Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen kosten- und auslagepflichtig verurteilt. Ein Tagessatz wird auf 20,– DM festgesetzt. Dem Angeklagten wird gestattet, die Strafe in monatlichen Raten von 180,– DM zu zahlen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der 26 Jahre alte ledige Angeklagte studiert an der Universität Marburg im Lehramt Sport und Mathematik. Er erhält eine Halbwaisenrente in Höhe von 843,00 DM. Er hat zwei unterhaltsberechtigte nichteheliche Kinder. Mit der Kindesmutter lebt er in häuslicher Gemeinschaft, sie bezieht Sozialhilfe. Bestraft ist der Angeklagte bisher nicht.
Der Angeklagte ist durch Bescheid vom 07.09.1988 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Als solcher ist er verpflichtet, Zivildienst zu leisten. Zunächst wurde er bis 1989 zurückgestellt, damit er sein Abitur machen konnte. Im April 1989 bat der Angeklagte das Bundesamt um Einberufung zum Zivildienst bei der Bundesschule der Johanniter-Unfall-Hilfe zum September 1989. Auf diesen Antrag reagierte das Bundesamt für Zivildienst nicht. Ende Juni 1989 teilte der Angeklagte dem Bundesamt mit, daß er sich für eine Stelle als Entwicklungshelfer interessiere. Zugleich fragte er an, ob die Zurückstellung vom Zivildienst bis zur Beendigung des vorgesehenen Medizinstudiums möglich sei. Diese Frage wurde vom Bundesamt für Zivildienst mit Schreiben vom 13.07.1991 verneint. Zugleich wurden dem Angeklagten Hinweise auf Ersatzdienstmöglichkeiten gegeben. Daraufhin verpflichtete sich der Angeklagte gemäß § 14b ZDG für einen Dienst im Ausland ab 15.03.1991. Daraufhin stellte das Bundesamt den Angeklagten vom Zivildienst zurück und wies auf das Wiederaufleben der Pflicht nach § 23 Abs. 2 ZDG bei Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung zum Zivildienst hin. Am 01.08. 1991 schrieb der Verein „Eirene“, ein Entwicklungshelferdienst, dem Bundesamt bezüglich des Angeklagten u. a., er könne am 15.03.1991 seinen Dienst beginnen. Dazu war der Angeklagte jedoch nicht in der Lage, weil seine Mutter zwischenzeitlich verstorben war. In Absprache mit dem Verein wurde der Dienstantritt auf den 01.08. 1991 verschoben. Im August 1991 teilte der Angeklagte dann dem Bundesamt mit, daß er den Dienst im Ausland überhaupt nicht antreten wolle. Darauf widerrief das Bundesamt die Zurückstellung mit Bescheid vom 29.08.1991. Auf Vorschlag des Angeklagten wurde er vom Bundesamt mit Bescheid vom 04.02.1992 zur Ableistung des Zivildienstes bei der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. vom 03.08.1992 bis 31.10.1993 einberufen. Den Dienst trat der Angeklagte aber nicht an. Der Dienststelle sandte er eine Karte zu, die folgenden Wortlaut hat: „Vielen Dank für Ihren so hoch ausgezeichneten Brief, doch ich werde keinen Dienst (bei Ihnen oder anderswo) antreten, da ich als Pazifist keine wie auch immer geartete Wehrpflicht erfüllen werde.“ Er wurde dann noch mit Schreiben vom 10.08. und 03.09.1992 zum Dienstantritt aufgefordert. Mit Bescheid vom 10.10.1994 wurde er vom Bundesamt einberufen zur Ableistung des Zivildienstes beim Deutschen Roten Kreuz in Neuwied für die Zeit vom 15.11.1994 bis 04.02.1996. Auch diesen Dienst trat der Angeklagte nicht an. Eine von ihm beim Verwaltungsgericht erhobene Klage gegen das Bundesamt mit dem Ziel, ihn vom Zivildienst zurückzustellen, wies das Gericht mit Urteil vom 31.08.1995 ab.
Bis zum heutigen Tage hat der Angeklagte seinen Zivildienst nicht angetreten.
Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme.
Der Angeklagte gibt den äußeren Sachverhalt zu. Er ist aber nach wie vor der Überzeugung, daß er als überzeugter Pazifist auch keinen Ersatzwehrdienst leisten könne. In der Hauptverhandlung hat er eine längere Prozeßerklärung zu diesem Thema verlesen.
Entscheidungsgründe
Die Einlassung vermag den Angeklagten jedoch nicht zu entlasten. Zwar bestimmt Artikel 4 des Grundgesetzes, daß die Gewissensfreiheit des Einzelnen unverletzlich ist. Dies gilt allerdings nur im Rahmen der bestehenden Gesetze. Von der Verteidigung wird nicht bestritten, daß der objektive Tatbestand des § 53 des Zivildienstgesetzes erfüllt ist. Sie meint allerdings, daß der Angeklagte freigesprochen werden müßte, weil er seinem Gewissen mehr verpflichtet sei als dem Zivildienstgesetz. Dieser Auffassung vermag sich das Gericht jedoch nicht anzuschließen. Die von dem Angeklagten vorgetragenen Gründe, der Zivildienst sei letztlich Kriegsdienst, ist falsch. Die Tätigkeit bei der Johanniter Unfall-Hilfe oder beim Deutschen Roten Kreuz in Neuwied ist auch nicht im entferntesten mit irgendeinem Kriegseinsatz zu vergleichen. Wenn der Angeklagte in seiner „Prozeßerklärung“ u.a. den früheren Bundespräsidenten Heuss zitiert, es sei militärischer, wenn jemand mit hohem Akkordlohn eine Bombe nach der anderen produziere, also keine Waffe trage, als wenn er mit einer Knarre irgendwo zur Bewachung von irgendeinem Gegenstand oder zu Verteidigungszwecken herangeholt wird, so ist dies nach Auffassung des Gerichts eine Beleidigung für alle ehrenamtlichen Helfer, die sich dem Rettungsdienst verschrieben haben. Der Angeklagte hat selber darauf hingewiesen, daß die Organisation des Zivilschutzes noch nicht optimal sei. Wenn der Angeklagte dieser Auffassung ist, hätte er durch seinen Beitrag helfen können, den Zivilschutz zu optimieren.
Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung des Angeklagten wegen Dienstflucht, Vergehen gemäß § 53 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes.
Bei der Strafzumessung konnte zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, daß er bisher völlig unbestraft ist und den festgestellten Sachverhalt glaubhaft eingeräumt hat. Für sein Verhalten hat der Angeklagte ehrenwerte Motive angegeben. Er hat schon vor seiner Einberufung zum Zivildienst als ehrenamtlicher Entwicklungshelfer in Rumänien gearbeitet. Auf der anderen Seite ist nicht zu verkennen, daß der Angeklagte über mehrere Jahre seine Dienstpflicht verletzt hat. Unter Abwägung aller Umstände erschien eine Freiheitsstrafe von drei Monaten als tat- und schuldangemessen. Sie konnte gemäß § 47 Abs. 2 StGB in eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen umgewandelt werden, da die Bestimmung des § 56 des Zivildienstgesetzes nicht entgegensteht. Bei der Festsetzung der Höhe eines Tagessatzes sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Amtsgericht Coesfeld, Direktor des Amtsgerichts Kruse als Strafrichter.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).