbetreffe, die Gewaltlosigkeit im Vordergrund gestanden. Ihrer Auffassung nach sei ihr Sohn nicht in der Lage, irgend jemandem etwas anzutun. Es sei für sie unvorstellbar, daß ihr Sohn etwa an dem Abwurf einer Atombombe oder etwa an der Zerstörung Dresdens hätte mitwirken können. Dementsprechend habe er auch aus ehrlichem Herzen den Kriegsdienst verweigert. Nunmehr verweigere er auch den Zivildienst. Ihrer Auffassung nach sei auch diese Verweigerung ehrlich gemeint.
Der Zeugin ist darüber hinaus der Inhalt ihres Schreibens vom 09.10.1987 an das Amtsgericht in Bremen vorgehalten worden. Dieses Schreiben lautet wie folgt:
(...) Daß man Mord und Terror in der Welt bekämpfen muß, das leuchtet mir ein, aber daß man jemanden zum "Angeklagten" macht, der niemandem Leid zufügt, der von sich sagt: "Eher würde ich mich erschießen lassen, als daß ich selbst ein Gewehr in die Hand nähme, um auf andere zu schießen." Als seine Mutter weiß ich, wie ernst er das meint. Inzwischen geht es nicht mehr nur um's "Schießen", sondern um den Zivildienst. In einer langen Unterredung mit ihm sagte mir R.: "Mutter, Du müßtest mich doch verstehen. Du hast uns (ich habe 2 Söhne und 2 Töchter) zur Geradlinigkeit erzogen. Du mußt doch verstehen, daß ich nicht einfach mein Gewissen aufgeben kann, um mich den Befehlen anderer unterzuordnen, wie es z.B. in dem Merkheft für Zivildienstpflichtige auf Seite 16 heißt: Befolgt der Zivildienstleistende eine dienstliche Anordnung, ist er von der eigenen Verantwortung befreit." Zu oft im Laufe der Geschichte haben Menschen die Macht über andere Menschen dazu mißbraucht, anderen Leid zuzufügen, ja, im Namen des Gesetzes ganze Rassen fast völlig auszurotten. Ja, ich verstehe, daß mein Sohn sein Gewissen, die eigene Verantwortung nicht aufgeben kann und will, und ich bin stolz auf ihn. Mag sein, daß wir beide schief liegen mit unserer Ansicht, aber eines steht fest, wenn alle Menschen so wären wie R., dann gäbe es keinen Krieg, keinen Mord und Terror mehr auf der Welt, wie schön müßte dann das Leben hier sein, allerdings wären dann Militär, Polizei und Gericht arbeitslos! – "Stellt Euch vor, es ist Krieg, und niemand geht hin." Der Satz stammt zwar nicht von mir, aber er ist es wert, über ihn nachzudenken. Ich hoffe, Sie, Herr Strafrichter (Ihr Name ist mir leider nicht bekannt) denken auch darüber nach und schicken meinen Sohn nicht dafür ins Gefängnis, daß er nach seinem Gewissen leben und handeln möchte. Ich bin überzeugt, mein Sohn wird den Leitsatz meiner Erziehung: "Liebe Deinen Nächsten wie Dich selbst." nicht außer Acht lassen. Im Vertrauen darauf, daß auch unter einer Richter-Robe ein wohlwollendes menschliches Herz schlägt, verbleibe ich Ihre (...)
Die Zeugin hat den Inhalt dieses Schreibens auch in der Hauptverhandlung wiederholt und sich zu ihrem Schreiben bekannt.
Über die Einlassung des Angeklagten hinaus, der in seinem letzten Wort darüber ausgeführt hat, er wisse nicht, was er machen solle, wenn er verurteilt werde, er habe ja kaum eine Chance, damit müsse er sich erst einmal auseinandersetzen, hat der Verteidiger des Angeklagten in seinem Antrag erklärt, der Angeklagte verweigere den Zivildienst aufgrund einer ehrlichen und überzeugenden Gewissensentscheidung. Der Zivildienst sei eingebettet in die Wehrpflicht und sei als solcher im Falle einer kriegerischen Auseinandersetzung bestimmt, im Rahmen der Heimatverteidigung die Kampfkraft der Truppe zu stärken. Der Angeklagte habe seine Entscheidung in dem Bewußtsein getroffen, mit dem Zivildienst eine Wehrpflicht zu erfüllen, mit der Konsequenz, den Zivildienst abzulehnen. Der Angeklagte befinde sich in einer Notstandssituation, so daß er zumindest im Wege einer analogen Anwendung des § 35 StGB vom Vorwurf der Dienstflucht freigesprochen werden müsse. Insoweit sei auf eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.09.1987 – Az.: 5/15 Ns 74 Js 160/84 – hinzuweisen (veröffentlicht als UrIS-Nr. 1 – Anm. d. Red.), in der in einem gleichgelagerten Fall der betreffende Angeklagte freigesprochen worden sei. Für den Fall einer Verurteilung sei jedoch zumindest daran zu denken, eine Geldstrafe oder Bewährungsstrafe auszusprechen. Das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts beinhalte eine Bestrafung der Gesinnung des Angeklagten. Eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung unter Hinweis auf die Aufrechterhaltung der Ordnung und der Disziplin im Rahmen des Zivildienstes sei unhaltbar. Ebenso der Hinweis auf die Bewahrung der Rechtsordnung unter Hervorhebung der Gefährdung des Vertrauens der Bevölkerung in die Anwendung und Durchsetzung des Rechts. Insoweit sei insbesondere hervorzuheben, daß letztlich der Zivildienst nur durch Zwang aufrechterhalten werden könne und im Falle des Wegfalls eines solchen Zwanges weder ein Wehrdienst noch ein Zivildienst denkbar und notwendig erscheine.
Entscheidungsgründe
Die von dem Angeklagten und der Verteidigung vertretene Auffassung trifft nicht zu. Eine im Rahmen der Ableistung des Zivildienstes anzuerkennende Gewissensentscheidung liegt nicht vor.
Nach der für die Kammer bindenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.1968 berechtigt das Grundrecht der Gewissensfreiheit nicht zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes (vgl. BVerfGE 23, 107 und 30 ff und vom 04.10.1965 in JZ 65, 716). Diese folgte aus der Auslegung der in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Art. 4 Abs. 3 und Art. 12 (a – sic!) Abs. 2 S. 2-4 GG, die nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und offensichtlichem Inhalt und Umfang das gem. Art. 4 Abs. 3 GG gewährleistete Grundrecht bestimmt. Die Vorschrift beschränkt und konkretisiert danach für den Fall der Wehrpflicht abschließend die Reichweite der freien Gewissensentscheidung. Wer deshalb aus Gewissensgründen glaubt, einen Dienst mit der Waffe nicht leisten zu können, kann dazu herangezogen werden, seinen Dienst auf andere Weise zu verrichten. Dies ergibt sich aus Art. 12a Abs. 2 S. 2-4 GG, der insoweit keine Einschränkungen enthält. Gegenüber der Bestrafung wegen Ersatzdienstverweigerung versagt mithin die Berufung auf Art. 4 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 23, 132).
Gleichwohl ist es nicht ohne Bedeutung, ob die Entscheidung des Angeklagten, die Ableistung des Zivildienstes zu verweigern, auf eine ernsthafte ein für allemal getroffenen Gewissensentscheidung zurückzuführen ist, da gegebenenfalls unter Berücksichtigung des vom BVerfG für diesen Fall postulierten Wohlwollensgebotes im Rahmen der Strafzumessung entsprechende Abwägungen vorzunehmen sind (vgl. BVerfGE a.a.O., 134). Ob eine solche Gewissensentscheidung getroffen worden ist, ist – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – entsprechend den Grundsätzen zu prüfen, die zur Frage der Berechtigung der Verweigerung des Wehrdienstes mit der Waffe entwickelt worden sind. Danach ist eine Gewissensentscheidung jede ernsthafte sittliche, d.h. an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (BVerfGE 12, 55). Eine solche Entscheidung kann nur aus dem Gefühl heraus getroffen werden und setzt keine rationale Abwägung ihrer sittlichen Berechtigung voraus (BVerfGE a.a.O., 271). Es ist deshalb auch ohne Bedeutung, ob sich die Entscheidung des Ersatzdienstpflichtigen auf logische Gedankengänge stützt, sich mit Gründen der Logik widerlegen läßt, die abgegebene Begründung innerlich widerspruchsvoll ist oder nicht (BVerwG in NJW 70, 653), so daß Grundlagen einer solchen Entscheidung nicht religiöse, sondern auch weltanschauliche Bekenntnisse sein können (BayObLG in StrV 83, 370; OLG Nürnberg in NStZ 83, 73). Ob ein den Zivildienst Verweigernder unter Gewissenszwang steht, ist nach seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit zu bewerten (BVerfGE 13, 171), wobei nach der von der Kammer mehrfach vertretenen Auffassung die für das Verfahren betreffend die Anerkennung von Kriegsdienstverweigerern entwickelten Grundsätze nur insoweit übernommen werden können, als sie den im Strafprozeß geltenden Regeln nicht widersprechen, so daß dem Angeklagten gegebenenfalls nachzuweisen ist, ob er eine von ihm behauptete Gewissensentscheidung getroffen hat; Zweifel sind insoweit zu seinen Gunsten zu werten. Auch unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Entscheidung des Angeklagten nach Auffassung der Kammer nicht als eine im Rahmen der Ablehnung des Ersatzdienstes bedeutsame Gewissensentscheidung anzusehen.
Soweit der Angeklagte in seinen Schreiben und seiner Einlassung ein Bekenntnis zur Gewaltlosigkeit abgegeben hat, ist diesem mit der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer Rechnung getragen worden. Der Angeklagte hat im übrigen zutreffend erkannt, daß der Zivildienst von ihm weder Gewaltanwendung verlangt noch sonstige unerfüllbare Forderungen an ihn stellt und im wesentlichen den Einsatz in caritativen und ähnlichen Organisationen vorsieht. Er hat im übrigen selbst richtig darauf hingewiesen, daß er im Rahmen des Zivildienstes nicht gezwungen werden kann, Straftaten zu begehen. Seine Ablehnung gründet sich vielmehr auf einer Art Lebensphilosophie, die es ihm angeblich unmöglich macht, eingebunden in die hierarchische Struktur des Zivildienstes nach dem Prinzip der Unterordnung und des Gehorsams Dinge zu tun oder zu dulden, zu denen er keine Lust hat und die für ihn deshalb Streß und Einengung einer von ihm erstrebten selbstbestimmten Lebensweise bedeuten. Abgesehen davon, daß solche vom Lust-Unlust-Prinzip getragenen Gedankengänge nicht Grundlage einer Gewissensentscheidung sein können, ist im übrigen nicht erkennbar, daß die zwangsweise Durchsetzung der Erfüllung der Zivildienstpflicht bei dem Angeklagten, außer in der Tat von ihm zutreffend dargestellten Unbequemlichkeit und Einbuße an persönlicher Freiheit, schwerwiegende persönlichkeitszerstörende Folgen haben würde. Dem steht nämlich das bisherige Verhalten des Angeklagten entgegen.
Der Angeklagte hat nach Entlassung aus der Schule eine Ausbildung als Maurer durchlaufen und mit der Gesellenprüfung erfolgreich abzuschließen vermocht; mithin einen Lebensabschnitt ohne außergewöhnliche Gewissensbelastung beendet, der geradezu gekennzeichnet ist von der Über- und Unterordnung und der vom Angeklagten selbst als »Ochsentour« bezeichnet wurde. Er hat darüber hinaus – wenn auch nur vorübergehend – über ein Jahr lang freiwillig ein Abendgymnasium besucht, das – wie von ihm dargestellt – ein nicht unerhebliches Maß an Unterordnung verlangte. Diese im übrigen in keiner Weise zu kritisierenden Aktivitäten des Angeklagten zeigen, daß der Angeklagte möglicherweise eine Aversion gegen ihm aufgezwungene Arbeit und Dienste entwickelt haben mag, die jedoch weder sein Gewissen außergewöhnlich tangieren, noch zu einer unzumutbaren Deformierung seiner Persönlichkeit führen oder geführt haben.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß der Angeklagte sich zunächst selbst um einen Zivildienstplatz gekümmert und seine Einberufung zur Ableistung des Zivildienstes beim Seemannsheim in Bremen unter Verzicht auf die Einhaltung der Vier-Wochen-Frist beantragt hat.
Die Entscheidung des Angeklagten ist danach als bloßes Bekenntnis zu einer Lebensweise einzuordnen, die als Folge einen tiefgreifenden Gewissenskonflikt bei einer Einberufung zur Ableistung des Zivildienstes nicht befürchten läßt.
Dem steht auch nicht die Aussage der Mutter des Angeklagten entgegen, die lediglich die Erziehung des Angeklagten im christlichen Glauben unter besonderer Betonung der Gewaltlosigkeit hervorgehoben hat und die daraus abzuleitende Anerkennung des Angeklagten als Kriegsdienstverweigerer. Sie hat im übrigen zu den Grundlagen der jetzigen Ablehnung des Angeklagten, den Zivildienst zu leisten, nichts zu sagen vermocht, mit Ausnahme der von ihr geäußerten Überzeugung, ihr Sohn meine es ehrlich. Auch die Kammer ist überzeugt, daß der Angeklagte es ehrlich meint, wenn er von der Ablehnung einer nicht genehmen und ihm aufgezwungenen Tätigkeit eine Einbuße an Lebensqualität und sonstigen vorübergehenden Unbequemlichkeiten befürchtet. Es wäre jedoch verfehlt, eine solche Abneigung des Angeklagten einer Gewissensentscheidung im eigentlichen Sinne gleichzusetzen.
Soweit der Verteidiger in seinem Schlußvortrag darauf hingewiesen hat, daß der Zivildienst als in die Wehrpflicht eingebettet im Falle einer kriegerischen Auseinandersetzung bestimmt sei, als Zivilverteidigung die Kampfkraft der Truppe zu stärken und damit kriegsentscheidend mitzuwirken und der Angeklagte den Zivildienst verweigere im Bewußtsein, damit eine Wehrpflicht zu erfüllen, findet diese Ansicht in Äußerungen und Schreiben des Angeklagten keine Stütze. Aus diesen ergibt sich vielmehr, daß sich der Angeklagte mit Fragen der organisatorischen Verzahnung und Einbettung des Zivildienstes in die Gesamtverteidigung nicht auseinandergesetzt hat, seine Ablehnung des Zivildienstes vielmehr – wie dargestellt – maßgeblich auf der Einschränkung seiner Selbstbestimmung beruht. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob eine solche organisatorische Verflechtung des Zivildienstes mit der Verteidigungsplanung – soweit sie überhaupt besteht – ausreichen kann, eine Ablehnung des Zivildienstes aus Gewissensgründen zu begründen (ablehnend BayObLG in StrV 9, 83).
Der Angeklagte ist danach verpflichtet, den Zivildienst zu leisten. Eine ernsthafte Gewissensentscheidung hinsichtlich der Ablehnung des zivilen Ersatzdienstes liegt nicht vor.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte dem Zivildienst ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Er ist dementsprechend gem. § 53 ZDG wegen Dienstflucht strafrechtlich zu belangen.
Entgegen der Auffassung der Angeklagten ist die Tat auch nicht gemäß § 35 StGB entschuldigt, da ein Notstand im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliegt. Dem Angeklagten ist es durchaus zuzumuten, aufgrund des besonderen Rechtsverhältnisses des Zivildienstes die von ihm befürchteten Unbequemlichkeiten und Beeinträchtigungen hinzunehmen, zumal von ihm – wie er auch selbst erkannt hat – keineswegs außergewöhnliche Leistungen verlangt werden.
Der Hinweis des Verteidigers auf die nicht rechtskräftige Entscheidung des LG Frankfurt vom 30.09.1987 geht fehl, da diese von einer erheblichen, zumindest psychischen Erkrankung des Betroffenen mit vorangegangenen Depressionen und Suizidversuch ausgeht und daraus eine analoge Anwendung des § 35 StGB ableitet. Ein solcher Zustand ist bei dem Angeklagten jedoch weder erkennbar noch aufgrund seines bisherigen Lebenslaufes zu befürchten.
Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte aus einer etwa übermächtigen Motivation heraus oder unter einem unüberwindlichen psychischen Zwang stehend, nicht in der Lage war oder ist, das Unrecht seines Tuns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, oder nach seiner Erkenntnis und Steuerungsfähigkeit insoweit erheblich eingeschränkt gewesen sein könnte, haben sich nicht ergeben.
V.
Bei der Strafzumessung sind folgende Gesichtspunkte maßgebend gewesen.
Strafmildernd hat die Kammer berücksichtigt, daß der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.
Die Kammer hat ferner mildernd berücksichtigt, daß für den Angeklagten die Selbstbestimmung des Menschen sowie der Sinn und die Eigenverantwortlichkeit seiner Arbeit und seines Tuns einen besonderen Stellenwert besitzt und es für ihn unter Zugrundelegung der von ihm vorgetragenen Lebensphilosophie besonders beschwerlich und unbequem sein mag, dem Zivildienst nachzukommen.
Es trifft nicht zu, wie die Verteidigung behauptet, der Angeklagte werde – wie andere vor ihm – im Falle des Schuldspruchs wegen seiner Gesinnung bestraft. Die Kammer achtet die geäußerte Überzeugung des Angeklagten, die jedoch nicht dazu führen kann, nach Belieben und jeweiliger Überzeugung das Recht zu verletzen, weshalb der Angeklagte nicht wegen seiner Gesinnung verfolgt wird, sei diese auch noch so wenig fundiert oder unsinnig, sondern weil er der Pflicht, den Ersatzdienst – wie gesetzlich normiert – zu leisten, vorsätzlich nicht nachkommt und die Zivildienstleistung auch für die Zukunft verweigert.
Die Kammer ist ferner zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß dieser offensichtlich eingebunden ist in eine Gruppe von Freunden und Bekannten, die aus grundsätzlichen Erwägungen heraus dem Zivildienst strikt ablehnend gegenüberstehen und es ihm deshalb angesichts seiner Persönlichkeitsstruktur besonders schwer fällt, sich einer solchen Gruppendynamik zu entziehen.
Demgegenüber mußte sich straferschwerend auswirken, daß der Angeklagte sich nunmehr bereits seit mehr als zwei Jahren dem Zivildienst entzieht und nicht einmal versucht hat, und sei es auch nur über einen gewissen Zeitraum, seine Abneigung zu überwinden und den Ersatzdienst anzutreten. Gegenüber dem Verhalten des Angeklagten ist hinsichtlich der Bedeutung und des Wertes des Ersatzdienstes hervorzuheben, daß es dem Verfassungsgebot der staatsbürgerlichen Pflichtengleichheit entspricht, daß derjenige, der aufgrund einer anerkannten Gewissensentscheidung nicht in der Lage ist, seinen Wehrdienst mit der Waffe zu leisten, gleichwertigen Ersatzdienst in der Form eines Zivildienstes zu leisten verpflichtet ist. Dieses Gebot kann letztlich nur erfüllt werden, wenn eine weitgehende Gleichbehandlung aller Ersatzdienstleistenden gewährleistet werden kann. Es kann nicht übersehen werden, daß bei einer Häufung der Abwesenheitsdelikte und den sich daraus abzuleitenden Nachahmungseffekten im Zivildienst letztlich dessen Durchführung als nicht mehr gewährleistet angesehen werden müßte. Welche Folgen die Straflosigkeit der Zivildienstverweigerung bzw. die Verhängung nur geringfügiger Strafen – insbesondere von Geldstrafen – haben würden, ergibt sich bereits aus dem Vortrag des Verteidigers, der überwiegende Teil der Zivildienstleistenden verrichte den Zivildienst keineswegs aus Überzeugung und im Bewußtsein, eine staatsbürgerliche Pflicht zu erfüllen, sondern nur deshalb, um einem staatlichen Zwang nachzukommen.
Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, daß eine Geldstrafe nicht ausreichen kann. Angesichts auch der nach wie vor geäußerten Weigerung des Angeklagten, den Zivildienst anzutreten und seinen staatsbürgerlichen Pflichten im Interesse einer gleichen Behandlung aller Wehrpflichtigen und Ersatzdienstpflichtigen nachzukommen, vermag nur eine Freiheitsstrafe den notwendigen Eindruck bei dem Angeklagten hervorzurufen und ihn – soweit überhaupt – zu veranlassen, den Ersatzdienst abzuleisten.
Darüber hinaus verbietet sich die Verhängung einer Geldstrafe auch gem. § 56 ZDG, der ausdrücklich bestimmt, daß eine Geldstrafe selbst dann nicht in Betracht kommt, wenn besondere Umstände in der Tat und Persönlichkeit des Täters liegen und die Verhängung der Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst geboten ist. Das ist vorliegend – wie sich aus dem Gesagten ergibt – der Fall. Angesichts der auch weiterhin erklärten Ablehnung des Angeklagten, den Zivildienst zu leisten, müßte im Falle der Verhängung bloßer Geldstrafen, deren Höhe sich im übrigen weitgehend nach dem meistens bloß außerordentlich niedrigen Einkommen der jungen Zivildienstleistenden richten müßte, Zweifel an der Ernsthaftigkeit des staatlichen Willens bestehen, den Zivildienst durchzusetzen. Die Folge wäre eine zunehmende Disziplinlosigkeit im Rahmen der Zunahme von Abwesenheitsdelikten, da eine angemessene Reaktion nicht zu befürchten wäre. Eine allmähliche Aushöhlung und Zusammenbruch der Zivildienstorganisation wäre letztlich unausweichlich.
Die von dem Verteidiger schließlich geäußerte Auffassung, ohne strafrechtliche Sanktionen sei sowohl die Durchführung des Zivildienstgesetzes als auch des Wehrpflichtgesetzes undurchführbar, woraus sich die Überflüssigkeit des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes ergäbe, vermag nicht zu überzeugen, insbesondere auch im Rahmen der Strafzumessung keine Bedeutung zu erlangen. Es liegt bedauerlicherweise in der Natur des Menschen, daß dieser in den seltensten Fällen ohne staatliche Zwangsmaßnahmen oder Androhungen solcher Maßnahmen gewillt und bereit ist, Einbußen oder Unbequemlichkeiten hinzunehmen oder Leistungen zu erbringen, auch wenn diese zur Aufrechterhaltung eines Mindestmaßes an Ordnung und Sicherung des Zusammenlebens der Menschen notwendig erscheinen. Jedenfalls kann daraus nicht die Überflüssigkeit oder Unsinnigkeit von Gesetzen abgeleitet werden, die unter Androhung von Strafen oder staatlichem Zwang dem einzelnen ein Tun oder Unterlassen gebieten.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungstatsachen hat die Kammer danach eine Ermäßigung der vom Amtsgericht verhängten Freiheitsstrafe für angezeigt erachtet und insoweit gegen den Angeklagten auf eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt und diese für noch ausreichend angesehen.
Die Kammer ist dabei davon ausgegangen, daß der Angeklagte durch Verbüßung dieser verhältnismäßig kurzen Freiheitsstrafe oder doch zumindest eines Teiles derselben ausreichend zu beeindrucken ist und sich letztlich – wenn auch widerstrebend – bereitfinden wird, den Zivildienst abzuleisten, zumal er im Falle einer erneuten Weigerung wiederum mit einer alsdann schwerwiegenderen Bestrafung rechnen müsse.
Diese Freiheitsstrafe konnte nicht gem. § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da nach der nach wie vor erklärten Weigerung des Angeklagten, den Zivildienst antreten zu wollen, nicht erwartet werden kann, daß er sich allein schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und unter diesem Eindruck von weiteren Straftaten, insbesondere einer erneuten Zivildienstflucht ablassen wird. Bei der Einstellung des Angeklagten ist nicht zu erwarten, daß er zukünftig insbesondere, soweit es um Bereiche geht, in denen der Staat dem einzelnen Staatsbürger ein Mindestmaß von Pflichterfüllung zur Aufrechterhaltung und zum Schutze der Gemeinschaft aller Staatsbürger auferlegt, seinen Pflichten nachkommen und sich straffrei verhalten wird. Zwar ist auch bei Überzeugungstätern die Strafaussetzung zur Bewährung nicht von vorneherein ausgeschlossen. Sie kann jedoch einem solchen nur dann gewährt werden, wenn ausreichende Gewißheit besteht, daß er unbeschadet seiner Überzeugung die Gesetze künftig achten wird (vgl. BGHSt 6, 186, 192 ff). Eine solche Gewißheit kann angesichts der Weigerung des Angeklagten, den Zivildienst zukünftig zu leisten, nicht erlangt werden.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung kommt im übrigen auch deshalb nicht in Betracht, weil die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Wie bereits vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt, gehört es zur Aufgabe der Strafe, das Recht gegenüber dem begangenen Unrecht durchzusetzen und die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung vor der Rechtsgemeinschaft zu beweisen und damit zugleich künftigen ähnlichen Rechtsverletzungen potentieller Täter vorzubeugen.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist danach auch dann geboten, wenn anderenfalls eine ernstliche Gefährdung der rechtlichen Gesinnung der Bevölkerung als Folge schwindenden Vertrauens in die Funktion der Rechtspflege zu besorgen wäre. Eine solche Gefährdung ist auch dann gegeben, wenn der bloße Strafausspruch ohne Vollstreckung von der Bevölkerung angesichts der außergewöhnlichen konkreten Fallgestaltung als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor der Tat verstanden werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40, 65). Vorliegend würde nicht nur die rechtstreuen jungen Bürgern, die ihrer Wehrdienst- bzw. Zivildienstpflicht nachkommen, im Rahmen des allgemeinen Rechtsempfindens schlechthin unverständlich scheinen müssen, daß dem Angeklagten eine Strafaussetzung angesichts seiner aufrechterhaltenen Weigerung zugebilligt würde. Dieses würde auch das Vertrauen der Bevölkerung in die Geltung des Rechts, den Schutz der Rechtsordnung und die Gleichheit der Rechtsanwendung erschüttern. Eine Strafaussetzung würde nämlich bedeuten, daß für den rechtstreuen Bürger völlig unverständlich und nicht hinnehmbar, dem bewußten Verstoß gegen das Recht kein angemessener Widerstand entgegengesetzt würde. Eine solche Aussetzung müßte danach als staatliche Anerkennung des Unrechts aufgefaßt werden und ist deshalb nicht zu rechtfertigen.
Nach alledem hat der Angeklagte lediglich hinsichtlich des Strafmaßes zu einem geringen Teil mit seiner Berufung Erfolg gehabt, so daß die Kammer unter Berücksichtigung dieses Umstandes dem Angeklagten angesichts der übrigen Erfolglosigkeit die Kosten des Berufungsverfahrens und die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu zwei Dritteln auferlegt hat. Im übrigen fielen diese der Staatskasse zur Last (§ 473 StPO).
Kleine Strafkammer IX des Landgerichts in Bremen, Vorsitzender Richter am Landgericht Oetken als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).
Anmerkung der Redaktion: Mit Beschluß vom 14.12.1988 hat der 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichtes in Bremen die Revision des Totalen Kriegsdienstverweigerers gegen dieses Urteil »als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§§ 349 Abs. 2, 473 StPO).« (Az.: Ss 112/88 – 18 Ns 601 Js 39519/86).
Gestützt worden war die Revisionsbegründung vom 29.08.1988 vor allem darauf, daß die Kammer die Prozeßerklärung des Totalen Kriegsdienstverweigerers »nicht nur verfälscht, sondern in großen Teilen überhaupt nicht berücksichtigt und gewürdigt hat.« Aus dieser ergebe sich deutlich, daß die Totale Kriegsdienstverweigerung auf einer Gewissensentscheidung beruhe. Nach dem Grundsatz »in dubio pro reo« hätte die Kammer dem Verweigerer nachweisen müssen, daß er keine Gewissensentscheidung getroffen hätte. »Da sich das Gericht im vorliegenden Fall mit den maßgeblichen Erklärungen meines Mandanten überhaupt nicht befaßt hat, konnte es auch nicht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis kommen, daß mein Mandant keine Gewissensentscheidung getroffen hat. Angegriffen wird deshalb im vorliegenden Fall nicht die Würdigung der Erklärung meines Mandanten durch das Gericht, sondern die Tatsache, daß das Gericht die Erklärung meines Mandanten in entscheidenden Passagen überhaupt nicht gewürdigt hat.«